Beschluss
9 L 138/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2015:0324.9L138.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12.02.2015 (9 K 379/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.01.2015 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in Fällen anordnen, in denen – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 28.11.2014 – StVG – die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Die Abwägung orientiert sich dabei maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. 6 1. Im vorliegenden Fall fällt diese Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen – summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 20.01.2015 als offensichtlich rechtmäßig. 7 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe dessen Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. 8 Dies ist beim Antragsteller der Fall. Er hat innerhalb der Probezeit (a)) und nach Ablauf der Zweimonatsfrist nach der vorherigen Verwarnung zwei (weitere) weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen (b)) und der Antragsgegner hatte zuvor ihm gegenüber die in § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgegebenen Maßnahmen ergriffen (c)). 9 a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Verkehrsverstöße vom 15.10.2014 noch in der Probezeit des § 2a Abs. 1 S. 1 StVG. Nach dieser Vorschrift beträgt die Probezeit beim – wie hier der Fall – erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Dem Antragsteller wurde seine Fahrerlaubnis erstmals am 09.11.2010 erteilt, so dass seine Probezeit zunächst bis zum 09.11.2012 dauerte. Sie verlängerte sich nach § 2a Abs. 2a S. 1 StVG um zwei (weitere) Jahre, d.h. bis zum 09.11.2014, nachdem der Antragsgegner mit Verfügung vom 12.05.2011 die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 S. 1 Nr. 1 angeordnet hatte. 10 b) Der Antragsteller hat nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG auch die für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG erforderlichen zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen begangen. 11 Am 15.10.2014 nahm der Antragsteller ein Fahrzeug in Betrieb, obwohl dessen Betriebserlaubnis erloschen war, und führte ein Fahrzeug mit mangelhaften Reifen. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 20.11.2014 wurde gegen ihn für diese Verstöße, die nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid in Tateinheit zueinander standen, ein Bußgeld i.H.v. 135 € verhängt. Diese Verkehrsordnungswidrigkeiten waren – entgegen der Auffassung des Antragstellers – grundsätzlich nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG jeweils mit einem Punkt eintragungspflichtig und zudem nach Abschnitt B.2 der Anlage 12 zu § 34 FeV jeweils als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren. Im Rahmen des hier nicht maßgeblichen Fahreignungs-Bewertungssystems war allerdings für den Antragsteller aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 2 S. 3 StVG die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl zu berücksichtigen und es wurde daher nur ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. 12 Anders als der Antragsteller meint, steht der Annahme zweier Zuwiderhandlungen i.S.d. § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG nicht entgegen, dass diese im Bußgeldbescheid als tateinheitlich begangen bewertet wurden. Denn § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG erfordert nicht zwei durch jeweils eigene Taten begangene oder – jedenfalls – in Tatmehrheit stehende Verkehrsverstöße. Auch zwei in Tateinheit begangene Verstöße stellen zwei Zuwiderhandlungen dar. 13 Dies folgt bei Auslegung des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG aus dem Wortlaut (aa)), der Systematik (bb)) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (cc)). 14 aa) Schon der Wortlaut spricht für die oben dargestellte Auslegung. § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG erfordert „Zuwiderhandlungen“. Dieser Begriff ist nach allgemeinem Sprachverständnis so zu verstehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber gegen straf- oder verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben muss, also ihnen „zuwider gehandelt“ haben muss. Dies bedeutet aber auch, dass jeder Regelverstoß isoliert betrachtet wird und jeder für sich genommen eine Zuwiderhandlung darstellt. Keine Anhaltspunkte bietet der Wortlaut des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG hingegen für eine Differenzierung zwischen „Tateinheit“ und „Tatmehrheit“; diese Begriffe finden sich in der Vorschrift nicht. Ebenso wenig spricht § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG von „Taten“, durch die die Zuwiderhandlungen begangen wurden. 15 bb) Auch die Gesetzessystematik belegt dieses Verständnis. So findet sich in § 2a Abs. 2 StVG keine § 4 Abs. 2 S. 3 StVG vergleichbare Regelung, wonach bei Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, bei denen auf Tateinheit entschieden worden ist, nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt wird. Dies ist umso bemerkenswerter, als der Gesetzgeber die entsprechende Regelung in § 4 StVG im Rahmen der Umstellung vom Punkte- auf das Fahreignungs-Bewertungssystem zum 01.05.2014 klarstellend korrigiert hat: Hieß es bislang „sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden“ (§ 4 Abs. 2 S. 2 StVG i.d.F. vom 02.12.2010), wird nunmehr ausdrücklich auf „Tateinheit“ abgestellt. Damit hat der Gesetzgeber u.a. die rechtliche Unklarheit, ob „Handlung“ i.S. dieser Vorschrift nur in Tateinheit oder auch in Tatmehrheit begangene Verstöße umfasst, 16 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2003 – 19 B 289/03 –, 17 beseitigt. Wenn die Differenzierung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit auch bei den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gelten sollte, hätte es Nahe gelegenen, dass der Gesetzgeber die Neuregelung und Klarstellung bei den Regelungen zum Punktesystem auch zum Anlass genommen hätte, eine entsprechende Regelung auch in § 2a StVG einzufügen, was aber nicht geschehen ist. 18 cc) Schließlich widerspricht das oben dargestellte Verständnis auch nicht den Wertungen des Gesetzgebers. Es gibt in § 2a Abs. 2 StVG keinen Grundsatz, dass die Entziehung erst nach zwei auf eigenständigen Taten oder auf zwei tatmehrheitlich begangenen Handlungen beruhenden Verkehrsverstößen in Betracht kommt. § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG lässt vielmehr auch einen Verstoß genügen, wenn dieser schwerwiegend ist. Es ist die Intention des Gesetzgebers, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Gefahrenabwehr bereits dann einschreiten soll, wenn der Fahranfänger durch einen Verstoß besondere Defizite in der Einstellung und im Verkehrsverhalten zum Ausdruck gebracht hat. 19 Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2a, Rn. 27. 20 Insoweit entspricht die Anwendung des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG auch auf in Tateinheit begangene Zuwiderhandlungen dem Sinn und Zweck der auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Vorschrift. Denn ein zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen in Tateinheit begehender Fahranfänger bringt in vergleichbarer Weise seine besonderen Defizite zum Ausdruck, wie derjenige, der eine schwerwiegende begeht. Hinzu kommt, dass die Frage der Tateinheit und Tatmehrheit eine typische straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche ist, bei der es um die Schuld des Täters geht. Darauf kommt es bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG hingegen nicht an, denn sie sind keine auf dem Schuldprinzip beruhenden Sanktionen, sondern dienen der Gefahrenabwehr. 21 Vgl. allg. zum Fahrerlaubnisrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2014 – 16 B 1283/14 – und vom 13.08.2008 – 16 E 890/08 –. 22 Die demnach als zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen einzustufenden Verkehrsverstöße vom 15.10.2014 erfolgten auch nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist nach der Verwarnung vom 17.04.2014. 23 c) Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG sind die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG (Anordnung des Aufbauseminars vom 12.05.2011) und Nr. 2 StVG (Verwarnung vom 17.04.2012) ordnungsgemäß ergriffen worden. 24 Am 09.02.2011 fuhr der Antragsteller in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit, was mit einer Geldbuße von 145 € geahndet wurde und nach § 28 Abs. 3 Nr. StVG mit 3 Punkten (nach „altem“ Recht) im Verkehrszentralregister einzutragen war. Bei dem Verstoß handelte es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung nach A.2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV. Mit Bescheid vom 12.05.2011 ordnete der Antragsgegner daraufhin nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar an und setzte dafür eine Frist bis zum 12.08.2011. In der Zeit vom 26.11.2011 bis 10.12.2011 nahm der Antragsteller an einem solchen Aufbauseminar teil. 25 Am 11.02.2012 – und damit nach der Teilnahme an diesem Aufbauseminar – beging der Antragsteller eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung nach A.2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV, indem er erneut in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit fuhr, was mit einer Geldbuße von 140 € geahndet wurde und wofür 3 Punkten (nach „altem“ Recht) im Verkehrszentralregister einzutragen waren. Dementsprechend wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17.04.2014 nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG verwarnt. 26 2. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 20.01.2015 den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Nachteile, die einem Betroffenen in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, müssen von ihm – auch mit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber in § 2a Abs. 6 StVG grundsätzlich dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes den Vorrang gegenüber dem Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Durchsetzung der Entziehungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, eingeräumt hat – in Kauf genommen werden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisinhaber nicht unerwartet trifft. Durch das vorgeschaltete Verwarnungsverfahren hat er die Möglichkeit, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern und Zuwiderhandlungen zu vermeiden. Der Antragsteller hat innerhalb seiner Probezeit von 4 Jahren 5 relevante Verkehrsverstöße begangen und sein Fahrverhalten auch trotz der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar und der Verwarnung augenscheinlich nicht geändert. Die privaten Interessen des Antragstellers – namentlich die Bedeutung des Führerscheins, die dieser haben soll, um seine Ausbildungsstätte zu erreichen – haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. 27 Vgl. allg. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 14, vom 22.07.2011 – 16 B 99/11 –, juris, Rn. 11, vom 25.03.2003 – 19 B 186/03 –, juris, Rn. 36 und vom 26.03.2001 – 19 B 1967/00 –, juris, Rn. 21 ff.; vgl. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, juris, Rn. 8, und vom 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 –, juris, Rn. 5. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –.