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Beschluss

9 L 138/15

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt möglich, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt; das Abwägungsergebnis orientiert sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Bei Anwendung von § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG sind zwei Zuwiderhandlungen auch dann gegeben, wenn sie in Tateinheit begangen wurden; Tateinheit steht der Anzahl von Zuwiderhandlungen nicht entgegen. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG setzt voraus, dass die weiteren im Gesetz genannten Maßnahmen (Anordnung des Aufbauseminars, Verwarnung) zuvor ergriffen wurden und die Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit sowie nach Ablauf der Zweimonatsfrist erfolgt sind. • Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber den privaten Interessen des Fahranfängers.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe auch bei zwei in Tateinheit begangenen Zuwiderhandlungen • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt möglich, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt; das Abwägungsergebnis orientiert sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Bei Anwendung von § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG sind zwei Zuwiderhandlungen auch dann gegeben, wenn sie in Tateinheit begangen wurden; Tateinheit steht der Anzahl von Zuwiderhandlungen nicht entgegen. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG setzt voraus, dass die weiteren im Gesetz genannten Maßnahmen (Anordnung des Aufbauseminars, Verwarnung) zuvor ergriffen wurden und die Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit sowie nach Ablauf der Zweimonatsfrist erfolgt sind. • Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber den privaten Interessen des Fahranfängers. Der Antragsteller, Inhaber einer auf Probe erteilten Fahrerlaubnis, erhielt nach wiederholten Verkehrsverstößen eine Ordnungsverfügung vom 20.01.2015, die die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte. Vorausgegangen waren eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (12.05.2011) und eine Verwarnung (17.04.2012). Am 15.10.2014 beging der Antragsteller zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten (betrieb eines Fahrzeugs ohne Betriebserlaubnis und Fahren mit mangelhaften Reifen), die in Tateinheit festgestellt und mit einem Bußgeld geahndet wurden. Die Behörde bewertete diese als zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG und entzog daraufhin die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei gesetzlich entfallener aufschiebender Wirkung eine gerichtliche Anordnung möglich; die Interessenabwägung richtet sich vornehmlich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Offensichtliche Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung: Summarische Prüfung ergab, dass die Verfügung auf § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG gestützt ist und die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (Probezeit, zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Zweimonatsfrist, zuvor angeordnete Maßnahmen). • Probezeit und vorherige Maßnahmen: Die Probezeit des Antragstellers erstreckte sich aufgrund einer früheren Aufbauseminaranordnung bis 09.11.2014; Aufbauseminar und Verwarnung wurden ordnungsgemäß angeordnet und durchgeführt. • Anzahl der Zuwiderhandlungen bei Tateinheit: § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG verlangt ‚Zuwiderhandlungen‘; Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, dass auch zwei in Tateinheit begangene Verstöße als zwei Zuwiderhandlungen zu werten sind. Eine Differenzierung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist in § 2a nicht vorgesehen und wäre bei gleicher Wertung nicht sachgerecht, da die Regelung der Gefahrenabwehr dient. • Rechtsfolgen und Abwägung: Wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. Private Nachteile des Antragstellers, etwa berufliche Beeinträchtigungen, rechtfertigen die Außervollzugsetzung nicht, zumal der Antragsteller wiederholt gegen Verkehrsregeln verstoßen hat und trotz Maßnahmen sein Verhalten nicht geändert hat. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die Erfolgsaussichten der Klage erscheinen gering; daher ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet und der Antrag abzulehnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich in der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG sind erfüllt: der Antragsteller befand sich in der Probezeit, es liegen zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen vor, diese erfolgten nach Ablauf der Zweimonatsfrist und die vorgeschriebenen Maßnahmen (Aufbauseminar, Verwarnung) wurden zuvor getroffen. Tateinheit steht der Annahme von zwei Zuwiderhandlungen nicht entgegen. Aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit sind die privaten Nachteile des Antragstellers nicht ausreichend, um die sofortige Vollziehung zu verhindern; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.