Urteil
11 K 1586/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:0401.11K1586.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Nutzungsberechtigter einer Wahlgrabstätte auf dem Friedhof T. mit acht Grabstellen, die seit dem 01. April 1828 besteht. Mit Urteil vom 04. Mai 1929 – 8 U 208/28 – stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass u.a. dem Rechtsvorgänger des Klägers sowie dessen Rechtsnachfolgern – zu diesen zählt der Kläger – das dingliche Recht zustehe, auf der Wahlgrabstätte „auf ewige Zeiten ohne neue Erwerbskosten seine Toten zu beerdigen“. Am 13. Oktober 1988 erfolgte die Beisetzung des Vaters des Klägers in der Wahlgrabstätte. Mit Schreiben vom 01. September 1989 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Oberlandesgericht Hamm habe zwar in seiner Entscheidung vom 04. Mai 1929 festgelegt, dass für das Wahlgrab die Nutzungszeit auf unbegrenzte Dauer bestehe, inzwischen sei es jedoch allgemeine Auffassung, dass alte Rechte an Grabstellen, insbesondere unbefristete Rechte, zeitlich begrenzt werden könnten. Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm stehe dieser Annahme nicht entgegen, denn diese erstrecke sich nicht darauf, dass das festgestellte Recht eingeschränkt werde oder entfalle. Eine solche Einschränkung sei durch die Unterwerfung der Erbbegräbnisrechte unter das öffentliche Recht sowie ihre zeitliche Begrenzung durch die Friedhofssatzungen eingetreten. Sie habe in der Neufassung ihrer Friedhofssatzung vom 17. Dezember 1973 festgelegt, dass Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die früher ohne Festlegung einer Nutzungszeit oder auf Friedhofsdauer gewährt worden seien, am 31. Dezember 1985 erlöschten. Die Nutzungsberechtigten könnten gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr eine Verlängerung der Nutzungsrechte herbeiführen. Sie sei im Fall des Klägers bereit, das Nutzungsrecht an den acht Grabstellen für die Zeit von längstens 40 Jahren zu verlängern. Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes betrage bei einer Verlängerungszeit von 40 Jahren 17.120,00 DM (acht Grabstellen zu jeweils 428,00 DM/jährlich). Es werde um Mitteilung gebeten, für welchen Zeitraum die Wahlgrabstätte nun verlängert werden solle, damit ein entsprechender Gebührenbescheid gefertigt werden könne. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Hiergegen erhob der Kläger am 07. September 1989 Widerspruch, den er damit begründete, die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 04. Mai 1929 binde nach wie vor Gerichte und Behörden, so auch die Beklagte, deren Rechtsvorgängerin im gerichtlichen Verfahren unterlegen gewesen sei. Der Sachverhalt sei insgesamt jeglicher Neuregelung durch Behörden oder Gerichte entzogen. Hinzu komme, dass die Grabstätten der alten Bauernfamilien in T. ein Stück Stadtgeschichte ausmachten. Eine Entscheidung über diesen Widerspruch ist bislang nicht erfolgt. Am 08. Juli 1999 erfolgte die Beisetzung der Mutter des Klägers. Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei dem früheren Erwerb eines Erbbegräbnisplatzes nicht um den Erwerb von Eigentum an Grund und Boden im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern um den Erwerb eines Nutzungsrechts handele, das zunächst unbefristet erworben worden sei. Nach gefestigter Rechtsprechung könnten unbefristet erworbene Nutzungsrechte an einem Erbbegräbnis durch Änderung der Friedhofssatzung im Rahmen des Anstaltszwecks nachträglich zeitlich begrenzt und ihre Verlängerung von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden. Dies sehe auch die zurzeit gültige Friedhofssatzung vor. Sie sei daher bereit, die Nutzungszeit der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt auf der Grabstätte Beigesetzten (08. Juli 2029) zu befristen, ohne dass hierfür Nutzungsgebühren zu entrichten seien. Sollten weitere Beisetzungen in der Grabstätte geplant sein, würde dies bedeuten, dass das Nutzungsrecht jeweils gebührenpflichtig verlängert werden müsse, sofern dies zur Einhaltung der Ruhefrist erforderlich sei. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Kläger mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei. Hierauf entgegnete der Kläger unter dem 22. Mai 2014, die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 04. Mai 1929 setze sich gegen andere juristische Beurteilungen des Sachverhaltes durch. Um diese Erbbegräbnisplätze zu erhalten, was mit Blick auf die besondere historische Rolle der landwirtschaftlichen Betriebe geboten sei, könne eine Sonderregelung in der Friedhofssatzung aufgenommen werden. Mit Bescheid vom 02. Juni 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Nutzungszeit der Grabstätte Abteilung 1, Nr. 450 auf dem T1. Friedhof bis zum 08. Juli 2029 befristet werde. Eine Erwerbsurkunde für die Grabstätte mit dem vorgenannten Ablaufdatum fügte sie bei. In dieser heißt es: „… wird das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte auf dem Friedhof T. , Abteilung 01, Nr.: 0450 - 0457 (8 Grabstellen) auf die Dauer von 201 Jahren vom 09.07.1828 bis 08.07.2029 verliehen. …“. Am 01. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Erwägungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, seine Rechtsvorgänger hätten nicht nur ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zu ihren Gunsten erwirkt, sondern das Erbbegräbnisrecht auch mit einem gewissen Kapitaleinsatz erworben. Diese Rechte dürften seitens der Beklagten, die lediglich zusätzliche Einnahmequellen suche, nicht beschnitten werden. Bei dem Erbbegräbnisrecht handele es sich zudem um ein privates Recht eigener Art, dem Eigentumsqualität zukomme. Die nachträgliche Beschränkung einer zunächst unbefristet eingeräumten Nutzungsdauer stelle eine Art von Enteignung dar, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung bedürfe. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 02. Juni 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die „Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte“ vom gleichen Tage gegenstandslos ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ebenfalls ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt überdies vor, die von ihr vorgenommene Befristung der ohne zeitliche Beschränkung erworbenen Nutzungsrechte unterfalle ihre Anstaltsautonomie und sei rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). 1. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 02. Juni 2014 wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Für das Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich bei Streitigkeiten über Grabnutzungsrechte um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtliche Art handelt, für die keine andere Zuweisung besteht. Streitigkeiten über Bestand, Umfang und Inhalt von Nutzungsrechten an öffentlichen Sachen sind grundsätzlich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die früher vertretene Auffassung, dass das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei, weil die Grabstätte als ein aus dem Eigentum des Friedhofsbesitzers hervorgegangen oder von diesem abgeleitetes dingliches Recht zu erachten sei, wird nicht mehr vertreten, denn selbst wenn die streitgegenständlichen Grabstellen seinerzeit als privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet wurden, ist dies heute als Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 – 19 A 1492/88 –, juris Rn. 34 und 36; VG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2000 – 17 VG 2904/98 –, juris Rn. 21 m.w.N. Unbeschadet der zum Zeitpunkt seiner Begründung erfolgten Einordnung ist das frühere Erbbegräbnis aufgrund des inzwischen eingetretenen Wandels der Rechtsauffassungen nach nunmehr einhelliger Auffassung als subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht anzusehen. Für die rechtliche Beurteilung des Sondernutzungsverhältnisses ist nicht die zur Zeit seiner Entstehung, sondern die zur Zeit seiner Beurteilung geltende Rechtsauffassung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 – 19 A 1492/88 –, a.a.O. Rn. 59 - 62 m.w.N. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der angegriffenen Entscheidung der Beklagten hat diese dem Kläger unter gleichzeitigem Erlöschen des unbefristeten Nutzungsrechts an der Grabstelle eine befristete gebührenfreie Nutzungszeit bis zum 08. Juli 2029 eingeräumt. Ob sie damit zugleich konkludent ihren Bescheid vom 01. September 1989 in einem gewissen Umfang geändert hat, kann dahinstehen, da der Kläger diesen nicht in das Klageverfahren einbezogen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 02. Juni 2014 findet seine Rechtsgrundlage in § 35 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 01. August 2005 i.V.m. § 21 der Friedhofssatzung vom 06. Dezember 1960 sowie § 14 der Friedhofssatzung vom 17. Dezember 1973 in Form der bis zum 31. Dezember 1985 erfolgten Änderungssatzungen. Nach § 21 Abs. 1 der vorgenannten Friedhofssatzung erlöschen Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die früher ohne Festlegung einer Nutzungszeit oder auf Friedhofsdauer gewährt worden sind, nach hundertjähriger Nutzungsdauer, frühestens aber 25 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung. Von dieser Regelung bleiben früher begründete dingliche Rechte Dritter unberührt. Nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung in der vorgenannten Fassung erlöschen Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die früher ohne Festlegung einer Nutzungszeit oder auf Friedhofsdauer gewährt worden sind, am 31. Dezember 1985. Bei dem früheren Erwerb eines Erbbegräbnisplatzes handelt es sich nicht um den Erwerb von Eigentum an Grund und Boden im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern um den Erwerb eines – zur damaligen Zeit zivilrechtlich aufgefassten – Nutzungsrechts, das zunächst unbefristet erworben wurde. Dingliche Rechte sind mit dem Erwerb eines Erbbegräbnisplatzes nicht verbunden gewesen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 24. August 2006 – 9 K 800/05 –, juris Rn. 22. Die seitens der Beklagten vorgenommene nachträgliche Beschränkung des Nutzungsrechtes ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist bereits seit langem allgemein anerkannt, dass Nutzungsrechte an einem Erbbegräbnis, die ohne zeitliche Beschränkung erworben wurden, durch Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen des Anstaltszwecks nachträglich zeitlich begrenzt und ihre Verlängerung von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden kann. Vgl. VG Minden, Urteil vom 24. August 2006 – 9 K 800/05 –, a.a.O. Rn. 24 und 25 m.w.N. auf die insoweit ergangene umfangreiche Rechtsprechung. Die nachträgliche Beschränkung des Nutzungsrechtes mit der Möglichkeit der Verlängerung gegen erneute Zahlung der Gebühr stellt keine entschädigungspflichtige Enteignung i.S.d. Art. 14 GG dar, da Nutzungsrechte an Erbbegräbnissen keine vermögenswerten Rechte des Privatrechts (mehr) sind. Sie sind ungeachtet ihres ursprünglich privatrechtlichen Charakters aufgrund eines historisch bedingten Wandels der Rechtsauffassung nach einhelliger Ansicht nunmehr subjektiv-öffentliche Sondernutzungsrechte. Sie wurden zwar mit einem gewissen Kapitaleinsatz erworben, das durch eigenen Vermögenseinsatz erworbene Sondernutzungsrecht an einer Grabstätte hat jedoch keinen Ewigkeitscharakter; zeitliche Begrenzungen sind ihm immanent. Je länger es besteht, desto mehr entfernt es sich von der Leistung, durch die es einmal geschaffen worden ist und durch die es legitimiert wird. Diese „Verflüchtigung“ bzw. Aufzehrung seines eigentumsähnlichen Gehaltes erleichtert gesetzliche Neuregelungen, soweit sie vom Anstaltszweck, z.B. durch den Mangel an Begräbnisplätzen oder durch gestiegene Unterhaltskosten gedeckt sind. Vgl. VG Stade, Urteil vom 17. Dezember 2004 – 1 A 1710/02 –, juris Rn. 32 m.w.N. Nach Ablauf einer gewissen Zeit steht der Kapitaleinsatz nicht mehr im Vordergrund. Die wesentliche Leistung, nämlich die Erstellung der Anlage für eine würdige Totenbestattung, wird vom Friedhofsträger erbracht, selbst wenn sich der einzelne Benutzer der Einrichtung an ihren Kosten beteiligt. Im Hinblick auf die Unterhaltungskosten besteht ein durch den Anstaltszweck gedecktes sachliches Bedürfnis, zunächst unbefristet eingeräumte Nutzungsrechte zeitlich zu beschränken und die Verlängerung des Nutzungsrechtes von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen, zumal nach erstmaliger Übertragung des Nutzungsrechtes zwischenzeitlich die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Friedhöfe allgemein beträchtlich gestiegen sind und es unbillig wäre, mit den erhöhten Kosten nur die Neuerwerber von Grabstätten, nicht aber auch die Inhaber alter Erbbegräbnisrechte zu belasten. Vgl. VG Minden, Urteil vom 24. August 2006 – 9 K 800/05 –, a.a.O. Rn. 26. Diese vorgenannten Rechtsgrundsätze gelten nicht nur dann, wenn zur Zeit der Entstehung des Rechtes bereits eine Friedhofsordnung bestand, sondern auch für den Fall, dass – wie im vorliegenden Fall – eine Friedhofsordnung erst anschließend erlassen wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 – 19 A 1492/88 –, a.a.O. Rn. 64. Denn in diesem Fall mussten die Berechtigten damit rechnen, dass der ungeregelte Zustand zu gegebener Zeit einer rechtlichen Ordnung, die auch geändert werden kann, unterstellt würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. August 1989 – 7 NB 2.89 –, Buchholz, 408.3 Nr. 6. Die vorgenannten Regelungen der Friedhofssatzungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere greifen diese Bestimmungen nicht unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot rückwirkend in die Nutzungsrechte an früheren Erbbegräbnissen ein. Eine sogenannte echte Rückwirkung, d.h. ein nachträgliches änderndes Einwirken in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände kommt ihnen schon deshalb nicht zu, weil durch die Bestimmungen bei deren Inkrafttreten noch bestehende Nutzungsrechte geändert werden sollen. Eine möglicherweise hier vorliegende sogenannte unechte Rückwirkung von Normen, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich eine bestehende Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwerten, ist indessen grundsätzlich zulässig und findet ihre Grenze erst dort, wo ein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Satzungsgebers für das Wohl der Allgemeinheit verfehlt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Inhaber von Erbbegräbnissen mussten selbst dann, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs noch keine Friedhofsordnung bestanden haben sollte, sich darüber im Klaren sein, dass eine Benutzungsregelung im Rahmen von Anstaltszweck und Gesetz jeder Zeit geschaffen bzw. geändert werden konnte; ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt deshalb nicht vor. Zudem werden die fraglichen Nutzungsrechte durch die Art und Weise ihrer nachträglichen Begrenzung in ihrem Wesenskern nicht beeinträchtigt. Der Wesenskern des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstätte besteht in dem Recht, die Bereitstellung und Zulassung einer würdigen Ruhestätte auf angemessene Zeit verlangen zu können. Bei Familiengräbern tritt der Anspruch darauf hinzu, dass die Angehörigen einer Familie an einer Stelle beigesetzt werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 – 19 A 1492/88 –, a.a.O. Rn. 69 und 71. Eine Nutzung der Grabstätte ist dem Kläger im vorliegenden Fall auf jeden Fall bis zum Jahre 2029 möglich. Unter diesen Umständen bleibt ihre Zweckbestimmung erhalten. Die Beklagte hat auch dadurch, dass sie die gebührenfreie Nutzungszeit bis auf nahezu 55 Jahre nach dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung von 1974 erstreckt hat, das alte Recht nicht abrupt enden, sondern vielmehr „weich“ auslaufen lassen und damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 08. Februar 1977 – 1 BvR 79, 278, 283/70 –, NJW 1977, 1049 (1053), Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die nachträgliche Beschränkung des Nutzungsrechtes auch keine entschädigungspflichtige Enteignung dar, sondern es handelt sich, wenn man zu Gunsten des Klägers eine Eigentumsqualität annimmt, lediglich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Erbbegräbnisse konnten mit Blick auf ihre Zweckbestimmung angemessen lange genutzt werden. Hinzu kommt, dass das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab ohne jede Einschränkung vererblich ist und deshalb ebenso wie seinerzeit das Erbbegräbnis übertragbar bleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 – 19 A 1492/88 –, a.a.O. Rn. 78 und 80. Schließlich verhilft dem Kläger auch nicht sein Einwand zum Erfolg, die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 04. Mai 1929 stehe einer nachträglichen Beschränkung des Nutzungsrechtes entgegen. Zwar wirkt die materielle Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, eine Begrenzung der materiellen Rechtskraft ergibt sich indes daraus, dass die Entscheidung nur die Tatsachen und die Rechtslage berücksichtigen kann, die längstens vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet deshalb, wenn sich – wie hier – die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- und/oder Rechtslage nachträglich verändert. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 01. Juni 2007 – 4 B 13/07 –, juris Rn. 4. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann der weitere Antrag des Klägers, festzustellen, dass die „Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte“ gegenstandslos ist, ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.