Beschluss
1 L 373/15.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:0415.1L373.15A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: 1. Der Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 09.03.2015 zum Az. 1 L 54/15.A abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 174/15.A anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung eines zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere bei tatsächlichen Veränderungen der Fall, gilt aber ebenso für eine Änderung der Rechtslage. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa auf Grund neu gewonnener Erkenntnisse. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- und Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller macht in der Sache erneut geltend, ihm drohe nach der Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.09.2014 als „Dublin-Rückkehrer“ in Ungarn in jedem Fall seine Inhaftierung. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Ungeachtet der Tatsache, dass das Auswärtige Amt andere Tatsachen betreffend „Dublin-Rückkehrer“ ermittelt hat - vgl. die bereits im vorangegangenen Eilverfahren zitierte Auskunft vom 19.11.2014 sowie eine weitere aktuelle Auskunft an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 12.03.2015 -, hat das Gericht bereits im Beschluss vom 09.03.2015 (1 L 54/15.A) darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller als Syrer auch nach der Einschätzung des UNHCR aller Voraussicht nach keine Inhaftierung droht. Denn in der dem VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A erteilten Auskunft des UNHCR vom 09.05.2014 heißt es dazu: „… Although asylum-seekers from typical refugee sending countries such as Afghanistan, Somalia or Syria are generally not exposed to detention in Hungary, …“ Dafür dass diese Feststellung in der nachfolgenden Auskunft des UNHCR vom 30.09.2014 keine Gültigkeit mehr beanspruchen soll, ist mangels gegenteiliger Äußerung des UNHCR nichts ersichtlich, zumal in der Einleitung ausgeführt wurde, dass es mit Ausnahme weniger Aktualisierungen - Stand: August 2014 - bei den Erkenntnissen geblieben sei, die bereits im Verfahren 13 L 172/14.A mitgeteilt worden seien. Dass andere Gerichte in vergleichbaren Fällen stattgeben, rechtfertigt keine andere Bewertung, zumal - wie bereits im Beschluss vom 09.03.2015 dargelegt worden ist - der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn ebenfalls verneinen. Da es nur auf systemische Mängel und nicht auf etwaige Verfehlungen im Einzelfall ankommt, führen auch die Ausführungen des Antragstellers vom 11.04.2015 zu keinem anderen Ergebnis. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylVfG.