Urteil
4 K 110/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:0423.4K110.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der geborene Kläger begann im Juli 1978 seinen Vorbereitungsdienst und wurde im April 1989 als T. zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Dezember 2007 bestand er die Aufstiegsprüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Am 10. Juni 2009 wurde er zum T1. ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (gehobener Dienst) eingewiesen. Seit 2008 war er im Veranlagungsbezirk 5000 (Steuerfälle mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit) als Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes tätig. Im Februar 2011 fiel anlässlich der Eingabe eines Steuerberaters in einem vom Kläger bearbeiteten Verfahren auf, dass in seinem Arbeitsbereich der Altfallbestand ungewöhnlich hoch war. Zudem konnten einige Erklärungen, die als Eingang erfasst worden waren, nicht gefunden werden. Nach einem Gespräch mit dem damaligen Vorsteher des Finanzamtes traf man mit dem Kläger noch im Februar eine Vereinbarung, nach der er eine Liste der offenen Veranlagungen für die Zeiträume 2008 und 2009 vorlegt, zusagt, die Arbeitsvorräte kontinuierlich abzubauen, und bis auf weiteres jeweils freitags unaufgefordert eine Liste der zunächst noch offenen Veranlagungen für die Jahre 2008 und 2009 mit einer Auflistung der Steuererklärungen vorlegt, die erledigt wurden. Im Juli 2011 fand eine Vertreterin eine Mappe mit alten unbearbeiteten Einsprüchen und Rechtsbehelfen am Arbeitsplatz des Klägers. Nach Anweisung erledigte sie die Eingänge selbst. Der Kläger konnte das Vorhandensein dieser Mappe nicht erklären. Er wurde in einem Gespräch am 20. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass er wegen der unwirtschaftlichen Organisation seines Arbeitsplatzes Gefahr laufe, den Überblick zu verlieren. Man riet ihm, seine Organisation so neu zu gestalten, dass während seiner Abwesenheit auch die Vertreter Vorgänge bei ihm wiederfinden könnten. Ferner wurden ihm einige Grundsätze der Bearbeitung von Vorgängen (Steuererklärungen in der Reihenfolge des Eingangs, sofortige Eintragung von Rechtsbehelfen in die RB-Liste und Anforderung von Begründungen) in Erinnerung gebracht. Während des Urlaubs des Klägers im April 2012 suchten seine Vertreterinnen vergeblich eine Steuerklärung, die in der dazugehörigen Akte fehlte. Bei der Suche fanden sie in einer unverschlossenen Schublade eine Laufmappe, die mit einem Aufkleber "Ablage - Finger weg" versehen war. Darin befanden sich unsortierte Unterlagen zu einer Vielzahl von Veranlagungsfällen. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub wurden dem Kläger in einem Gespräch am 4. Mai 2012 genaue Vorgaben zur Arbeitserledigung gemacht, insbesondere auch zum Abheften von Unterlagen in den dazugehörigen Akten. Im September 2012 gab es eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger. Erhoben wurde sie durch den Geschäftsführer einer Firma, für deren steuerliche Veranlagung der Kläger zuständig war, mit dem Vorwurf, der Kläger bearbeite die Steuerklärungen sehr zögerlich und häufig falsch. In einem weiteren Gespräch mit dem Kläger am 12. Februar 2013 lehnte dieser direkte Hilfen an seinem Arbeitsplatz ab. Er fühle sich dadurch belastet und lege Wert auf Freiräume, um in eigener Verantwortung die Rückstände aufarbeiten zu können. Der damalige Vorsteher des Finanzamtes unterrichtete die Sachgebietsleiter über den Inhalt seines Gespräches mit dem Kläger. Dabei wurde berichtet, dass der Kläger es häufig versäume, sich beim Verlassen des Hauses an seinem Computer abzumelden, und es dadurch für die Vertreter unmöglich sei, sich Zugang zu seinem Arbeitsplatz zu verschaffen. Durch ein Schreiben eines Rechtsanwaltes an das Finanzamt vom 18. Februar 2013 wurde bekannt, dass der Kläger offenbar versucht hatte, diesen Anwalt telefonisch zur Rücknahme eines Einspruchs zu bewegen, da der schon sehr alt sei und der Kläger ansonsten Probleme mit seinen Vorgesetzten bekomme. Darauf angesprochen, erklärte der Kläger, dass er nicht wisse, warum der Rechtsanwalt die Unwahrheit sage. Während des Sommerurlaubs des Klägers konnten seine Vertreter erneut Akten nicht auffinden. Mit Schreiben vom 18. September 2013 wurde der Kläger auf Missstände in seiner Arbeitsorganisation aufmerksam gemacht und ihm eine Neuorganisation seines Arbeitsplatzes dringend nahe gelegt. Er wurde aufgefordert, selbst konstruktive Vorschläge zur Verbesserung seiner Arbeitssituation zu machen. Da die in der Vergangenheit unternommenen Versuche einer Arbeitsplatzorganisation durch ihn selbst nachweislich fehlgeschlagen seien, sei es unerlässlich, dass sich seine Vorgesetzten selbst einen Überblick über seine Arbeitsweise verschafften. Das solle dazu dienen, ihn gezielt zu unterstützen. Erforderlich sei, dass er ab sofort und bis auf Weiteres tageweise seine Arbeitsergebnisse vorlege. Er solle auch eine Liste über eingehende Telefonate und über den Publikumsverkehr führen. Im Oktober 2013 wurde der Kläger für zwei Wochen an seinem Arbeitsplatz durch einen Kollegen unterstützt. Danach teilte er mit, dass er mittlerweise selbst gut organisiert sei und keine weitere Unterstützung mehr in Anspruch nehmen wolle. Man kam seinem Wunsch nach, wies aber in einem Schreiben vom 10. Dezember 2013 darauf hin, dass nach wie vor Aufarbeitungsbedarf hinsichtlich der Altfälle bestehe. Insoweit sei geplant, seine Akten mit denen eines anderen Bezirks zu tauschen. Zum 1. Februar 2014 gab es einen Wechsel in der Sachgebietsleitung. Ferner wurde dem Kläger ein anderer Bezirk (Veranlagungsbezirk 19, Veranlagung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften) zugewiesen. Die Fälle, für die er zuvor zuständig war, sollte er einer Kollegin übergeben. Da der Kläger nicht sofort und nicht alle Akten an die Kollegin weitergab, kam es am 5. Februar 2014 zu einem Gespräch mit dem neuen Sachgebietsleiter, in dem der Kläger, wie schon häufiger in der Vergangenheit, darüber klagte, gemobbt zu werden, und sich über die schwierigen Bedingungen während des Lehrgangs vor der Aufstiegsprüfung beschwerte. Zu den Akten erklärte der Kläger, dass er noch einige Arbeiten habe abschließen wollen. Er wurde angewiesen, bis zum Mittag des nächsten Tages sämtliche die "alten" Steuerbezirke betreffenden Unterlagen an die Kollegin auszuhändigen. Am 7. Februar 2014 überreichte der Kläger - nach einer ersten Zählung - 669 unerledigte sog. ESt-4B-Mitteilungen, zum Teil noch aus dem Jahr 2010. Die Vorsteherin des Finanzamtes entschied, die übergebenen Akten sichten zu lassen und den Kläger zu der großen Zahl unerledigter Fälle zu befragen. Insbesondere sollte geklärt werden, wie es trotz der engen Begleitung des Klägers durch verschiedene Führungskräfte und durch den Personalratsvorsitzenden dazu kommen konnte, dass der Kläger die Rückstände nicht schon früher offenbart hatte. Zudem sollte er Kläger nach weiteren unbearbeiteten Vorgängen befragt und das weitere Vorgehen mit ihm abgesprochen werden. Unter anderem sollte auch die Möglichkeit einer ärztlichen Untersuchung erörtert werden. In den nächsten Tagen wurde erneut ein Fall dokumentiert, in dem der Kläger sich trotz erlaubter Abwesenheit nicht aus dem Computer-Programm abgemeldet hatte, so dass der Vertreter keinen Zugriff auf die Daten hatte. Ferner stelle sich heraus, dass der Kläger noch am 6. Februar in 14 Fällen und am 7. Februar in zwei Fällen Steuerveranlagungen freigegeben hatte, für die er nicht mehr zuständig war. Die Kollegin, die seine "alten" Akten übernommen hatte, stieß bei der Durchsicht der Fälle häufig auf Fehler in der Bearbeitung. Ein Gespräch mit den Sachgebietsleitern N. und L. am 17. Februar 2014 lehnte der Kläger ab und begründet dies ausweislich einer Gesprächsnotiz des Herrn L. damit, dass er auf die Anwesenheit eines Vertreters aus dem Personalrat Wert lege und dass man ihn vernichten wolle. Es stehe eine Vernichtungsverfügung im Raum. Das Gespräch fand am nächsten Tag in Anwesenheit des Vertreters des Personalrates statt. Der Kläger erklärte dort die hohe Zahl der Rückstände mit der großen Arbeitsbelastung. Er habe sich insoweit auch nicht den ihm zur Seite gestellten Kollegen (H. und M. ) offenbart, weil er Angst vor dienstlichen Konsequenzen gehabt habe. Er habe sich in den vergangenen Jahren durch seine jeweils zuständigen Sachgebietsleiter unter Druck gesetzt gefühlt und deshalb kein Vertrauen mehr zu ihnen gehabt. Dass er auch nach Übergang der Zuständigkeit für seine "alten" Fälle auf die Kollegin weiterhin Verfahren bearbeitet habe, liege daran, dass er die Weisung, die Fälle zu übergeben, nicht als absolutes Verbot aufgefasst habe und überdies die neu zuständige Bearbeiterin nicht zu sehr mit alten Vorgängen habe belasten wollen. Es gebe noch einen weiteren Vorgang, den er noch nicht übergeben habe. In dem Gespräch ging es zudem auch um die Befürchtung des Klägers, dass man ihn im Finanzamt N1. vernichten wolle. Grundlage dieser Befürchtung war ein Aktenvermerk, den die frühere Sachgebietsleiterin über ihn gefertigt und ihm zur Kenntnis gegeben habe. Am 21. und 25. Februar 2014 wurden weitere unbearbeitete Vorgänge aus den Jahren 2012 und 2013 aufgefunden. Zuvor war der Kläger am 24. Februar 2014 über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn schriftlich unterrichtet worden. Nach einem weiteren Gespräch mit dem Kläger am 27. Februar 2014 besichtigten die Vorsteherin des Finanzamtes, der Sachgebietsleiter und der Vorsitzende des Personalrates gemeinsam mit dem Kläger dessen Arbeitszimmer. Dabei wurden weitere Vorgänge entdeckt, für die der Kläger nicht mehr zuständig war. Auch am 6. und 11. März 2014 fanden sich, in anderen Akten eingelegt, noch unbearbeitete sog. Mitteilungen. Am 6. März 2014 wurde die Berechtigung des Klägers, als Vertreter auf andere als eigene Fälle per Computer zuzugreifen, gelöscht. Mitte März 2014 lehnte der Kläger ein Angebot der Vorsteherin, mit ihm gemeinsam den sozialpsychiatrischen Dienst aufzusuchen, um Wege für die zukünftige Gestaltung des dienstlichen Alltags zu finden, ab. Nach einem weiteren Gespräch am 11. April 2014 entzog die Finanzamtsleitung dem Kläger das Zeichnungsrecht für alle Steuerfälle in seinem originären Zuständigkeitsbereich, in denen eine "NV-Speicherung" vorzunehmen ist. Für die Zeichnung in diesen Fällen sei der Sachgebietsleiter zuständig. Nach Anhörung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2014 auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Termin der Untersuchung werde ihm vom Gesundheitsamt Herford mitgeteilt. Das Gesundheitsamt lud den Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zu einer Untersuchung am 30. Juni 2014. Diese (erste) Untersuchungsaufforderung war Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 1571/14, in dem der Kläger am 30. Juni 2014 Klage erhob. Der Kläger nahm den Untersuchungstermin am 30. Juni 2014 nicht wahr. Am dem Tag (25. Juli 2014), für den die Amtsärztin des Kreises I. , einen Besuch des Klägers an seinem Arbeitsplatz angekündigt hatte, meldete sich der Kläger krank. Er war bis zum 1. August 2014 krankgeschrieben. Danach sollte sich eigentlich ein dreiwöchiger Urlaub anschließen. Der Kläger erschien aber am 4. August für kurze Zeit zum Dienst. Während der Zeit der Erkrankung sichtete die Finanzamtsleitung das Arbeitszimmer des Klägers. Der Zustand des Zimmers ist durch die Fotos in Beiakte III zum Verfahren 4 L 686/14 dokumentiert. Mit Schreiben vom 15. August 2014 forderte die Vorsteherin des Finanzamtes N1. den Kläger erneut auf, sich zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Termin sei am 28. August 2014. Diese Aufforderung war Gegenstand des Eilverfahrens 4 L 672/14, in dem die Kammer mit Beschluss vom 28. August 2014 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ablehnte. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage genüge die Aufforderung den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine solche Aufforderung zu stellen sind. Diese (zweite) Untersuchungsaufforderung war auch Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 2063/14, in dem der Kläger am 27. August 2014 Klage erhob. Mit Zustimmung des Personalrats vom 18. August 2014 und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten setzte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18. August 2014 in die "ZEST (Zentralerfassungsstelle) 2000" um. Die zurückliegenden Vorfälle machten es erforderlich, dass sein Aufgabenbereich im VBZ 19 ab sofort von einem anderen Beamten wahrgenommen würde. Dem Kläger wurde angeboten, die Thematik zu erörtern. Die Umsetzung war Gegenstand des Eilverfahrens 4 L 686/14, in dem die Kammer mit Beschluss vom 30. September 2014 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnte. Die Umsetzung ist auch Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 2101/14, in dem der Kläger am 29. August 2014 Klage erhob. Mit Schreiben vom 18. November 2014 forderte die Vorsteherin des Finanzamts N1. den Kläger erneut auf, sich zur Überprüfung seiner dauernden Dienstfähigkeit im Gesundheitsamt des Kreises I. amtsärztlich, insbesondere psychiatrisch (durch z.B. Anamnese, psychiatrisches Gespräch und Testungen) untersuchen zu lassen. Die näheren Einzelheiten zu Ort und Zeitpunkt würden ihm von dort mitgeteilt. Zur Begründung verwies sie auf das an das Gesundheitsamt gerichtete Schreiben vom selben Tage und auf die Anlage 1 zu § 2 VO-Begutachtung, die beide vollinhaltlich zum Gegenstand des Schreibens gemacht würden. Das Verhalten des Klägers und die in der Anlage 1 zu § 2 VO-Begutachtung festgestellten Auffälligkeiten gäben Anlass, im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung auch ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen und den Kläger durch Erhebung der Anamnese, ein psychiatrisches Gespräch und Testungen untersuchen zu lassen. Auch die Amtsärztin des Kreises I. sehe eine fachpsychiatrische Untersuchung für erforderlich an. Aus den in der Anlage dargestellten Gründen bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger künftig uneingeschränkt dienstfähig sei. Er sei deshalb verpflichtet, sich zur Abklärung seiner gesundheitlichen Situation und der sich daraus ergebenden Folgen für das Dienstverhältnis untersuchen zu lassen. Zuvor waren der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte zu dem beabsichtigten Aufforderungsschreiben schriftlich gehört worden. Beide wiesen sinngemäß darauf hin, dass der Kläger seit seiner Umsetzung in die ZEST, wo er Aufgaben des gehobenen Dienstes erledige, beanstandungsfrei arbeite. Von daher sei aus ihrer Sicht eine Untersuchung in Bezug auf die Dienstfähigkeit nicht mehr erforderlich. Gegen diese (dritte) Untersuchungsaufforderung vom 18. November 2014 hat der Kläger am 13. Januar 2015 die vorliegende Klage erhoben. Er hält die Aufforderung für rechtswidrig, weil zum Einen die örtliche Personalvertretung keine Kenntnis davon gehabt habe und es zum Anderen auch nicht stimme, dass sie keine Bedenken erhoben habe. Er bestreitet, dass die übergeordneten Behörden eine solche Maßnahme beauftragt habe oder unterstütze. Die Aufforderung sei auch formell rechtswidrig, weil sie in ihrer konkreten Ausformulierung einer Ausforschung gleichkomme. Art und Umfang der Untersuchung würden nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern die Entscheidung darüber auf den Kreis I. verlagert. Schließlich könne aus dem angeblichen Kommunikationsverhalten des Klägers keine Dienstunfähigkeit hergeleitet werden. Der Kläger beantragt, die Aufforderung des Beklagten vom 18. November 2014, sich zur Überprüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Aufforderung des Beklagten vom 18. November 2014, sich zur Überprüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist und der Beklagte aus der Nichtbefolgung dieser Aufforderung keine, auch keine disziplinarrechtlichen Rechte herleiten kann. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er geht davon aus, dass die Aufforderung formell und materiell nicht zu beanstanden ist. Derzeit werde der Kläger in der Zentralstelle 2000 eingesetzt. Dabei handele es sich um eine Tätigkeit, die intellektuell nicht so anspruchsvoll sei, wie das frühere Einsatzgebiet des Klägers, sich aber dennoch noch im Rahmen des Spektrums eines Bearbeiters aus dem gehobenen Dienst bewege, wenn auch am unteren Rand. Allerdings müsse der Kläger auch bei dieser Tätigkeit von der zuständigen Sachgebietsleiterin sehr eng begleitet werden, um ein Mindestmaß an Arbeitsleistung erbringen zu können. Sie weise ihm die Fälle zu, die der Kläger dann bearbeite. Obwohl er jetzt mit weniger anspruchsvollen Aufgaben betraut sei, benötige der Kläger wesentlich länger als die vorgesehenen 20 Minuten pro Fall. Dies lasse auf mangelnde Entscheidungsfreude schließen. Dieser Zustand habe sich auch nicht im Laufe der Zeit gebessert. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht eigenständig arbeite und angesichts seiner vorangegangenen anspruchsvollen Tätigkeit in der Lage sein müsse, die Fälle in der gebotenen Schnelle zu bearbeiten. Aufgrund des Zuschnitts der Stelle bekomme er außerdem keine Anrufe und müsse sich auch nicht mit Kollegen auseinandersetzen. Deshalb bestünden nach wie vor Zweifel an der Dienstfähigkeit. Die Untersuchungsaufforderungen vom 7. Mai und 15. August 2014 hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2014 aufgehoben. Beide Beteiligte haben daraufhin die Verfahren 4 K 1571 und 2063/14 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4 K 1571, 2063 und 2101/14 und der Akten 4 L 672und 686/14 sowie der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Da die Anordnung bzw. Aufforderung oder Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vgl. zuletzt Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rdn. 8, m.w.N. kein Verwaltungsakt ist, kommen als statthafte Klageart Feststellungs- und Lei-stungsklage im Sinne von § 43 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Betracht. Vorrangig ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Leistungsklage. Allerdings geht sie der Feststellungsklage dann nicht vor, wenn ohne die begehrte Feststellung eine Vielzahl von Anfechtungsprozessen geführt werden müsste, es dem Kläger aber um die grundsätzliche Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens überhaupt geht. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 43 Rdn. 29. Eine grundsätzliche Feststellung etwas des Inhalts, dass der Beklagte (derzeit) nicht berechtigt ist, den Kläger zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern, scheidet hier aber aus, da sich die Sachlage täglich ändern kann. Von daher kann in Fallgestaltungen wie diesen Leistungsklage auf Aufhebung der Anordnung/Auffor-derung/Weisung erhoben werden. Das Gericht geht davon aus, dass der Zulässigkeit der Klage die Vorschrift des § 44 a Satz 1 VwGO nicht entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, es sei denn (Satz 2), die behördliche Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden. Mit Blick darauf, dass es sich nach der Rechtsprechung des BVerwG vgl. Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rdn. 14 ff., und Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rdn. 16; siehe auch Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rdn. 8 bei einer Untersuchungsanordnung um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt, die einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren regelt, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit Zurruhesetzung endet, liegt es nahe, die Anwendbarkeit von § 44 a Satz 1 VwGO zu bejahen. Frage offen gelassen durch BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rdn. 17. Andererseits geht die - wohl noch - herrschende Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass die Untersuchungsanordnung eine selbstständig angreifbare Anordnung im Sinne von § 44 a Satz 2 VwGO darstellt, weil sie im Sinne dieser Norm vollstreckbar ist. Dies ist nämlich bereits dann der Fall, wenn die Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris, Rdn. 17 f.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 MB 14/14 -, juris, Rdn. 5, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris, Rdn. 24, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Dieser Meinung schließt sich das erkennende Gericht an. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der hier angefochtenen Untersuchungsaufforderung vom 18. November 2014. Diese ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Möglichkeit einer Behörde, einen bei ihr beschäftigten Beamten auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG NRW -. Danach gilt: Bestehen Zweifel hinsichtlich der Dienst(un)fähigkeit des Beamten, so ist dieser verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Wegen ihrer erheblichen Folgen muss eine behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit formellen und materiellen (inhaltlichen) Anforderungen genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rdn. 16. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, "worum es gehe". Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen muss die vollständig begründete Untersuchungsaufforderung auch an den Beamten gerichtet sein. Denn Adressat ist der Betroffene; dieser muss in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rdn. 17 und 20, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rdn. 20. Ferner müssen der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden sein. Die hier angefochtene Untersuchungsaufforderung vom 18. November 2014 genügt diesen formellen Anforderungen. Die Aufforderung ist aus sich heraus verständlich. Der konkrete Hintergrund, nämlich die zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten über einen Zeitraum von mehreren Jahren und die damit einhergehende massive Verschlechterung der Arbeitsleistung wird benannt. Die Aufforderung war auch unmittelbar an den Kläger gerichtet. Das an das Gesundheitsamt gerichtete Schreiben vom selben Tag (18.11.2014) mit der diesem beigefügten "Anlage 1 zu § 2 VO-Begutachtung" lagen in Kopie auch der an den Kläger gerichteten Aufforderung bei und wurden beide vollinhaltlich zum Gegenstand des Aufforderungsschreibens gemacht. Insbesondere aus der Anlage ergeben sich im Einzelnen die Vorfälle, die Grundlage der Zweifel hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers sind. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragt sind mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 zuvor ordnungsgemäß beteiligt worden. Dass beide - jeweils mit Schreiben vom 10. November 2014 - nicht uneingeschränkt zugestimmt, sondern zu bedenken gegeben haben, ob sich nicht eine Untersuchung dadurch erübrigt habe, dass der Kläger auf dem ihm durch die Umsetzung zugewiesenen Arbeitsplatz offenbar gut zurecht komme, ist unerheblich. Anders als bei einer möglicherweise nachfolgenden Zurruhesetzung ist der Personalrat bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NRW - lediglich anzuhören. Seiner ausdrücklichen Zustimmung bedarf es nicht. Entsprechendes gilt nach § 18 Landesgleichstellungsgesetz - LGG - für die Gleichstellungsbeauftragte. In materieller Hinsicht muss sich die Anordnung auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rdn. 19. Dabei sind Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, für sich allein in der Regel kein hinreichender Grund für eine solche Untersuchungsaufforderung. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rdn. 19. Maßstab für die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, mit sich bringt. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rdn. 7. Die Anordnung muss auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rdn. 22, und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rdn. 10. Gegebenenfalls muss sich die Behörde mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rdn. 11. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die angefochtene Untersuchungsaufforderung auch inhaltlich (materiell) nicht zu beanstanden. Nach den vom Beklagten getroffenen und hinreichend dokumentierten und dargelegten tatsächlichen Feststellungen erscheint die Schlussfolgerung naheliegend, dass der Kläger jedenfalls derzeit gesundheitlich nicht in der Lage ist, einem seinem Statusamt angemessenen Dienstposten gerecht zu werden. Wegen der sich daraus ergebenden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers ist es gerechtfertigt und geboten, ihn auf seine Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen und ihn zu diesem Zweck aufzufordern, sich dem Amtsarzt vorzustellen. Auch wenn die jedenfalls seit dem Jahr 2011 zu Tage getretenen Minderleistungen des Klägers, die zu erheblichen Arbeitsrückständen führten, erste Zweifel an seiner Dienstfähigkeit geweckt haben, sind sie nicht alleiniger Grund für die Untersuchungsaufforderung. Nach der vom Beklagten gegebenen Begründung ist vielmehr maßgeblich die Art und Weise, wie der Kläger mit seiner ganz offensichtlich zunehmenden Überforderung umging. Insoweit weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger über Jahre seine Überlastungssituation nicht offenbart hat, auch dann nicht, als ihm wiederholt Hilfe angeboten und ihm ein Kollege entlastend zur Seite gestellt wurde. Nachvollziehbar stellt der Beklagte auch darauf ab, dass der Kläger es nicht mehr schaffte, seinen Arbeitsplatz so zu organisieren, dass er selbst und auch Kollegen Schriftstücke wiederfinden konnten. Ein sinnvolles Aufbewahren und Abheften wichtiger Aktenbestandteile war ihm nicht mehr möglich. Zu Recht als - möglicherweise krankhaft - verhaltensauffällig beschreibt der Beklagte zudem die Art und Weise, wie der Kläger eine ordnungsgemäße Vertretung in seinen Angelegenheiten geradezu sabotiert hat, indem er sich in seiner Abwesenheit nicht - wie vorgesehen - an seinem Computerarbeitsplatz abmeldete und dadurch einen Zugriff der Kollegen auf seine Fälle verhinderte. Auch die vom Beklagten dargestellten Auffälligkeiten im Kommunikationsverhalten des Klägers, die sich im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls zeigten und bestätigten, lassen hinreichend Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers aufkommen. Wie vom Beklagten beschrieben, gewann auch das Gericht den Eindruck, dass die Worte eines Gesprächs den Kläger gar nicht erreichen, er vielmehr seinen Gedanken nachhängt und in seinen Antworten auf ganz andere als die soeben erörterten Themen eingeht. Gleiches gilt für das vom Beklagten angesprochene fast zwanghafte Zurückkommen auf die Umstände seiner Ausbildung für den gehobenen Dienst in den Jahren 2006 und 2007 und den vom Kläger immer wieder thematisierten Eindruck, man wolle ihn in seiner Dienststelle "vernichten". Insgesamt bestätigte sich in der mündlichen Verhandlung der vom Beklagten in der "Anlage 1 zu § 2 VO-Begutachtung" umfangreich dargestellte Sachverhalt: Dass der Kläger sich ausschließlich als Opfer widriger Umstände sieht, keiner vernünftigen Selbstkritik fähig und nicht willens oder in der Lage ist, von sich aus an der Aufarbeitung und Verbesserung seiner Situation mitzuwirken. Da die Vermutung nahe liegt, dass diese Verhaltensweisen maßgeblich für die ebenfalls umfangreich dokumentierten schlechten Arbeitsleistungen des Klägers ursächlich sind, gebietet es schon die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, mögliche gesundheitliche Gründe für das veränderte Verhalten des Klägers zu erforschen und nach Möglichkeit abzustellen. Dass der Kläger auf dem Dienstposten, auf dem er seit seiner Umsetzung im August 2014 eingesetzt wird, offenbar akzeptable Arbeitsergebnisse vorweisen kann, macht dabei im Ergebnis keinen Unterschied. Zum Einen hat der Beklagte deutlich gemacht - und wird vom Kläger auch nicht bestritten -, dass sich die dortige Tätigkeit am unteren Rande dessen bewegt, was ein Sachbearbeiter aus dem gehobenen Dienst üblicherweise zu erledigen hat. Die Arbeit wird ihm dort vorgegeben. Eine Selbstorganisation, die dem Kläger auf seinem alten Dienstposten nicht mehr gelungen ist, ist deshalb nicht erforderlich. Auch findet ein persönlicher Kontakt mit Steuerpflichtigen nicht statt. Hinzu kommt, dass der Kläger nach den glaubhaften Angaben des Beklagten auch auf diesem Posten "sehr eng begleitet werden" muss, um ein Mindestmaß an Arbeitsleistung zu erbringen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der Kläger auf diesem Dienstposten amtsangemessen eingesetzt werden kann. Weder handelt es sich vollumfänglich um eine amtsangemessene Tätigkeit, noch ist der Kläger in der Lage, die dort anfallenden Aufgaben in der üblichen Weise - also weitgehend selbstbestimmt und ohne Kontrolle - zu erledigen. Die angefochtene Untersuchungsaufforderung enthält schließlich mit dem Hinweis auf "Anamnese, psychiatrisches Gespräch und Testungen" hinreichende Angaben zu Art und Umfang der anstehenden ärztlichen Untersuchung. Der Beklagte hat zudem zuvor den ärztlichen Rat der zuständigen Amtsärztin, die selbst Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, eingeholt. Auch diese hält nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten aufgrund seiner Schilderungen des Verhaltens des Klägers dessen fachpsychiatrische Untersuchung für erforderlich. Der Kläger selbst hat keine (privat)ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die sich zur Frage seiner Dienstfähigkeit verhalten, so dass der Beklagte insoweit keine Stellung nehmen musste. Da die Untersuchungsaufforderung vom 18. November 2014 nach den obigen Ausführungen rechtmäßig ist, kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.