Urteil
11 K 2643/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorhaben zur Tierhaltung sind räumlich eng zusammenstehende Stallanlagen auf demselben Betriebsgelände UVP-rechtlich als gemeinsame Anlage zu betrachten, auch wenn sie formal unterschiedliche Betreiber haben.
• Erreicht die kumulierte Auslastung der in Anlage 1 zum UVPG genannten Platzzahlen den Schwellenwert, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; eine bloße standortbezogene Vorprüfung genügt nicht.
• § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG gewährt Betroffenen einen eigenständigen Aufhebungsanspruch, wenn eine nach UVPG erforderliche UVP oder Vorprüfung nicht durchgeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Genehmigung wegen unterbliebener UVP bei kumulierter Tierhaltungsanlage • Bei Vorhaben zur Tierhaltung sind räumlich eng zusammenstehende Stallanlagen auf demselben Betriebsgelände UVP-rechtlich als gemeinsame Anlage zu betrachten, auch wenn sie formal unterschiedliche Betreiber haben. • Erreicht die kumulierte Auslastung der in Anlage 1 zum UVPG genannten Platzzahlen den Schwellenwert, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; eine bloße standortbezogene Vorprüfung genügt nicht. • § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG gewährt Betroffenen einen eigenständigen Aufhebungsanspruch, wenn eine nach UVPG erforderliche UVP oder Vorprüfung nicht durchgeführt wurde. Die Beigeladene beantragte die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Mastschweineanlage mit 1.904 Plätzen sowie zugehöriger Anlagen auf einem Grundstück. Die Klägerinnen sind Nachbarn/Eigentümerinnen des in der Nähe liegenden Wohnhauses und rügten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte durchgeführt werden müssen. Die Behörde führte eine standortbezogene Vorprüfung durch und verneinte die UVP-Pflicht; sie erteilte später die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Nebenbestimmung zum Einbau eines Biofilters. Die Klägerinnen klagten auf Aufhebung der Genehmigung mit der Begründung, die auf dem gleichen Grundstück befindlichen Stallanlagen seien kumulativ zu betrachten und die Schwellenwerte des UVPG würden überschritten. Das Gericht prüfte insbesondere die räumliche Nähe der Anlagen und die Anwendung von § 3b UVPG. • Klagebefugnis: Die Klägerinnen sind als betroffene Öffentlichkeit i.S.d. § 2 Abs. 6 UVPG klagebefugt; sie können sich auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG berufen. • Rechtsgrundlage Genehmigung: Die Erlaubnis beruht auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BImSchG und einschlägigen Vorschriften der 4. BImSchV. • Kumulation und enger räumlicher Zusammenhang: Nach § 3b Abs. 2, 3 UVPG ist bei engen räumlichen Zusammenhängen und vergleichbarem Zweck eine kumulative Betrachtung vorzunehmen; räumliche Nähe ist maßgeblich und entscheidungsrelevant unabhängig von gesellschafts- oder steuerrechtlicher Organisation. • Anwendung auf den Fall: Die Stallgebäude auf dem betroffenen Grundstück stehen in enger räumlicher Beziehung (nur wenige Meter Abstand, gleiche Ausrichtung) und sind daher als gemeinsame Anlage zu werten; eine nachträgliche Kumulation nach § 3b Abs. 3 UVPG ist einschlägig. • Schwellenwertüberschreitung: Durch Addition der genehmigten Tierplatzzahlen auf dem Grundstück werden die in Anlage 1 Nr. 7.11.1 genannten Schwellen überschritten, sodass eine UVP durchzuführen gewesen wäre. • Rechtsfolge nach UmwRG: Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG führt das Unterlassen der erforderlichen UVP zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung zulasten der Behörde; hierfür ist keine konkrete Einwirkung auf das Ergebnis der Entscheidung erforderlich. • Nachholung der UVP: Eine UVP kann in der Regel nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden; daher war eine Aufhebung der Genehmigung geboten. Die Anfechtungsklage ist begründet; die Genehmigung vom 3. Juli 2013 wurde aufgehoben, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist. Die Klägerinnen sind in ihren Rechten verletzt, da die Stallanlagen auf dem Grundstück UVP-rechtlich kumulieren und damit die Schwellenwerte des UVPG überschritten werden. Die Behörde hat zu Unrecht bei einer standortbezogenen Vorprüfung verblieben; § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG gewährt den Klägerinnen hierauf gestützten Aufhebungsanspruch. Die Kosten des Verfahrens tragen Beklagter und Beigeladene überwiegend jeweils zur Hälfte; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.