Urteil
11 K 1801/14
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nach dem RBStV ist verfassungsgemäß und stellt eine Vorzugslast (Beitrag) dar, nicht eine Steuer.
• Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ist typisierend und verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht.
• Einzelne Einwände wegen Verletzung grundrechtlicher Positionen (z.B. negative Informationsfreiheit, Religionsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung) rechtfertigen keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
• Säumniszuschläge und Rücklastschriftkosten können nach Satzung festgesetzt werden; die hier festgesetzten Beträge sind verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Wohnungsbezogener Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß; Beiträge, Säumniszuschläge und Rücklastschriftkosten rechtmäßig • Der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nach dem RBStV ist verfassungsgemäß und stellt eine Vorzugslast (Beitrag) dar, nicht eine Steuer. • Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ist typisierend und verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht. • Einzelne Einwände wegen Verletzung grundrechtlicher Positionen (z.B. negative Informationsfreiheit, Religionsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung) rechtfertigen keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. • Säumniszuschläge und Rücklastschriftkosten können nach Satzung festgesetzt werden; die hier festgesetzten Beträge sind verhältnismäßig. Der Kläger ist seit 1998 mit einem Radiogerät beim Beklagten angemeldet und zahlte keine Beiträge für mehrere Quartale 2013/2014. Nach Rückgabe einer Lastschrift forderte der Beklagte ausstehende Beiträge zu jeweils 17,98 € monatlich, Säumniszuschläge und Rücklastschriftkosten; dies führte zu einem Rückstand von 359,72 €. Der Kläger legte mehrfach Widerspruch ein und erhob Klage mit der Begründung, er verzichte bewusst auf Fernsehen, lehne Werbung und Mitverantwortung für dessen soziale Folgen ab und halte die wohnungsbezogene Beitragspflicht für ungerecht. Er beantragte die Aufhebung mehrerer Beitrags- und Widerspruchsbescheide und die Einstellung aller Forderungen. Der Beklagte verteidigte die Beiträge und Satzungsregelungen als form- und verfassungsgemäß. • Zulässigkeit: Teile der Klage unzulässig, da Widerspruchsfristen nicht eingehalten wurden; insoweit sind Bescheide vom 02.08.2013 und 04.10.2013 formell nicht angefochten. • Tatbestand: Nach § 2 Abs.1 RBStV NRW ist jeder Wohnungsinhaber Beitragsschuldner; der Kläger war Inhaber einer Wohnung und damit beitragspflichtig. • Rechtsgrundlage: Beitragserhebung stützt sich auf §§ 2 Abs.1, 7 Abs.1, 10 Abs.5 RBStV NRW i.V.m. § 8 RFinStV; monatlicher Beitrag 17,98 € ab 01.01.2013. • Verfassungsmäßigkeit: Der Rundfunkbeitrag ist eine zweckgebundene Vorzugslast, da er der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient und nicht dem allgemeinen Staatshaushalt zugeführt wird. • Funktionsfähigkeit Rundfunk: Art.5 Abs.1 Satz2 GG rechtfertigt eine abgesicherte, staatsferne Finanzierung; individuelle Unzufriedenheit mit Programmangeboten begründet kein subjektives Recht auf Beitragsbefreiung. • Gleichheitsgrundsatz: Die pauschale, wohnungsbezogene Erhebung entspricht typisierenden Gesetzgebungsentscheidungen und ist angesichts hoher Verbreitung empfangsfähiger Geräte sachlich gerechtfertigt. • Grundrechte: Eingriffe in Informationsfreiheit, negative Informationsfreiheit, Religionsfreiheit, Eigentum, Berufs- und Handlungsfreiheit sind nicht gegeben oder gerechtfertigt durch das überwiegende Allgemeininteresse an der Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. • Datenverarbeitung und Auskunft: Einmaliger Meldedatenabgleich (§14 Abs.9 RBStV) und Mitteilungs- sowie Auskunftspflichten (§§8,9 RBStV) sind verhältnismäßig und zulässig; Zweckbindung und Löschfristen begrenzen Eingriffe. • Satzungsregelungen: Säumniszuschläge und Rücklastschriftkosten beruhen auf Satzung (§11 Beitragssatzung WDR) und sind in Höhe und Funktion verhältnismäßig. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Die angefochtenen Beitragsbescheide, Säumniszuschläge und Rücklastschriftkosten sind rechtmäßig; der Kläger ist in seinen Rechten nicht verletzt. Die Klage wird abgewiesen. Die vom Beklagten festgesetzten Rundfunkbeiträge für die streitigen Zeiträume, die Säumniszuschläge von jeweils 8,00 € und die Rücklastschriftkosten von 4,08 € sind rechtmäßig begründet auf dem RBStV und der Beitragssatzung; der Kläger erfüllt als Wohnungsinhaber den Beitragstatbestand. Verfassungs- und grundrechtliche Einwände des Klägers führen nicht zur Befreiung oder Ermäßigung, da die wohnungsbezogene Pauschalierung, die Zweckbindung der Mittel und die datenschutzrechtlichen Regelungen verhältnismäßig sind. Die Klage ist damit in der Sache unbegründet; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gegen die Entscheidung ist Berufung zugelassen.