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Beschluss

10 Nc 2/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0709.10NC2.15.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab dem Sommersemester 2015 vorläufig zum Studium des Studienfaches Wirtschaftspsychologie (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studienfach Wirtschaftspsychologie (Bachelor) nach den für das Sommersemester 2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Mit seiner Antragsbegründung hat er lediglich gerügt, dass die Lehrkapazitäten im Studienfach Wirtschaftspsychologie (Bachelor) nicht ausreichend ausgeschöpft seien. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nur eine Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Er kann einen außerkapazitären Studienplatz schon deshalb nicht beanspruchen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt hat. Fehlt es - so wie hier - an einem fristgerechten Antrag, hat weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht zu berechnen, ob weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 13 B 91/14 -, juris Rn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.