Urteil
11 K 2795/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist rechtmäßig, wenn luftverkehrsrechtliche Belange eine konkrete Gefahr für den Flugplatzverkehr begründen.
• Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 LuftVG ist erforderlich für Gebäude über 100 m außerhalb des Bauschutzbereichs und für Anlagen, die innerhalb 10 km den Flughafenbezugspunkt um mehr als 100 m überragen.
• Für die Beurteilung einer konkret gefahrenbegründenden Wirkung der Anlage ist die verbindlich festgelegte Platzrunde maßgeblich; dabei ist ein Korridor um die Ideallinie zu berücksichtigen und die Gemeinsamen Grundsätze sind als maßgebliche fachliche Orientierung heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Versagung immissionsschutzrechtlicher Genehmigung wegen Gefährdung des Flugplatzverkehrs durch Nähe zur Platzrunde • Die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist rechtmäßig, wenn luftverkehrsrechtliche Belange eine konkrete Gefahr für den Flugplatzverkehr begründen. • Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 LuftVG ist erforderlich für Gebäude über 100 m außerhalb des Bauschutzbereichs und für Anlagen, die innerhalb 10 km den Flughafenbezugspunkt um mehr als 100 m überragen. • Für die Beurteilung einer konkret gefahrenbegründenden Wirkung der Anlage ist die verbindlich festgelegte Platzrunde maßgeblich; dabei ist ein Korridor um die Ideallinie zu berücksichtigen und die Gemeinsamen Grundsätze sind als maßgebliche fachliche Orientierung heranzuziehen. Der Kläger beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage Typ Enercon E‑101 (Gesamthöhe 185,90 m) auf einem zuvor genehmigten Windstandort. Die Anlage läge etwa 3.700 m vom Flughafenbezugspunkt und rund 570 m vom Queranflug der verbindlich festgelegten Platzrunde des Sonderlandeplatzes entfernt; die Rotorblattspitze käme bis auf etwa 520 m an die Platzrunde heran. Die Gemeinde verweigerte das gemeindliche Einvernehmen wegen Überschreitung einer Höhenbegrenzung; die Untere Luftfahrtbehörde versagte die Zustimmung nach § 14 LuftVG mit der Begründung, der Abstand unterschreite die in den Gemeinsamen Grundsätzen empfohlenen Mindestabstände und gefährde die Platzrunde. Der Kläger legte ein eigenes luftverkehrstechnisches Gutachten vor und rügte, die DFS‑Stellungnahme sei nicht substantiiert und die Gemeinsamen Grundsätze hätten nur Richtliniencharakter. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die Klage geprüft. • Rechtsgrundlagen: § 6 BImSchG (Voraussetzungen der Genehmigung), §§ 12 ff., § 14, § 21a LuftVG/LuftVO; Prüfungsmaßstab ist, ob eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die Allgemeinheit begründet oder verstärkt wird. • Zustimmungsbedarf: Die geplante Anlage überschreitet 100 m und überragt den Flughafenbezugspunkt um mehr als 100 m, daher war nach § 14 Abs. 1 und 2 LuftVG die Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich. • Verfahren: Die Untere Luftfahrtbehörde hat die Zustimmung rechtzeitig versagt; sie stützte sich auf eine gutachterliche Stellungnahme der DFS. Ein formeller Mangel der DFS‑Äußerung wäre folgenlos, da er die Entscheidung nicht in der Sache beeinflusste. • Materiellrechtliche Prüfung: Maßgeblich ist die verbindlich festgelegte Platzrunde; bei der Gefahrenabwägung ist ein um die Ideallinie anzunehmender Korridor (jeweils ca. 250 m) zu berücksichtigen, zudem sind die Empfehlungen der Gemeinsamen Grundsätze als fachliche Orientierung relevant. • Gefahrenfeststellung: Bei durchschnittlicher Fluggeschwindigkeit in der Platzrunde verbleibt bei Abweichungen vom Idealkurs nur sehr kurze Reaktionszeit (ca. 7–12 Sekunden) bis zur Durchfliegung des Abstands zur Anlage; die Höhe der geplanten WEA führt dazu, dass Luftfahrzeuge nur knapp über der Anlage fliegen würden, sodass eine konkrete, hinreichend wahrscheinliche Gefahr für die Sicherheit des Flugplatzverkehrs besteht. • Einwendungen des Klägers: Die Möglichkeit, die Platzrunde per Standardplatzrunde zu verkürzen oder die Gemeinsamen Grundsätze als nicht bindend anzusehen, ändert nichts an der Wirksamkeit der bestehenden Platzrundenfestlegung oder der konkreten Gefährdung. • Abwägung: Selbst wenn andere Windenergieanlagen näher am Queranflug stehen, sind diese niedriger als 100 m; die deutlich größere Höhe der geplanten Anlage begründet ein zusätzliches Gefahrenpotenzial, das nicht durch bereits genehmigte, weiter entfernte hohe Anlagen relativiert wird. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Ablehnung durch den Beklagten ist rechtmäßig, weil die Untere Luftfahrtbehörde die nach § 14 LuftVG erforderliche Zustimmung zu Recht versagt hat. Maßgeblich ist die verbindlich festgelegte Platzrunde und der um sie anzunehmende Korridor, in dem die geplante Anlage eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Flugplatzverkehrs begründet. Die fachlichen Gemeinsamen Grundsätze stützen die Gefahrbeurteilung und die kurz bemessene Reaktionszeit bei Kursabweichungen macht ein erhebliches Risiko für Luftfahrzeuge und die Allgemeinheit hinreichend wahrscheinlich. Deshalb darf die Genehmigung unter den gegebenen Umständen nicht erteilt werden.