Urteil
7 K 122/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2015:0805.7K122.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 29.05.1994 in Grozny geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der russischen Föderation. Er reiste im Dezember 2000 zusammen mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 04.10.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – Bundesamt – das Asylbegehren des Klägers ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger zunächst eine Aufenthaltsbefugnis. Am 10.03.2008 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Am selben Tage fragte die Mutter des Klägers beim Beklagten nach, ob es möglich sei, dass sich der Kläger vorübergehend bei seinem Onkel in Schweden aufhalte. Der Kläger habe den Verlust des Vaters nicht verkraftet, er sei ein Problemkind und brauche eine männliche Bezugsperson. Im Jahre 2008 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls sowie ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung vor dem Hintergrund der Strafunmündigkeit des Klägers zur Tatzeit eingestellt. Zum 31.12.2008 meldete das Einwohnermeldeamt den Kläger wegen Wegzugs ins Ausland nach Unbekannt ab. Nach einer Erklärung der Mutter des Klägers vom 14.04.2010 hatte sich der Kläger nach den Osterferien 2008 in die Obhut seines Onkels begeben und war in die Ukraine gereist. Am 10.08.2010 teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew mit, dass der Kläger dort nicht wegen einer Wiedereinreise ins Bundesgebiet vorgesprochen habe. Am 23.08.2010 sprach der Kläger im Beisein seiner Mutter bei der Botschaft in Kiew vor und beantragte einen Reiseausweis für Ausländer. Im September 2010 reiste der Kläger im ordnungsgemäßen Visumverfahren erneut in das Bundesgebiet ein. Am 12.10.2010 erteilte der Beklagte ihm eine auf den 13.09.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Mit (Berufungs-)Urteil vom 20.10.2011 verurteilte das Landgericht Detmold den Kläger unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Detmold vom 07.07.2011 wegen des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, versuchter Nötigung und Bedrohung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es: „Der inzwischen 17 Jahre alte Angeklagte stammt aus Tschetschenien. Hier wuchs er in den ersten Jahren seines Lebens gemeinsam mit einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern in der Hauptstadt Grosny auf. Der Angeklagte war erst sieben Monate alt, als der erste Tschetschenienkrieg ausbrauch. Fortan war das Leben der Familie bestimmt von den chaotischen Kriegsverhältnissen. Auch nach Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen gestaltete sich das Leben der Familie in der völlig zerstörten, unsicheren Stadt als sehr schwierig. Mit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 spitzte sich die Situation der Familie zu und wurde zudem erschwert durch die Abwesenheit des Vaters, eines Polizisten, der aktiv auf Seiten des tschetschenischen Widerstandes am Kriegsgeschehen teilnahm. Der Vater des Angeklagten soll im Frühjahr 2000 gefallen sein, was die Mutter den Kindern jedoch zunächst verheimlichte. Weihnachten 2000 floh sie mit dem inzwischen sechsjährigen Angeklagten und seinen Geschwistern vor den Kriegswirren und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie erhielt politisches Asyl und konnte schon recht bald nach ihrem Aufenthalt in verschiedenen Sammelunterkünften eine eigene Wohnung in M. beziehen. Nach dem Besuch der Vorschule wurde der Angeklagte im Alter von sieben Jahren in die erste Klasse der Grundschule eingeschult. Da bereits hier die ersten Verhaltensprobleme auftraten und ein erhöhter Förderbedarf festgestellt wurde, wechselte er nach der ersten Klasse auf die Sonderschule für sozial-emotionale Entwicklung – damals S. , heute D. -N. -Schule – in Detmold. Der Angeklagte fühlte sich hier unwohl, weil er die Aufnahme in eine Sonderschule als Makel empfand. Er zeigte auch hier von Anfang an erhebliche Verhaltensauffälligkeiten und legte ein extrem dominantes, Schwächere unterdrückendes Verhalten an den Tag. Er verbrachte viel Zeit an der Playstation oder vor dem Fernseher. Dabei soll er über einen Nachbarn der Familie auch Zugang zu Filmen pornographischen Inhalt gehabt haben. Darüber hinaus konsumierte er sog. „Wrestling Filme“, die zunehmend Einfluss auf sein Verhalten nahmen: Kampfszenen aus diesen Filmen setzte er im Umgang mit seinen Mitschülern in die Realität um. In dieser Zeit war die Mutter kaum in der Lage, den Angeklagten und seine Geschwister zu unterstützen oder auf sie erzieherisch einzuwirken. Sie war vollständig beansprucht mit der Bewältigung ihres Alltags und ihrer Probleme in dem für sie völlig fremden Land. Dennoch verbesserte sich die schulischen Leistungen des Angeklagten in der dritten und vierten Klasse sowie seine Gesamtsituation. Diese zunächst positive Entwicklung war jedoch nur von kurzer Dauer. Ein erheblicher Einschnitt in die Entwicklung des Angeklagten war die Nachricht vom Tode seines Vaters. Vier Jahre nach seinem Ableben entschied die Mutter des Angeklagten, dass es an der Zeit sei, auch den Kindern die Wahrheit über den Verbleib des Vaters mitzuteilen. Während seine Geschwister sehr emotional auf die Nachricht reagierten, wirkte der Angeklagte wie versteinert. Er hatte noch immer an die Rückkehr seines Vaters, den er aufgrund der Erzählungen seiner Mutter als Freiheitskämpfer des tschetschenischen Volkes und leuchtendes Vorbild verehrte, geglaubt. Fast gleichzeitig erfuhr der Angeklagte nun auch, dass die Mutter einen neuen Lebenspartner hatte, der zuvor immer nur als Freund der Familie aufgetreten war. Als dieser nun auch versuchte, erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken, begann er den Freund der Mutter zu bekämpfen. Seine Mutter und ihr Lebensgefährte waren in der Frage, wie mit dem Angeklagten umgegangen werden müsse, uneins. Die Mutter hatte es stets unterlassen dem Angeklagten gegenüber entschlossen und konsequent aufzutreten. Stattdessen bagatellisierte, verniedlichte und entschuldigte sie grundsätzlich sein problematisches Verhalten. In dieser Situation verstärkten sich die von dem Angeklagten gezeigten Verhaltensauffälligkeiten. Im April 2005 kam es zu einem Vorfall an der D. -N. -Sonderschule, bei dem der Angeklagte gemeinsam mit zwei weiteren Jungen sexuelle Handlungen an einem gleichaltrigen Mädchen vorgenommen haben soll. Durch dieses Geschehen alarmiert stimmte die Mutter schließlich im Juni 2005 zu, den Angeklagten in einer teilstationären Behandlung in der kinder- und jugendpsychiatrischen Tagesklinik in C. unterzubringen. Nach nur zwei Monaten wurde diese Maßnahme jedoch wieder abgebrochen, weil sich der Angeklagte auch in der Klinikschule massiv auffällig verhielt. Die Klinikschule bescheinigte dem Angeklagten zwar gute schulische Fähigkeiten im kognitiven Bereich. Im Bereich Kooperationsfähigkeit, Motivation, Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und Belastungsfähigkeit wurde er hingegen als deutlich unterentwickelt bezeichnet. Der Angeklagte wurde als leicht ablenkbar und häufig unruhig beschrieben; er zeige wenig Frustrationstoleranz und provoziere oft Lehrer und missliebige, in der Regel schwächere Schüler. Als besorgniserregend wurde wahrgenommen, dass der Angeklagte weder in der Tagesklinik noch in der Klinikschule auch nur ansatzweise tragfähige Beziehungen und Bindungen zu anderen aufbauen konnte. Laut Angaben der Klinik fiel der Angeklagte immer häufiger durch konfliktauslösendes, aggressives, regelüberschreitendes und provozierendes Verhalten auf, während er sich im Gegenzug gegenüber Sanktionen zusehends immun zeigte. Die Mutter soll dem Angeklagten auch weiterhin keinerlei Grenzen gesetzt haben. Nach dem in der Klinik gewonnenen Eindruck konnte sich der Angeklagte wie in einer Art „Krieg“ regel und gesetzlos verhalten. Insgesamt wurde dem Angeklagten eine eher schlechte Prognose gestellt. Man sah das Risiko der Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und des Abgleitens in ein kriminelles Milieu bei bereits damals bestehender sehr hoher Gewaltbereitschaft. Nach der Grundschulzeit besuchte der Angeklagte auch weiterhin eine Sonderschule für emotional-soziale Entwicklung, namentlich G. -Q. Schule in E. . Hier zeigte er weiterhin sehr massive, auch stark sexualisierte Verhaltensauffälligkeiten. Aufgrund dieses Verhaltens wurde der Angeklagte zeitweise vom Unterricht ausgeschlossen und nur noch für zwei Stunden am Tag beschult. Er setzte weiterhin gezielt schwächere Mitschüler unter Druck, um sie für sich gefügig zu machen. Während der Angeklagte zum einen Angst und Schrecken verbreitete, verschaffte er sich zum anderen auf diese Weise bei einigen Anerkennung und erwarb so eine Art „Anführerposition“. Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte er nicht. Schließlich musste der Angeklagte im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2005/2006 in der zehnten Klasse der G. -Q. -Schule beschult werden, da er in seiner Klasse nicht mehr tragbar war. Nach einem gescheiterten Versuch, die Mutter zur Einbeziehung der Jugendhilfe zu veranlassen, erfolgte im Mai 2006 auf gemeinsame Initiative der Schule und des Jugendamtes schließlich doch die Betreuung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe, mit dem Ziel unterstützende Hilfen einzurichten. Die Mutter war jedoch nach wie vor im Wesentlichen mit ihren eigenen Problemen beschäftigt, so dass der Angeklagte innerfamiliär noch immer wenig Unterstützung erhielt. Die Empfehlung einer psychotherapeutischen Intervention sowohl beim Angeklagten als auch bei der Mutter wurde nicht umgesetzt. Die schulische Situation des Angeklagten verschlechterte sich zunehmend. Schließlich erfolgte im Sommer 2007 die Ausschulung des Angeklagten und die Aufnahme im Schulmüden-Projekt „U. “ in C1. -B. . Daneben trat der noch strafunmündige Angeklagte seit Beginn des Jahres 2007 mehrfach durch Taten, v.a. im Gewalt-, aber auch Eigentumsbereich, polizeilich in Erscheinung, was schließlich dazu führte, dass der Angeklagte in das Intensivtäterprogramm der Kriminalpolizei C2. T. aufgenommen wurde. Seinen Freundeskreis rekrutierte der Angeklagte aus einer Gruppe äußerst problematischer und gewaltbereiter Jugendlicher aus dem Raum M. -B1. . Im März 2008 ereignete sich dann ein Vorfall, bei dem ein Freund des Angeklagten schwer verletzt wurde. Der seinerzeit 13 Jahre alte Angeklagte und eine befreundete Gruppe von Jugendlichen befuhren abwechselnd ein gestohlenes Mofa. Dabei kam ein Mitglied der Gruppe, K. M1. , zu Fall. Aus dem Tank des verunfallten Mofas lief Benzin aus und tränkte auch die Hose des K. M1. . Auf Zuruf eines Jugendlichen aus der Gruppe steckte der Angeklagte die ausgelaufene Benzinpfütze mit einem Feuerzeug in Brand. Dadurch fingen aber auch die Hose des K. M1. und ein Schuh des Angeklagten Feuer. Während der Angeklagte seinen Schuh sehr schnell löschen konnte, erlitt K. M1. massive, zwischenzeitlich lebensgefährliche Brandverletzungen an den Beinen und Teilen seines Rückens. K. M1. leidet bis heute an den Folgen der erlittenen Brandverletzungen. Im Anschluss an dieses Ereignis beantragte das Jugendamt die Entziehung der elterlichen Sorge. Eine Entscheidung in der Sache erging aber nicht, da der Angeklagte zuvor von seiner Mutter zu einem Onkel in die Ukraine verbracht wurde, folglich nicht mehr in Deutschland lebte. Die Mutter gibt heute an, diesen Entschluss nicht aufgrund des Vorfalls, sondern im Sinne tschetschenischer Tradition, nach der die Männer für die Erziehung der Kinder verantwortlich seien, getroffen zu haben. Nach dem Tod des Vaters sei die Erziehungsrolle dann dem Onkel in der Ukraine zugefallen. Über die Lebensumstände des Angeklagten in der Ukraine ist nur wenig bekannt. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte, der die ukrainische Sprache nicht beherrscht, dort ein sehr zurückgezogenes und isoliertes Leben geführt. Der Besuch einer Regelschule sei aufgrund der sprachlichen Defizite nicht möglich gewesen; vielmehr hätten ihm Verwandte Privatunterricht erteilt. Im September 2010 kehrte der Angeklagte zu seiner Familie nach Deutschland zurück. Er besuchte das Berufskolleg in M2. -M3. und nahm dort an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teil, bei der er an zwei Tagen die Woche die Schule besuchte, an drei weiteren Tagen ein Praktikum in einem Kfz-Betrieb absolvierte. Er fand sofort nach seiner Rückkehr erneut Anschluss an seinen alten Freundeskreis und verfiel damit auch unmittelbar wieder in die Rolle des „harten Anführers“. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte am 04.03.2011 festgenommen. Aufgrund der vom Amtsgericht E. angeordneten Untersuchungshaft befindet sich der Angeklagte bis heute in der Justizvollzugsanstalt I. . Bis zur Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz war sein Vollzugsverhalten auffällig. Am 28.03.2011 fielen der Angeklagte und sein Zellengenosse durch erhebliche Ruhestörungen auf, die schließlich dazu führten, dass die Gemeinschaft aufgelöst werden musste. Am 21.04.2011 erfolgte ein erzieherisches Gespräch, weil der Angeklagte einen Beamten beleidigt hatte, der einen Botengang für den Angeklagten abgelehnt hatte. Desweiteren musste am selben Tag ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werden, weil sich ein Tätowiergerät in seinem Besitz befand. Am 17.05.2011 folgte ein weiteres Disziplinarverfahren wegen Beleidigung eines Vollzugsbeamten mit entsprechender Strafanzeige. Am 07.06.2011 griff der Angeklagte einen Mitgefangenen tätlich an, was ein weiteres Disziplinarverfahren nebst Strafanzeige nach sich zog. Aufgrund des massiven gewalttätigen Verhaltens wurde der Angeklagte auf die Abteilung für nicht kooperative und gewaltbereite Gefangene verlegt und mit umfangreichen Sicherungsmaßnahmen belegt. Ungeachtet der zuvor beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten wird der Angeklagte aber im Einzelkontakt als freundlicher und höflicher Gefangener mit guten Umgangsformen beschrieben. Inzwischen wird das Vollzugsverhalten des Angeklagten deutlich positiver beschrieben. So wurde er von der Abteilung für nicht kooperative und gewaltbereite Gefangene auf die normale Abteilung zurückverlegt. Der Angeklagte stört zwar nach wie vor hin und wieder die Anstaltsruhe; massive Verhaltensauffälligkeiten zeigt er aber nicht mehr. Seine Familie – die Mutter und die Geschwister – besuchen ihn weiterhin regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt. Die Mutter hält es noch immer für eine sachgerechte Lösung, den Angeklagten im Falle einer Entlassung zurück in die Ukraine zu seinem Onkel zu schicken. Der Angeklagte selbst lehnt dies jedoch ab, da er sich dort nie wohl gefühlt hat. Er hat in der Berufungsverhandlung seinen Wunsch bekräftigt, sich in einer therapeutischen Intervention seinen Problemen zu stellen. Im Übrigen hofft er auf die Möglichkeit, seine schulischen Defizite aufzuarbeiten und einen Schulabschluss erwerben zu können, um später dann eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker aufzunehmen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.“ Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte die Staatsanwaltschaft E. ein jugendpsychiatrisch-forensisches Sachverständigengutachten zur Frage der Verantwortungsreife (§ 3 JGG), der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB), sowie der Erforderlichkeit einer Unterbringung (§ 63 StGB) eingeholt. Der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. med. G1. C3. kam in seinem Gutachten vom 03.07.2011 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine „Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8), V.a. beginnende dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2)“ vorliegt. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Taten und in Hinblick auf die inkriminierten Taten im Besitz der strafrechtlichen Verantwortungsreife i.S.v. § 3 JGG gewesen. Der Kläger werde zudem bei Begehung der Tat am 03.03.2011 als voll schuldfähig eingeschätzt. Im Juli 2012 teilte der Leiter der JVA J. mit, dass der Kläger in den geschlossenen Vollzug habe zurückverlegt werden müssen. Der Kläger schrecke vor Gewalttätigkeiten nicht zurück und bereichere sich am Eigentum seiner Mitbewohner. Die Mitbewohner hätten Angst vor ihm. Beim Kläger sei allerdings eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, die wohl aus den Kriegserlebnissen aus seiner Heimat Tschetschenien resultiere. Seit dem 07.03.2012 besuche der Kläger ein Berufsgrundschuljahr. Mit Bescheid vom 13.12.2012 wies der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Dauer von 5 Jahren nach Ausreise aus dem Bundesgebiet aus. Von einer Abschiebungsandrohung sah der Beklagte ab. Ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplanes des Leiters der JVA X. -S1. vom 02.01.2013 kam es am 14.11.2012 zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der der Kläger einen Mitgefangenen geschlagen hatte. Als Disziplinarmaßnahme wurde ein 4-tägiger Arrest verhängt. Unter anderem aufgrund dieses Vorfalles bestünde aktuell keine Eignung für den offenen Vollzug. Des Weiteren sei aufgrund der Verweigerungshaltung des Klägers eine Teilnahme an einer Antigewaltmaßnahme in der JVA nicht weiter indiziert. Eine vorzeitige Entlassung des Klägers könne aufgrund des gezeigten Verhaltens nicht befürwortet werden. Unter dem 07.01.2013 beschloss das Amtsgericht X. , dass der Kläger aus dem Jugendstrafvollzug herauszunehmen und in den Normalvollzug für Erwachsene zu überführen sei. Der Kläger sei aufgrund seines Alters und seiner Persönlichkeit für den Jugendstrafvollzug nicht mehr geeignet. Es sei nicht zu erwarten, dass mit den erzieherischen Mitteln des Jugendstrafvollzuges erfolgsversprechend auf den Kläger eingewirkt werden könne. Am 14.01.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Auf einen vom Kläger am 16.05.2013 gestellten Antrag hat das OVG NRW ihm mit Beschluss vom 24.04.2015 – 18 E 1089/13 – Prozesskostenhilfe bewilligt und seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Im Februar 2014 bescheinigte der Sozialdienst der JVA T1. dem Kläger, erfolgreich an dem Kurs „Soziales Training“ teilgenommen zu haben. Er habe bereitwillig angelernte Verhaltensmuster auf den Prüfstand setzen lassen und sei in der Lage gewesen, Korrekturen anzunehmen. Bei ihm habe ein äußerst positiv verlaufender Veränderungsprozess im Umgang mit Konflikten und Stresssituationen beobachtet werden können. Er habe es sogar geschafft, das überarbeitete Verhalten in seinem Alltag umzusetzen und dieses dann wiederum in den Gruppensitzungen erneut zu reflektieren. Er habe im Sozialen Training seinen Erfahrungsschatz deutlich erweitern und neue, selbstreflektierte Verhaltensweisen erlernen können. Unter dem 18.02.2014 führte der Psychologische Dienst der JVA T1. u.a. aus, dass der Kläger im Rahmen der psychologischen Gespräche an den Hintergründen seiner Straftaten arbeite. Opferempathie und Bedauern über den Schaden, den er an Menschen angerichtet habe, seien vorhanden. Sowohl im Rahmen der psychologischen Einzelgespräche als auch im Rahmen eines Anti-Gewalttrainings habe er sich mit seinem Verhalten auseinandergesetzt bzw. setze er sich weiter auseinander. Sein Amt als Flügelsprecher erfülle er angemessen. Mit dem Kläger sei besprochen, dass trotz der beschriebenen Entwicklung zu Gunsten einer weiteren Bearbeitung der Themen keine vorzeitige Entlassung empfohlen werde. Vielmehr solle die verbleibende Haftzeit über weitere Ausführungen und Ausgänge für eine gute Entlassungsvorbereitung genutzt werden. Mit Beschluss vom 04.03.2014 entließ das Amtsgericht T1. den Kläger, dessen Haftzeit regulär am 01.06.2014 geendet hätte, zum 17.03.2014 zur Bewährung. Die Bewährungszeit setzte das Amtsgericht auf 2 Jahre fest. In den Gründen heißt es u.a.: „Eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten zur Bewährung erscheint nach Anhörung des zuständigen Vollzugsleiters gemäß § 88 JGG gerechtfertigt. Er hat sich ausweislich der Mitteilung des Vollzugsleiters während der Strafhaft positiv entwickelt. Insbesondere hat der Verurteilte erfolgreich am sozialen Training in der JVA T1. teilgenommen.“ Zum 15.04.2014 meldete das Einwohnermeldeamt den Kläger von Amts wegen nach Unbekannt ab. Ausweislich einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.07.2015 wird der Kläger „wegen Strafverfolgung“ gesucht. Unter dem 10.07.2015 teilte die Kreispolizeibehörde M4. dem Beklagten mit, dass zu dem Aktenzeichen 825 Js 540/14 der Staatsanwaltschaft C. eine Ausschreibung zur Festnahme vorliege. Mit Schreiben vom 14.07.2015 informierte die Staatsanwaltschaft C. den Beklagten, dass dem Kläger ein Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung vorgeworfen werde (Az.: 825 Js 540/14). Der Kläger solle am 11.04.2014 gemeinsam mit drei weiteren Personen eine Spielothek überfallen haben, wobei einer von ihnen einen Teleskopschlagstock mitgeführt und unter dessen Vorhalt das Geld aus der Kasse gefordert habe. Eine Anklageschrift läge noch nicht vor, da dem Kläger bislang kein rechtliches Gehör habe gewährt werden können. Unter dem 22.07.2015 teilte die Bewährungshelferin des Klägers dem Beklagten mit, dass sie bereits seit April 2014 keinen Kontakt mehr zu dem Kläger habe. Nach ihrer Kenntnis sei er untergetaucht. Daher habe er natürlich auch nicht seine Bewährungsauflagen erfüllt. Zu Begründung der Klage führt der Kläger u.a. aus, bei ihm lägen die Voraussetzungen einer Regelausweisung nicht vor. Jedenfalls sei ein Ausnahmefall gegeben. Über seine Ausweisung dürfe nur nach Ermessen entschieden werden. Dies resultiere auch daraus, dass er nach dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten an einer psychischen Erkrankung leide und im Übrigen auch der Verdacht auf eine beginnende dissoziale Persönlichkeitsstörung bestehe. Er sei erst 7 Monate alt gewesen, als der erste Tschetschenien-Krieg ausgebrochen sei. Fortan sei das Leben seiner Familie von den chaotischen Kriegsverhältnissen bestimmt gewesen. Die „verspätete“ Nachricht vom Tod seines Vaters habe er emotional nicht verarbeiten können. Er habe darauf völlig versteinert reagiert. Auch habe das Amtsgericht E. eine Erststrafe verhängt. Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen rechtfertigten seine Ausweisung nicht. Wegen seiner Flüchtlingseigenschaft sei eine Ausreise unmöglich. Die Wirkungen der Ausweisung beschränkten sich somit auf das Erlöschen der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund seines Flüchtlingsstatus schieden aber öffentliche Interessen im Sinne des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren Straftaten durch ihn durch Ausreise oder Abschiebung aus. Die Ermessenserwägungen des Beklagten gingen somit von völlig falschen Voraussetzungen aus. Im Rahmen der Ermessensentscheidung könnten nur solche Umstände, die die nach Ansicht des Beklagten von ihm ausgehende Gefahr reduzieren oder beseitigen, als im öffentlichen Interesse liegend berücksichtigt werden. Der einzige Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten durch ihn liege in seiner Resozialisierung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu prüfen, welche Maßnahme des Ausländeramtes diese Resozialisierung am ehesten unterstütze. Es komme danach lediglich das Absehen von einer Ausweisung als ermessensgerechte Entscheidung in Betracht. Eine Ausweisung würde eine von ihm eventuell ausgehende Gefahr weiterer Straffälligkeiten noch erhöhen, denn für Inhaber einer Duldung sei es äußerst schwierig, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu finden. Es müsse ihm wie von den Strafgerichten angeregt die Möglichkeit der Therapie im Vollzug ermöglicht werden. Erst nach der Entlassung aus der Strafhaft könne sicher beurteilt werden, ob von ihm weitere Gefahren ausgingen. Dass es im Strafvollzug zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen sei, werde von ihm bedauert. Er habe sich mit dem Mitgefangenen wieder ausgesöhnt. Im Übrigen seien derartige Auseinandersetzungen im Jugendstrafvollzug doch an der Tagesordnung. Ausweislich des Berichts des psychologischen Dienstes der JVA T1. vom 18.02.2014 habe er sich positiv entwickelt. Er habe sich sehr aktiv zum Thema Gewaltprävention eingebracht und auch sein Amt als Flügelsprecher angemessen erfüllt. Seit Anfang September 2013 habe er die von ihm benötigte therapeutische Hilfe erhalten. Es dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass eine von ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung ausgehende Gefahr lediglich durch die Behandlung dieser Erkrankung beseitigt werden könne. Auch die weiter getroffene Befristungsentscheidung sei rechtswidrig. Obwohl der Beklagte selbst davon ausgehe, dass eine Ausreise aufgrund des Flüchtlingsstatus nicht in Betracht komme, habe er die Wirkungen der Ausweisung auf 5 Jahre nach der Ausreise befristet. Weil er aber nicht ausreisen könne, führe diese Befristung dazu, dass ihm auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden könne. Der angefochtene Bescheid verstoße zudem gegen Unionsrecht. Der Beklagte habe Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU nicht berücksichtigt. Da er zwischenzeitlich selbst von der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung hinsichtlich der Ausweisung ausgehe, dürfe auch feststehen, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht vorliegen. Nur bei einer Ist-Ausweisung nach dem AufenthG komme die Annahme von zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU in Betracht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er u.a. aus, dass eine Ausweisung auch dann möglich sei, wenn der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auf unabsehbare Zeit nicht beendet werden könne, denn die Ausweisung habe neben dem Ziel der Aufenthaltsbeendigung wegen ihrer weiteren Rechtswirkungen eine selbständige weitere Bedeutung. Die Ermessenserwägungen in dem streitgegenständlichen Bescheid bezögen sich auf das öffentliche Interesse an der Ausweisung insgesamt und nicht lediglich auf die derzeit nicht durchsetzbare Ausreise des Klägers. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2015 erklärt hatte, momentan keinen Kontakt zum Kläger zu haben, hat die erkennende Kammer ihm in der mündlichen Verhandlung aufgegeben, binnen zehn Tagen die ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen und ihn auf § 82 Abs. 2 VwGO hingewiesen. Mit Schreiben vom 03.08.2015 und vom 04.08.2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 608/13 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft E. zum Aktenzeichen - 42 JS 293/11 -. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unzulässig. Mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers genügt sie nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2007 – 18 A 1925/07 –, S. 3 f. Darüber hinaus ist die Klage – auch – unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausweisungsentscheidung des Beklagten ist in dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des (Tatsachen-)Gerichts nicht zu beanstanden. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, juris Rn. 12 m.w.N. Sie findet ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG – die Neufassung der §§ 53 bis 56 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 tritt erst zum 01.01.2016 in Kraft. Vgl. Art. 9 Satz 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, BGBl. I, 2015, 1386f. Dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, steht bereits angesichts des vom Amtsgericht E. und nachfolgend vom Landgericht E. in ihren Urteilen vom 07.07.2011 bzw. 20.10.2011 gewürdigten strafrechtsrelevanten Verhaltens des Klägers außer Frage. Unbestritten genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er kann deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche schwerwiegenden Gründe sind hier – nach dem Maßstab des nationalen Rechts – aber ebenso zweifelsfrei gegeben. Der Kläger hat am 03.03.2011 – maßgeblich seinem eigenen Tatplan folgend – sein Tatopfer durch Verbringung an eine abgelegene Örtlichkeit zunächst in den Zustand der fast völligen Wehrlosigkeit gebracht und es zur Verwirklichung der abgeurteilten Straftaten sodann u.a. durch Vorhalten eines Messers in Todesangst versetzt. Er dokumentierte durch die von ihm verübten Straftaten, die sich u.a. gegen die besonders schützenswerten Rechtsgüter der körperlichen Integrität und der Freiheit der Willensentschließung richteten, eine besondere Gewaltbereitschaft, die sich nach den Feststellungen der Strafgerichte durch den gesamten Lebensweg des Klägers zieht. Von daher handelte es sich bei dem abgeurteilten Verhalten auch nicht etwa um einmalige jugendliche Verfehlungen. Dies wird auch durch das anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C. (Az.: 825 Js 540/14) belegt. Zudem bescheinigten die Strafgerichte dem Kläger für die Tat am 03.03.2011 eine volle Schuldfähigkeit. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Kläger auch künftig ein Verhalten zeigen wird, dass dem abgeurteilten vergleichbar ist. Zum sog. Prognosemaßstab bei der Beurteilung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr führt das BVerwG, vgl. Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, a.a.O. Rn. 16 m.w.N., u.a. – wenn auch in anderer Fallkonstellation – aus: „In dem Vorlagebeschluss (...) hat der Senat des Weiteren ausgeführt, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringe Anforderungen gelten. ... An diesem differenzierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung Kritik geäußert worden, da er dem Interesse einer möglichst umfassenden Effektivierung der Grundfreiheiten und der daher gebotenen engen Auslegung der unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Aufenthaltsbeendigung als ultima ratio nicht gerecht werde (...). Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, da jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (...). Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (...), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Der Senat hat schon zu § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG entschieden, dass im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (...).“ Selbst gemessen an diesem „hohen“ Maßstab besteht beim Kläger die konkrete Gefahr der Verübung weiterer schwererer Straftaten. Das OVG NRW hat in seinem den Kläger betreffenden Beschluss vom 24.04.2015 – 18 E 1089/13 – zur Frage der Wiederholungsgefahr wie folgt ausgeführt: „Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass weiterhin eine Wiederholungsgefahr von dem Kläger ausgeht. Soweit der Kläger darauf verweist, an einer psychischen Erkrankung zu leiden, dürfte derzeit nicht erkennbar sein, dass eine Behandlung ‑ sofern eine solche überhaupt stattfinden sollte ‑ erfolgreich abgeschlossen ist. Eine abweichende Einschätzung dürfte voraussichtlich auch der Beschluss des Amtsgerichts T1. vom 4. März 2014 über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nicht gebieten. Die dem (auch) zugrundeliegende Annahme eines unterstützenden familiären Umfelds beruht offenbar auf dem Bericht der Dipl. Psych. B2. vom 18. Februar 2014. Dieser beruht aber augenscheinlich auf den ungeprüft und kritiklos übernommenen Angaben der Mutter des Klägers, die weitgehend im Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts E. im Urteil vom 20. Oktober 2011 (4 Ns 42 Js 293/11 ‑ 210/11) stehen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. In der Vergangenheit führten weder familiäre Einflüsse noch Jugendhilfemaßnahmen zu einer Veränderung des Verhaltens des Klägers. Vielmehr ist er auch nach seiner Rückkehr aus der Ukraine sogleich wieder in alte Verhaltensmuster zurückgefallen, indem er sogleich den Kontakt zu seinen alten „Freunden“ wiederhergestellt und sich als harter, gewaltbereiter Anführer geriert hat. Selbst im Vollzug ist es noch zu Körperverletzungsdelikten gekommen. Die Strafhaft hat den Kläger nicht nachhaltig beeindruckt. Bereits unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 17.03.2014 ist er – unter Verstoß gegen seine Bewährungsauflagen – untergetaucht. Derzeit sucht die Staatsanwaltschaft C. den Kläger wegen einer am 11.04.2014 begangenen schweren räuberischen Erpressung. Darüber hinaus verfügt der Kläger auch nach seiner Haftentlassung bis heute nicht über eine tragfähige berufliche und damit wirtschaftliche Perspektive. Von daher spricht gegenwärtig alles dafür, dass der Kläger auch künftig einschlägig straffällig werden wird. Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vorsorglich getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere gegen die im gerichtlichen Verfahren erfolgte Konkretisierung und Ergänzung der Ermessenserwägungen als solche nichts zu erinnern. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 – 1 C 2/08 –, juris Rn. 27. Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, a.a.O. Rn. 20. Gemessen daran ist die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden. In Anbetracht der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr der Verübung weiterer schwerer Straftaten überschreitet die getroffene Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des eingeräumten Ermessens nicht. Des Weiteren begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte das öffentliche Interesse daran, den rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers zu beenden, höher gewichtet hat als dessen Interessen an einem weiteren rechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet. Der Beklagte hat insbesondere die Vorgaben des Art. 8 EMRK hinreichend beachtet. Ungeachtet der Frage, ob die Ausweisung des Klägers sowohl unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens als auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, genügt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK jedenfalls den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung des Klägers ist wie ausgeführt auf die einschlägigen Bestimmungen des AufenthG gestützt und sie verfolgt mit dem bezweckten Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein legitimes Ziel. Die Ausweisung ist darüber hinaus – wie weiter erforderlich – in einer demokratischen Gesellschaft für das Erreichen dieses Ziels notwendig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) führt in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 06.12.2007 – 69735/01 – (Chair), juris Rn. 56 ff., aus, dass die EMRK nicht das Recht eines Ausländers garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich darin aufzuhalten, und dass ein Staat entsprechend seinen Vertragsverpflichtungen berechtigt ist, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren. Gemäß ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht zu halten, hätten die Vertragsstaaten das Recht, Ausländer auszuweisen. Eine Ausweisung sei dann gerechtfertigt, wenn sie sich als gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Ausländers, insbesondere seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits darstelle. In die Abwägung seien dabei insbesondere einzustellen die Art und Schwere des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens des Ausländers, die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die seit des den Ausweisungsanlass bildenden Verhaltens verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die Staatsangehörigkeit von der Ausweisung evtl. betroffener Personen, die familiäre Situation des Ausländers, insbesondere diejenige etwaiger Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und dem Bestimmungsland. Für den Kläger schlägt zu Buche, dass er sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat und sein Aufenthalt als anerkannter Flüchtling auch rechtmäßig war. Zu beachten ist aber auch, dass der Kläger die ersten Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und später das Bundesgebiet wieder verlassen hat, um sich für die Dauer von gut zwei Jahren zusammen mit einem Verwandten in der Ukraine aufzuhalten. Die Beziehungen des volljährigen Klägers zu seinen in der Bundesrepublik lebenden Verwandten weisen – soweit sie trotz seines derzeitigen Untertauchens noch bestehen sollten – kein überragendes und damit entscheidungserhebliches Gewicht auf. In jedem Falle träten die familiären Interessen des Klägers wegen der gegebenen besonderen, vom Kläger ausgehenden Gefahr der Verübung weiterer schwerer Straftaten hinter den öffentlichen Interessen zurück. In der Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen ist die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig, zumal eine Aufenthaltsbeendigung gegenwärtig nicht ansteht und der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung bereits befristet hat. Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist zudem nicht allein wegen der gegenwärtig nicht anstehenden Aufenthaltsbeendigung ermessensfehlerhaft. Eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern – wie hier – "nur" zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2004 – 1 C 25/03 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2005 – 18 E 278/05 –, juris Rn. 2 ff. Soweit der Kläger meint, in seinem Falle sei einer Resozialisierung der Vorrang zu geben, führt dies nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ausweisungsentscheidung. Die Ausländerbehörde ist bei Bestehen einer konkreten Gefahr der Verübung weiterer schwerer Straftaten nicht zwingend gehalten, von einer Ausweisung abzusehen. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 24.04.2015 – 18 E 1089/13 – insoweit wie folgt ausgeführt: „Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu berücksichtigen, wie die von dem Kläger ausgehende Gefahr gemindert werden könne. Es geht vorliegend allein um eine Ausweisung, nicht um einen Maßnahmenkatalog zur Resozialisierung des Klägers. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung ihren ordnungsrechtlichen Zweck unter spezialpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen kann, wenn die Ausweisung nur zu einer Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt. Diese Verschlechterung soll deutlich machen, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung aufenthaltsrechtlich nicht folgenlos bleiben und den Ausländer auf diese Weise dazu anhalten, sich künftig straffrei zu führen. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, lassen die mit der Ausweisung verbundenen Folgen den Kläger offenbar auch nicht unbeeindruckt. Der fehlende Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mag zwar in einigen Fällen die erfolgreiche Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz erschweren, macht sie jedoch nicht unmöglich. Es bedarf regelmäßig lediglich erhöhter Anstrengungen, eine entsprechende Stelle zu finden. Bestrebungen des Klägers um Aufnahme einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder zumindest um die Erlangung eines Schulabschlusses sind allerdings bislang nicht einmal substantiiert vorgetragen und erst Recht nicht belegt worden.“ Auch diesen Ausführungen folgt die Kammer uneingeschränkt, zumal der Kläger ihnen nicht entgegengetreten ist. In der Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen ist die Ausweisung damit verhältnismäßig und mithin „unerlässlich“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Vgl. zum Begriff der Unerlässlichkeit BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, a.a.O. Rn. 21. Die vorsorglich als Ermessensentscheidung verfügte Ausweisung genügt zudem den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU). Allerdings ist die RL 2011/95/EU zum Teil zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, als die hier umstrittene Ausweisungsentscheidung bereits erlassen war, vgl. Art. 41 der RL 2011/95/EU, der RL 2011/95/EU ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie auf nicht abgeschlossene Vorgänge aus der Zeit ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2004/83/EG), keine Anwendung finden soll, zumal eine etwaige Schlechterstellung des erfassten Personenkreises durch die Neuregelung nicht erkennbar ist. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 24.04.2015 – 18 E 1089/13 –, S. 4, wobei die Frage der Anwendbarkeit der einzelnen RL ausdrücklich offengelassen worden ist. Im Übrigen sind die hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der RL 2011/95/EU sowie der RL 2004/83/EG inhaltsgleich. Als mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2001 anerkannter Flüchtling ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 13 RL 2011/95/EU zuerkannt worden. Diese hat er bis heute nicht verloren. Die Ausweisung eines Flüchtlings ist in der RL 2011/95/EU nicht geregelt. Die RL enthält mit den Art. 12, 14, 21 allerdings Bestimmungen über den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling, über die Voraussetzungen, unter denen die einem Flüchtling zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, beendet oder die Verlängerung aberkannt werden kann, und zum Schutz vor Zurückweisung. Hinzu treten in Art. 24 der RL enthaltene Regelungen über den Anspruch des anerkannten Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Regelungen über den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling – Art. 12 RL 2011/95/EU – können der hier umstrittenen Ausweisung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil der Ausschluss bereits im Vorfeld der Anerkennung greift und nicht im Nachhinein. Die Ausweisung stellt des Weiteren keine Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 14 RL 2011/95/EU dar. Die gegenüber dem Kläger verfügte Ausweisung führt ausdrücklich gerade nicht zu einem Erlöschen seiner Flüchtlingseigenschaft. Vgl. zur Definition des Begriffs der Flüchtlingseigenschaft Art. 2 Buchst. e) RL 2011/95/EU. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Art. 21 RL 2011/95/EU enthaltenen Bestimmungen zur Zurückweisung. Eine Ausweisung der hier umstrittenen Art führt nicht auf eine Aufenthaltsbeendigung und damit auf eine Zurückweisung; dies im Falle des Klägers auch nicht etwa mittelbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.04.2015 – 18 E 1089/13 –, S. 4. Gemäß Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten aber so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 RL 2011/95/EU Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. In dieses auf Art. 24 RL 2011/95/EU gestützte Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels greift eine Ausweisung ein, weil sie nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen eines erteilten Aufenthaltstitels führt und nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein grundsätzliches Verbot der Neuerteilung eines Aufenthaltstitels begründet (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.04.2015 – 18 E 1089/13 –, S. 4 f. Die von der RL 2011/95/EU aufgestellten Voraussetzungen für die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling sind im Falle des Klägers erfüllt. Der einem anerkannten Flüchtling nach Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU zustehende Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann zum einen unter den in Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU selbst enthaltenen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Vgl. zur Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 „zu widerrufen“ oder „zu beenden“ betreffend die Vorläuferregelung EuGH, Urteil vom 24.06.2015 – C-373/13 –, juris Rn. 47 ff. Hinzu tritt über die verwendete Begrifflichkeit „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“ die Beschränkungsmöglichkeit nach Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 RL 2011/95/EU. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 – 1 C 8/11 –, juris Rn. 21. Die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU sind erfüllt. Es liegen jedenfalls zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung vor, die dem grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im vorgenannten Sinne entgegenstehen. Die Richtlinie 2011/95/EU definiert weder die Begrifflichkeit der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, noch die der zwingenden Gründe. Die Bedeutung und die Tragweite dieser Begriffe sind daher unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Kontexts der Vorschrift sowie der Ziele zu bestimmen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden. Zudem ist die Entstehungsgeschichte der Regelung in den Blick zu nehmen. Vgl. betreffend die Vorläuferregelung EuGH, Urteil vom 24.06.2015 – C-373/13 –, a.a.O. Rn. 58. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU, dessen Wortlaut abstrakter als der von Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU gefasst ist, nur die Versagung eines Aufenthaltstitels für einen Flüchtling und dessen „Widerruf“, nicht jedoch den Verlust des Flüchtlingsstatus oder die Zurückweisung dieses Flüchtlings betrifft. Die Folgen, die die Versagung bzw. „Aufhebung“ des Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU für den Flüchtling hat, sind damit weniger einschneidend als die des Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU. Vgl. betreffend die Vorläuferregelung EuGH, Urteil vom 24.06.2015 – C-373/13 –, a.a.O. Rn. 73 f. Es ist daher davon auszugehen, dass der Begriff der „zwingenden Gründe“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU eine weitere Bedeutung hat als der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ in Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU. Bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, der einen Rückgriff auf die Ausnahmeregelung des Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU erlaubt, können gleichwohl dazu berechtigen, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU dem betroffenen Flüchtling seinen Aufenthaltstitel zu versagen bzw. zu entziehen. Vgl. betreffend die Vorläuferregelung EuGH, Urteil vom 24.06.2015 – C-373/13 –, a.a.O. Rn. 75. Die Begriffe der „öffentlichen Sicherheit“ und der „öffentlichen Ordnung“ hat der EuGH, vgl. Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09 –, juris, zudem bereits bezüglich der Anwendung der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,68/360/EWG,72/194/EWG,73/148/EWG,75/34/EWG,75/35/EWG,90/364/EWG,90/365/EWG und93/96/EWG (RL 2004/38/EG) ausgelegt. Diese Rechtsprechung kann auch im Rahmen der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU herangezogen werden, denn auch wenn die Richtlinie 2004/38/EG andere Ziele als die Richtlinie 2011/95/EU verfolgt und es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern, vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2012 – C-348/09 –, juris Rn. 23, kann der Umfang des Schutzes, den eine Gesellschaft ihren grundlegenden Interessen gewähren will, nicht je nach der Rechtsstellung der Person, die ihre Interessen beeinträchtigt, unterschiedlich ausfallen. Vgl. betreffend die Vorläuferregelung EuGH, Urteil vom 24.06.2015 – C-373/13 –, a.a.O. Rn. 77. Der Begriff „öffentliche Sicherheit“ im Sinne von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die öffentliche Sicherheit kann daher durch eine Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen berührt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09 –, a.a.O. Rn. 43 f. m.w.N. Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeführten, können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sein, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und die damit unter den Begriff der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG fallen kann, sofern die Art und Weise der Begehung dieser Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist jeweils auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles zu klären. Vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2012 – C-348/09 –, a.a.O. Rn. 28. Weitergehend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.12.2014 – 19 ZB 13.2013 –, juris Rn. 11 ff., wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU auch dann erfüllt sein können, wenn die begangenen Straftaten nicht unmittelbar in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV genannt sind. Der Ausdruck „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG setzt voraus, dass die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Dabei macht die Verwendung des Begriffs „zwingende Gründe“ deutlich, dass auf zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollen. Vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09 –, a.a.O. Rn. 40 f. Eine Maßnahme kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung, gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist – die nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt –, zu gefährden. Vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09 –, a.a.O. Rn. 49 f. Die Anwendung des Begriffs der „öffentlichen Ordnung“ setzt nach der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 04.10.2012 – C-249/11 –, juris Rn. 40 m.w.N., jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Versagung bzw. Aufhebung eines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU kommt schließlich nur in Betracht, wenn gerade der Besitz des Aufenthaltstitels eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in sich birgt. Vgl. betreffend die Vorläuferregelung OVG NRW, Beschluss vom 24.04.2015 – 18 E 1089/13 –, S. 11. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier offen bleiben, ob im Hinblick auf die begangenen Straftaten des Klägers bereits zwingende Gründe der nationalen Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU vorliegen. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls aus zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU gerechtfertigt. Die öffentliche Ordnung ist hier bereits aufgrund der Straftaten, die das Landgericht E. mit (Berufungs-)Urteil vom 20.10.2011 abgeurteilt hat, berührt. Denn nach dem Vorgenannten zählt zur öffentlichen Ordnung im Sinne der Richtlinie auch die Einhaltung des geschriebenen Strafrechts des Mitgliedstaates, so dieses nicht seinerseits gegen höherrangiges Recht – auch Völkerrecht – verstößt. Für Letzteres bietet sich mit Blick auf das geltende Strafgesetzbuch kein Anhalt. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Insoweit kann auf die vg. Ausführungen zum Bestehen der Wiederholungsgefahr nach nationalem Recht verwiesen werden. Dabei birgt gerade der Besitz des Aufenthaltstitels eine Gefahr für die öffentliche Ordnung in sich. Der Kläger hätte anderenfalls die Möglichkeit der visumfreien Einreise in andere Mitgliedstaaten nach Art. 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ), sodass die konkrete Gefahr bestünde, dass der Kläger auch in anderen Mitgliedstaaten einschlägig straffällig wird. Die visumfreie Einreise in andere Mitgliedstaaten würde es dem Kläger zudem erleichtern, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die danach bestehende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung weist einen besonders hohen Schweregrad auf. Es liegen „außergewöhnliche Umstände“ vor, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen. Die Kammer folgt insoweit der Wertung des Landgerichts E. in seinem rechtskräftigen (Berufungs-)Urteil vom 20.10.2011, wonach insbesondere das Tatbild der Tat vom 03.03.2011 von der Art der Ausführung, der Dauer und der Intensität der Einwirkung deutlich über das ähnlicher jugendtypischer Raubstraftaten hinausgeht. Das Amtsgericht E. hat in seinem Urteil vom 07.07.2011 zudem ausgeführt, dass die Tat des Klägers vom 03.03.2011 angesichts des gesamten Tatbildes bereits dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen sei. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung zum einen in den vom Kläger verwirklichten Deliktstypen, zum anderen in den konkreten Tatumständen. So brachte der Kläger sein Tatopfer bei der Tat am 03.03.2011 – maßgeblich seinem eigenen Tatplan folgend – zunächst durch Verbringung an eine abgelegene Örtlichkeit in den Zustand der fast völligen Wehrlosigkeit und versetzte es anschließend u.a. durch ein mitgeführtes Messer bewusst in Todesangst. Sein Verhalten löste beim Opfer gravierende psychische Folgen aus. Selbst Monate nach der Tat befand sich das Opfer wegen einer auf den Taten des Klägers beruhenden posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung. Auch bei den beiden vom Kläger begangenen Körperverletzungsdelikten erlitten die Opfer zudem durchaus erhebliche Verletzungen. Schließlich konnte auch die verhängte Strafhaft den Kläger nicht nachhaltig beeindrucken. Bereits unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 17.03.2014 tauchte er – unter Verstoß gegen seine Bewährungsauflagen – unter und entzog sich damit der Strafverfolgung. Hinsichtlich der vom Kläger begangenen Straftaten ist nach den o.g. Ausführungen von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Vor diesem Hintergrund wiegt die Gefahr, dass der Erlass der Ausweisungsverfügung die Resozialisierung des Klägers gefährdet, gering. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Buchst. b) RL 2011/95/EU erfüllt. Nach Art. 21 Abs. 3 RL 2011/95/EU können die Mitgliedstaaten den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. Erteilung ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet. Nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. b) RL 2011/95/EU kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. So liegt es hier im Falle des Klägers. Der in der deutschen Fassung der RL 2011/95/EU verwandte Begriff „der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat“ ist in der RL 2011/95/EU nicht weiter definiert. In der englischsprachigen Fassung der RL 2011/95/EU heißt es insoweit: “…,having been convicted by a final judgment of a particularly serious crime“. Letzteres entspricht wortgenau der insoweit u.a. maßgeblichen Diktion des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) in deren Art. 33 Abs. 2. Weil die RL 2011/95/EU ausdrücklich auch der Umsetzung der GFK dient, vgl. u.a. den 3. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU, liegt auf der Hand, die Begrifflichkeit “…,having been convicted by a final judgment of a particularly serious crime“ anhand des Maßstabs der GFK zu konkretisieren. Im Ergebnis Entsprechendes folgt zudem aus dem Umstand des in Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU enthaltenen Vorbehalts entgegen stehender völkerrechtlicher Verpflichtungen, wodurch nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 22.05.2012 – 1 C 8/11 –, a.a.O. Rn. 21, das völkerrechtliche Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK als eigenständige unionsrechtliche Schranke der Zurückweisung übernommen worden ist. Daraus folgt, dass die Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Flüchtling dann im Einklang mit der RL 2011/95/EU stehen kann, wenn die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sind, dass sie es rechtfertigen, das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Ein Rückgriff auf die nationale Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, der für die Versagung der Flüchtlingseigenschaft u.a. eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren fordert, verbietet sich hingegen. Zum einen ist die RL 2011/95/EU systemimmanent aus sich heraus auszulegen, zum anderen enthalten weder Art. 21 Abs. 2 Buchst. b) RL 2011/95/EU, noch die von ihm aufgegriffene GFK in ihrem Art. 33 Abs. 2 Angaben zum zeitlichen Umfang einer Verurteilung oder zu deren Art. Von daher ist im Grundsatz unerheblich, dass der Kläger nach dem Verständnis des bundesdeutschen Strafrechts nicht zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Jugendstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Entscheidungserheblich ist allein, ob der Kläger rechtskräftig wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden ist, - .., having been convicted by a final judgment of a particularly serious crime, - und er deshalb nach der erforderlichen Einzelfallprüfung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die das Refoulement-Verbot zurücktreten lassen könnte. Ergänzend sei dazu angemerkt, dass sich die englischsprachige Terminologie „a particularly …“ nicht auf die Anzahl der erforderlichen schweren Straftaten, sondern auf die Schwere der den Ausweisungsgrund bildenden Straftaten beziehen dürfte. Bei einem abweichenden Verständnis hätte es denn auch „one particular serious crime..“ heißen müssen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 17/12 –, juris Rn. 17, hinsichtlich der in § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG verwendeten Formulierung „wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens“ davon ausgeht, dass eine solche Auslegung die untere Grenze für die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung in einen Bereich verschiebe, der bereits die durch eine Mehrzahl von Taten der mittleren Kriminalität ausgelösten Gefahren erfasse und sich damit gerade nicht auf Fälle besonders schwerer Verbrechen (Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) RL 2011/95/EU) beschränke, sind diese Ausführungen auf eine Auslegung des Art. 21 Abs. 2 Buchst. b) RL 2011/95/EU nicht übertragbar. Zum einen ist Art. 21 Abs. 2 Buchst. b) RL 2011/95/EU ebenso wie Art. 33 Abs. 2 GFK eine Beschränkung auf eine einzige Straftat – insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts – nicht zu entnehmen. Zum anderen stellt sich die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG gesehene Gefahr, dass sich die untere Grenze für die Annahme einer besonders schweren Straftat durch eine Zusammenfassung mehrerer Strafen in einen Bereich verschiebe, der bereits die durch eine Mehrzahl von Taten der mittleren Kriminalität ausgelösten Gefahren erfasse, hier bereits deshalb nicht, weil Art. 21 Abs. 2 Buchst. b) RL 2011/95/EU eine der Mindeststrafenregelung in § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG vergleichbare Regelung nicht enthält und daher ohnehin immer eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der völker- und unionsrechtlich gebotenen Mindeststandards erforderlich ist. Die Voraussetzungen für ein Zurücktreten des Refoulement-Verbotes im vg. Sinne sind erfüllt. Auch insoweit kann auf die Wertung des Landgerichts E. in seinem rechtskräftigen (Berufungs-)Urteil vom 20.10.2011, wonach insbesondere das Tatbild der Tat vom 03.03.2011 von der Art der Ausführung, der Dauer und der Intensität der Einwirkung deutlich über das ähnlicher jugendtypischer Raubstraftaten hinausgehe, sowie auf die Ausführungen des Amtsgerichts E. in seinem Urteil vom 07.07.2011, nachdem die Tat des Klägers vom 03.03.2011 angesichts des gesamten Tatbildes bereits dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen sei, verwiesen werden. Zudem sind die vom Kläger verwirklichten Deliktstypen, die konkreten Tatumstände sowie die gravierenden Folgen für die Tatopfer zu berücksichtigen. Dass der Kläger aufgrund des abgeurteilten Verhaltens und der oben festgestellten konkreten Gefahr der Verübung weiterer vergleichbar schwerer Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, steht außer Frage. In Anbetracht der die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung tragenden Gesichtspunkte ist schließlich gegen die vom Beklagten verfügte Dauer des Einreiseverbots nichts zu erinnern. Die ausgesprochene Befristung wahrt die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehene (Regelhöchst-)Frist von 5 Jahren, so dass dahinstehen kann, ob und ggfls. in welchem Umfange diese im Falle des Klägers hätte überschritten werden können. Das BVerwG, vgl. dazu nur Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 13/12 –, juris Rn. 32, hat klargestellt, dass bei der Bemessung der Frist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind. Dabei bedürfe es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der – wie hier – zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Im Falle des Klägers geht es vorrangig um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung durch die Verübung weiterer Gewaltdelikte. Hinsichtlich derer besteht nach obigen Ausführungen eine erhöhte – konkrete – Rückfallgefahr. Unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter und der hohen Rückfallgefahr ist die ausgesprochene Befristungsdauer nicht überhöht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland derzeit nicht ansteht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 13/12 –, a.a.O. Rn. 33, ist die dermaßen nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 I, 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCH und Art. 8 EMRK zu messen. Sie ist daher ggfls. in einem zweiten Schritt zu relativieren, wobei dieses normative Korrektiv den Ausländerbehörden und nachfolgend den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel an die Hand gibt, um die fortwirkenden und einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggfls. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Nach diesen Kriterien, denen die Kammer folgt, sind hier Anhaltspunkte für eine dermaßen gefasste weitere Relativierung der ausgesprochenen Dauer nicht zu ersehen, zumal es dem Kläger unbenommen bleibt, jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der vom Beklagten bestimmten Frist zu stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten. Mit Blick auf das Klagevorbringen sei schließlich angemerkt, dass die angefochtene Befristungsentscheidung schon wegen der Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu einem dauerhaften Erteilungs- oder Aufenthaltsverbot führt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.