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Urteil

4 K 1989/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0820.4K1989.14.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Q.           des P.                  I.    vom 11. April 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin Umzugskostenvergütung für den im Juli 2013 durchgeführten Umzug von N.       nach B.     zu bewilligen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Q. des P. I. vom 11. April 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin Umzugskostenvergütung für den im Juli 2013 durchgeführten Umzug von N. nach B. zu bewilligen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin steht als S. am M. im Dienst des beklagten Landes. Sie war zunächst seit dem 5. Oktober 2009 als S. auf Probe beim M. N. tätig. Seit dem 1. März 2011 war sie an das M. C. abgeordnet, blieb jedoch in der bisherigen Wohnung in der I1. Straße in N. wohnen. Unter dem 10. September 2011 schloss die Klägerin die Ehe mit dem in I. tätigen S2. Dr. Q1. S1. , dessen Eltern in B. wohnen. Am 19. November 2012 wurde die Klägerin zur S. am M. ernannt und in eine Planstelle beim M. C. eingewiesen. Bereits mit Schreiben vom 14. November 2012 hatte der Präsident des P. I. der Klägerin für einen zukünftigen Umzug nach C. Umzugskostenvergütung zugesagt. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann seit Herbst 2012 eine Wohnung in B. gesucht hatten, kauften sie im März 2013 das unter der im Rubrum genannten Adresse gelegene Einfamilienhaus. Am 9. April 2013 wurde die Tochter der Klägerin geboren. Der Umzug von N. nach B. fand im Juli 2013 statt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 stellte die Klägerin einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung. Diesen lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 11. April 2014 mit der Begründung ab, die Umzugskostenvergütung erstrecke sich nach dem Gesetz vom Grundsatz her nur auf einen Umzug an den neuen Dienstort einschließlich dessen Einzugsgebiets. Die Klägerin sei nicht in das Einzugsgebiet von C. gezogen. Umzugskostenvergütung könne daher nur gewährt werden, wenn sich die neue Wohnung im räumlichen Zusammenhang mit dem neuen Dienstort befinde, die neue Wohnung so gewählt worden sei, dass die Klägerin in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde und der Umzug für die Klägerin – gegenüber dem Beibehalten der bisherigen Wohnung – zu einer wesentlichen Erleichterung führe. Bei einer Entfernung von 59,87 km von B. nach C. sei zwar davon auszugehen, dass die Klägerin auch bei täglichen Fahrten nicht in der Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte eingeschränkt werde. Die Voraussetzung, dass der Umzug eine wesentliche Erleichterung mit sich bringe, sei jedoch nicht gegeben. Bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Umzug nicht vorrangig aus dienstlichen, sondern aus persönlichen Gründen stattgefunden habe. Die Klägerin sei mit ihrer Familie während ihrer Elternzeit nach B. in ein Eigenheim umgezogen, das nicht wesentlich verkehrsgünstiger liege als die bisherige Wohnung. Von der früheren Wohnung in N. betrage die kürzeste Entfernung nach C. nach dem „Falk Routenplaner“ 70,29 km. Gegenüber der Strecke von B. nach C. (59,87 km) habe sich die Fahrstrecke zum Dienstort mithin um 10,42 km verkürzt. Die Zeitersparnis bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel betrage pro Strecke 37 Minuten bzw. rund 30 %. Dagegen habe sich die Fahrsituation des Ehemannes der Klägerin zur täglichen Arbeit merklich verbessert. Der in I. tätige Ehemann der Klägerin habe von N. nach I. 36,9 km zurücklegen müssen, während er von B. lediglich eine Strecke von 11,8 km zurücklegen müsse. Die Fahrzeit mit einem PKW habe sich um rund 60 % verkürzt. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 26. Mai 2014 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, sie habe sich mit ihrem Ehemann nach der Einweisung in die Planstelle beim M. C. und der damit verbundenen Sicherheit und Planbarkeit in Bezug auf ihre berufliche Zukunft für einen Umzug nach B. entschieden. Die berufliche Tätigkeit ihres Ehemannes, bei dem sich nichts verändert hätte, habe gerade keinen Anlass für einen Umzug geboten. Es sei nicht richtig, dass die neue Wohnung nicht wesentlich verkehrsgünstiger liege als die bisherige Wohnung und der Umzug für sie keine wesentliche Erleichterung mit sich gebracht habe. Zum einen sei unabhängig von der Entfernung eine erhebliche Verbesserung der Erreichbarkeit mit dem Pkw eingetreten. Zum anderen sei bei einer Zeitersparnis bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von 37 Minuten pro Weg von einer täglichen Zeiteinsparung von 74 Minuten auszugehen und bei einer Vier-Tage-Woche von fast exakt 5 Stunden. Dies stelle durchaus eine wesentliche Erleichterung dar. Es komme bei der Gewährung von Umzugskostenvergütung allein darauf an, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch die Wahl des neuen Wohnortes nicht gefährdet werde. Da dies nicht der Fall sei, komme eine Versagung von Umzugskostenvergütung nicht in Betracht. Für eine weitere Gesamtwürdigung des Sachverhalts sei kein Raum. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum es für die Umzugskostenvergütung einen Unterschied machen solle, ob sie in ein Eigenheim, eine Mietwohnung oder ein gemietetes Haus umziehe und ob hinsichtlich der Fahrzeit ihres Mannes eine Verbesserung eingetreten sei oder nicht, da ihr Mann keine Umzugskostenvergütung beantragt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies der Präsident des P. I. durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er über sein bisheriges Vorbringen hinaus aus, der Umzug sei hier bei Gelegenheit der Versetzung, nicht aber aus Anlass der Versetzung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege der Schluss nahe, dass die Wohnungswahl von dienstfremden, dem persönlichen Bereich zuzuordnenden Umständen bestimmt war, wenn ein Berechtigter nach der Versetzung seinen neuen Wohnort so wähle, dass er von dort aus seine Dienststelle nur unter relativ ungünstigen Bedingungen und mit größerem Zeitaufwand erreichen könne. Deutliche Hinweise für einen Umzug aus persönlicher Veranlassung könnten zum Beispiel der Einzug in ein Eigenheim, die Berufstätigkeit des Ehegatten, die Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder auch die Pflege der Eltern sein. Im Fall der Klägerin seien mehrere dieser Möglichkeiten gegeben und für die Einschätzung des Sachverhalts auch maßgeblich. Am 19. August 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie über ihre bisherigen Ausführungen hinaus geltend, sie nutze für ihren Arbeitsweg nach wie vor regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel sowie ihr Fahrrad. Durch den Umzug habe sich ihre Fahrzeit pro Tag um 1 Stunde und 14 Minuten reduziert. Ihre Tochter werde durch eine Tagesmutter betreut, und nicht etwa durch ihre Schwiegereltern. Es sei zudem widersprüchlich, wenn das beklagte Land einerseits meine, dass eine Fahrzeitverkürzung von etwa 30 Minuten pro Strecke nicht erheblich sei, eine ähnliche Fahrzeitverkürzung bei ihrem Ehemann jedoch als nachvollziehbares Motiv für einen Umzug nach B. werte. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides des Q. des P. I. vom 11. April 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2014 Umzugskostenvergütung für den Umzug von N. nach B. im Juli 2013 zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, sowohl die Strecke als auch die Fahrzeit vom neuen Wohnort zur neuen Dienststelle seien weiterhin so lang, dass sich private Motive für die Wahl Ahlens als Wohnort als ausschlaggebend aufdrängten. Als nachvollziehbares Motiv für den Umzug von N. nach B. kämen die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin in I. sowie die vorhandenen familiären Bindungen an die Stadt B. in Betracht. Ein nach C. versetzter, rational denkender Beamter oder Richter hätte seinen neuen Wohnort wohl nicht in B. gewählt, es sei denn, seine persönlichen Umstände (Berufstätigkeit des Ehepartners, Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch Familienangehörige am neuen Wohnort, usw.) wären für die Wohnortwahl maßgeblich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom beklagten Land beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des P. I. sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ihren Umzug von N. nach B. hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -), das nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz - LUKG -) im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß für die Richter und Richterinnen des Landes gilt, besteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, wenn die Umzugskostenvergütung schriftlich oder elektronisch zugesagt, der Umzug beendet und die Zahlung der Umzugskostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch beantragt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das beklagte Land hat der Klägerin Umzugskostenvergütung mit Schreiben vom 14. November 2012 zugesagt. Der Umzug war im Juli 2013 beendet, und die Klägerin hat unter dem 26. Februar 2014 – mithin innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Umzuges – schriftlich die Gewährung von Umzugskostenvergütung beantragt. Schließlich geht die Kammer auch davon aus, dass der Umzug von N. nach B. „aus Anlass“ der Versetzung der Klägerin an das M. C. erfolgte. Der Klägerin ist daher Umzugskostenvergütung dem Grunde nach zu gewähren, obwohl sie nicht nach C. , sondern nach B. umgezogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 6 C 94/80 -, juris, Rdn. 12 – wurzelt die Gewährung von Umzugskostenvergütung nach einem Umzug aus Anlass einer dienstbedingten Versetzung in der Fürsorgepflicht, die es dem Dienstherrn gebietet, in billigem Umfang die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die Versetzung an einen anderen Dienstort für den Beamten mit sich bringt. Diese Ausgleichspflicht besteht indes nur hinsichtlich solcher Aufwendungen, die der Wechsel des Dienstortes und der dadurch ausgelöste Umzug an einen neuen Wohnort als Folge der Versetzung erforderlich macht, und deren Ursache also in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen sind, hat der Dienstherr hingegen nicht auszugleichen; ihre Übernahme kann „billigerweise" nicht von ihm erwartet werden. Die Fürsorgepflicht und der Gedanke der Billigkeit begründen die Ausgleichspflicht des Dienstherrn mithin nicht nur, sie grenzen sie zugleich auch ein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsentschädigung aus Anlass einer Versetzung und im Zusammenhang mit der Gewährung von Mietentschädigung im Rahmen eines dienstbedingten Wohnungswechsels in ständiger Rechtsprechung entschieden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1972 - VI C 8.72 -, juris, Rdn. 14; vom 13. September 1973 - II C 13.73 -, juris, Rdn. 28; vom 4. Februar 1976 - 6 C 132.73 -, Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 63; vom 13. Dezember 1978 - 6 C 13.78 -, juris, Rdn. 21 und vom 17. April 1979 - 6 C 23.77 -, Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 76. Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Frage auszugehen, ob ein Beamter „aus Anlass“ einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen neuen Wohnort umzieht (oder umgezogen ist). Daraus folgt, dass der Umzug nicht durch die Versetzung als dienstliche und daher dem Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme veranlasst ist, wenn für die Übersiedlung des Beamten und seiner Familie an den neuen Wohnort Umstände maßgebend waren, die in seiner persönlichen Sphäre begründet liegen, mag der Umzug auch bei Gelegenheit der Versetzung erfolgt sein. Dies kann sich in der Wahl des neuen Wohnortes offenbaren. Denn aus der Treuepflicht des Beamten folgt als Kernpflicht auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte. Er ist daher – auch ohne eine § 72 BBG vergleichbare landesrechtliche Regelung – verpflichtet, seine Wohnung so nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Bezieht ein Beamter nach der Versetzung an einen anderen Dienstort eine Wohnung, von der aus er seine Dienststelle nur unter derart ungünstigen Bedingungen erreichen kann, dass er als Folge dessen die für ihn geltenden Dienstzeiten nicht einhalten kann oder in anderer Weise in der ordnungsmäßigen Erfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird, dann muss davon ausgegangen werden, dass die Wohnungswahl von dienstfremden, seinem persönlichen Bereich zuzuordnenden Umständen bestimmt war, es sei denn, dies lässt sich nach dem konkreten Sachverhalt ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 6 C 94/80 -, juris, Rdn. 13. Vor diesem Hintergrund steht vorliegend der Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht schon entgegen, dass B. außerhalb des Einzugsgebietes von C. im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c) BUKG liegt. Darüber, bis zu welcher Entfernung der Wohnung eines Beamten von seinem Dienstort noch davon ausgegangen werden kann, dass die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle ihn nicht in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte beeinträchtigen, lassen sich keine bestimmten Regeln aufstellen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu § 2 Abs. 6 BUKG a.F. ausgeführt, dass die in dieser Vorschrift getroffenen Bestimmung, dass der Dienstort auch sein (inländisches) Einzugsgebiet umfasst, in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Fragestellung stehe, ob ein versetzter Soldat bzw. Beamter „aus Anlass“ der Versetzung umgezogen ist. Auch für die Frage, ob ein Soldat bzw. Beamter seine Wohnung so genommen hat, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt ist, lasse sich dieser Vorschrift nichts entnehmen. Das könne vielmehr jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Dienstleistungspflicht und der Aufgabenstellung des Betroffenen beurteilt werden. Der Vorschrift lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift mittelbar zugleich die Entfernung festlegen wollte, die äußerstenfalls zwischen Wohnung und Dienstort liegen darf, wenn der Beamte nicht durch den Weg zwischen beiden an der ordnungsmäßigen Dienstausübung gehindert sein soll. Eine solche Regelungsabsicht lasse sich weder aus der Vorschrift selbst noch aus den gesetzgeberischen Vorarbeiten ableiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 6 C 94/80 -, juris, Rdn. 14-15. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles lässt sich aus der Wohnortwahl der Klägerin nicht schließen, dass der Umzug nicht „aus Anlass“ der Versetzung nach C. erfolgte. Eine durch die Wahl Ahlens als Wohnort zu besorgende Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Klägerin, die als S. nicht an festgelegte Dienstzeiten gebunden ist und für die Fahrt von B. nach C. mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig weniger als eine Stunde braucht, ist nicht ersichtlich; hiervon geht auch das beklagte Land nicht aus. Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Umzugskosten um Aufwendungen handelt, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich der Klägerin zuzurechnen sind und deren Übernahme „billigerweise“ nicht von ihrem Dienstherrn erwartet werden kann. Zwar besteht zwischen dem neuen Wohnort der Klägerin und ihrem neuen Dienstort eine nicht ganz unerhebliche Entfernung von etwa 60 km. Hieraus ergibt sich aber – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin in I. tätig ist und ihre Schwiegereltern in B. wohnen – nach der Einschätzung der Kammer nicht zwingend ein „prägender“ Einfluss persönlicher Umstände. Sowohl die für die Zurücklegung der Strecke von etwa 60 km benötigte Fahrzeit als auch die durch den Umzug erzielte Fahrzeiteinsparung sprechen dafür, dass es der Klägerin bei der Wahl des neuen Wohnortes darum ging, eine möglichst gute Erreichbarkeit ihrer neuen Dienststelle – gerade auch im Vergleich zu der bisherigen Situation – herzustellen. Die reine Fahrzeit der Zugverbindung zwischen B. und C. beträgt lediglich 34 bzw. 35 Minuten; ein Umsteigen ist nicht notwendig. Die Züge fahren etwa im 30-Minuten Takt. Die von Haustür zu Haustür benötigte Zeit beträgt nach dem Reiseplaner „bahn.de“ zwischen 56 und 62 Minuten, wobei der Reiseplaner zugrunde legt, dass die Strecke zwischen Wohnhaus der Klägerin und B. Bahnhof zu Fuß zurückgelegt wird. Die Zeit dürfte sich mithin verkürzen, wenn die Klägerin – wie vorgetragen – ein Fahrrad benutzt. Demgegenüber betrug die reine Fahrzeit von N. nach C. zwischen 62 Minuten (1 Umstieg) und 1 Stunde und 32 Minuten (kein Umstieg). Insoweit teilt die Kammer die Einschätzung der Beteiligten, dass durch den Umzug pro Strecke eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 30 Minuten, mithin mindestens 1 Stunde pro Tag, eingetreten ist. Die Beteiligten gehen insoweit übereinstimmend sogar von einer Fahrzeitverkürzung von 37 Minuten pro Strecke, mithin 1 Stunde und 14 Minuten pro Tag, aus. Die Auffassung des beklagten Landes, dass es sich bei dieser Fahrzeitverkürzung nicht um eine erhebliche Verbesserung handelt, die zu einer wesentlichen Erleichterung der Fahrten zum neuen Dienstort für die Klägerin geführt hat, vermag die Kammer nicht zu teilen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Risiko von Verzögerungen durch die zwischen B. und C. bestehende direkte Zugverbindung erheblich verringert haben dürfte. Die Kammer verkennt nicht, dass es der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin in I. und der familiären Anbindung in B. geschuldet sein dürfte, dass die Klägerin gerade B. als neuen Wohnort auswählte. Die Berücksichtigung auch persönlicher Belange bei der Wahl des neuen Wohnortes stellt indes ein legitimes Interesse des versetzten Beamten dar und schließt daher nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung aus. Vielmehr kann – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – eine Übernahme entstandener Umzugskosten nur dann vom Dienstherrn billigerweise nicht mehr erwartet werden, wenn persönliche Umstände des Beamten einen prägenden Einfluss auf deren Entstehung hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 6 C 94/80 -, juris, Rdn. 12: „Aufwendungen, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Soldaten (Beamten) zuzurechnen sind, hat der Dienstherr hingegen nicht auszugleichen; ihre Übernahme kann „billigerweise“ nicht von ihm erwartet werden.“ (Hervorhebung hinzugefügt). Einen solchen prägenden Einfluss persönlicher Belange vermag die Kammer vorliegend nicht erkennen. Die oben dargestellte gute Anbindung B1. an C. durch öffentliche Verkehrsmittel, die erhebliche Verkürzung der Fahrzeit gegenüber der vorherigen Fahrsituation von N. aus sowie der von der Klägerin geschilderte und vom beklagten Land nicht in Zweifel gezogene zeitliche Ablauf der Wohnungssuche seit Herbst 2012, des Erwerbs des Eigenheims im Frühjahr 2013 und des Umzuges etwa acht Monate nach der Einweisung in die Planstelle beim M. C. im Juli 2013 sprechen vielmehr dafür, dass dienstliche Belange neben den persönlichen Belangen der Klägerin einen zumindest gleichwertigen, wenn nicht gar überwiegenden, Einfluss auf die Entstehung der Umzugskosten hatten. Nach alledem kann die Klägerin dem Grunde nach die Gewährung von Umzugskostenvergütung beanspruchen. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.