Urteil
1 K 2022/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine umfangreiche Aufschüttung auf einem Hanggrundstück kann keine dem Wohnhaus untergeordnete Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO sein, wenn sie in Erscheinung und Umfang dem Wohnhaus nicht optisch untergeordnet ist.
• Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Aufschüttungen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile richtet sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der BauNVO; entgegenstehende Eigenart der näheren Umgebung und das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO) können ein Vorhaben verbieten.
• Veränderungen der Geländeoberfläche bedürfen einer Rechtfertigung nach § 9 Abs. 3 BauO NRW; bloße technische oder pauschale Behauptungen genügen nicht, wenn konkrete Nachweise fehlen.
• Bestehende rechtskräftige Aufhebungen oder Rückbauverfügungen sind für die rechtliche Würdigung der Folgeanträge zu beachten; eine Genehmigung der Aufschüttung kann sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich unzulässig sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit umfangreicher Geländeaufschüttung auf Hanggrundstück nach § 34 BauGB/§ 14 BauNVO • Eine umfangreiche Aufschüttung auf einem Hanggrundstück kann keine dem Wohnhaus untergeordnete Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO sein, wenn sie in Erscheinung und Umfang dem Wohnhaus nicht optisch untergeordnet ist. • Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Aufschüttungen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile richtet sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der BauNVO; entgegenstehende Eigenart der näheren Umgebung und das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO) können ein Vorhaben verbieten. • Veränderungen der Geländeoberfläche bedürfen einer Rechtfertigung nach § 9 Abs. 3 BauO NRW; bloße technische oder pauschale Behauptungen genügen nicht, wenn konkrete Nachweise fehlen. • Bestehende rechtskräftige Aufhebungen oder Rückbauverfügungen sind für die rechtliche Würdigung der Folgeanträge zu beachten; eine Genehmigung der Aufschüttung kann sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich unzulässig sein. Der Kläger beantragte die Genehmigung einer Geländemodellierung auf seinem Hanggrundstück, bei der Teilbereiche eines zuvor errichteten, erheblichen Plateauaufbaus abgetragen und andere Bereiche bestehen bleiben sollten. Zuvor war eine frühere Genehmigung für das Plateau gerichtlich aufgehoben und Rückbau angeordnet worden. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es handele sich nicht um eine Nebenanlage und die Aufschüttung füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein; zudem verletze sie das Rücksichtnahmegebot und § 9 Abs. 3 BauO NRW. Der Kläger begehrte per Verpflichtungsklage die Erteilung der Baugenehmigung; die Behörde und eine Nachbarin beantragten Abweisung. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob die geplante Geländegestaltung als zulässige Geländemodellierung/Nebenanlage oder als unzulässige großflächige Aufschüttung zu beurteilen ist. • Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Rechtsfolge der früheren Entscheidungen: Da das ursprünglich errichtete Plateau rechtskräftig aufgehoben und ein Rückbau angeordnet wurde, ist das streitbefangene Vorhaben rechtlich als Aufschüttung zu werten, nicht als bloße Geländemodellierung. • Bauplanungsrechtlich unzulässig: Die Zulässigkeit ist nach § 34 Abs. 2 BauGB unter Einbeziehung der BauNVO zu prüfen. Die Aufschüttung stellt wegen ihres Umfangs und Erscheinungsbildes keine dem Wohnhaus untergeordnete Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO dar, weil ihr räumlich-optisches Gewicht das Wohnhaus überragt. Damit widerspricht sie der Eigenart des Wohngebiets und verletzt das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO) gegenüber benachbarten Grundstücken. • Rücksichtnahme: Die Aufschüttung entfaltet gegenüber dem südlich gelegenen Nachbargrundstück eine erdrückende Wirkung durch ihre Ausmaße und Gestaltung, sodass eine unzulässige Benachteiligung vorliegt. • Bauordnungsrechtlich unzulässig: Nach § 9 Abs. 3 BauO NRW bedürfen Veränderungen der Geländeoberfläche einer Rechtfertigung; solche sachlichen, konkret belegten Gründe hat der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen, technische Pauschalbehauptungen ohne Substantiierung genügen nicht. • Gesamtbewertung: Sowohl planungs- als auch bauordnungsrechtliche Maßstäbe sprechen gegen die Genehmigung; eine Ortsbesichtigung war nicht erforderlich, da die Aktenlage und vorliegende Fotodokumentation die Beurteilung ermöglichten. Die Klage wird abgewiesen. Die beantragte Genehmigung der Geländemodellierung/Aufschüttung ist sowohl bauplanungsrechtlich (Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) als auch bauordnungsrechtlich (Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW) unzulässig. Das geplante Plateau ist hinsichtlich seines Umfangs und Erscheinungsbildes nicht als dem Wohnhaus untergeordnete Nebenanlage einzustufen und widerspricht der Eigenart der näheren Umgebung; es entfaltet zudem eine erdrückende Wirkung gegenüber Nachbargrundstücken. Mangels konkreter, nachvollziehbarer fachlicher Nachweise zu einer zwingenden technischen Notwendigkeit der verbleibenden Aufschüttung trägt der Kläger die Begründungslast für eine Rechtfertigung nach § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht. Folglich besteht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.