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Urteil

1 K 2023/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unanfechtbarer bauordnungsrechtlicher Rückbaubescheid kann mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (§55 VwVG NRW). • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu bemessen und darf das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen berücksichtigen (§60 VwVG NRW). • Die Androhung und wiederholte Festsetzung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs und die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind (§58, §63, §60 VwVG NRW).
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtbefolgung bauordnungsrechtlicher Rückbauanordnung • Ein unanfechtbarer bauordnungsrechtlicher Rückbaubescheid kann mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (§55 VwVG NRW). • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu bemessen und darf das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen berücksichtigen (§60 VwVG NRW). • Die Androhung und wiederholte Festsetzung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs und die Verhältnismäßigkeit gewahrt sind (§58, §63, §60 VwVG NRW). Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, für das die Behörde 2010 eine Baugenehmigung erteilt hatte. Auf Nachbarklage wurde die Genehmigung hinsichtlich eines Geländeplateaus aufgehoben. Die Behörde verfügte per Bauordnungsverfügung den Rückbau des Plateaus und drohte Zwangsgeld an; die Klage des Klägers gegen die Verfügung wurde zurückgenommen. Nachdem der Kläger den Rückbau nicht vorgenommen hatte, setzte die Behörde per Bescheid vom 08.05.2013 das angedrohte Zwangsgeld von 10.000 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 15.000 € an. Der Kläger rügt Unverhältnismäßigkeit und verweist auf einen zwischenzeitlich gestellten Antrag zur Genehmigung einer anderweitigen Geländemodellierung. Er begehrt die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid verletzt den Kläger nicht (§113 Abs.1 VwGO). • Die Ordnungsverfügung zum Rückbau war unanfechtbar, weshalb Verwaltungszwang nach §55 VwVG NRW zulässig ist; die Klage gegen die Ordnungsverfügung war zurückgenommen. • Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (§60 Abs.1 VwVG NRW) und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Nichtbefolgung. Der Kläger hat hierzu keine substantiierten Einwände vorgetragen. • Die Androhung des Zwangsmittels entsprach den Anforderungen des §63 VwVG NRW; die gesetzliche Frist war ungenutzt verstreichen gelassen worden. • Die Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung ist gewahrt (§58 VwVG NRW). Ein zwischenzeitlich gestellter Antrag auf Geländemodellierung steht der Zwangsmaßnahme nicht entgegen; ein genehmigungsfähiger Alternativantrag lag nicht vor, sodass die Behörde nicht untätig bleiben musste. • Die erneute Androhung bzw. Erhöhung des Zwangsgeldes auf 15.000 € ist zulässig (§60 Abs.1 Satz3, §63 Abs.6 VwVG NRW) und angemessen, da die erste Festsetzung keinen hinreichenden Vollstreckungsdruck erzeugte. Die Klage wird abgewiesen; die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000 € bleibt bestehen und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 15.000 € ist rechtmäßig. Der Kläger hat die Rückbauaufforderung nicht erfüllt, die Ordnungsverfügung war unanfechtbar und die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs lagen vor. Höhe und Androhung des Zwangsgeldes entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind verhältnismäßig unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.