OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1114/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:1118.5K1114.14.00
11mal zitiert
18Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, wird es eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2014 an die Klägerin in der Fassung die er durch die Änderungserklärung der Beklagten vom 18.11.2015 erlangt hat, wird aufgehoben, soweit damit noch ein Erschließungsbeitrag für die Grundstücke Gemarkung L.           , Flur 2, Flurstücke 769 und 770 festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, wird es eingestellt. Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2014 an die Klägerin in der Fassung die er durch die Änderungserklärung der Beklagten vom 18.11.2015 erlangt hat, wird aufgehoben, soweit damit noch ein Erschließungsbeitrag für die Grundstücke Gemarkung L. , Flur 2, Flurstücke 769 und 770 festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der Straße Am L1. in N. , Ortsteil L. . Die Straße verläuft mit einer Länge von ca. 340 m zwischen der L2. Straße im Osten und der Straße In I. im Westen. Sie bestand bis Ende 2012 aus einer wenige Meter breiten provisorisch angelegten Fahrbahn ohne Gehwege und Straßenentwässerung sowie zwei Leuchten. 1984 war ein Regenwasserkanal in die Straße eingebracht worden. Ende 2012 wies die Fahrbahn schwere Frostschäden auf. Im Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt N. aus dem Jahre 1972 ist für die Straße eine 20 m breite Verkehrsfläche festgesetzt, für die nördlich und südlich angrenzenden Flächen vollständig Gewerbegebiet. Die westliche Grenze des Bebauungsplanes verläuft entlang der Grenze der Straße In der I. . Der Bebauungsplan enthält dort entlang seiner westlichen Grenze vollständig die Ausweisung einer Fläche für Bahnanlagen. Eine dort vorhandene Schienentrasse der N1. Kreisbahn wurde mit Beschluss der Bezirksregierung E1. vom 08.06.2007 von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Die Gleise wurden bis 2011 entfernt, der Bahnübergang durch die Straße Am L1. zurückgebaut. Die angrenzenden ehemaligen Bahnbetriebsgrundstücke tragen heute die Bezeichnungen Flurstück 186/88 und 203/110 und sind jeweils 8 m breit. Auf der Grundlage der Ausbaubeschlüsse des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Verkehr der Beklagten vom 25.04.2012 und 30.01.2013 – dem letztgenannten Beschluss lag der Ausbaulageplan vom 21.11.2012 zugrunde – wurde die Straße zwischen Januar und Juni 2013 ausgebaut. Sie erhielt eine 6,5 m Fahrbahn, einen durch einen Grünstreifen nach Norden abgesetzten 1,5 m breiten Gehweg, eine Straßenentwässerungsanlage mit Anschluss an den Regenwasserkanal sowie eine Beleuchtungsanlage aus sieben neuen Leuchten. An der Südseite der Fahrbahn wurde ein zwischen 5 und 10 m breiter Grünstreifen hinter Hochbord angelegt. In diesen Grünstreifen ließ die Beklagte – wie im Ausbauplan vorgesehen – drei gepflasterte Überfahrtsflächen bis an die entsprechenden Anrainergrundstücke heran anlegen. Eine 120 m von der L2. Straße entfernt gelegene Zufahrt, also eine dieser drei Zufahrten, besitzt dabei eine Angrenzungsbreite an die Fahrbahn von Am L1. von 14 m und eine Angrenzungsbreite am Anliegergrundstück von 7 m. Im Bereich dieser Zufahrtsfläche war bereits vor dem Ausbau eine provisorisch befestigte Zufahrt vorhanden. Sie war mehrere Meter breit und zur Straße Am L1. trichterförmig aufgeweitet, mit der Folge, dass sie für LKW-Fahrverkehr geeignet war, der dort auch tatsächlich stattfand. Wegen der Lage der im Rahmen des Ausbaus im südlichen Grünstreifen angelegten Überfahrtsbereiche wird auf den Lageplan Bl. I 7 der Beiakte II Bezug genommen. Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgt am 26.06.2013. Die letzte Unternehmerrechnung vom 26.08.2013 ging am 10.10.2013 bei der Beklagten ein. Vor dem Ausbau der Straße fanden am 08.03.2012, 23.10.2012 und 10.01.2013 Anliegerinformationsversammlungen statt. Wegen des Inhalts der diesbezüglich gefertigten Protokolle wird auf Bl. 42 – 52 der BA II a verwiesen. Durch den Beschluss des Rates der Stadt vom 28.02.2013 wurde die Straße Am L1. gewidmet, wobei als zu widmende Fläche im Anlageplan zum Beschluss der gesamte im Bebauungsplan vorgesehene Straßenraum kenntlich gemacht worden war. Den Aufwand für die Ausbaumaßnahme ermittelte die Beklagte mit 403.426,44 €. Die Klägerin führt zusammen mit der H. T. GmbH & Co. KG die Firma H. G1. - und S. . Die Klägerin war im Oktober 2013 Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L. , Flurstück 768 mit 23.082 qm und Flurstück 825 mit 49.863 qm, die H. T. GmbH & Co.KG Eigentümerin der Grundstücke L. , Flur 2, Flurstücke 795 mit 12.629 qm, Flurstück 770 mit 3 qm, Flurstück 771 mit 628 qm und Flurstück 824 mit 21 qm sowie Flurstück 769 mit 133 qm. Die Flurstücke ergeben einen Flächenkomplex, auf dem der Betrieb der Fa. H. G1. - und S. abgewickelt wird. An den südlichen Grünstreifen der Straße Am L1. grenzen dabei heute von Westen her gesehen aufeinanderfolgend das 210 m lange Flurstück 771, das 9 m lange Flurstück 824, das spitzwinkelige Flurstück 770 sowie das 45 qm lange Flurstück 769 an. Alle 4 genannten Grundstücke weisen eine Tiefe von 2,5 m auf. An das Flurstück 771 grenzt nach Süden mit einer Länge von 180 m das Flurstück 795 an, an die Restlänge des Flurstücks 771 das Flurstück 825. Der nördliche Restgrenzbereich des Flurstücks 825 wird von den Flurstücken 824 und 770 anliegend erfasst, während an der vollen südlichen Grenze des Flurstücks 769 das Flurstück 768 anliegt. Das Flurstück 768 liegt mit einem Teil seiner östlichen Begrenzung auf einer Länge von ca. 120 m an der L2. Straße, von der die Straße Am L1. nach Westen hin abzweigt. In dem Bereich an der L2. Straße verfügt das Flurstück 768 über eine ca. 7 m breite Zufahrt, die als Einfahrt für einen Durchfahrtsverkehr über das Flurstück 768 hinweg zu den Flurstücken 825 und 795 genutzt wird. Die Lage der angesprochenen Grundstücke im Einzelnen kann der folgenden Karte entnommen werden. Insoweit wird ergänzend auf Bl. IV 1 der BA II Bezug genommen. Die Flurstücke 770, 771 und 769 waren am 30.04.2002 durch Abtrennung von heute südlich sich anschließenden Flächen entstanden. Sie standen seit dem 06.10.2004 im Eigentum der Klägerin und wurden am 02.10.2012 auf die H. T. GmbH & Co.KG übertragen. Das Flurstück 824 entstand am 01.08.2012 mit dem Flurstück 825 aus einer Teilung des im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücks 796. Das Eigentum am Flurstück 824 wurde ebenfalls am 02.10.2012 auf die H. T. GmbH & Co.KG übertragen. Die Flurstücke 825 und 768 bzw. die Flurstücke, aus denen sie durch Teilung entstanden waren (796 und 621) standen seit dem 06.10.2004 (und stehen noch heute) im Eigentum der Klägerin. Das Flurstück 795, dessen Fläche bis dahin im Eigentum der Klägerin stand, wurde nach seiner Abtrennung sodann am 04.12.2007 in das Eigentum der H. T. GmbH & Co.KG überführt. Am 02.09.2006 und 21.10.2011 hatte eine Gesellschafterversammlung der Klägerin Beschlüsse über eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse bezüglich des Flurstücks 767, des Flurstücks 795 und der Flurstücke 769 bis 771 gefasst. Wegen des Inhalts dieser beiden Beschlüsse sind auf Bl. 27 bzw. 30 der GA Bezug genommen. Am 22.06.2006 war eine Vereinigungsbaulast bezüglich der Flurstücke 795, 796 und 768 in das Baulastenverzeichnis aufgenommen worden, aus der am 22.02.2013 die Flurstücke 795 und 824 ausgeschieden wurden. Am 15.02.2013 wurden zwei Baulasten erstellt, in denen jeweils zugunsten des Flurstücks 795 zum einen die Verpflichtung des Flurstücks 768 und zum anderen die Verpflichtung des Grundstücks 825 begründet wurde, u.a. ein Recht zum Begehen und Überfahren einzuräumen. Wegen der Baumaßnahme an der Straße Am L1. zog die Beklagte sodann die Klägerin mit dem Bescheid vom 07.04.2014 wie folgt zu Erschließungsbeiträgen heran: Bescheid für das Flurstück 768 in Höhe von 72.472,81 €, für das Flurstück 769 in Höhe von 417,59 €, für das Flurstück 825 in Höhe von 156.559,74 €, für das Flurstück 824 65,94 €, für das Flurstück 770 9,42 € und für das Flurstück 771 1.971,79 €. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 05.05.2014 die vorliegende Klage erhoben. Das Gericht hat mit dem Beschluss vom 23.10.2015 das Begehren nach Aufhebung der Beitragsfestsetzung für das Flurstück 771 zum Verfahren 5 K 2774/15 abgetrennt. Dieses Verfahren hat sich durch die Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2014 bezüglich der Beitragsfestsetzung für das Flurstück 771 durch die Beklagte erledigt. Die Klägerin trägt vor: Die im Straßenraum gelegene Zufahrt zum Flurstück 824 müsse beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, da die Klägerinnen eine Zufahrt von Am L1. her ausdrücklich abgelehnt hätten. Die Flurstück 825 und 768 habe die Beklagte zu Unrecht über die Rechtsfigur einer rechtlich missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeit als erschlossen i.S.v. § 131, 133 BauGB angesehen. Einen solchen Missbrauch habe die Beklagte in der Eigentumsübertragung der an die Straße angrenzenden Streifengrundstücke auf die H. T. & Co.KG gesehen. Ein solcher Missbrauch habe jedoch nicht vorgelegen. Die Übertragung der Streifen sei Bestandteil der in den Gesellschafterbeschlüssen der Klägerin vom 02.09.2006 und 21.10.2011 festgelegten Übertragung von Grundflächen des Komplexes der Fa. H. von der Klägerin auf die H. T. GmbH & Co.KG mit dem Ziel einer Sanierung der GmbH & Co.KG und der Schaffung einer sinnvollen und veräußerbaren Einheit aus Produkthalle, Lagerhalle sowie Stellflächen zu schaffen. Insoweit seien auch die Überfahrtsbaulasten geschaffen worden. Mit der neuen Grundstückssituation habe sich die Gesellschaft die Möglichkeit geschaffen, einen angedachten Teilgrundstücksverkauf von der weiteren Gesellschaftsentwicklung abhängig zu machen. Motiv der Grundstücksgestaltung sei mithin nicht eine Minderung der zu erwartenden Erschließungsbeiträge gewesen. Die Beklagte habe auch zu Unrecht die in dem Bebauungsplan vorgesehene Fläche der ehemaligen Kleinbahntrasse nicht in das Verteilungsgebiet einbezogen. Diese Fläche sei als Lager- oder Stellfläche im gewerblichen Sinne durchaus nutzbar. Wenn man davon habe ausgehen wollen, dass die Nutzung als Bahntrasse als eine planungsrechtliche Festsetzung anzusehen sei, habe jedenfalls der Bebauungsplan diesbezüglich seine Funktion verloren. In der mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 hat die Beklagte die angefochtenen Beitragsfestsetzungen für die Flurstücke 824, 825 und 768 in geringem Umfang reduziert. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt danach noch, den Beitragsbescheid der Beklagten an die Klägerin vom 07.04.2014 in dem nach der teilweisen Hauptsacheerledigung verbliebenen Umfang aufzuheben. Die Beklagte beantragt dazu, die Klage insoweit abzuweisen. Sie tritt dem Vorgehen der Klägerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Nach dem Ergehen des Trennungsbeschlusses des Gerichts vom 23.10.2015 betraf das vorliegende Verfahren nur noch die im Bescheid der Beklagten vom 07.04.2014 gegenüber der Klägerin verfügten Festsetzungen von Erschließungsbeiträgen für die Grundstücke Gemarkung L. , Flur 2, Flurstücke 768, 769, 770, 824 und 825 (im folgenden bezeichnet nur noch mit der Benennung der Flurstücke). Soweit sich das Verfahren mit diesem verbliebenen Inhalt durch die in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 abgegebenen übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen erledigt hat, ist es gem. § 92 Satz 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Klage mit dem nach alledem noch verbliebenen Begehren ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Bescheid vom 07.04.2014 an die Klägerin ist mit den von der Beklagten reduzierten Festsetzungen von Erschließungsbeiträgen für die Flächen der Flurstücke 769 und 770 rechtswidrig, mit den reduziert verbliebenen Festsetzungen von Erschließungsbeiträgen betreffend die Flächen der Flurstücke 768, 824 und 825 dagegen rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127 ff BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.03.1988 i.d.F. der Änderungssatzung vom 14.07.1994. Danach ist für die Heranziehung eines Grundstücks zu einem Erschließungsbeitrag u.a. zu verlangen, dass das für die Heranziehung ins Auge gefasste Grundstück i.S.v. § 131 Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Nach § 133 Abs. 1 BauGB ist ein Grundstück beitragspflichtig, wenn es der abzurechnenden Anbaustraße wegen tatsächlich und rechtlich bebaubar ist. Dabei ist eine etwa vorhandene (Erst-)Erschließung durch eine andere Erschließungsanlage hinweg zu denken. Maßgeblich ist, ob das Grundstück mit Blick ausschließlich auf die abzurechnende Erschließungsanlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt, von denen die einschlägigen Bestimmungen des Bebauungsrechts und des Bauordnungsrechts die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen. Dabei ist es für die Erschließung von Gewerbegrundstücken in der Regel notwendig, dass ihnen die Anbaustraße die uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens – namentlich mit LKW – eröffnet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2015 – 15 B 1092/14 – juris. Erschließungshindernisse im Straßenraum, die einem Heranfahren an das Grundstück bzw. – bei Gewerbegrundstücken – einem Herauffahren entgegenstehen, hindern ein Erschlossensein, wenn es der Gemeinde möglich ist, diese Hindernisse zu beseitigen. Denn die Gemeinde muss, will sie eine zur Beitragspflicht führende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße für den Anlieger bieten, einen Zustand schaffen, der es ermöglicht, das Grundstück von der Straße her anzufahren und zu betreten oder auf es heraufzufahren. Sie hat deshalb alle die Erschließung hindernden Umstände auf dem Straßengrundstück zu beseitigen. Das jeweilige Anliegergrundstück ist so lange nicht beitragspflichtig, wie das Hindernis nicht beseitigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2007 – 15 A 785/05, NVwZ – RR 07, 809; Urteil vom 28.02.2002 – 3 A 4165/99 – NVwZ 03, 226,KStZ 03, 91. Als ein solches Hindernis kommt insbesondere auch eine zum Straßenraum gehörende, Anliegergrundstücken vorgelagerte Grünfläche in Betracht. Vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 28.02.2002 – 3 A 4165/99 – aaO; Beschluss vom 26.10.2001 – 15 B 1180/01 – OVG NRWE, Rdnr. 6; Bayer. VGH, Beschluss vom 18.02.2006 – 6 ZB 05.672 – KStZ 07, 115. Für ein sog. Hinterliegergrundstück verlangt § 133 Abs. 1 BauGB ebenfalls, dass es tatsächlich und rechtlich und zwar bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich „bebaubar“ ist. Maßgeblich ist, ob das Hinterliegergrundstück mit Blick gerade auf die abzurechnende Erschließungsanlage die dafür notwendigen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 – 9 C 1/09 – E 136, 26; KStZ 10, 196. Bei einem Hinterliegergrundstück verlangt § 133 Abs. 1 BauGB vor allem, dass die von einer Erschließungsanlage über ein Anliegergrundstück führende Zufahrt zu diesem Grundstück in einer den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert ist. Bauordnungsrechtlich ist demnach die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung (durch Eintragung einer Baulast) erforderlich (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1, § 83 BauO NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2011 – 15 A 647/07 – Juris. 2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass für die Flurstücke 770 und 769 im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ‑ dies war der Zeitpunkt des Eingehens der letzten Unternehmerrechnung am 10.10.2013 - eine solche Beitragspflicht nicht entstanden ist, weil sie nicht i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen waren. Einem solchen Erschlossensein stand das Vorhandensein des südlich im Straßenraum angelegten, zwischen 5 m und 10 m breiten Grünstreifens entgegen. Dieser Streifen gehört zwar als unselbständige Grünfläche zum Straßenraum. Dafür spricht, dass die von den Grünstreifen in Anspruch genommene Fläche im Bebauungsplan Nr. 1 der Beklagten als Bestandteil der Straßenverkehrsfläche des Straßenraumes Am L1. festgesetzt ist sowie, dass sie zum Bestandteil der durch den Lageplan vom 21.11.2012 erfolgten Straßenbauplanung gemacht worden ist. Der dazu in der Örtlichkeit zu gewinnende Eindruck, den das Gericht den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern zum neuen Ausbauzustand der Straße Am L1. entnimmt, bestätigt diese Sicht der Dinge. Dieser Grünstreifen verwehrt aber die Heranfahrbarkeit bzw. gar eine für ein Erschlossensein als Gewerbegebiet notwendige Herauffahrbarkeit von der Straße Am L1. zu den Flurstücken 769 und 770. Insoweit kommt es nur auf eine Betrachtung der Erreichbarkeitsmöglichkeit im Bereich der Angrenzungslängen der genannten Flurstücke an die Straßenfläche der Straße an. In diesen Angrenzungsbereichen sind jedoch befestigte Heran- bzw. Überfahrtsbereiche von der Beklagten nicht angelegt worden. Danach konnte die Herstellung der Straße Am L1. nicht zu einer Beitragspflicht der Flurstücke 769 und 770 führen, ohne dass es noch auf eine Beantwortung der Frage ankommt, ob die beiden Flurstücke auch bereits deshalb nicht beitragspflichtig werden konnten, weil sie wegen ihrer geringen Größe bzw. ihrer Gestalt mit einer nur geringen Tiefenerstreckung nicht oder erst im Zusammenhang mit in fremdem Eigentum stehenden Grundstücken entsprechend den baurechtlichen Vorschriften genutzt werden konnten, also nicht abstrakt bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar waren. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 25.10.1996 – 8 C 21/95 – KStZ 98, 17; NVwZ 98, 73. 3. Hingegen hat die Herstellung der Straße Am L1. für die Flurstücke 824 und 825 zu einer Beitragspflichtigkeit geführt und zwar zumindest in dem Umfang, wie er durch die Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 07.04.2014 i.d.F. der Reduzierungserklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 festgelegt worden ist. Insbesondere – und nur dies ist zwischen den Beteiligten nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beitragsreduzierung noch wirklich streitig – war die Fläche der genannten beiden Flurstücke im Zeitpunkt Oktober 2013 i.S.d. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB durch die Straße Am L1. erschlossen. Bezüglich der Frage des Erschlossenseins ist die gesamte gemeinsame Fläche der Flurstücke 824 und 825 als einheitliches Grundstück zu behandeln, obwohl die Flächen der Flurstücke seit der Teilung des ehemaligen Flurstücks 796 in die genannten beiden Flurstücke am 01.08.2012 und die Eigentumsübertragung des Flurstücks 824 von der Klägerin auf die H. T. GmbH & Co.KG. am 02.10.2012 nicht mehr in identischem Eigentum standen. Dies ergibt sich aus einer Anwendung der Regeln über den Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer dem wirtschaftlichen Vorgehen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. In der Rechtsprechung wird ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dann bejaht, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2002 – I R 63/99 – BFHE 198, 506; OVG NRW, Urteil vom 25.01.2005 – 15 A 548/03 – NVwZ – RR 2006, 63. Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlicher Zielsetzung gewählt hätten. BFH, Urteil vom 17.01.1991 – IV R 132/85 – BFHE 163, 449. Diese Rechtsprechung ist auch nach der durch das Gesetz vom 20.12.2007 (BGBl S. 31 50) bewirkten Neufassung des § 42 AO einschlägig vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rdnr. 102. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die angesprochene Grundstücksteilung des Flurstücks 796 in die Flurstücke 824 und 825 und die anschließende Übertragung des Eigentums am Flurstück 824 auf die H. T. GmbH & Co.KG. missbräuchlich erfolgt. Es ist nämlich kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Fläche des Flurstücks 824 gerade zu dem gewählten Zeitpunkt aus der Fläche des Flurstücks 796 herausparzelliert und auf die neue Eigentümerin übertragen wurde. Selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin folgt, dass wegen einer schlechten Geschäftsprognose für das Jahr 2011 seiner Zeit erwogen worden sei, das bereits Ende 2007 in das Eigentum der H. T. GmbH & Co.KG. überführte Flurstück 795 (mit der aufstehenden Halle 5) mit weiteren Betriebsflächen (Flurstücke 769, 770, 771 und die Fläche eines neu zu bildenden Flurstücks zwischen den Flurstücken 771 und 770 sowie größere Teilflächen der Flurstücke 768 (mit der Halle 3) und 796 zu einer veräußerbaren Einheit zusammen zu fassen, so machte es aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, die (Streifen-)grundstücke durch die Fläche des heutigen Flurstücks 824 zu vervollständigen und sodann sämtliche Streifengrundstücke bereits zeitlich vor der Übertragung des eigentlichen Kernbereichs der insgesamt auf die H. T. GmbH & Co.KG. zu übertragenden Flächen ohne eine diesbezüglich bestehende Notwendigkeit dieser Gesellschaft zuzuführen. Hinsichtlich der Frage einer diesbezüglich gegebenen Notwendigkeit ist auch zu beachten, dass die nach dem Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 21.10.2011 der neuen Einheit ebenfalls noch zuzuführenden Teilflächen aus den Flurstücken 768 und 796 (nunmehr aus 825) auch heute noch nicht abgetrennt und übertragen worden sind. Nimmt man hinzu, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Bekanntgabe der konkreten Ausbauplanung durch die Beklagte (in der Anliegerversammlung am 08.03.2012) und der Grundstücksteilung des Flurstücks 796 bzw. der Eigentumsübertragung am neuen Flurstück 824 eng war, spricht alles dafür, dass die Absicht der Klägerin, Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Straße Am L1. zu ersparen, ausschlaggebendes Motiv für den Teilungs- und Übertragungsvorgang betreffend das Flurstück 796 war und die Rechtsgestaltung sich damit als unangemessen und missbräuchlich darstellt. Als Rechtsfolge eines Gestaltungsmissbrauchs tritt für die Steuer- bzw. abgabenrechtliche Beurteilung der Verhältnisse an die Stelle der tatsächlich erfolgten Gestaltung die angemessene Gestaltung. Der Umgehungserfolg wird mit dieser Fiktion quasi neutralisiert. Im Fall einer missbräuchlichen Grundstücksteilung und Grundstücksübertragung ist die angemessene Gestaltung in der Unterlassung dieser Vorgänge zu sehen. Damit wird zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung nicht berührt. Jedoch ist der Sachverhalt so zu beurteilen, als ob die Teilung und Übertragung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentümer auch der abgeteilten Fläche geblieben wäre. Der Beitragserhebung ist mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück zugrunde zu legen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2008 – 2 S 1946/06 – juris; Driehaus aaO, § 17 Rdnr. 103. Vorliegend wäre aber die Fläche des ursprünglichen Flurstücks 796 vollständig i.S.d. §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB erschlossen gewesen. Hindernisse im Straßenraum bestanden nicht, da die Fläche unmittelbar an die Straße angrenzte und genau im Angrenzungsbereich mit genügender Breite eine Zufahrt von der Fahrbahn der Straße über den Grünstreifen hinweg angelegt war. 4. Auch für das Flurstück 768 ist mit der Herstellung der Straße Am L1. eine Beitragspflicht entstanden und zwar ebenfalls in dem Umfang wie er nach der Reduzierungserklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2005 verblieben ist. Dieses Grundstück war ebenfalls durch die Straße Am L1. gem. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein „nicht gefangenes“ Hinterliegergrundstück. Diese Grundstücke sind dadurch gekennzeichnet, dass sie so zu sagen neben ihrer (Hinterlieger-)Beziehung mittels eines Anliegergrundstücks zur ausgebauten Straße eine unmittelbare Beziehung zu einer „eigenen“ Anbaustraße aufweisen, an die sie unmittelbar grenzen. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Hinterliegersituation bezüglich des Flurstücks 768 zunächst in der Form vor, dass dieses Flurstück durch das Flurstück 769 von dem Straßenraum getrennt wird. In dieser Beziehung ist das Flurstück 768 aber von vornherein deshalb nicht erschlossen, weil der südliche Grünstreifen im Straßenraum auf der vollen Länge der Angrenzung des Flurstücks 769 nicht mit einer Überfahrt versehen ist. Die angesprochene Hinterliegerkonstellation liegt für das Flurstück 768 aber auch deshalb vor, weil es seitlich „hinter“ der Fläche des heutigen Flurstücks 825 gelegen ist, das seinerseits wieder durch das Flurstück 824 von dem Straßenraum der Straße Am L1. getrennt ist. In dieser Beziehung ist das Flurstück 768 aber durch die Straße Am L1. gemäß § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Auch für ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück ist für die Beantwortung der Frage nach dessen Erschlossensein davon auszugehen, dass eine Bebaubarkeit i.S.d. § 133 Abs.1 BauGB der in den Blick zu nehmenden Anbaustraße wegen nicht nur gegeben ist, wenn eine Zufahrt über das Anliegergrundstück zu dieser Straße bereits in einer den Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung entsprechenden Weise gesichert ist, sondern selbst dann, wenn es im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegt, diese Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, wenn also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten die Aussicht besteht, dass ein entsprechendes Erreichbarkeitshindernis ausgeräumt werden kann. Das trifft zu, wenn es in diesem Zeitpunkt für die Gemeinde sowie die Eigentümer von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken erkennbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks bei einer entsprechenden Initiative des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks diesem eine Sicherung der Zuwegung gewähren wird und dieser eine solche Zuwegung erreichen können wird. Vgl. näher: Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnrn. 92 und 96. Vorliegend bestand eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt i.S.v. § 4 Abs. 1 Ziffer 1 LBauO NRW für das Flurstück 768 über die Flurstücke 825 und 824 zur Straße Am L1. hin nicht. Eine solche war nicht durch die am 22.06.2006 begründete Vereinigungsbaulast an den Flurstücken 795, 796 und 768 begründet worden mit der Folge, dass vorliegend nicht erörtert zu werden braucht, wie sich die am 22.02.2013 vorgenommene Reduzierung dieser Baulast für die Fläche des Flurstücks 768 beitragsrechtlich ausgewirkt hätte.Eine Vereinigungsbaulast beinhaltet nicht die für die Bebaubarkeit erforderliche Zuwegungsbaulast. Sie vermag auch nicht an deren Stelle zu treten. Vgl. Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen, Plietz, Wenzel, Bauordnung NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 112; Prahl, Zu den Grenzen der Vereinigungsbaulast im Bauordnungsrecht am Beispiel der Zufahrtsbaulast, BauR 03, 1519 ff.; wohl auch: Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 93. Dies gilt bereits deshalb, weil die Vereinigungsbaulast keine Erklärung darüber enthält, an welchem Ort genau auf dem belasteten Grundstück die zu sichernde Zufahrt besteht und sie deshalb auch keine Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung der Überfahrbarkeit seitens der Gemeinde mittels einer hinreichend bestimmten Verfügung darstellen kann. Vgl. dazu näher: Prahl, a.a.O., S. 1521. Die danach zu fordernde Zufahrtsbaulast zugunsten des Flurstücks 768 und zu Lasten der Fläche der heutigen Flurstücke 825 und 824 hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Eine solche besteht auch derzeit nicht. Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass es die Klägerin im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (Oktober 2013) in der Hand hatte, eine öffentlich-rechtlich gesicherte Überfahrbarkeit der Flurstücke 824 und 825 vom Flurstück 768 aus hin zur Straße Am L1. bewirken zu können. Angesichts dessen, dass eine enge Verbindung der beiden die Betriebstätigkeit der Fa. H. G1. - und S. abwickelnden Gesellschaften bestand und überdies auch eine weitgehende Identität der die beiden Gesellschaften ausmachenden Gesellschafter gegeben war, wird die Einrichtung einer gesicherten Zufahrt vom Betriebsbereich des Flurstücks 768 über die Flächen der Flurstücke 825 und 824 zur Straße Am L1. hin realisierbar gewesen sein. Anhaltspunkte dafür, dass für den auf dem Flurstück 768 entstehenden Betriebsverkehr nur die L2. Straße als Anbindung in Betracht kommen und damit eine Abwicklung dieses Verkehrs auch zur Straße Am L1. hin ausgeschlossen sein sollte, bestehen bei Zugrundelegen einer realistischen Einschätzung der Abwicklung des Betriebsverkehrs sowie dem in der Anliegerversammlung am 23.10.2012 vom Gesellschafter der Klägerin Christof Weihe geäußerten Wunsch, die Zufahrtsmöglichkeit an der Straße Am L1. beizubehalten, nicht. Desweiteren ist in Hinterliegersituationen wie der vorliegenden für das Erschlossensein unter Berücksichtigung dessen, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage sich als Erschließungsvorteil darstellen muss, zu verlangen, dass die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für das Hinterliegergrundstück nicht objektiv wertlos ist. Solchermaßen wertlos ist sie, wenn nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von dem Hinterliegergrundstück aus die hergestellte Straße in einem nennenswerten Umfang in Anspruch genommen wird. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist zu bejahen, wenn das betroffene Hinterliegergrundstück wegen etwa planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder/und tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar nur auf die Anbaustraße ausgerichtet ist, an die es angrenzt, d.h. wenn es an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen Ausrichtung an seine „eigene“ Anbaustraße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rdnr. 97, 98. Vorliegend sind jedoch Anhaltspunkte für die Erwartung gegeben, dass die Straße Am L1. sehr wohl in nennenswertem Umfang vom Grundstück Flurstück 768 her trotz dessen unmittelbarer Anbindung an die L2. Straße als Zu-und Abfahrt benutzt werden soll. Für eine solche (weitere) Inanspruchnahme der Straße Am L1. spricht es, dass die Fa. H. die Straße Am L1. vor deren Ausbau über die dort bereits an gleicher Stelle angelegte Zufahrt als Zu- und Abfahrt benutzt hat. Ferner ist auch vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesellschafter der Klägerin D. X. bei der Anliegerversammlung am 23.10.2012 bezüglich der Frage nach den Vorstellungen bezüglich des Fortbestandes der vorhandenen Grundstückszufahrten erklärt hat, die Klägerin wolle ihre Einfahrt so behalten, wie sie vorhanden sei. Dass die zur Straße Am L1. angelegte Zufahrt von der Klägerin später durch einen Zaun gesperrt worden ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, weil die Maßnahme offensichtlich als – wenn auch untaugliche – vorsorgliche Maßnahme zur Vermeidung einer Beitragspflicht erfolgte. 5. Soweit der angefochtene Bescheid nach alledem Bestand hat, sind die jeweils festgesetzten Erschließungsbeiträge nunmehr zutreffend ermittelt. Dem Ansinnen der Klägerin, die Grundstücke der ehemaligen Bahntrasse Flurstücke 186/88 und 203/110 in das Verteilungsgebiet aufgenommen zu sehen, hat die Beklagte durch die im Verfahren vorgenommene Umrechnung auf der Grundlage einer verkürzten, nur noch bis an die genannten Grundstück heranführenden, diese Grundstücke mit der Fahrbahn nur noch eckberührenden Anlage den Boden entzogen. Dabei hat die Beklagte den der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Aufwand entsprechend gekürzt und die Erschließungsbeiträge in der mündlichen Verhandlung entsprechend reduziert. Dies haben die Beteiligten zum Anlass genommen, die Streitigkeit im Reduzierungsumfang für in der Hauptsache für erledigt zu erklären. 6. Die Beklagte hat den Bescheid vom 07.04.2014 mit der Festsetzung eines Erschließungsbeitrages für die Fläche des heutigen Flurstücks 824 auch zu Recht an die Klägerin gerichtet, obwohl Eigentümerin der Fläche heute die H. T. GmbH & Co.KG. ist. Die Rechtsfolge der unter 3. dargestellten rechtsmissbräuchlichen Gestaltung des Flurstücks 796 und Übertragung des dadurch neu entstandenen Flurstücks 824 auf die H. T. GmbH & Co.KG. besteht darin, dass der Beitragserhebung die Fläche des ursprünglichen Gesamtgrundstücks 796 zugrunde zu legen war und der (Alt-)Eigentümer dieses Flurstücks einheitlich zum Beitrag heranzuziehen war. Vgl. nochmals Driehaus, a.a.O, § 17 Rdnr. 103. Diese Heranziehung der Klägerin hat die Beklagte durch die aufgespaltene Heranziehung für die beiden Teilflächen des früheren Flurstücks 796 in der Form der heutigen Flächen der Flurstücke 824 und 825 vollzogen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Auffassung, dass ein Gestaltungsmissbrauch, der in Fällen der vorliegenden Art bezüglich der Frage der sachlichen Beitragspflicht eine Unwirksamkeit der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse fingiert und der danach das „Ob“ der Rechtsgestaltung betrifft, auch auf die Frage der persönlichen Beitragspflicht durchschlägt, allein systementsprechend und deshalb folgerichtig. Vgl. näher: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2008 ‑ 2 S 1946/06 – a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Ziff. 11, 709 ZPO.