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Beschluss

7 K 3472/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:1203.7K3472.13.00
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Tenor

1. Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers (künftig: Erinnerungsführerin) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14.11.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Entscheidungsgründe
1. Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers (künftig: Erinnerungsführerin) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14.11.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gründe: Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die beanspruchte Umsatzsteuer zu Recht abgesetzt. Einem Ansatz steht die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers entgegen. Zwar umfasst die Vergütung nach § 1 Abs. 1 RVG neben Gebühren auch die Auslagen des Rechtsanwalts, zu denen nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung gehört. Ein Ansatz der Umsatzsteuer kommt nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der auch im vorliegenden Verfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO Anwendung findet, vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2006 – II ZB 21/05 –, juris Rn. 6, jedoch nicht in Betracht, wenn der Kläger den Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen kann. Dies ist hier der Fall. Die Erinnerungsführerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren ausdrücklich erklärt, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Soweit die Erinnerungsführerin darauf verweist, dass der BGH, vgl. Beschluss vom 12.06.2006 – II ZB 21/05 –, a.a.O. Rn. 9, in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen habe, wie zu verfahren sei, wenn die grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigte Partei für die ihr seitens des Rechtsanwalts in Rechnung gestellte Umsatzsteuer – ausnahmsweise – keine Vorsteuererstattung erhalte, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Erinnerungsführerin hat einen derartigen Ausnahmetatbestand nicht dargelegt und er ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar macht die Erinnerungsführerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 07.10.2014 geltend, dass der Kläger die Umsatzsteuer nicht als durchlaufenden Posten behandeln könne, da er wegen bereits vorinsolvenzlicher Stilllegung des schuldnerischen Betriebes keine Vorsteuererstattungen erhalte. Es würden keine Umsätze generiert, aus denen die Vorsteuer überhaupt gezogen werden könne. Diese Ausführungen können jedoch die Annahme, der nach eigenen Angaben grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigte Kläger werde für die ihm seitens der Erinnerungsführerin in Rechnung gestellte Umsatzsteuer keine Vorsteuererstattung erhalten, nicht begründen. Denn allein der Umstand, dass Vorsteuerbeträge erst nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit angefallen sind, steht einer Erstattung dieser Vorsteuerbeträge nicht entgegen. Vgl. FG Köln, Beschluss vom 06.05.2010 – 10 Ko 4314/08 –, juris Rn. 27 ff. m.w.N. Der Anwendung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht auch § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen. Soweit eine bedürftige Partei – wie hier – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, ist der Schutzzweck des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht berührt. Die Vorschrift mit ihrem zu weit gehenden Wortlaut ist daher systemkonform mit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes teleologisch zu reduzieren. Der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der bedürftigen Partei hindert die Geltendmachung der Umsatzsteuer durch den Prozessbevollmächtigten ihr gegenüber nicht. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass kein Bürger an der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte deshalb gehindert wird, weil er nicht zur Aufbringung der Prozesskosten in der Lage ist. Die bedürftige Partei schuldet danach zwar dem ihr beigeordneten Rechtsanwalt die (Wahlanwalts-)Vergütung. Der Anspruch des Rechtsanwalts unterliegt jedoch bis zur Aufhebung der Bewilligung einer Forderungssperre. Die bedürftige Partei soll nicht mit Kosten belastet werden, zu deren Aufbringung sie nicht in der Lage ist. Diese Gefahr besteht bei einem bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nicht. Auf Basis der Rechnung des Rechtsanwalts kann eine solche Partei vom Finanzamt Erstattung der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen, so dass der Betrag - als durchlaufender Posten - wirtschaftlich nicht von der bedürftigen Partei getragen werden muss, sie deshalb nicht belastet und an einer Prozessführung nicht hindert. Vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2006 – II ZB 21/05 –, a.a.O. Rn. 7 ff. m.w.N. Schließlich ergibt sich auch aus der von der Erinnerungsführerin in Bezug genommenen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, vgl. Beschluss vom 19.06.2013 – 4 W 60/13 –, juris, nichts Abweichendes. Vielmehr geht auch das Hanseatische Oberlandesgericht davon aus, dass die vorsteuerabzugsberechtigte Partei vom erstattungspflichtigen Gegner nicht die Erstattung von Umsatzsteuer verlangen könne, weil sie die an ihren Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet erhalte. Da sie mit diesem Betrag letztlich nicht belastet werde, dürfe sie den kostenerstattungspflichtigen Gegner damit auch nicht belasten. Der Rechtsanwalt sei dann darauf verwiesen, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber seinem Mandanten geltend zu machen. Dies gelte auch bei der Kostenfestsetzung des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Gegner der von ihm vertretenen vorsteuerabzugsberechtigten Partei. Vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 19.06.2013 – 4 W 60/13 –, a.a.O. Rn. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.