Urteil
8 K 2130/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0209.8K2130.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am … 1971 geborene Kläger ist Finanzbeamter. Als Jäger wurde ihm bereits 1996 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt, in die zuletzt drei Waffen und ein Wechsellauf eingetragen waren. 3 Bis zum Jahre 2014 hatte der Kläger eine Beziehung zu Frau F. T. . Deren Schwester F1. M. erschien am 23.02.2015 auf einer Dienststelle des Beklagten und erstattete Strafanzeige gegen den Kläger wegen Bedrohung. Dabei gab sie an, am Abend zuvor mehrfach auf dem Festnetzanschluss mit untergedrückter Nummer angerufen worden zu sein. Später seien auch Anrufe auf dem Handy erfolgt. Der Anrufer habe dann mit verzerrter Stimme auf die Mailbox die Nachricht gesprochen: „Du bist tot“. Ihre Schwester F. habe gleiche Nachrichten erhalten und ebenfalls Strafanzeige erstattet. Deshalb gehe sie davon aus, dass es sich bei dem Anrufer um den Kläger handele, der auch ständig ihre Schwester stalke. Nachforschungen des Beklagten ergaben, dass gegen den Kläger wegen Nachstellungen der Frau T. , Beleidigung, Verleumdung und Bedrohung insgesamt 16 Vorgänge nach entsprechenden Strafanzeigen in dem Zeitraum von August 2014 bis August 2015 angelegt worden waren. Im Juni 2014 hatte Frau T. bereits den Diebstahl ihrer beiden amtlichen Kennzeichen von ihrem Pkw gemeldet. Im August 2014 wurde ihr Pkw während ihrer Arbeitszeit in einem Alten- und Pflegeheim in M1. von unbekannten Tätern mit schwarzem Lack besprüht. Im November 2014 erstattete Frau T. Anzeige gegen den Kläger mit der Beschuldigung, er habe sie durch das Aufstellen eines aus ihren amtlichen Kennzeichen gebastelten Todeskreuzes, dem ein Grablicht beigestellt war, bedroht und so psychischen Druck auf sie ausgeübt. Im Januar 2015 wurde ihr Briefkasten in einem Mehrfamilienhaus mit Bauschaum ausgeschäumt. Ebenfalls im Januar 2015 wurde vor dem östlich gelegenen Hauseingang ihrer Arbeitsstätte eine Feuerwerksbatterie gezündet, wobei von Zeugen in der Nähe das auffällige Fahrzeug des Klägers gesehen wurde. Im Februar 2015 wurde der Briefkasten der Frau T. mit Ketchup befüllt. Noch im gleichen Monat wurden die Schlösser aller dem Wohnhaus zugehörigen Garagen mit Sekundenkleber unbrauchbar gemacht. Ebenfalls im Februar 2015 wurde nochmals an der Arbeitsstätte der Frau T. versucht, eine Feuerwerksbatterie zu zünden. Noch im gleichen Monat wurden die beiden rechten Reifen des Pkw der Frau T. zerstochen. Ebenfalls im Februar 2015 erhielt Frau T. einen Brief ohne Absender. Darin befand sich eine Karte mit einem Bild vom Ortseingang von D. -S. . Auf der Rückseite war ein Tattoo der Frau T. zu sehen sowie die Reha-Klinik in D. -S. , in der sich der jetzige Lebensgefährte von Frau T. zur Behandlung aufhielt. Am 20.02.2015 erstattete die Schwester der Frau T. gegen den Kläger Anzeige, weil sie sich durch ihn bedroht fühlte. Im April 2015 wurden an verschiedenen Orten innerhalb der Stadt M1. Blätter öffentlich angebracht, die ein Foto des jetzigen Lebensgefährten der Frau T. zeigen und einen beleidigenden Textinhalt haben. Im Juni händigte ein Zeuge bei der Polizei einen bei ihm im Briefkasten hinterlegten DIN A 5-Zettel mit einem Foto von Frau T. aus, auf dem sie beleidigt und mit einem sichtlich unwahren Sachverhalt verleumdet wird. Einen Monat später wurden verleumderische Zettel über Frau T. und ihren Freund mit Bild in Zeitungen verteilt. Ebenfalls im Juli 2015 wurde der Zugangsbereich des Hauses, in dem Frau T. lebt, großflächig mit einer ölartigen, übel riechenden Flüssigkeit besudelt, auf der ihre Tochter ausrutschte und sich eine Prellung zuzog. Bezüglich der Drohanrufe von Februar 2015, die sowohl an die Schwester der Frau T. als auch an diese selbst gerichtet waren, wobei die jeweiligen Telefonnummern dem Kläger aus der Zeit seiner Beziehung zu Frau T. nicht bekannt sein konnten, ergaben Ermittlungen des Beklagten, dass Frau T. zwei Mal über ein rechtliches Auskunftsersuchen im Dezember 2014 und im März 2015 über das Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW abgefragt worden war. Hierzu hat die abfrageberechtigte Person an ihrem Dienstort in C. im August 2015 als Zeugin gegenüber der Polizei ausgesagt, sie habe mit der Abfrage dem Kläger, den sie von gemeinsamen Lehrgängen her kenne, einen Gefallen tun wollen. Er habe vorgegeben, die Abfragen für ein eigenes steuerrechtliches Ermittlungsverfahren zu benötigen. Hierüber wurde der Vorgesetzte des Klägers, der Leiter des Finanzamtes M1. , informiert. Dieser äußerte, dass er den Kläger für gefährlich und unberechenbar halte. Andere Mitarbeiter des Finanzamtes hätten ihm berichtet, dass der Kläger sich vor etwa 15 Jahren ebenso verhalten habe. Da habe er einer Kollegin nachgestellt, die seine Gefühle nicht erwidert habe. Er habe dieser Kollegin so zugesetzt, sie so gemobbt, dass sie sich nach N. habe versetzen lassen. Der Kläger werde im Finanzamt von allen Frauen aufs Äußerste gemieden und habe zu anderen Kollegen keinen freundschaftlichen Kontakt. Er lege ein auffälliges, seltsames Verhalten an den Tag und die Mitarbeiter hätten regelrecht Angst vor ihm. Als Gerücht gehe herum, dass er bereits einmal eine Schusswaffe in das Amt mitgebracht und gezeigt habe. In einem Aktenvermerk vom 06.08.2015 führte auch Kriminalhauptkommissar Q. von dem Beklagten aus, dass er anlässlich mehrerer Gespräche mit dem Kläger in Form von Vernehmungen und deren Vor- und Nachgesprächen das Bild eines Unberechenbaren erhalten habe. Dieses Gefühl würden auch Kollegen von ihm teilen, die ihn kennen oder kennengelernt hätten. Auch sie könnten nicht ausschließen, dass der Kläger bei einem überführten Tatnachweis einen Schaden sich selbst oder anderen zufüge. 4 Dies nahm der Beklagte zum Anlass, mit der hier angefochtenen Verfügung vom 06.08.2015 dem Kläger den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen sowie von Munition zu untersagen. Zugleich ordnete er die sofortige Sicherstellung aller im Besitz des Klägers befindlichen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen nebst Munition sowie der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden an. Bezüglich des Waffenverbotes ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, das Waffenverbot sei zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten. Es sei genügend wahrscheinlich, dass der Kläger mit den strafrechtsrelevanten Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Frau T. in direktem Zusammenhang stehe. Hieraus ergäben sich maßgebende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung. In Anbetracht der schwerwiegenden Anschuldigungen und des Persönlichkeitsbildes des Klägers sei es hinreichend wahrscheinlich, dass er mit Schusswaffen und Munition anderen oder sich selbst Schaden zufügen könnte. Das Waffenbesitzverbot sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, weil es kein waffenrechtliches Instrument gebe, das für die Abwehr der konkreten Fremd- oder Eigengefährdung wirksamer wäre. Wegen des sofort vollziehbaren Waffenverbotes habe auch die darüber hinaus verfügte Sicherstellung von Waffen und Munition angeordnet werden müssen, um die Herrschaft über die betreffenden Gegenstände zu beenden und damit die Gefahr einer Fremd- und Eigengefährdung abzuwenden. 5 Auf Antrag des Beklagten erließ das Amtsgericht M1. am 07.08.2015 eine Durchsuchungsermächtigung für die Wohnung des Klägers zum Zwecke der Wegnahme erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen. Auch am 07.08.2015 wurden dann die Waffen des Klägers sichergestellt und die Waffenbesitzkarte eingezogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich in einem Tresor der Sicherheitsstufe B eine halbautomatische Pistole in einem aufmagazinierten Zustand, also mit eingeführtem gefülltem Magazin, befand. 6 Am 11.08.2015 hat der Kläger fristgemäß die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen das Waffenverbot und die Sicherstellung seiner Waffen wendet. Gleichzeitig hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 27.08.2015 hat das erkennende Gericht in dem Verfahren 8 L 858/15 den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage abgelehnt. 7 Der Kläger ist der Auffassung, dass das angefochtene Waffenverbot nicht mit den gegen ihn angestrengten Ermittlungsverfahren begründet werden könne. Es handele sich ausschließlich um Verfahren wegen Nachstellung einer früheren Freundin. Allerdings bestreite er, Frau T. nachgestellt, sie bedroht oder sonstwie „gestalkt“ zu haben. Er sei in dieser Hinsicht auch niemals verurteilt, sondern lediglich verdächtigt worden. Einige Verfahren seien wegen mangelnden Tatnachweises bereits eingestellt worden. Ein bloßer Verdacht könne aber das Waffenverbot nicht rechtfertigen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 06.08.2015 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist darauf, dass nach begründeter Einschätzung der für den Aspekt der Gefahrenabwehr zuständigen polizeilichen Direktion Gefahrenabwehr/einsatz in Anbetracht der zahlreichen Nachstellungsvorwürfe und des aktuellen telekommunikationsrechtlichen Verdachts bei dem Kläger eine gestörte Psyche vorliege. Es sei bei Erlass des Waffenverbotes auch ausreichend wahrscheinlich gewesen, dass die Störung durch das bevorstehende Strafverfahren und anstehende dienstrechtliche Ermittlungen seines Dienstherrn verstärkt würde und zum missbräuchlichen Einsatz der Schusswaffen durch ihn führen könnte. Es hätten hinreichende Gefahren für die Sicherheit vorgelegen. Deshalb sei es geboten gewesen, den Umgang mit den Schusswaffen des Klägers zu kontrollieren, was im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr als Sofortmaßnahme im Vorfeld nur mittels des Waffenbesitzverbotes möglich gewesen sei. 13 Mit Bescheid vom 27.01.2016 widerrief dann der Beklagte nach Abschluss seiner Ermittlungen die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis wegen einer seiner Meinung nach gegebenen Unzuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf eine zu vermutende künftige missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition und eine nicht sorgfältige Verwahrung. Zur Begründung führte der Beklagte neben den bereits genannten Strafanzeigen noch weitere zeitlich nachfolgende Ermittlungsvorgänge an, die wiederum dem Bereich der Nachstellung und Beleidigung von Frau T. und ihrem jetzigen Lebensgefährten zugeordnet werden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid des Beklagten vom 06.08.2015 mit dem Waffenverbot und der Anordnung der sofortigen Sicherstellung aller Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnisse ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Das von dem Beklagten ausgesprochene Waffenverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 41 des Waffengesetzes ‑ WaffG ‑. Nach § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf und den Erwerb solcher Waffen und Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenstände geboten ist oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Waffenverbotes bei dem Kläger erfüllt und liegen auch heute noch vor. Denn der Kläger ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG waffenrechtlich unzuverlässig, weil bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft ein Gebrauch von der Schusswaffe gemacht wird, der vom Recht nicht gedeckt wird. Denn das Gesetz verlangt, dass der Inhaber mit der Waffe verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung von Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen umgeht und die Waffe nur benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm dies gestattet. Fälle missbräuchlicher Verwendung werden besonders bei Notwehr-, Nothilfe- und Selbsthilfeüberschreitungen in Betracht kommen, ferner bei leicht erregbaren, reizbaren oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen oder zu Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen. Ein leichtfertiger Umgang mit Waffen und Munition erfordert in der Regel einen hohen, zumindest aber einen gesteigerten Grad von meist bewusster Fahrlässigkeit, der darin zu erblicken ist, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt. Diese Alternative wird oft bei Menschen, die zum Leichtsinn neigen, erfüllt sein, ferner bei solchen Personen, die sich keine Rechenschaft über ihr Tun ablegen oder die unüberlegt oder vorschnell handeln. 19 Vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 5, Rz 9 und 10 m.w.N. 20 Für die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines solchen Fehlverhaltens aus. Es ist nicht erforderlich, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer derartigen Verwendung von Waffen gekommen ist. Die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens ist schon dann gerechtfertigt, wenn die bereits genannten bestimmten Wesensmerkmale vorliegen oder auch eine Überforderung in Stresssituationen, die zu Leib oder Leben gefährdenden Situationen führt. Wenn jemand nämlich heikle Situationen durch unvorsichtiges oder riskantes Verhalten ohne Rücksicht auf Leib oder Leben Dritter zu lösen versucht, ist bei ihm auch die Annahme gerechtfertigt, er werde in ähnlicher Weise reagieren, wenn er über eine Waffe verfügt. Auch ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen kann als Wesensmerkmal Grundlage für eine Unzuverlässigkeitsprognose sein. Dieser Mangel lässt sich nicht nur dort feststellen, wo es bereits zu Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten gegen das Leben oder die Gesundheit gekommen ist, sondern auch in den Fällen, in denen es zwar zu keiner Verurteilung kam, wo der Betreffende jedoch in aggressiver Grundhaltung in gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt war. 21 So Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage, § 5 Rz 10, 13 und 14. 22 Bei der Prognose kann ein Schluss von der bisherigen Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten rational getroffen werden. Dabei wird keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, die der Behörde auch gar nicht zustehen würde, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter der Vorschrift genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch vermeintliche exakte Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausschließen können. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Von daher genügt allein die Tatsache, die einen nachvollziehbaren und plausiblen Schluss auf die genannten Wesensmerkmale zulässt. 23 So Apel/Bushart, a.a.O., Rz 19 24 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Einschätzung des Beklagten, dass das bisherige Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Nachstellungen seiner früheren Freundin Frau F. T. auf eine künftige missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen schließen lasse, rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. 25 Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass ihm bis zum Erlass des Waffenverbotes Nachstellungen der Frau T. nicht nachgewiesen werden konnten. Insofern wurde auch ein Teil der Verfahren gegen ihn eingestellt. Allerdings besteht bei lebensnaher Betrachtungsweise der in hohem Maße begründete Verdacht, dass die angezeigten Straftaten dem Kläger zur Last zu legen sind. Zum einen ist auffällig, dass diese erst zu einem Zeitpunkt einsetzten, als sich Frau T. von dem Kläger getrennt hat. Zum anderen ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass eine andere Person als der Kläger ein Interesse daran haben könnte, der Frau T. in der im Tatbestand im Einzelnen beschriebenen Art und Weise nachzustellen, sie zu ängstigen, sie zu bedrohen und zu beleidigen und hierin auch ihren neuen Lebensgefährten einzubeziehen. Dass der Einwand des Klägers, er habe ihr zu keiner Zeit nachgestellt und sie auch nicht „gestalkt“ als bloße Schutzbehauptung bewertet werden muss, ergibt sich auch daraus, dass, wie die Ermittlungen des Beklagten im August 2015 ergaben, der Kläger die neuen, ihm bis dahin unbekannten Telefonnummern durch Einschaltung einer nach dem Telekommunikationsgesetz abfrageberechtigten Person unter Vorspiegelung eines falschen Sachverhaltes herausgefunden hat. Diese hat lediglich geglaubt, dem Kläger in dienstlicher Hinsicht einen Gefallen zu tun. Tatsächlich erfolgten dann aber in vielfältige Weise Anrufe sowohl auf das Festnetz als auch auf das Handy der Frau T. , deren Nummern geheim gehalten worden waren, u.a. auch der Anruf mit verstellter Stimme „Du bist tot“. Diese Anrufe können nach Auffassung des Gerichts nur dem Kläger zugeordnet werden, weil die Telefonnummern öffentlich nicht bekannt waren und kein Grund ersichtlich ist, warum der Kläger unter Verstoß gegen dienstrechtliche Vorschriften eine Kollegin zur Abfrage der Nummern bewegen sollte, wenn er nicht Anrufe auf diesen Nummern plant. Zudem ist zu beachten, dass der Kläger nach Aussagen seiner Arbeitskollegen schon früher nach dem Scheitern einer Beziehung seiner damaligen Exfreundin derart nachgestellt hat, dass diese keinen anderen Ausweg sah, als sich an eine andere Dienststelle versetzen zu lassen. Auch dies stützt die Annahme, dass die jetzigen Nachstellungen der Frau T. dem Kläger zuzurechnen sind. 26 Damit hat der Kläger in der Vergangenheit ein Verhalten an den Tag gelegt, das ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen aufzeigt. Wenngleich er gegenüber Frau T. , ihrer Schwester oder ihrem jetzigen Lebensgefährten keine körperliche Gewalt angewendet hat, so hat er doch in erheblichem Maße psychische Gewalt ausgeübt, indem er nicht nur Sachbeschädigungen begangen hat, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass er die durch Anbringung von Zetteln in der Öffentlichkeit mit bloßstellendem und beleidigendem Inhalt sowie ihrem Foto diffamiert hat und so Mittel ergriffen hat, um ihren guten Ruf zu zerstören. Dies alles hat nicht nur zu einer Verunsicherung der Frau T. , sondern zu einer erheblichen Ängstigung geführt. Offenbar konnte er die Zurückweisung durch Frau T. nach Beendigung der einjährigen Beziehung zu ihr nicht verwinden. Er fand für sich offenbar keine Möglichkeit, mit dieser Trennung in einer normalen und besonnenen Art umzugehen, vielmehr setzte er vieles daran, auch das Leben der Frau T. zu beeinträchtigen und sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Bei einer solchen Vorgehensweise und den dabei zutage tretenden Wesensmerkmalen ist die Annahme gerechtfertigt, der Kläger werde künftig bei weiterer Zurückweisung seiner Person auch missbräuchlich von seiner Waffe Gebrauch machen, entweder, indem er sie gegen Frau T. einsetzt oder gegen sich selbst, wenn er sich in einer ausweglosen Lage sieht. Diese Einschätzung teilten auch die Arbeitskollegen des Klägers sowie die mit ihm befassten Polizisten, die übereinstimmend darauf hingewiesen haben, dass der Kläger ihrer Meinung nach unberechenbar ist. Ob er tatsächlich seine Waffen missbräuchlich einsetzen und die Drohung „Du bist tot“ wahrmachen würde, braucht nicht ermittelt zu werden. Denn die Regelungen des Waffenrechtes zielen darauf ab, nicht erst auf ein schädigendes Verhalten des missbräuchlichen Waffenbesitzes zu reagieren, sondern präventiv zur Ausschaltung von möglichen Gefahren einzugreifen. Würde die Waffenbehörde erst einmal abwarten, ob der betroffene Waffenbesitzer seine Ankündigung auch wahrmacht, würde sie der hohen Verantwortung für die Sicherheit des Bürgers nicht nachkommen. 27 Vgl. hierzu und zur Bewertung von Bedrohungen mit der Waffe: 28 Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2013 - 21 ZB 13.4015 -, 29 vom 08.09.2011 - 21 ZB 11.1286 -, vom 18.08.2008 - 21 BV 06.3271 -; 30 VG Saarland, Beschluss vom 10.09.2016 - 1 L 1011/13 - und 31 VG Ansbach, Urteile vom 20.02.2008 - AN 15 K 07.03353 - und 32 vom 11.10.2006 - AN 15 K 06.00854 -, jeweils juris. 33 Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist deshalb der von dem Beklagten in der angefochtenen Verfügung gezogene Schluss, dass bei dem Kläger die Annahme einer negativen Zuverlässigkeitsprognose gerechtfertigt ist und er deshalb unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG ist, gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Dies allein vermag schon die Untersagung des Besitzes und Erwerbes von nicht erlaubnispflichtigen Waffen und Munition im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu rechtfertigen. Der Beklagte hat auch erkannt, dass ihm hierbei gesetzlich ein Ermessen eingeräumt war. Er hat dieses Ermessen ausgeübt und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass das Waffenverbot erforderlich und angemessen ist und dass zur Beseitigung der Gefahr kein milderes Mittel zur Verfügung steht. 34 Darüber hinaus durfte der Beklagte aber auch ein Waffenverbot im Hinblick auf erlaubnispflichtige Waffen und hierfür erforderliche Munition aussprechen. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde nämlich jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen hierbei Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund. Allerdings wird die Möglichkeit eines Waffenverbotes nicht einfach eingeräumt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit in Betracht kommt, sondern nur, soweit es geboten ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, in dem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. 35 So BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30/11 -, juris. 36 Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit gebotenen Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Ausgehend von der Prognose, dass bei ihm eine künftige missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen zu besorgen ist, ist das Waffenverbot zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit erforderlich. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil klargestellt, dass das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG schon im Hinblick darauf geboten ist, dass der Betreffende die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis mangels Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG nicht erfüllt. Dass dies auf den Kläger zutrifft, ist oben dargelegt worden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen entsprechend Bezug genommen werden, ferner auf die Darlegungen des Beklagten in seinem angefochtenen Bescheid, denen das Gericht folgt. 37 Auch im Hinblick auf das Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen, das ebenfalls als Ermessensentscheidung zu treffen ist, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder der Beklagte in seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. 38 Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Gründe für das Waffenverbot gleichzeitig den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers rechtfertigten. In der Rechtsprechung wird zwar die Ansicht vertreten, dass in diesem Fall ein Rückgriff auf das Waffenverbot ausgeschlossen ist, weil dem Waffenbesitzer vorrangig das Recht entzogen werden muss, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG Waffen zu besitzen oder zu erwerben. 39 So Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.03.2015 - 3 A 268/14 -, juris. 40 Allerdings kann auch nach dieser Rechtsprechung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ein ergänzendes Waffenbesitz- bzw. Erwerbsverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG erlassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits zitierten Entscheidung bezüglich der Notwendigkeit eines Waffenverbotes bei gleichzeitigem Vorliegen von Widerrufsgründen darauf hingewiesen, dass der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG Konstellationen betreffe, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt worden sei. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes gegeben seien, rechtfertige dies zwar vielfach auch den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG. Dies bedürfe jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde. 41 So BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O. 42 Ein ähnlicher Fall ist vorliegend gegeben und damit gleichzeitig besondere Umstände erkennbar, die den Erlass des Waffenverbotes rechtfertigen. Denn der Beklagte sah sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Waffenverbotes noch nicht in der Lage, die Waffenbesitzkarten des Klägers zu widerrufen. Hierzu wollte er erst die verschiedenen gegen den Kläger angestrengten Ermittlungsverfahren aufarbeiten und insoweit Einsicht in die Strafakten nehmen. Dementsprechend hat er eine Widerrufsverfügung auch erst am 27.01.2016 erlassen. Dass in der Zwischenzeit Gefahren für die Sicherheit nur durch den Erlass eines Waffenverbotes verhütet werden konnten, liegt auf der Hand. Insofern ist das unter Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochene voll umfängliche Waffenbesitz- bzw. -erwerbsverbot insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden. 43 Dies gilt in gleicher Weise für die unter Ziffer 2 angeordnete sofortige Sicherstellung aller im Besitz des Klägers befindlichen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen nebst Munition sowie der für ihn ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG. In dieser Norm ist die sofortige Sicherstellung von Erlaubnisurkunden und Waffen und Munition in den Fällen eines vollziehbaren Verbotes nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG zulässig. Da der Beklagte in seinem Bescheid vom 06.08.2015 die sofortige Vollziehung des Waffenverbotes angeordnet hatte, lagen diese Voraussetzungen für die sofortige Sicherstellung vor. In seinem Bescheid hat der Beklagte auch zutreffend seine Ermessenserwägungen, die ihn zum Erlass dieser Anordnung bewogen haben, dargelegt. Diese begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 44 Die Klage war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 45 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.