Urteil
7 K 2638/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:0309.7K2638.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q. Q1. W. O. H. die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt H1. (im Folgenden: Finanzamt). Bis Anfang März 2010 firmierte die Gesellschaft unter Q1. W. W1. H. . Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 04. März 2010 wurde die Firma der Gesellschaft in Q. Q1. W. O. H. geändert und außerdem beschlossen, dass die Gesellschaft ihren Sitz in I. hat. Über das Vermögen der Q. Q1. W. O. H. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mit Beschluss des Amtsgerichts I. vom 16.04.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom 17.02.2014 wandte sich der Kläger an das Finanzamt und bat – unter Hinweis darauf, dass die Insolvenzschuldnerin nur sehr unvollständig Auskunft gewähre bzw. nur über unvollständige Akten verfüge – um Auskunft, ob in den Zeiträumen 2006 bis 2008 und 2009 bis 2011 Geschäftsprüfungen bei der Insolvenzschuldnerin stattgefunden haben sowie gegebenenfalls um Übersendung der Betriebsprüfungsberichte. Außerdem bat er um Kopien etwaiger Bescheide, mit denen als Ergebnis der Betriebsprüfungen Nachzahlungen bezüglich Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer gegenüber der Insolvenzschuldnerin festgesetzt worden sind. Schließlich bat er für alle Steuernummern, die im Zusammenhang mit der Insolvenzschuldnerin vergeben worden sind, um einen vollständigen Auszug aus dem Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin. Nach einem in der Folgezeit geführten Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Finanzamt wegen der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen bat der Kläger mit Schreiben an das Finanzamt vom 29.08.2014 unter ausdrücklicher Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen darum, ihm Akteneinsicht in die bezüglich der Insolvenzschuldnerin geführte Vollstreckungsakte (Az.: / / ) zu gewähren bzw. ihm einen Auszug aus dem Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin vorzulegen. Mit Bescheid vom 30.09.2014, dem Kläger zugegangen am 06.10.2014, lehnte das Finanzamt den Antrag auf Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung ab. Zur Begründung gab es an, der Antrag des Klägers sei entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt; er sei zu allgemein gehalten. Ein Antrag könne nach § 5 Abs. 4 IFG NRW außerdem abgelehnt werden, wenn die Information auf zumutbare Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden könne. Es sei nicht ersichtlich, warum die gewünschten Auskünfte trotz intensiver Prüfung nicht aus den vorhandenen Unterlagen der Insolvenzschuldnerin entnommen werden könnten. Aufgrund der Buchführungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin seien bereits Anfechtungsansprüche durch den Kläger geltend gemacht worden. Im Übrigen lägen dem Finanzamt nach Abgabe der Akten an das Finanzamt I. -B. U. keine Akten der Insolvenzschuldnerin mehr vor. Am 06.11.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er meint, ihm stehe ein Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW zu. Sein Antrag sei hinreichend bestimmt. Er begehre Akteneinsicht in die Akte der Insolvenzschuldnerin. Er habe sogar das Aktenzeichen des Finanzamts genannt; eine konkretere Bezeichnung seines Begehrens sei nicht möglich. Die begehrten Informationen könne er sich auch nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen. Die Unterlagen der Insolvenzschuldnerin seien unvollständig. Im Übrigen seien die Steuerakten nicht allgemein zugänglich. Ob die Steuerakten der Insolvenzschuldnerin dem Finanzamt wegen Abgabe an das Finanzamt I. -B. U. nicht mehr vorliegen, könne er nicht aus eigener Kenntnis beurteilen. Selbst wenn die Akten vollständig abgegeben worden seien, stünde ihm aber der Anspruch nach dem IFG NRW zu. Das Finanzamt sei für die Zeit seiner Zuständigkeit verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen. Gegebenenfalls müssten die Akten zwecks Auskunftserteilung vom Finanzamt I. -B. U. zurückgefordert werden. Denn die Anfechtungsansprüche, die er prüfen und geltend machen wolle, seien gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten. Insofern sei auch das Land Nordrhein-Westfalen zur Auskunft verpflichtet. Ein zwischenzeitlicher Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörde ändere hieran nichts. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts H1. vom 30.09.2014 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin zu dem Aktenzeichen / / zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, ein Anspruch des Klägers bestehe schon deshalb nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht erfüllt seien. Die vom Kläger begehrten Informationen seien bei dem Finanzamt nicht vorhanden im Sinne dieser Vorschrift, weil die Akten betreffend die Insolvenzschuldnerin wegen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörde bereits im Jahr 2010 vollständig an das Finanzamt I. -B. U. abgegeben worden seien. Das IFG NRW gewähre aber nur einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, Informationen, die ihm nicht vorlägen, erst zu beschaffen, um dem Kläger dann Zugang hierzu zu gewähren. Selbst wenn man vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW ausginge, bestünde kein Anspruch des Klägers auf Informationszugang. Einem Anspruch stünden dann Ausschlussgründe des IFG NRW (§§ 6 ff. IFG NRW) sowie § 30 AO entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Finanzamts vom 30.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -), ihm Einsicht in die Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin zu gewähren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW liegen schon nicht vor (1.). Deshalb kann offen bleiben, ob einem etwaigen Anspruch vorliegend im IFG NRW normierte Ausschlussgründe oder das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) entgegenstehen würden (2.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW liegen für den vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zwar ist der Kläger, der als Insolvenzverwalter tätig wird, eine natürliche Person und gehört als solche grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis des IFG NRW. Das Finanzamt ist zudem Behörde gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW und daher möglicher Gegner eines Anspruchs nach dem IFG NRW. Bei der Vollstreckungsakte, in die der Kläger Einsichtnahme begehrt, handelt es sich auch um eine amtliche, weil im dienstlichen Zusammenhang erlangte (vgl. § 3 Satz 1 IFG NRW), Information. Die Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin ist jedoch beim Finanzamt nicht (mehr) „vorhanden“ im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Vorhanden sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde ist nicht verpflichtet, bei ihr nicht vorhandene Informationen erst zu beschaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren, oder begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Der Anspruch nach dem IFG NRW ist ein Informationszugangsanspruch, kein Informationsbeschaffungsanspruch. Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 396; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2015 – 8 A 1032/14 –, juris Rn. 39. Eine Ausnahme hiervon mag in dem Fall bestehen, in dem sich die öffentliche Stelle der Informationen, zu denen ein Antragsteller Zugang begehrt, rechtswidrig begibt, sie insbesondere die Informationen in der Absicht aus ihrem Besitz und sonstigen Einwirkungskreis entfernt, um den Informationszugangsanspruch des Antragstellers zu vereiteln; in einem solchem Fall mag der (Zugangs-)Anspruch nach dem IFG NRW eine Verpflichtung der öffentlichen Stelle zur Wiederbeschaffung bzw. Rückholung der Informationen umfassen. So Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 397, wonach in diesem Fall die Informationen „als vorhanden gelten“. Dies zugrundegelegt, ist die ursprünglich bei dem Finanzamt H1. zu dem Aktenzeichen / / geführte Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin dort nicht mehr „vorhanden“. Die Akte ist nicht – mehr – Bestandteil der Verwaltungsunterlagen des Finanzamts. Denn es hat die Akte bereits im Jahr 2010 wegen des Übergangs der örtlichen Zuständigkeit von ihm auf das Finanzamt I. -B. U. an das neu zuständige Finanzamt in I. abgegeben. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die die Insolvenzschuldnerin betreffende, in Papierform geführte Erhebungsakte, die nach den Angaben der Vertreterin des Beklagten bei (umfangreicheren) Vollstreckungsmaßnahmen auch die sog. Vollstreckungsakte umfasst, im Jahr 2010 an das Finanzamt I. -B. U. versandt wurde. Die Vertreterin des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass das Finanzamt im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit auf eine Finanzbehörde außerhalb Nordrhein-Westfalens– wie hier –, die betreffenden Steuerakten vollständig an die neu zuständige Finanzbehörde abgebe. Sämtliche Akten und Daten zur Veranlagung und Erhebung würden in einem solchen Fall in der sog. Meldestelle des Finanzamts gesammelt und von dort an das neu zuständige Finanzamt abgegeben. Dementsprechend erhält man– wie sich dem von der Vertreterin des Beklagten vorgelegten Screenshot entnehmen lässt – bei einer nunmehr durchgeführten Suche nach der Akte zum Aktenzeichen / / im sog. Altaktenarchiv des Finanzamts das Ergebnis „Keine Daten gefunden“. Auch auf elektronische Daten, die – vollständig oder jedenfalls teilweise – den Inhalt der Vollstreckungsakte wiedergeben würden, kann das Finanzamt nicht mehr zugreifen. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines entsprechenden Sceenshots dargelegt, dass das Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin elektronisch nicht mehr abgerufen werde könne. Bei Eingabe der Steuernummer / / in das entsprechende Programm erfolgt die Meldung des Systems „Zur Steuernummer wurde in der Datenbank kein Konto gefunden“. Ein Kontoauszug kann weder verschlüsselt noch als Klartext abgerufen oder eingesehen werden. Allein bei der elektronischen Akte zur – nicht vom Klagebegehren erfassten – Veranlagung lassen sich noch einzelne Grunddaten der Insolvenzschuldnerin und nach Angaben der Vertreterin der Beklagten auch einzelne, vom Finanzamt gegenüber der Insolvenzschuldnerin erlassene Veranlagungsbescheide abrufen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die bei dem Finanzamt nicht (mehr) vorhandene Vollstreckungsakte vollständig oder teilweise – etwa nur, soweit sie die Zeit der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts H1. betrifft – bei dem Finanzamt I. -B. U. anfordert, um dem Kläger sodann Einsicht in die Akte zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten überhaupt ein derartiger Anspruch gegenüber der Finanzverwaltung I. auf (Rück‑)Übersendung der Akte zustünde, gewährt § 4 Abs. 1 IFG NRW keinen solchen Beschaffungsanspruch. Ein Fall einer missbräuchlichen Informationsweggabe, der möglicherweise einen Wiederbeschaffungs- bzw. Rückholanspruch begründen könnte, ist hier ersichtlich nicht gegeben. 2. Da vorliegend bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht erfüllt sind, kommt es nicht auf die Frage an, ob einem Informationsanspruch des Klägers, der als Insolvenzverwalter die Erteilung steuerliche Auskünfte durch das Finanzamt begehrt, ein Ausschlussgrund des IFG NRW – etwa § 9 IFG NRW – oder das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.