Urteil
11 K 2642/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:0314.11K2642.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Zur Vorgeschichte wird auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 13. Juli 2011 – 11 K 125/10 – Bezug genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 24. April 2008 – 10 IN 453/07 – wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P. T. aus E. zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 09. Juni 2008 stellte der Kläger beim Beklagten einen Auszahlungsantrag der Zuwendungen für die Förderung einer vielfältigen Fruchtfolge im Ackerbau für das Wirtschaftsjahr 2007/2008. Zusätzlich beantragte er am 15. Juli 2008 die Auszahlung der Zuwendungen für die Förderung der Weidehaltung von Milchvieh und für die Förderung der Festmistwirtschaft. Mit Bescheid vom 11. März 2009 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers ab und gab zur Begründung an, es fehle im Wirtschaftsjahr 2007/2008 an einer eigenverantwortlichen Bewirtschaftung des Betriebes durch den Kläger. Des Weiteren seien die Auszahlungsanträge bislang nicht durch den Insolvenzverwalter genehmigt worden. Im Übrigen seien die Auszahlungsanträge abzulehnen, weil der Kläger die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb am 10. Dezember 2008 unmöglich gemacht habe. Hiergegen erhob der Insolvenzverwalter des Klägers am 06. April 2009 Klage – 11 K 897/09 –. Mit Beschluss vom 29. April 2011 stellte das Amtsgericht E. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers mangels kostendeckender Masse ein. Unter dem 23. Mai 2011 erklärte der Insolvenzverwalter, dass er mit Blick auf die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und das Erlöschen seines Amtes als Insolvenzverwalter nun nicht mehr bevollmächtigt sei. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011, eingegangen bei Gericht am 24. Mai 2011, teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass er nunmehr die rechtlichen Interessen des Klägers vertrete. Des Weiteren nahm er unter Bezugnahme auf die im Original beigefügte Vollmacht die Klage im Verfahren 11 K 897/09 zurück. Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 stellte das Gericht das Verfahren ein. Am 09. Oktober 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, dem Erfolg seiner Klage stehe nicht entgegen, dass die Klage im Verfahren 11 K 897/09 mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 zurückgenommen worden sei und der Ablehnungsbescheid vom 11. März 2009 Bestandskraft erlangt habe. Mit der Klagerücknahme sei nicht bestandskräftig über sein Antragsverfahren entschieden worden, denn der Ablehnungsbescheid vom 11. März 2009 hätte auch ihm gegenüber ergehen müssen. Im Laufe der Zeit habe sich herausgestellt, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt werden würde. Dieses hätte der Beklagte in den Blick nehmen und auch ihm den Bescheid zustellen müssen. Seine Auszahlungsanträge für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 seien damit weiterhin unbeschieden, weshalb ihm ein Anspruch auf Bescheidung und Auszahlung der Zuwendungen zustehe, zumal mit Blick auf die Urteile des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 2011 u.a. im Verfahren 11 K 125/10 feststehe, dass die erforderliche Betriebsinhabereigenschaft gegeben gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge vom 09. Juni 2008 auf Auszahlung der Zuwendung für den Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge und vom 15. Juli 2008 auf Auszahlung der Zuwendung für die Weidehaltung von Milchkühen und die Förderung der Festmistwirtschaft zu entscheiden und die ihm zustehenden Zuwendungen für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Ablehnungsbescheid vom 11. März 2009 sei damals wirksam an den Insolvenzverwalter, der allein Verfügungsberechtigter gewesen sei, zugestellt worden. Die Klagerücknahme in dem Verfahren 11 K 897/09 führe dazu, dass der Ablehnungsbescheid vom 11. März 2009 Bestandskraft erlangt habe und dem Kläger schon das Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachten Ansprüche fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 897/09, 11 K 125/10 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Den geltend gemachten Ansprüchen auf Neubescheidung der Auszahlungsanträge vom 09. Juni 2015 und 15. Juli 2008 und Gewährung der Zuwendungen steht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 11. März 2009 entgegen. Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, seine Auszahlungsanträge seien noch nicht beschieden worden, da der Ablehnungsbescheid zu Unrecht an seinen damaligen Insolvenzverwalter adressiert worden sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides war der Insolvenzverwalter des Klägers der alleinige Verfügungsbefugte, da gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Klägers, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen war. Da die Zuwendungen für den Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge, für die Weidehaltung von Milchkühen und für die Förderung der Festmistwirtschaft das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betrafen, hatte der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 11. März 2009 zu Recht an den Insolvenzverwalter adressiert. Mit Einstellung des Insolvenzverfahrens am 29. April 2011 hatte der Kläger die Verfügungsbefugnis zurück erlangt; die im Anschluss am 24. Mai 2011 von ihm erklärte Klagerücknahme konnte somit wirksam das Klageverfahren 11 K 897/09 beenden und die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides herbeiführen. Der Kläger kann auch daraus nichts für sich herleiten, dass der Ablehnungsbescheid vom 11. März 2009 lediglich bestandskräftig geworden ist, nicht jedoch im Rahmen eines rechtskräftigen Urteils dessen Rechtmäßigkeit bestätigt wurde. Das Erfordernis des rechtskräftigen Abschlusses eines Antrags- bzw. Genehmigungsverfahrens besteht unter dem Blickwinkel von Art. 14 Abs. 1 GG insbesondere im öffentlichen Baurecht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. März 1990 – 4 B 145/88 –, juris Rn 32, und Urteil vom 06. Juni 1975 – IV C 15/73 –, juris Rn 13 ff., nicht dagegen in Verfahren – wie dem vorliegenden – auf Gewährung landwirtschaftlicher Zuwendungen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.