Urteil
3 K 320/14
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:0406.3K320.14.00
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Tenor
Die im Bescheid vom 08.01.2014 erfolgten Festsetzungen von Abfallgebühren in Höhe von 518,40 € werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Die im Bescheid vom 08.01.2014 erfolgten Festsetzungen von Abfallgebühren in Höhe von 518,40 € werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten. Tatbestand: Die Kläger waren im Jahr 2014 Eigentümer des Grundstücks F. Straße … . Mit Bescheid vom 08.01.2014 zog die Beklagte die Kläger unter der Bezeichnung „C. , I. E. u. N. “ u.a zu Abfallgebühren für das Jahr 2014 für die 14-tägige Leerung einer 240 Liter fassenden Biomülltonne (BT 242) in Höhe von 172,80 € und für die 14-tägige Leerung einer 240 Liter fassenden Restmülltonne (RT 242) in Höhe von 345,60 € heran. Dagegen haben die Kläger unter dem Briefkopf "Grundstückgemeinschaft C. , c/o E. C. " am 07.02.2014 Klage erhoben. Die Kläger werfen die Fragen auf, ob die Preisanpassung der T. in Höhe von 25,08 % auf die Ursprungspreise aus dem Jahre 2002 sowie die Ansätze der Personal- und Verwaltungskosten, die Sammlung von E-Schrott durch die T. und für die Recycling-Börse gerechtfertigt seien. Im Schriftsatz vom 31.03.2014 stellen die Kläger auch in Frage, ob die Kostenüberdeckungen aus Vorjahren im gesetzlich gebotenen Umfang in der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden seien. Im Schriftsatz vom 08.12.2014 werfen die Kläger die Fragen nach der Zulässigkeit eines Sonderpostens für den Gebührenausgleich in der Gebührenkalkulation auf, außerdem nach der Zulässigkeit der Ansätze von Kosten für Deponieentwässerung und der Kreisumlage für Sonderabfallbeseitigung. Schließlich stellen sie den Vortrag der Beklagten in Frage, sie habe sich für einen Gebührensatz entschieden, der durch zwölf teilbar sei. Im Schriftsatz vom 02.04.2015 haben die Kläger weitere Fragen aufgeworfen, u.a. nach Gewinnausschüttungen und Kostensenkungen der Müllverbrennungsanlage. Die Kläger beantragen, die im Bescheid vom 08.01.2014 erfolgten Festsetzungen von Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 518,40 € aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Entscheidung über die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2014 sei in der Ratssitzung vom 06.12.2013 erfolgt. Wegen der Einzelheiten verweist sie zunächst auf die Ratsvorlage BA/116/2013 vom 19.11.2012 mit Anlagen. Der Rat beschloss auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2012, der Entwicklung in 2013 und der Kalkulation für das Jahr 2014, die Gebühren für die Abfallentsorgung im Jahr 2014 gegenüber 2013 unverändert zu lassen. Das Gericht hat am 18.05.2015 einen Erörterungstermin durchgeführt, wegen dessen Ergebnis auf die Niederschrift verwiesen wird. Es hat danach vom Kreis I1. eine Auskunft zur Höhe der Entgelte für die Müllverbrennung eingeholt und aus dem Internet den diesbezüglichen Preisprüfungsbericht der Bezirksregierung E1. vom 30.04.2013 beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Klageverfahren der Kläger einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Abfallgebühren für die Jahre 2013 bis 2015 betreffen (3 K 935/14, 3 K 320/14, 3 K 325/14 und 3 K 92/15). Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich nicht schon daraus, dass die Adressaten nicht abschließend einzeln benannt sind. Die Adressaten sind jedenfalls bei den hier bestehenden Eigentumsverhältnissen bestimmbar; das reicht aus. Rechtsgrundlage der angefochtenen Regelung ist die Satzung der Beklagten vom 10.10.2012 über die Kostendeckung der Abfallentsorgung, insbesondere deren § 2 mit den Tarifstellen 2.1.2 und 5.3. Die dort genannten Gebührensätze sind nichtig, denn das Gericht kann nicht feststellen, dass sie nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstoßen. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Diese Regelung erfordert im Einzelnen, dass in der Gebührenkalkulation der Gebührensatz aus der Verteilung der voraussichtlichen Kosten der Einrichtung auf die voraussichtlichen Maßstabseinheiten ermittelt wird. Dabei sind insbesondere die Kosten so gewissenhaft zu schätzen, dass unzulässige oder überhöhte, aber auch zu niedrige Ansätze vermieden werden. Dabei sind die Prinzipien der Erforderlichkeit, Betriebsbedingtheit und Periodengerechtigkeit zu berücksichtigen. Vgl. Brüning, Öffentliches Preisrecht und Abfallgebühren, Abfallrecht 2015, 2. Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 % sind jedoch unerheblich, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostensätzen beruhen. Zudem ist u.a. in Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Vorschriften entsprechen muss. In der Rechtsprechung des OVG NRW ist weiter anerkannt, dass die Gerichte bei der Kontrolle von Gebührensatzungen und insbesondere von Gebührenkalkulationen nicht ungefragt auf Fehlersuche gehen sollen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Klagepartei in Gebührensachen begründete Einwendungen gegen die Höhe des Gebührensatzes vorbringt. Hier liegen, wie sich aus der Darstellung des Klagevorbringens im Tatbestand ergibt, im Ansatz hinreichend substantiierte Einwendungen vor. Das Gericht lässt die Frage offen, ob der von der Beklagten gewählte Gebührenmaßstab den von der Rechtsprechung dazu konkretisierten gesetzlichen Anforderungen genügt. Die degressive Entwicklung des Gebührentarifs für größere Gefäße ist nicht unproblematisch, vgl. Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand Sept. 2015, Rn. 338, aber wohl noch gerechtfertigt, weil der von § 9 AbfG NRW geforderte Anreiz zur Abfallvermeidung durch die in der Abfallentsorgungssatzung vorgesehenen Möglichkeiten zur bedarfsgerechten Entsorgung geschaffen wird. Der Umstand, dass die Beklagte sich für durch 12 (Monate) und 10 (Cent) teilbare Gebührensätze entschieden hat, ist - anders als in dem der Entscheidung des OVG NRW vom 04.06.2008- 9 A 208/05 - zugrunde liegenden Fall - bezogen auf den Maßstab unbedenklich, weil sich daraus keine Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Gebührenschuldnern ergibt. Die maßgeblichen Grundlagen der Beibehaltung der Abfallgebühren für 2014 finden sich in der Ratsvorlage BA/116/2013 der Beklagten mit Anlagen, außerdem in den Erläuterungen der Beklagten zu Fragen der Kläger und des Gerichts. Den grundlegenden Überblick geben die Prognose 2014 und das Preisblatt (Anlagen I c und I d zur Ratsvorlage). Das Gericht lässt die Frage offen, ob die Kalkulation schon deshalb fehlerhaft ist, weil die Senkung der Preise für die Restmüllverbrennung ab dem 01.06.2014 von der Beklagten nicht berücksichtigt worden ist. Bei der Beschlussfassung der Beklagten lag das entsprechende Angebot der MVA C1. –I1. GmbH dem Kreis I1. , dort dem Kreisdirektor, jedenfalls vor. Die Stadt C1. hat dies bei ihrer Beschlussfassung über die Abfallgebühren für 2014 auch berücksichtigt. Für die Beklagte ist im Erörterungstermin vom 18.05.2015 erklärt worden, sie habe eine verbindliche Mitteilung über das Ausmaß und den Termin der Preissenkung erst im Januar 2014 vom Kreis erhalten und sie deshalb in der Kalkulation nicht berücksichtigen können. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass Fehler in der Kalkulation 2014 wohl nicht durch die Betriebsabrechnung für 2014 korrigiert werden können, denn dieses Jahr schloss mit einem zusätzlichen Überschuss ab, der maßgeblich darauf beruht, dass die Leistungsentgelte der T. vor allem wegen der genannten Preissenkung um ca. 280.000,00 € niedriger ausfielen als prognostiziert. Das Gericht lässt die Frage offen, ob die dargestellte Planung der Gebührensätze den eingangs dargestellten Anforderungen an eine sorgfältige Kostenschätzung genügt. Die Abfallgebührensätze der Beklagten für 2014 beruhen auf einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots, denn - ebenso wie für die Straßenreinigungsgebühren - ist die Erforderlichkeit der von der Beklagten an die T. entrichteten Fremdleistungsentgelte nicht nachgewiesen. Vgl. zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei dieser Frage Brüning, Öffentliches Preisrecht und Abfallgebühren, AbfallR 2015, S. 2-10, m.w.N. Zu den Straßenreinigungsgebühren 2013 hat die Kammer in Urteilen vom 09.09.2015 ‑ 3 K 218/13 ‑ und - 3 K 183/14 - ausgeführt, es folge der Auffassung der Beklagten nicht, dass es sich bei den von der Beklagten in den Jahren 2011 bis 2014 an die T. entrichteten Preisen um Marktpreise handele. Grundsätzlich gehe die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW davon aus, dass nach der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe in einem rechtmäßigen Vergabeverfahren die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preise erforderlich seien. Vorausgesetzt werde dabei ein faires Verfahren, bei dem sich die Ausschreibung an mehrere Wettbewerber wende. Bei einem ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahren gewährleiste das System des Wettbewerbs, dass der öffentliche Auftraggeber und dessen die Kosten deckenden Gebührenzahler nicht übervorteilt würden. Weitere Kontrollmechanismen seien dann nicht erforderlich. Allerdings dürfe die Körperschaft das in Rechnung gestellte oder angekündigte Entgelt nicht unbesehen übernehmen. Es müsse sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspreche. Bei den auf der Grundlage des Vergabeverfahrens für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils der T. im Jahre 2001 vereinbarten Preisen für Straßenreinigung und Winterdienst habe es sich nicht um Marktpreise gehandelt. Ein Wettbewerb zwischen den verschiedenen Bietern habe nämlich im damaligen Verfahren nicht hinsichtlich der Preise für die Dienstleistungen der einzelnen Sparten bestanden, sondern im Hinblick auf die Übernahme des Geschäftsanteils. Dieser Wettbewerb sei nicht ausschlaggebend über die gebotenen und später vereinbarten Preise für die einzelnen von der T. für die Beklagte erbrachten Leistungen entschieden worden. Nach der die Grundlage der Vergabeentscheidung bildenden Bewertungsmatrix seien vielmehr vier Gruppen von Kriterien mit 14 Einzelkriterien maßgebend gewesen, von denen der Gruppe der Standortkriterien mit insgesamt 30 % das höchste Gewicht beigemessen worden sei; Kostensenkungspotentiale seien nur mit 6 % und die Möglichkeiten zur Vertragsanpassung bei Veränderungen der Marktpreise nur mit 3,5 % in die der Vergabeentscheidung zugrunde liegende Gewichtung eingegangen. Die Angebotspreise für die Leistungserbringung in den einzelnen Sparten fänden sich in der Bewertungsmatrix überhaupt nicht wieder. Selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten so verstehe, dass eine Senkung der Gesamtkosten des Bauhofs um 1,1 Mio. DM jährlich eine Grundvoraussetzung des Vergabeverfahrens gewesen sei, sage das nichts über die Marktgerechtigkeit der für die einzelnen Sparten vereinbarten Preise. Den für die Beklagte im Schriftsatz vom 16.07.2015 zusammengefassten Argumenten zu dieser Frage folge die Kammer nicht. Die Beklagte rechtfertige die Vergabeentscheidung und die Akzeptanz der damals vereinbarten Preise mit der damals vorgenommenen Bewertung der Fragen, inwieweit diese bei den gebührenrelevanten Leistungen im Rahmen der bisherigen Kostenstruktur bleibe und inwiefern in den anderen Bereichen eine dauerhafte Entlastung des städtischen Haushalts möglich sei. Den Ausschlag für die W. , die nach den zuvor dargestellten Kriterien zweitgünstigster Bieter gewesen sei, hätten die Kostensenkungspotentiale, unternehmensbezogene Kriterien, das strategische Konzept und die Struktur des Angebots gegeben. Diese Argumentation besage nicht, dass die Preise Marktpreise seien. Außerdem überzeuge sie gerade beim stärksten Argument, den Kostensenkungspotentialen, nicht. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die T. vertraglich verpflichtet worden sei, Kosteneinsparungen durch Preissenkungen an die Beklagte weiter zu geben. Das Gericht hat seine Auffassung zu dieser Frage aufgrund der Berufungsbegründung der Beklagten vom 16.12.2015 zum Verfahren des OVG NRW 9 A 2375/15, die dem Gericht im Verfahren 3 K 185/14 ‑ einem noch anhängigen Rechtsstreit der Parteien dieses Verfahrens wegen Straßenreinigungsgebühren ‑ vorliegt, noch einmal überprüft. Das ergänzende Vorbringen der Beklagten stellt die oben wiedergegebenen Aussagen des Gerichts nicht durchgreifend in Frage. In der Berufungsbegründung findet sich die Auffassung der Beklagten zusammenfassend auf S. 12 unter 1.1. Die Beklagte trägt vor, im Vergabeverfahren seien voraussichtliche Leistungspreise angeboten worden, die als Zuschlagskriterien in die Wertungs- und Auswahlentscheidung des Vergabeverfahrens eingeflossen seien. Das Verfahren habe gewährleistet, dass diese angebotenen und dann auch vereinbarten Preise Marktpreise seien. Dieses Vorbringen ist nicht neu und überzeugt weiterhin nicht. Es ist nämlich nach wie vor nicht ersichtlich, dass die angebotenen Leistungspreise für jede der sechs Leistungssparten auf ihre Marktgerechtigkeit geprüft worden sind und bei der Vergabeentscheidung des gesamten Betriebes an die Rechtsvorgängerin der T. sichergestellt worden ist, dass der jeweils günstigste Preis für jede Sparte vereinbart worden ist. Die vorstehenden Überlegungen für die Sparte Straßenreinigung und Winterdienst sind auf die für die Abfallbeseitigung an die T. zu entrichtenden Fremdleistungsentgelte zu übertragen. Die Vergabe erfolgte in einem einheitlichen Geschäftsvorgang. Nach den Angaben der Vertreterinnen der Beklagten im Erörterungstermin vom 18.05.2015 sind die an die T. entrichteten Entgelte für die von ihr bei der Abfallbeseitigung erbrachten Leistungen in den Jahren 2013 bis 2015 grundsätzlich die 2001 vereinbarten Preise, die konsequent nach der vereinbarten Preisgleitklausel fortgeschrieben worden sind. Das Gericht hat also keinen Grund, die Frage, ob es sich um Marktpreise handelt, anders zu beantworten als in den Urteilen vom 09.09.2015 für den Bereich Straßenreinigung und Winterdienst. Das Gericht brauchte hier auch der Frage nicht nachgehen, ob die Entgelte anders gerechtfertigt werden können. Dass das Gericht diese Frage als bedeutsam ansieht, weiß die Beklagte seit 2012 und für dieses Verfahren jedenfalls seit dem Erörterungstermin vom 18.05.2015. Seit den Urteilen vom 09.09.2015 hat sie Kenntnis von der Rechtsauffassung des Gerichts zu dieser Frage. Sie hat hier gleichwohl keine nachträgliche Selbstkostenpreiskalkulation angeboten. Nach den Erfahrungen in den Verfahren 3 K 218/13 und 3 K 183/14 liegt diese wohl auch nicht vor, sondern müsste von der T. erst aufwändig erstellt werden. Das Gericht hat deshalb keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Außerdem hat die Beklagte die Erforderlichkeit der von ihr in die Kalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelte auch bezüglich der Müllverbrennungsentgelte nicht nachgewiesen. Diese werden in der zusammenfassenden Übersicht zur Kalkulation nicht gesondert ausgewiesen, sondern sind dort in den „Leistungsentgelten T. mbH“ enthalten. Die Zusammensetzung dieser mit knapp 5 Mio. € größten Einzelposition lässt sich nur dem „Preisblatt“ entnehmen, die Verbrennungsentgelte finden sich dort unter „8. Entsorgungskosten“. Im Jahr 2013 betrug das Verbrennungsentgelt noch 140,00 € /t. Dieser Betrag wurde ab dem 01.06.2014 durch Gewährung eines Nachlasses auf 122,71 €/t reduziert; ab dem 22.03.2016 - nach Ablauf der bisherigen Vertragslaufzeit von 20 Jahren - auf 79,75 €/t. Nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten im Erörterungstermin vom 18.05.2015 in Verbindung mit der nachfolgend vom Gericht im Verfahren 3 K 320/14 beim Kreis I1. eingeholten Auskunft vom 13.07.2015 und der Mitteilung der Beklagten vom 07.09.2015 mit Anlagen sind die Müllverbrennungsentgelte für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden vertraglich zwischen dem Kreis I1. und der MVA C1. I1. GmbH festgelegt worden. Letztere stellt diese Entgelte den Städten und Gemeinden unmittelbar in Rechnung, wobei diese Rechnung in I1. regelmäßig an die T. geht. Anlass für die gebührenrechtlich gebotene kritische Prüfung der Rechnung hat - soweit ersichtlich - im Kreis und in der Stadt I1. offenbar niemand gesehen. Ausweislich des Schreibens des Kreises I1. an das Gericht vom 13.07.2015 mit dem Angebot der MVA C1. -I1. GmbH vom 15.11.2013 hat der Kreis sich offenbar als berechtigt angesehen, diese Entgelte für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne deren Beteiligung vertraglich zu vereinbaren und zugleich festzulegen. Die materielle Rechtfertigung dafür sieht er im Preisprüfungsbericht der Bezirksregierung E1. vom 30.04.2013, den das Gericht im August 2015 aus dem Internet beigezogen hat. Dieser schließt - nach einer Verfahrensdauer von gut drei Jahren - mit folgendem Ergebnis ab: 3.6 Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses Die den vereinbarten Preisen zugrunde liegende Kostenbasis ist mangels Vorliegens einer vollständigen Kostenbasis hinsichtlich der kalkulatorischen Kostenanteile nicht mit Sicherheit überprüf- bar. Aufgrund des Fehlens von Berechnungsgrundlagen kann damit keine Aussage bzgl. der kompletten materiellen Richtig- keit der Kalkulation getroffen werden. 1. Der im Entsorgungsvertrag vom 22.03.1996 vereinbarte Preistyp ‘Selbstkostenfestpreis’ ist preisrechtlich zulässig. 2. Die Kalkulationsunterlagen waren zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses überschaubar. 3. Der Unternehmensgewinn in Höhe von 5 % orientiert sich an der rechtlich zulässigen Obergrenze; ist aber aufgrund der Risiko- situation (= 90 %-Auslastung zu Lasten des Anlagenbetreibers) zulässig. 4. Die Preiskalkulation hinsichtlich der fortentwickelten Betriebskosten ist nachvollziehbar und zutreffend. 5. Im Bereich der kalkulatorischen Kosten sind systemische Defizite zu erkennen. Ein betraglich fixierter Höchstpreis lässt sich daher nicht exakt bestimmen. 6. Gegen die von der MVA geforderten und mit der Stadt C1. und dem Kreis I1. abgerechneten Preise haben sich keine Beanstan- dungen ergeben, die zu preisrechtlichen Maßnahmen führen. Die vereinbarten und abgerechneten Entgelte bewegen sich im preis- rechtlich zulässigen Rahmen. Der kalkulierte Höchstpreis wurde nicht überschritten. 7. Die beteiligten Vertragspartner haben sich mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt. Die nach ihrer Zielstellung nicht an den Anforderungen des § 6 KAG NRW, sondern an denen der Verordnung PR Nr. 30/53 orientierte Preisprüfung hat den Nachweis der gebührenrechtlichen Erforderlichkeit der geprüften Preise nicht erbracht. Das folgt aus der dargestellten Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses. Ausweislich der einleitenden Sätze und der Aussagen unter 5. waren im Bereich der kalkulatorischen Kosten systemische Defizite zu erkennen, außerdem fehlten Unterlagen. Nähere Angaben dazu finden sich unter 3.5 bis 3.5.5. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Aussage unter 6. des Prüfungsergebnisses nicht nachvollziehbar, die vereinbarten und abgerechneten Entgelte bewegten sich im preisrechtlich zulässigen Rahmen. Gebührenrechtlich ist der Nachweis der Erforderlichkeit der Entgelte ohne eine nachvollziehbare Berechnung der kalkulatorischen Kosten ‑ es handelt sich um Abschreibungen sowie um kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5% jährlich ‑ nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 ZPO.