OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 469/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0419.10L469.16.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2016 im ersten Fachsemester zum Studium im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit außerhalb, hilfweise innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung scheitert schon daran, dass die Antragstellerin entgegen § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW bei der Antragsgegnerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. März 2016, denen die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist. Ist ein außerkapazitärer Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt, hat weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht zu berechnen, ob weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls in anderen Verfahren "gefundene" Studienplätze sind gemäß § 23 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO NRW auch nur unter denjenigen zu verteilen, die einen wirksamen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 13 B 91/14 -, juris Rn. 3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin mit ihrem Abiturnotendurchschnitt von 2,5 oberhalb der Auswahlgrenze für das Sommersemester 2016 von 2,4 liegt und sie auch nicht über 13 Wartesemester in Kombination mit einem Abiturnotendurchschnitt von 3,1 verfügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.