Urteil
11 K 1063/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:0422.11K1063.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 12. Mai 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Umbruch von Dauergrünland ohne Anlage einer Ersatzfläche für die laufende Nummer des Flächenverzeichnisses, Feldblock , Teilschlag b (umzubrechendes Dauergrünland 1,44 ha). Im Antragsformular war als Rechtsgrundlage hierfür § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Erhaltung von Dauergrünland (DGL-VO NRW) vom 12. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, S. 160) aufgeführt. Der Kläger gab als Ausnahmegrund an, die im Antrag angeführte Fläche sei ihm im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens C. als Ackerfläche zugeordnet worden. Da ihm von seinem Bruder, I. -I1. T. , in der Vergangenheit ein Betretungsverbot hinsichtlich dieser Fläche erteilt worden sei, könne er diese erst jetzt nutzen. Bereits mit Urteil vom 22. Januar 2014 hatte das erkennende Gericht eine Klage des Bruders des Klägers auf Gewährung von Betriebsprämie 2012 für das vorgenannte Grundstück abgewiesen – 11 K 652/13 –. In dem Urteil heißt es u.a.: „Der Kläger und sein Bruder betreiben Landwirtschaft. Sie sind mit ihren Flächen am Flurbereinigungsverfahren C. beteiligt. Aufgrund von Erbfolge wurde der Kläger am 19. Januar 2007 als Eigentümer u.a. von mehreren landwirtschaftlich genutzten Flächen ins Grundbuch eingetragen. Ein Teil der Flächen, zu diesen zählt die Fläche Gemarkung L. , Flur, Flurstück (neu), war an seinen Bruder verpachtet gewesen. Diesen Pachtvertrag kündigte der Kläger. Mit Urteil des Amtsgerichts I2. (Westfalen) vom 17. April 2008 – 2 C 280/08 – wurde dem Bruder des Klägers in einem einstweiligen Verfügungsverfahren das Betreten dieser Grundstücke verboten und zugleich bestätigt, dass dem Kläger das Besitzrecht an den Grundstücken zustehe. Im Tatbestand des Urteils heißt es: „Die Parteien sind Brüder, aber verfeindet.“ Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ist allen Beteiligten im September 2011 ein endgültiger Abwicklungsplan bekanntgegeben worden. Gegen diesen Flurbereinigungsplan erhob der Kläger Klage vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen – 9a D 79/11.G –, über die noch nicht entschieden ist. Am 25. November 2011 erließ die Bezirksregierung Detmold auf Grundlage der §§ 65 und 62 Abs. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) eine vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen – für den Bruder des Klägers bezüglich der Fläche Gemarkung L. , Flur 51, Flurstück 59 (neu) –, die für sofort vollziehbar erklärt wurde. In der vorläufigen Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen heißt es unter Punkt 2: „Mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt 01.12.2011 gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Die Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den alten Grundstücken erlöschen. Gleichwohl bleiben die Teilnehmer zunächst noch Eigentümer ihrer alten Grundstücke“. Die vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen erlangte Bestandskraft. Am 24. April 2012 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Betriebsprämie 2012. In seinem Flächenverzeichnis gab er unter lfd. Nr. 11 auch die Fläche Gemarkung L. , mit einer Größe von 1,79 ha an. … Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 hob das Amtsgericht I2. (Westfalen) im Verfahren 2 C 280/08 die einstweilige Verfügung vom 07. April 2008 hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung L (neu) auf. Zur Begründung führte es an, der Bruder des Klägers habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 25. November 2011 über die vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen seit dem 01. Dezember 2011 die bestehenden Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an dem Grundstück Gemarkung L. , (neu) erloschen seien. Der Besitz sei daher ab dem 01. Dezember 2011 auf den Bruder des Klägers übergegangen. Die Flurbereinigungsbehörde habe die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nicht gestellt und durchgesetzt worden. Ungeachtet der Klage gegen die endgültige Ausführungsanordnung müsse der Kläger die vorläufige Besitzeinweisung respektieren.“ Dem Antrag des Klägers war eine Bescheinigung der Bezirksregierung E. vom 11. Mai 2012 beigefügt, wonach der Kläger im Rahmen des anhängigen Flurbereinigungsverfahrens C. die Grundstücke Gemarkung L. , Flur 51, Flurstück 53 und 59, als Ausgleichsflächen erhalten habe. Sowohl die Einlage- als auch die Abfindungsgrundstücke seien als Ackerflächen ausgewiesen gewesen. Des Weiteren führte die Bezirksregierung E. unter dem 11. Juni 2014 aus, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen den vorliegenden Antrag auf Umbruch des Dauergrünlandes bestünden. Das streitbefangene Abfindungsgrundstück sei dem Kläger im Rahmen des Anspruchs auf wertgleiche Abfindung bereits im Jahre 2004 als Ackerfläche zugeteilt worden. Wegen noch zu klärender rechtlicher Probleme innerhalb der Familie T. habe der Besitz jedoch erst mit der vorläufigen Besitzeinweisung Ende 2011 angetreten werden können. Der eigentumsrechtliche Übergang sei sogar erst mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung Anfang 2012 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Bruder des Klägers die Fläche widerrechtlich als Grünland genutzt, so dass aus Sicht der Flurbereinigungsbehörde der Umbruch vor dem Hintergrund des Anspruchs auf wertgleiche Abfindung als notwendig angesehen werde. Aufgrund der nicht vorhandenen besonderen ökologischen Wertigkeit der Grünlandfläche könne ein Umbruch bei gleichzeitiger Neuanlage einer gleichgroßen Ackerfläche erfolgen. Da das Abfindungsgrundstück seit 2004 streitbefangen sei, solle dieser Zeitpunkt berücksichtigt und geprüft werden, ob auf die Neuanlage einer Grünlandfläche als Ersatz für den Umbruch verzichtet werden könne. Unter dem 6. bzw. 10. Juni 2014 teilte der Kreis Gütersloh dem Beklagten mit, dass hinsichtlich eines Umbruchs der vorgenannten Fläche keine wasser- und landschaftsrechtlichen Verbote bestünden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 machte der Kläger auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 23. Mai 2014 geltend, die zugeteilte Fläche sei für ihn erst ab dem Jahre 2012 nutzbar gewesen. Da er im Rahmen des Flurbereinigungsverfah-rens Ackerland eingebracht habe, benötige er die streitbefangene Fläche als Ackerland für die Bewirtschaftung seines Hofes im Zuge der Dreifelderwirtschaft. Ferner trug der Kläger unter dem 25. Februar 2015 vor, in seinem Fall greife die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 4 DGL-VO NRW. Er habe erst zu einem Zeitpunkt den tatsächlichen Besitz über die ihm zugeteilte Fläche erlangt, als das Dauergrünlandumbruchverbot bereits in Kraft gewesen sei. Hierdurch habe er einen erheblichen Nachteil im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erlitten. Eine Nutzung der Fläche als Grünland komme aufgrund ihrer Lage und der Bewirtschaftungsform seines Betriebes nicht in Betracht. Da es sich um eine relativ kleine Fläche handele und der Anteil des Dauergrünlandes in Deutschland zuletzt gestiegen sei, stünden einem Umbruch auch keine wichtigen Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegen. Mit Bescheid vom 19. März 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er an, dem Kläger könne für die vorgenannte Fläche keine Ausnahmegenehmigung zum Umbruch der Dauergrünlandfläche ohne Anlage einer Ersatzfläche erteilt werden. Eine objektive Härte sei hier nicht feststellbar. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens sei die streitbefangene Fläche zwar als Ackerfläche zugewiesen worden. Die Tatsache, dass die Fläche während der Nutzung durch den Bruder des Klägers in den Dauergrünlandstatus hineingewachsen sei, liege aber gerade nicht im Flurbereinigungsverfahren begründet, sondern in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Besitz- und Nutzungsrechte an der Fläche. Die zwischenzeitliche Einführung des Dauergrünlandumbruchverbotes stelle auch keine besondere Härte für den Kläger dar, da sie alle Bezieher von Direktzahlungen gleichermaßen treffe. Es liege kein absolutes Umbruchverbot vor, denn es bestehe die Möglichkeit des Umbruchs von Dauergrünland immer dann, wenn eine Ersatzfläche angelegt werde. Der Kläger habe überdies im Antragsverfahren nicht ausreichend dargetan, worin der betrieblich unabweisbare Bedarf an der Nutzung der konkret betroffenen Dauergrünlandfläche als Ackerfläche liege und wieso keine Ersatzfläche vorhanden bzw. verfügbar sei. Des Weiteren sei die wirtschaftliche Fortführung des klägerischen Betriebes wegen des Umbruchverbotes nicht gefährdet, zumal der Betrieb auch in den Jahren 2008 bis 2012, in denen die Fläche überhaupt nicht zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestanden habe, habe weiter existieren können. Sofern der Bruder des Klägers die Fläche widerrechtlich genutzt habe, könne der Kläger unter Umständen zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen ihn geltend machen. Am 13. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, der die Ausnahmegenehmigung versagende Bescheid des Beklagten vom 19. März 2015 habe sich durch die Aufhebung der Dauergründlanderhaltungsverordnung zum 1. Januar 2016 nicht erledigt, da auch nach der aktuellen Rechtslage eine Genehmigung für den Umbruch der Dauergrünlandfläche in Ackerland noch erteilt werden könne. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2015 sei rechtswidrig, er leide unter beachtlichen Ermessensfehlern. Der Beklagte sei bei Ausübung seines Ermessens schon vom Ansatz her von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die konkreten Umstände des Einzelfalls habe er nicht in ausreichendem Maße gewürdigt. Im vorliegenden Fall bestehe gerade die Besonderheit, dass die vorläufige Besitzeinweisung mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem die Fläche bereits Dauergrünlandstatus gehabt habe und die Dauergrünlanderhaltungsverordnung in Kraft getreten gewesen sei. Soweit der Beklagte ihn auf zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gegen seinen Bruder verweise, stelle dies eine fehlerhafte Ermessenserwägung dar, da er derartige Ansprüche nicht geltend machen könne, weil zwischen ihm und seinem Bruder kein vertragliches Verhältnis bestanden habe. Ermessensfehlerhaft sei ferner, dass der Beklagte nicht einmal im Ansatz die Stellungnahmen der Bezirksregierung E. als zuständige Flurbereinigungsbehörde berücksichtigt habe. Im Übrigen liege in seinem Fall eine unbillige Härte vor, da er mit Blick auf die von ihm gewählte Bewirtschaftungsmethode der Dreifelderwirtschaft auf die Nutzung der in Streit stehenden Fläche als Ackerland dringend angewiesen sei. Ihm entgingen schon seit geraumer Zeit ganz erhebliche Erträge mit Blick auf die Nutzung der streitbefangenen Fläche als Dauergrünland. Dass sein Betrieb noch existiere, obwohl ihm in den Jahren 2008 bis 2012 eine Nutzung der Fläche nicht möglich gewesen sei, sei unerheblich, da eine unangemessene Härte nicht erst dann vorliege, wenn ein Betriebsinhaber innerhalb kürzester Zeit zahlungsunfähig werde und den Betrieb aufgeben müsse, sondern auch, wenn eine ernsthafte Gefährdung der nachhaltigen rentablen Bewirtschaftung gegeben sei. Ihm stehe auch ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedürfe es mit Blick auf die geänderte Rechtslage keiner neuen Antragstellung; der von ihm gestellte Antrag aus dem Jahr 2014 habe weiterhin Gültigkeit. Die Angabe der Rechtsgrundlage im Antrag habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich das Dauergrünland auf dieser Fläche unbeabsichtigt und nur durch den Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens mehr oder weniger zufällig gebildet habe. Der fehlende ökologische Wert der Fläche mache die Aufrechterhaltung dieses Anteils an Dauergrünland in Deutschland zudem nicht erforderlich. Im Übrigen sei nach der Rechtslage im Jahr der Antragstellung gerade für solche Fälle in Flurbereinigungsverfahren eine Ausnahmegenehmigung für den Umbruch von Dauergrünland vorgesehen gewesen. Ihm dürften deshalb keine Nachteile dadurch entstehen, dass der Beklagte die Entscheidung über seinen Antrag unzumutbar verzögert habe. Dass die ablehnende Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft und rechtswidrig gewesen sei, müsse auch bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage beachtet werden, soweit auch nach der neuen Rechtslage nicht ausgeschlossen sei, dass die Behörde in der Sache die Entscheidung so treffe, wie sie von dem Antragsteller beantragt worden sei. Dies gelte insbesondere bei Ermessensentscheidungen, sodass auch der Umstand, dass der Beklagte nach der damaligen Rechtslage dem Antrag hätte stattgeben müssen oder zumindest weitere Umstände zu seinen Gunsten in die Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, im Rahmen der Ermessenserwägungen nach der neuen Rechtsgrundlage zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast müsse der Beklagte daher von seiner Ermessensentscheidung in der Weise Gebrauch machen, dass er die begehrte Begünstigung erteile. Sofern man der Ansicht des Beklagten folge, dass sich das Klagebegehren aufgrund der nachträglich eingetretenen Änderung der Rechtslage erledigt habe, stehe ihm ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Er beabsichtige insoweit, Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Beklagten gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend zu machen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2015 zu verpflichten, den Umbruch der Dauergrünlandfläche Gemarkung lAckerland zu genehmigen; 2. hilfsweise, den Ablehnungsbescheid vom 19. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; 3. hilfsweise, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 19. März 2015 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der streitbefangene Bescheid vom 19. März 2015 habe sich mit der Aufhebung der Dauergrünlanderhaltungsverordnung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 erledigt. Einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 16 DirektZahlDurchfG habe der Kläger bislang nicht gestellt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 DirektZahlDurchfG nicht vor, da ein Umbruch ohne Neuanlage einer Grünlandfläche nicht zur Vermeidung unzumutbarer Härten erforderlich sei. Es gelte ein allgemeines Dauergrünlanderhaltungsgebot. Mögliche Fehler aus Flurbereinigungsverfahren sollten gerade nicht hierdurch ausgeglichen werden, dass nunmehr im Nachhinein eine Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland erteilt werde. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die streitbefangene Fläche bereits im Jahr 2005 für den Anbau von Ackergras genutzt worden sei. Da nach der Rechtsprechung des EuGH auch eine Fläche, die mit Ackergras bestellt sei, eine Dauergrünlandfläche sei, habe der Kläger letztlich eine Dauergrünlandfläche im Flurbereinigungsverfahren zugeteilt bekommen. Hinsichtlich diesbezüglicher finanzieller Nachteile müsse er sich gegenüber den Beteiligten im Flurbereinigungsverfahren schadlos halten. Der angefochtene Bescheid vom 19. März 2015 sei daher insgesamt rechtmäßig gewesen. Insbesondere habe er das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für sein Begehren. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich durch die Aufhebung der Dauergrünlanderhaltungsverordnung mit der Verordnung zur Aufhebung der Dauergrünlanderhaltungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. 2015 S. 733) zum 1. Januar 2016 weder der Bescheid vom 19. März 2015 noch der Rechtsstreit im Übrigen erledigt, da der Kläger weiterhin an seinem Begehren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Umbruch von Dauergrünland ohne Anlage einer Ersatzfläche festhält und die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung nach wie vor möglich ist. Verfehlt ist auch der Einwand des Beklagten, der Kläger habe keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG gestellt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Rechtsgrundlage im Genehmigungsantrag, sofern dieser im Übrigen hinreichend konkret das Begehren benennt, lediglich deklaratorische Wirkung hat. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Umbruch von Dauergrünland ohne die Anlage einer Ersatzfläche für die vorgenannte Fläche nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Ausnahmegenehmigung zusteht, bemisst sich mit Blick auf die Aufhebung der Dauergrünlanderhaltungsverordnung zum 1. Januar 2016 allein nach § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG. Der Kläger kann hieraus nichts für sich herleiten, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie beim Erlass des versagenden Bescheides am 19. März 2015 noch § 2 Abs. 4 DGL-VO NRW in Kraft war, wonach die zuständige Behörde im Rahmen der Flur-neuordnung, soweit nicht wichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstanden, Ausnahmen vom Umbruchverbot zulassen konnte. Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist auf die während des gerichtlichen Verfahrens geänderte Rechtslage abzustellen. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von der Klageart – die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung über das Klagebegehren Geltung beimessen. Grundlage für die Beurteilung eines solchen Begehrens ist regelmäßig in erster Linie der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Diese Bestimmung unterliegt ihrerseits zwischen der Behördenentscheidung und der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig keiner Veränderung. Verändern kann sich aber der aufgrund des Gleichheitssatzes zu berücksichtigende Bezugsrahmen. Subventionsregelungen erstreben häufig eine zeitliche begrenzte Einflussnahme des Staates auf bestimmte Entwicklungen. Ändern sich die insoweit maßgeblichen Verhältnisse, so kann eine Änderung der Vergabevoraussetzungen notwendig werden, ohne dass dies sich auch zu Gunsten oder zu Lasten der unter der früheren Bedingungen durchgeführten Vorgaben auswirken müsste. In solchen Fällen ist aber stets die Prüfung notwendig, ob eine Änderung der Vergabebedingungen bereits zuvor zur Förderung gestellte Vorhaben erfasst und ob dies insbesondere im Hinblick auf den Zuwendungszweck mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Vgl. zur Änderung von Richtlinien: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2012 – 3 C 53.01 –, juris Rn. 19. Ob der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, ergibt sich danach aus dem einschlägigen materiellen Recht. Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht zeitlich und inhaltlich Geltung für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt beansprucht und einen etwaigen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert oder unberührt lässt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2010– OVG 12 B 39.09 –, juris Rn. 27. Wenn zusammen mit der Änderung des materiellen Rechtes keine Übergangsvorschriften für noch nicht abgeschlossene Verfahren erlassen werden, kann dies nur dahin verstanden werden, dass für solche Verfahren gleichfalls das neue Recht gelten soll. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2010– OVG 12 B 39.09 – , a.a.O., Rn. 28 m.w.N. So liegt der Fall auch hier. In der Verordnung zur Aufhebung der Dauergrünlanderhaltungsverordnung vom 20. Oktober 2015 wird in Art. 1 lediglich bestimmt, dass die Dauergrünlanderhaltungsverordnung vom 12. Januar 2011, die durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2013 geändert worden ist, aufgehoben wird. Art. 2 bestimmt weiter, dass diese Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Eine Übergangsregelung für Anträge, die in dem davor liegenden Zeitraum gestellt wurden, enthält die Verordnung nicht. Entsprechende Regelungen finden sich auch nicht in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), welches durch Art. 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist. Der danach für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausschließlich maßgebliche § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG bestimmt in Satz 1, dass Dauergrünland nur mit Genehmigung umgewandelt werden darf. Eine Genehmigung wird nach Satz 2 erteilt 1. im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden ist, 2. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nr. 1 genannten, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist, 3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in Nrn. 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach Abs. 1 eine andere Fläche mit der entsprechenden ha-Zahl als Dauergrünland angelegt wird. Satz 3 bestimmt, dass abweichend von Satz 2 Nr. 2 Dauergrünland, das aufgrund 1. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden oder 2. von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands zur Durchführung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der jeweils geltenden Fassung oder des Art. 96 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EWG), 352/78 (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates in der jeweils geltenden Fassung angelegt worden ist, Dauergrünland i.S.d. Satzes 2 Nr. 3 ist. Nach Satz 4 wird abweichend von Satz 2 Nr. 3 die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt, wenn dies 1. aus Gründen des öffentlichen Interesses oder 2. zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Satz 5 normiert, dass eine Genehmigung nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4 jedoch nicht erteilt wird, wenn andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen oder der Betriebsinhaber Verpflichtung gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 4 DirektZahlDurchfG, der anders als noch die Vorschrift des § 2 Abs. 4 DGL-VO NRW die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht in das Ermessen der Behörde stellt, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Bei der vom Kläger im Antrag angeführten Fläche handelt es sich um Dauergrünland im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, da diese durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wurde und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes war. Dass die streitbefangene Fläche mittlerweile den Status von Dauergrünland erlangt hat, wird von den Beteiligten im Übrigen nicht in Streit gestellt. An dieser Einschätzung kann auch das Schreiben der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2014 mit der sinngemäßen Anregung, man möge die Fläche entsprechend ihrem Status im Flurbereinigungsverfahren (Stand: 2004) als Ackerfläche behandeln, nichts ändern. Denn maßgeblich für die Einschätzung, ob Dauergrünland vorliegt, ist insoweit allein, ob die Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 lit. h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt und dadurch zunächst grundsätzlich vom Dauergrünlanderhaltungsgebot erfasst wird. Die Erteilung einer Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland ist hier weder aus Gründen des öffentlichen Interesses noch zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich. Gründe des öffentlichen Interesses, welche die Erteilung einer Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erforderlich machten, sind vorliegend nicht gegeben. Soweit der Kläger darauf verweist, dass allein die Möglichkeit des Umbruchs von Dauergrünland ihm eine wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG ermögliche, kann dies das öffentliche Interesse am Erhalt des Dauergrünlandes nicht überwiegen. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens hat der Kläger die streitbefangene Fläche zugeteilt bekommen, welche zumindest noch zu Beginn des Flurbereinigungsverfahrens einen Status als Ackerfläche inne hatte. Im Laufe der Zeit hat sie durch die unternehmerische Entscheidungen des die Fläche nutzenden Bruders des Klägers einen Dauergrünlandstatus erlangt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um ein relatives Umbruchverbot handelt, welches nur in dem Fall greift, dass der Kläger Direktzahlungen beziehen möchte. Eine Bearbeitung und Nutzung der zugewiesenen Flächen als Ackerflächen ist daher nicht per se ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass das derzeit geltende Umbruchverbot dann nicht mehr greift, wenn der in Nordrhein-Westfalen vorhandene Anteil an Dauergrünland im Vergleich zum Referenzanteil in einem bestimmten Umfang nicht weiter unterschritten wird und sich positiv entwickelt. Es besteht daher – wie dies in anderen Bundesländern der Fall ist – für den Kläger durchaus die Möglichkeit, dass er die Fläche künftig aufgrund einer Aufhebung des Umbruchverbotes ohne Einschränkungen als Ackerflächen wird nutzen können. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland ist auch nicht zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen des Klägers und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er benötige die Fläche aufgrund der von ihm gewählten Bewirtschaftungsform seines Betriebs als Dreifelderwirtschaft uneingeschränkt als Ackerfläche. Durch die Nichtnutzung der Fläche als Ackerland erfahre er finanzielle Einbußen, welche eine rentable Bewirtschaftung des Betriebes gefährdeten. Diese Ausführungen reichen zur Annahme einer unzumutbaren Härte im vorgenannten Sinne nicht aus. Der Kläger hat insoweit nicht substantiiert geltend gemacht, dass im Fall des Nichtumbruchs tatsächlich eine Existenzgefährdung bzw. gravierende wirtschaftliche Schwierigkeiten drohen. Die von ihm angeführten finanziellen Einbußen allein, die überdies unbeziffert geblieben sind, führen noch nicht zur Annahme einer unzumutbaren Härte. Es fehlen auch detaillierte Ausführungen dazu, warum ihm eine entsprechende Neuanlage von Dauergrünland für die umzubrechende Fläche nicht möglich sein soll. Er kann aus seinem weiteren Einwand, die Fläche verfüge nicht über einen besonderen ökologischen Wert, gleichfalls nichts für sich herleiten. Der Beklagte hat auch in diesem Zusammenhang zu Recht ins Feld geführt, dass das Dauergrünlanderhaltungsgebot generell für jede Art von Dauergrünland gilt, es hierbei allerdings nicht auf eine bestimmte Werthaltigkeit der Flächen ankommt. Im Übrigen ist es dem Kläger unbenommen, die Fläche bei gleichzeitiger Neuanlage von Dauergrünland umzubrechen. Dies wäre ihm verwehrt, wenn die besagte Fläche tatsächlich unter einen besonderen naturschutzrechtlichen Schutzstatus fiele. Eine unzumutbare Härte ist auch nicht darin zu sehen, dass der Bruder des Klägers die streitbefangene Fläche bis 2012 genutzt und bis dahin den Kläger von deren Bewirtschaftung ausgeschlossen hatte. Der Umstand, dass das Hineinwachsen der Fläche in den Dauergrünlandstatus ohne Einfluss des Klägers erfolgt ist, und er in deren Nutzung nunmehr beschränkt ist, mag für ihn zwar (insbesondere wirtschaftlich) nachteilig sein, stellt sich allerdings nicht als unzumutbare Härte dar. 2. Der auf Neubescheidung seines Antrages gerichtete Hilfsantrag des Klägers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, da sich der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 19. März 2015 aus den oben genannten Gründen als rechtmäßig erweist. 3. Soweit der Kläger schließlich hilfsweise weiter beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 19. März 2015 rechtswidrig gewesen ist, bleibt die Klage gleichfalls ohne Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig, da sich der Bescheid vom 19. März 2015 – wie bereits oben angeführt – nicht erledigt hat. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.