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Urteil

8 K 1480/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0503.8K1480.15.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Grundstücke des Klägers in der Gemarkung I.     , Flur 21 und Flur 22 gemäß seinem Antrag vom 10.01.2014 mit sofortiger Wirkung zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.

Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Grundstücke des Klägers in der Gemarkung I. , Flur 21 und Flur 22 gemäß seinem Antrag vom 10.01.2014 mit sofortiger Wirkung zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Alleineigentümer von sieben insgesamt ca. 34,5 ha großen im Wesentlichen zusammenhängenden Grundstücken in I. . Hierbei handelt es sich zum einen um Hof- und Gebäudeflächen, zum anderen aber auch um Ackerland, Grünland und Holzungen. Sie liegen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. V und grenzen teilweise an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk T. . Bereits im November 2012 wies der Kläger den beigeladenen Jagdpächter X. auf das am 26.06.2012 verkündete Urteil des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - hin, mit dem festgestellt worden war, dass die Verpflichtung zur Jagdausübung den Grundstückseigentümern in Deutschland, welche die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Weil er selbst die Jagd aus ethischen Gründen ablehne, sei eine Bejagung seiner Grundflächen nicht mehr zulässig. Wegen dieser geänderten Rechtslage forderte er den Beigeladenen auf, ab sofort die Jagd auf seinen Grundstücken zu unterlassen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Nachdem in der Bundesrepublik Deutschland die Gesetzeslage durch Schaffung des § 6 a des Bundesjagdgesetzes ‑ BJagdG ‑ mit Wirkung vom 06.12.2013 dieser europäischen Rechtsprechung Rechnung getragen und eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen ermöglicht wurde, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2014, eingegangen am 23.01.2014, bei dem Beklagten, alle in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke, die er im Einzelnen katastermäßig genau bezeichnete, zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären, und zwar bereits zum Ende des Jagdjahres am 31.03.2014. Er wies darauf hin, dass die Jagd für ihn eine unverhältnismäßige Belastung darstelle, die er aus ethischen Gründen ablehne. Für ihn sei das Tier ein Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden schützenswert sei. Insbesondere sei ihm das Recht der Wildtiere auf Schutz vor grausamer Behandlung und Tötung wichtig. Im Rahmen des kulturellen Wandels sehe er nicht mehr die Notwendigkeit der Bejagung von Wildtieren in unserem Lebensraum. In einem Staat, der sich den Tierschutz als Staatsziel verfassungsmäßig gesetzt habe, könne er nicht hinnehmen, dass Hobbyjäger aus Freude am Beutemachen die wild lebenden Tiere in unserer noch bestehenden Restnatur aus Lust am Töten abballern und dabei auch das Leben von Menschen gefährden würden. Persönlich sei er bereits im Rahmen einer Treibjagd auf seinem Hofgelände mit Schrot angeschossen worden. Daraufhin habe er vor Treibjagden von den Jagdpächtern warnende Anrufe mit der Bitte erhalten, sich am Jagdtag im Haus aufzuhalten. Dies bedeute für ihn eine erhebliche Einschränkung und eine psychische Belastung. Des Weiteren seien in der Vergangenheit bereits mehrere Hunde seines Hofes sowie Hunde von Nachbarn von Jägern getötet worden, darunter der dreibeinige Hund seines Vaters, der keine Gefahr für die wild lebenden Tiere dargestellt habe. Wegen der bestehenden Gewissenskonflikte gegenüber der Jagdpraxis könne er bei der beantragten Befriedung das Auslaufen des Pachtvertrages nicht abwarten. Seinerzeit war der Kläger ‑ wie Ermittlungen des Beklagten ergaben ‑ als Halter von Rindern und Pferden gemeldet. Mit Schreiben vom 23.06.2014 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine bloße Behauptung, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen, für einen Antrag auf Befriedung von Grundflächen nicht ausreichend sei. Vielmehr müssten objektive Umstände von ihm nachgewiesen werden, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen würden. Er gab ihm deshalb Gelegenheit, seinen Antrag noch vertiefend zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Schreiben vom 06.07.2014 nach, in dem er jedoch lediglich seine bereits zuvor dargelegten ethischen Gründe wiederholte und der Annahme, er behaupte lediglich die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen, entschieden entgegentrat. Zudem bat er darum, ihm mitzuteilen, welche Nachweise für die Glaubhaftmachung konkret von ihm erwartet würden. In der Folgezeit hörte der Beklagte die beigeladenen Jagdvorsteher der gemeinschaftlichen Jagdbezirke I. V und T. , die beigeladenen Jagdpächter, den Kreisjagdberater, den Jagdbeirat, die angrenzenden Grundeigentümer sowie weitere Träger öffentlicher Belange zu dem Befriedungsantrag des Klägers an. Sämtliche Beteiligte waren in ihren Stellungnahmen der vorgesehenen Befriedung gegenüber äußerst skeptisch eingestellt, zum überwiegenden Teil lehnten sie diese explizit ab. Zur Begründung verwiesen sie auf ihre Befürchtung, dass hierdurch ein Rückzugsraum für bestimmte Wildtierarten geschaffen werde, der zu einer Verstärkung der jetzt schon bestehenden Probleme durch Wildschäden insbesondere im westlichen Teilgebiet des Befriedungsgebietes führen würde. Im Falle einer dauerhaften Ansiedlung des bislang nur örtlich auftauchenden Schwarzwildes in diesem Bereich seien erhebliche Schäden für die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, aber auch erhebliche Nachteile für die umliegenden, schweinehaltenden Landwirtschaftsbetriebe durch eine erhöhte Seuchengefahr zu befürchten. Denn mit einer zunehmenden Population von Sauen steige naturgemäß auch die Seuchengefahr, die auch für Hausschweinehalter immense negative Folgen haben werde, was es unter allen Umständen zu vermeiden gelte. In diesem Zusammenhang müsse auch auf die immer näher kommende afrikanische Schweinepest hingewiesen werden, die von Osteuropa ausgehend mittlerweile Polen erreicht habe. Auch dürften die angrenzenden Flächen erheblich schadensbedroht durch brechende Sauen sein, ohne dass eine Möglichkeit bestehe, sie in den dann möglicherweise zukünftig befriedeten Bezirken zu bejagen. Übermäßige Wildschäden seien künftig auch durch das vermehrte Auftreten von Füchsen, Krähen und dergleichen zu besorgen. Die von dem Kläger geltend gemachte Erschießung seiner Hunde in der Vergangenheit konnte von den Beteiligten nicht verifiziert werden. Auch sonst gab es in den bis zum Jahr 2000 zurückreichenden Streckennachweisen keinen Anhaltspunkt für die Erschießung von Hunden. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.04.2015, zugestellt am 28.04.2015, lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers seinen Antrag auf Befriedung der Grundflächen ab. Zur Begründung verwies er auf die negativen Stellungnahmen der Beigeladenen und der weiteren beteiligten Stellen. Zudem legte er dar, dass die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zur Ablehnung der Jagd auf seinen Grundflächen das Vorliegen eines Gewissenskonfliktes nicht nachvollziehbar gemacht hätten. Soweit der Kläger sich auf die dargestellten Vorfälle in der Vergangenheit, nämlich die Tötung mehrerer Hunde sowie seine Verletzung im Rahmen einer Treibjagd bezogen hätte, sei dies im Verfahren nicht bestätigt worden. Trotz erneuter schriftlicher Aufforderung habe er keine Nachweise zur Glaubhaftmachung seiner ethischen Gründe erbracht. Mangels Glaubhaftmachung der ethischen Gründe werde der Antrag deshalb abgelehnt. Daraufhin hat der Kläger fristgerecht über seinen Prozessbevollmächtigten am 28.05.2015 die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin die jagdrechtliche Befriedung seiner Grundstücke begehrt. Mit Beschluss vom 11.06.2015 sind die Jagdvorsteher der gemeinschaftlichen Jagdbezirke I. V und T. sowie die betroffenen Jagdpächter dem Verfahren beigeladen worden. Zur Begründung der Klage weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass nach seiner Auffassung schon die schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers, aus Gewissensgründen gegen die Jagd eingestellt zu sein, ohne das zwingende Hinzutreten objektiver Umstände für die Darlegung der ethischen Gründe im Sinne des § 6 a BJagdG ausreichend sein müsse. Eine innere Gewissensentscheidung müsse nicht zwangsläufig nach außen, d.h. für jeden sichtbar, transportiert werden. Auch könne ein Grundstückseigentümer anhand von objektiven Tatsachen gar nicht beweisen, dass er die Jagd zur Vermeidung eines Gewissenskonfliktes ablehne. Deshalb werde vom Gesetz auch lediglich die Glaubhaftmachung der ethischen Gründe verlangt. Solange keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schließen ließen, dass die vom Kläger abgegebene Erklärung wider besseres Wissen erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spreche. In diesem Zusammenhang sei nicht zu fordern, dass sich der Kläger fleischlos ernähre. Dem Urteil des EGMR, das zur Schaffung des § 6 a BJagdG geführt habe, sei zu entnehmen, dass z.B. eine Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen auch dann anzunehmen sei, wenn der betreffende Grundeigentümer der Schlachtung von Tieren im Schlachthof nicht ablehnend gegenüberstehe. Grund hierfür seien die unterschiedlichen Bedingungen bei der Tötung im Schlachthof einerseits und der Tötung anlässlich der Jagd andererseits. Insoweit stehe die Rinderhaltung des Klägers der vorgetragenen Gewissensentscheidung nicht entgegen. Die von ihm geäußerte innere Haltung gegenüber der Jagd stehe im Einklang mit dem Recht auf Tierschutz aus Gewissensgründen. Von daher sei bei ihm ein Gewissenskonflikt anzuerkennen, wenn die eigenen Flächen entgegen seiner Überzeugung bejagt würden. Selbst bei Zweifeln des Beklagten an der inneren Haltung des Klägers sei die vorgenommene Versagung der Befriedung aber auch nicht verhältnismäßig. Vielmehr müsse die Befriedung zunächst erteilt werden, um im Laufe der Zeit etwaige Zweifel ausreichend zu konkretisieren oder gar zu Erkenntnissen zu gelangen. Notfalls könnte die Befriedung umgehend widerrufen werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 a BJagdG weggefallen seien bzw. erkennbar sei, dass sie zum Zeitpunkt der Befriedung nicht vorgelegen hätten. Darüber hinaus würden durch die beantragte Befriedung auch keine Allgemeinbelange gefährdet. Es würden insoweit lediglich Befürchtungen geäußert, ohne dass eine konkrete Gefahr benannt werde. Bloße Befürchtungen, Annahmen oder allgemeine Erfahrungen reichten jedoch angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht aus, um eine Befriedung zu versagen. Es sei nicht erkennbar, dass die Herausnahme der Flächen des Klägers aus der Bejagung die Jagd nicht mehr in dem gesetzlichen Sinne ausgeübt werden könne, so dass nicht mehr hinnehmbare Wildschäden nicht nur abstrakt, sondern ganz konkret drohen würden. Abzustellen sei dabei auch auf die gesamte Fläche des Jagdreviers, weil sich die Jagdausübungsberechtigten den neuen Gegebenheiten anpassen müssten. Einem übermäßigen Wildbestand könne zudem durch eine Anordnung der beschränkten Jagdausübung im Einzelfall begegnet werden. Hinzu komme, dass gerade das Schwarzwild jeden Tag weite Strecken zurücklege, so dass mit Sicherheit nicht zu befürchten sei, dass sich diese Tiere andauernd auf den Flächen des Klägers verschanzen würden. Im Hinblick auf den vorgetragenen Ausbruch von Tierseuchen sei die Schwelle zur konkreten Gefahr im rechtlichen Sinne nicht erreicht. Selbst bei einem hohen Wildbestand könne nicht automatisch von einer seuchenrechtlichen Gefährdungslage gesprochen werden, was bereits richterlich entschieden sei. Es gebe auch längst wissenschaftliche Langzeitstudien, die belegen würden, dass ein hoher Jagddruck die Vermehrung von Wildschweinen fördere und dass sog, „Wildschweinproblem“ damit weiter verschärfe. Auch sei mittlerweile nachgewiesen, dass Wildschweine nicht als Erstverursacher von Tierseuchen anzusehen seien. Die Schaffung von Ruhezonen in den befriedeten Flächen könne sogar befürchtete Wildschäden vermindern, weil eine größere Ruhezone für das Wild weniger Energieausgabe bedeute. Dieses müsse also weniger Nahrung zu sich nehmen, weil es weniger umherwandern müsse. Die eigene Nahrung entnehme es verstärkt der Ruhezone. Hierdurch würden die angrenzenden Flächen eher entlastet als durch das Wild belastet. Schließlich könne der Kläger die begehrte Befriedung seiner Grundflächen auch schon zum Ende des Jagdjahres am 31.03.2016 verlangen, weil er seinen Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Jagdjahres gestellt habe und ihm eine weitere Hinnahme der Verletzung seiner Grund- und Menschenrechte über das Jagdjahr hinaus nicht zugemutet werden könne. Vertragliche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Geltungsdauer eines Pachtvertrages könnten nicht dazu führen, dass ein Menschenrecht suspendiert werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nochmals seine Gründe für die Ablehnung der Jagd dargelegt. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Zudem hat er erklärt, einmal bei einer Jagd Schrot an die Beine bekommen zu haben, der Rest der Ladung sei an die Hauswand gegangen. Verletzt worden sei er hierdurch aber nicht, weil die Entfernung von der Schussabgabe her zu groß gewesen sei. Diese Aussage ist von dem anwesenden, seinerzeit zuständigen Jagdleiter bestätigt worden. Des Weiteren hat der Kläger ausgesagt, dass der letzte Vorfall, dass ein Hund von ihm erschossen worden sei, ca. zehn Jahre zurückliege. Er nehme auch nur an, dass seine Hunde erschossen worden seien, weil er sie nie wieder gesehen habe. Beweise hierfür lägen ihm nicht vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2015 zu verpflichten, seine Grundstücke mit den Flurstücksnummern 21, 29/1, 39/1 (Flur 21) sowie 31, 35/1, 42 und 55/1 (Flur 22) der Gemarkung I. spätestens ab dem 01.04.2016 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Einschätzung aus dem ablehnenden Bescheid fest und verweist zudem auf die in den eingeholten Stellungnahmen vorgetragenen Einschätzungen zu den mit der Befriedung verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit, namentlich eine Verstärkung der jetzt schon bestehenden Probleme durch Wildschäden, eine erhöhte Seuchengefahr und die fatalen Folgen eines zu befürchtenden ungestörten Einstands auf den befriedeten Flächen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der den Antrag auf Befriedeterklärung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.04.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat Anspruch darauf, dass die von ihm in seinem Antrag vom 10.01.2014 bezeichneten, in seinem Alleineigentum stehenden Grundflächen mit sofortiger Wirkung zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt werden. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 6 a BJagdG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt und keine Versagungsgründe entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers erfüllt. Er hat zunächst zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung auf seinen Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnt. Den Begriff der ethischen Gründe hat der Gesetzgeber hierbei nicht näher definiert. In der Rechtsprechung ist jedoch seit langem anerkannt, dass eine Ablehnung aus ethischen Gründen nur vorliegt, wenn sie Ausdruck einer persönlichen Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Diese wiederum ist jede sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln könnte. So schon BVerfG, Beschluss vom 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 -, juris. Dass er bei einer Zuwiderhandlung „zerbrechen“ oder einen „schweren seelischen Schaden“ nehmen würde, ist kein Kriterium für eine Gewissensentscheidung, da die individuellen Verarbeitungsmöglichkeiten eines gewissenswidrigen Handelns vielfältig sind und man demjenigen, der darauf nicht psychopathologisch reagiert, deswegen das Gewissen nicht absprechen kann. So Preuß in: Kommentar zum Grundgesetz - Reihe Alternativkommen-tare - 3. Aufl., Art. 4 Abs. 1, 2 Rdnr. 39. Auch darf der demokratische Rechtsstaat als Gemeinschaft freier Menschen, der in der Möglichkeit freier Selbstbestimmung des Einzelnen einen gemeinschaftsbildenden Wert erkennt und die Unverletzlichkeit des Gewissens garantiert, Erklärungen seiner Bürger über ihr Gewissen und den daraus folgenden unbedingt verpflichtenden Verhaltensgeboten nicht von vornherein mit der Unterstellung der Unwahrhaftigkeit begegnen. So Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Art. 4, Rdnr. 282. Entscheidend ist dabei, dass die diesbezügliche Überzeugung ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzt, mithin einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht, sowie tief verankert ist und deshalb in einer demokratischen Gesellschaft Respekt verdient. So VG Münster, Urteil vom 30.10.2015 - 1 K 1488/14 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR, juris. Allerdings reicht es schon nach dem Wortlaut des § 6 a Abs. 1 BJagdG nicht aus, ethische Gründe und damit eine Gewissensentscheidung nur zu behaupten. Vielmehr muss dies glaubhaft gemacht werden, d.h. sie muss durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zugrundeliegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht werden, die das Vorhandensein ethischer Gründe zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt. So VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 - 15 K 8252/14 -, juris sowie die Begründung der Bundesregierung vom 14.01.2003 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften, Bundestagsdrucksache 17/12046, S. 8. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berufung auf eine Gewissensentscheidung ihrer Natur nach auf einem rein internen, geistigen Vorgang beruht, dessen Vorliegen mit objektiven Methoden im Allgemeinen weder bewiesen noch widerlegt werden kann. Gerade weil es sich bei der Berufung auf eine Gewissensentscheidung zunächst um einen rein internen Vorgang handelt, kommt es für die Frage der Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung entscheidend auf die Glaubwürdigkeit desjenigen an, der sich auf die Gewissensentscheidung beruft. So VG Münster, Urteil vom 30.10.2015, a.a.O. unter Hinweis auf Herzog in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 4, Rdnr. 160 und 168. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger seine ethischen Gründe für die Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht. Für das Gericht ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er insoweit eine Gewissensentscheidung getroffen hat, dass ihm also eine ihm innewohnende „innere“ Instanz sagt, wie er sich in dieser Hinsicht „richtig“ zu verhalten hat. Vgl. zu dieser Definition des Gewissens: Herzog, a.a.O., Art. 4 Rdnr. 125. Zwar hat der Kläger in seinem Antragsschreiben vom 10.01.2014 und in seinem weiteren Schreiben vom 06.07.2014 seine Gründe für die Verweigerung der Jagd auf seinen Grundflächen zunächst weniger gewissensorientiert, sondern vielmehr pragmatisch dargestellt. Insbesondere seine Äußerung: „In einem Staat, der sich den Tierschutz als Staatsziel verfassungsmäßig gesetzt hat, kann ich nicht hinnehmen, dass Hobbyjäger aus Freude am Beutemachen die wild lebenden Tiere in unserer noch bestehenden Restnatur aus Lust am Töten abballern und dabei auch das Leben von Menschen gefährden“ lässt isoliert betrachtet nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger jegliche Art der Jagd auf Tiere, auch bei beistehenden Überpopulationen und der Notwendigkeit deren Beschränkung, unbedingt ablehnt. Gleiches gilt für seine weitere Erklärung: „Im Rahmen des kulturellen Wandels sehe ich nicht mehr die Notwendigkeit der Bejagung von Wildtieren in unserem Lebensraum“. Von daher lässt seine schriftliche Antragsbegründung nicht zwingend den Schluss darauf zu, dass der Kläger tatsächlich nach den oben genannten Kriterien eine Gewissensentscheidung gegen die Jagd getroffen hat. Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dem Gericht den Eindruck zu vermitteln vermocht, dass für ihn die Ablehnung der Jagd tatsächlich innerlich verpflichtend ist und dass er in Gewissensnöte gerät, wenn gleichwohl die Jagdausübung auf seinen Grundstücken weitergeführt wird. Insoweit hat er nämlich dargelegt, dass die Ablehnung der Jagd für ihn nicht nur Geltung hat, wenn es um die letzten Tiere geht, die in der freien Natur noch vorkämen, sondern für ihn gleichermaßen verpflichtend ist, wenn noch viel oder gar zu viel Wild in der Natur vorhanden wäre. Die Jagd auf Tiere sei grausam. Er habe oft genug beobachtet, dass Tiere nur angeschossen würden und dann noch weiterhumpeln müssten. Er selbst könne auch keine Tiere töten. Erklären könne er das nicht, das sei einfach so. Er werde durch die Jagd belastet. Zwar habe er keine Schlafstörungen oder dergleichen, aber dabei immer ein schlechtes Gewissen. Bei diesen Erläuterungen wurde deutlich, dass es dem Kläger schwer fällt, über persönliche Gewissensgründe zu sprechen und dass er, wie er schon im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten dargelegt hat, nicht weiß, wie er seine Gewissensgründe nach außen hin erklärbar machen kann. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass nicht nur das Gewissen desjenigen, der sich eloquent und wortreich auszudrücken vermag, geschützt ist, sondern der Schutz sich gleichermaßen auf das Gewissen einer solchen Person bezieht, die aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage ist, detailliert und umfangreich ihre Gewissenserwägungen nach außen zu tragen. Im letzteren Fall gewinnt dann das Kriterium der Glaubwürdigkeit eine besondere Bedeutung. Hieran zu zweifeln hat das Gericht jedoch keinen Anlass. Die Tatsache, dass der Kläger Halter von Pferden und Rindern ist, spricht nicht gegen die Ernsthaftigkeit einer inneren Verpflichtung zur Ablehnung der Jagd. Denn die Kriterien im Fall einer Schlachtung der Tiere im Schlachthof sind nicht vergleichbar mit denen bei einer Tötung von Wildtieren anlässlich der Jagd. Dies ist bereits Gegenstand der der Schaffung des § 6 a BJagdG zugrundeliegenden Rechtsprechung des EGMR, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht hingewiesen hat. Andere objektive Umstände, die im Widerspruch zu der vom Kläger behaupteten Motivation stehen, sind für das Gericht nicht erkennbar. Die in § 6 a Abs. 1 Satz 3 BJagdG beispielhaft genannten Anhaltspunkte, nämlich wenn der betreffende Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat, liegen bei dem Kläger ersichtlich nicht vor. Auch der im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Einwand, der Kläger habe selbst auf seiner Hofwiese einen Hochsitz errichtet, hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht als Widerspruch zu den Gewissensangaben des Klägers verifiziert. Vielmehr hat dieser unwidersprochen ausgesagt, dass der Hochsitz nicht von ihm, sondern von einem Bekannten dort abgestellt worden sei, und zwar auch nur für die Dauer von ein paar Wochen, weil dieser nach Beendigung seiner Jagdpacht nicht gewusst habe, wo er damit hin sollte. Soweit von Seiten der Beigeladenen ansonsten Vermutungen geäußert wurden, den Kläger würden nicht Gewissensgründe zu der Ablehnung der Jagd bewegen, sondern vielmehr ganz andere Erwägungen, so steht diese Annahme der Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen die Jagd beim Kläger nicht entgegen. Denn selbst wenn aus Sicht des Klägers auch andere Zweckmäßigkeitserwägungen für den Antrag auf Untersagung der Jagd auf seinen Grundflächen noch eine Rolle gespielt haben sollten, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass er die behaupteten ethischen Gründe lediglich vortäuscht, tatsächlich aber keine Gewissensentscheidung getroffen hat. Vielmehr spricht für das Vorliegen von ethischen Gründen bei dem Kläger, dass er bereits im Jahre 2012, als er von der Rechtsprechung des EGMR Kenntnis erhielt, bei dem beigeladenen Jagdpächter X. auf ein Unterlassen der Jagd auf seinen Grundflächen hinwirkte, seinerzeit allerdings ohne Erfolg. Unmittelbar nach Einfügung des § 6 a in das Bundesjagdgesetz hat er dann schon im Januar 2014 den vorliegenden Antrag auf Befriedung seiner Grundflächen gestellt. Dass er damit zugleich in diesem ländlichen Raum, wo quasi jeder jeden kennt, zu erwartende Differenzen und Auseinandersetzungen mit den Mitgliedern der Jagdgenossenschaften und den Jagdpächtern in Kauf genommen hat und noch in Kauf nimmt, spricht eindeutig für das Vorliegen einer innerlich verpflichtenden Grundentscheidung gegen die Jagd. Auch hat die auf den Kläger möglicherweise zukommende erhebliche finanzielle Belastung bei Befriedung seiner Grundflächen ihn nicht davon abgehalten, den vorliegenden Antrag zu stellen und aufrecht zu erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den geltend gemachten ethischen Gründen nicht nur um ein bloßes Lippenbekenntnis sowie Vortäuschung angeblicher ethischer Erwägungen handelt, liefert nach Auffassung des Gerichts auch die Tatsache, dass der Kläger offensichtlich davon abgesehen hat, sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten auf die zu erwartende Aufforderung zur Darlegung der ethischen Gründe hat vorbereiten und entsprechend schulen lassen. Letzteres hätte nahegelegen, wenn es dem Kläger nur darum gegangen wäre, ethische Gründe möglichst überzeugend darzustellen, ohne sie tatsächlich als innerlich verpflichtend zu empfinden. Von daher ist bei dem Kläger in Ansehung der bei der Überprüfung von Gewissensentscheidungen notwendigen wohlwollenden Betrachtungsweise - zu deren Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1972 - BVerwG VIII C.46.72 - in: BVerwGE 41, S. 53, 58 - die Ernsthaftigkeit und die absolute Verbindlichkeit der vorgebrachten ethischen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Versagungsgründe im Sinne des § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG, die der antragsgemäßen Befriedung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Bei der Überprüfung ist in dieser Hinsicht das Interesse des Klägers an einer Befriedung bzw. der daraus folgenden Jagdruhe mit den Belangen des allgemeinen Wohls sowie den geschützten Interessen Dritter abzuwägen, denn die Befriedung führt zu einer Durchbrechung des jagdlichen Systems, die eventuell weitreichende Folgen für die vorgenannten Belange haben kann. Mit Rücksicht darauf, dass Wild nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, sondern seinen artspezifischen Bedürfnissen bezüglich Verhalten und Lebensraum folgt, sieht das Bundesjagdgesetz vom Grundsatz her die flächendeckende Bejagung aller Grundflächen vor. Dabei sind vor allem die Ziele der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Vermeidung von übermäßigen Wildschäden zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für den Schutz vor Tierseuchen und die Anforderungen an die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mit diesen Belangen muss eine Befriedung vereinbar sein. Nur dann ist eine Durchbrechung des Systems zugunsten rein privater Interessen gerechtfertigt. Bei der Prüfung ist aber zu beachten, dass es an der Vereinbarkeit mit den geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehlt, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange verursacht. Anhaltspunkte dafür liegen z.B. vor, wenn die Befriedung die Durchführung einer Bewegungsjagd im betroffenen Jagdbezirk unzumutbar erschweren würde. Denn ohne Bewegungsjagd lassen sich die dem Gemeinwohl verpflichteten Ziele der Jagd nicht erreichen. Kann der Gefährdung etwa auch durch Maßnahmen nach Abs. 3 (räumlich oder zeitlich beschränkte Befriedung) oder einer Anordnung der Jagd in befriedeten Bezirken hinreichend entgegengewirkt werden, dürften diese Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Versagung der Befriedung vorgehen. So die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften in der Bundestagsdrucksache 17/12046, S. 8 und 9. Zwar haben sich die im Verwaltungsverfahren beteiligten Jagdpächter, Jagdvorsteher, Nachbarn und die Träger öffentlicher Belange durchweg negativ zu dem Antrag des Klägers geäußert, weil sie befürchten, dass die Befriedung der Grundflächen zu einer Erhöhung der Wildpopulation führen würde, was einen Anstieg der Wildschäden zur Folge haben könnte. Auch ist dabei die Sorge geäußert worden, das in diesem Bereich bislang nur sporadisch auftauchende Schwarzwild könne die Grundflächen des Klägers als Ruhezone und Rückzugsraum nutzen, sich dort dauerhaft festsetzen und dann mangels Bejagung erhebliche Wildschäden verursachen. Schließlich sei auch eine damit verbundene Seuchengefahr für die angrenzenden Landwirte, die eine Schweinemast betreiben, in den Blick zu nehmen. Im Übrigen sei ein Teil der Flächen des Klägers mit hohen Bäumen bestanden, die für die Jagd auf Krähen und andere Vögel unverzichtbar seien. Allerdings ist mit diesem Vorbringen ‑ hierauf weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht hin ‑ noch keine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung der genannten Belange durch die beantragte Befriedung dargetan. Es handelt sich hierbei um Erwägungen, die das Gericht zwar durchaus nachvollziehen kann. Allerdings erschöpfen sie sich zum jetzigen Zeitpunkt in allgemeinen Befürchtungen und Mutmaßungen und sind jedenfalls derzeit nicht durch konkrete Tatsachen belegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die notwendige Jagdausübung, bezogen auf die gesamten Jagdbezirke, nicht länger möglich wäre, dass also zum einen Abschusspläne nicht mehr erfüllt werden könnten und zum anderen eine erforderliche Reduktion des Wildbestandes ausgeschlossen wäre. Dies gilt um so mehr, als ‑ wie bereits in der amtlichen Begründung dargelegt ‑ auch auf befriedeten Flächen eine beschränkte Jagdausübung angeordnet werden kann, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, so ausdrücklich § 6 a Abs. 5 BJagdG. Von daher kann erst die Zukunft zeigen, ob tatsächlich Versagungsgründe im Sinne des § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG entstehen. Notfalls entfällt dann der Anspruch des Klägers auf Erklärung zum befriedeten Bezirk mit der Folge der Widerrufsmöglichkeit der Entscheidung. Auch steht nicht zu befürchten, dass ‑ wie die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung annahmen ‑ es bei entsprechender Antragstellung weiterer Grundeigentümer dazu kommen könnte, dass keinerlei bejagbare Fläche in diesem Bereich mehr zur Verfügung steht. Hierfür hat der Gesetzgeber nämlich in § 6 a Abs. 4 BJagdG Vorsorge getroffen, in dem er geregelt hat, dass die Befriedung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu stellen ist, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Abs. 1 Satz 2 BJagdG stattgegeben werden kann. Hiernach waren die Grundflächen des Klägers antragsgemäß zu befriedeten Bezirken zu erklären. Zwar soll nach § 6 a Abs. 2 BJagdG die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen, der hier noch bis zum Jahre 2021 läuft. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft aber nicht zuzumuten ist, kann die Behörde aber einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen (§ 6 a Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Angesichts der Tatsache, dass der Kläger sich bereits seit 2012 um eine Untersagung der Bejagung seiner Grundflächen bemüht und dies unmittelbar nach Inkrafttreten des § 6 a BJagdG mit Schreiben vom 10.01.2014 bei dem Beklagten ausdrücklich beantragt hat, erscheint es dem Gericht nicht zumutbar, dem Kläger noch bis zum Ablauf des Jagdpachtvertrages im Jahre 2021 eine Beeinträchtigung seines geschützten Gewissens zuzumuten. Da das aktuelle Jagdjahr gerade erst begonnen hat, erschien es dem Gericht auch angemessen, dem Beklagten die Befriedung mit sofortiger Wirkung aufzugeben. Die sich hieraus ergebenden finanziellen Konsequenzen hat ohnehin nach § 6 a Abs. 2 Satz 3 BJagdG der Kläger zu tragen, der gegenüber der Jagdgenossenschaft im Hinblick auf die Folgen der vorzeitigen Befriedung schadensersatzpflichtig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO. Zwar obsiegt der Kläger mit diesem Urteil, allerdings ist dies nur auf die Geltendmachung seiner ethischen Gründe in der mündlichen Verhandlung zurückzuführen. Mit seinem schriftlichen Vorbringen bei der Antragstellung hatte er seine Gewissensgründe noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, sodass die angefochtene Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers abzulehnen, bei Erhebung der Klage rechtlich nicht zu beanstanden war. Das Gericht hielt es nicht für billig, dem Kläger und dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko nicht beteiligt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.