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Urteil

1 K 610/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0511.1K610.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 17.10.2014 die Erteilung einer Genehmigung für eine geplante Gehölzrodung auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück mit der amtlichen Lagebezeichnung Gemarkung B. , Flur 1, Flurstück 188. Dazu führte er aus, die Rodung sei notwendig, um die umliegenden Flächen gemeinsam bewirtschaften zu können. Das ungefähr 79.000 m² umfassende Flurstück 188 steht im Eigentum des Landwirts V. N. -B1. . Etwa in der Mitte des südlichen Bereichs wurden auf einem Streifen von 2.320 m² Feldgehölze gepflanzt. Dies geschah als Kompensation für die Errichtung einer Windkraftanlage an einem anderen Standort, die der Beklagte zu Gunsten der L. und Q. GbR mit Baugenehmigung vom 11.03.1992 zuließ und die mittlerweile nicht mehr existiert. Dazu hatte der Beklagte als untere Landschaftsbehörde der GbR mit Bescheid vom 17.02.1992 eine Befreiung von den Vorschriften des Landschaftsschutzes unter Auflagen erteilt. Demnach solle die Kompensationsfläche von mindestens 2.320 m² in räumlicher und funktionaler Nähe zum Eingriff liegen (1.) und die bis zum 31.12.1992 vorzunehmenden Pflanzungen seien dauerhaft zu erhalten (3.). Mit Abhilfebescheid vom 18.05.1992 nahm der Beklagte dann von der Forderung der Nähe der Kompensationsfläche zum Vorhabenstandort Abstand. Im Nachgang dazu wurde am 13./17.10.1992 eine schriftliche Vereinbarung zwischen der L. und Q. GbR und Herrn I. I1. - dem mittlerweile verstorbenen Vater des Klägers, der seinerzeit Eigentümer des Flurstücks 188 war - geschlossen. Unter Nr. 3 dieses Vertrags heißt es unter anderem: „… Dieser (Anmerkung durch das Gericht: der jeweilige Grundstückseigentümer) verpflichtet sich, die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche von 2.320 qm so lange ruhen zu lassen, wie die Windkraftanlage betrieben wird.“ Eine entsprechende Sicherung der Kompensation erfolgte nach Aktenlage nicht. Mit Schreiben vom 28.10.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die von ihm beabsichtigte Gehölzrodung einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 8 LG darstelle und daher nach § 17 Abs. 3 BNatSchG genehmigungsbedürftig sei. Die zu rodende Feldhecke sei einem vielfältig strukturierten und gut ausgebildeten Biotopkomplex aus Grünland und Hecken am Hang zum B2. in einer im Übrigen intensiv genutzten Agrarlandschaft zuzuordnen, was im Einzelnen näher ausgeführt wurde. Der gesamte Bereich sei als wichtiges Vernetzungsbiotop mit besonderer Bedeutung vor allem für Hecken- und Gebüschbrüter einzustufen. Naturschutzfachliches Ziel sei die Erweiterung der Gehölzstrukturen und der Anschluss an weitere Biotope unter anderem an das B2. . Die Beseitigung der Feldhecke als wesentliches Strukturelement und bedeutsamer Bestandteil des beschriebenen Biotopkomplexes würde zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung dieses Bereichs führen. Vor Erlass eines ablehnenden Bescheides werde ihm, dem Kläger, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin gab dieser unter dem 05.11.2014 schriftlich zu bedenken, dass die Fläche lediglich vorübergehend als Ausgleichsfläche für die Errichtung einer Windkraftanlage zur Verfügung gestellt worden sei. Dies sei damals Konsens zwischen allen Beteiligten, zu denen auch der Beklagte gehört habe, gewesen. Die nunmehr von diesem vertretene Haltung gegen die Wiedereinführung der landwirtschaftlichen Nutzung des Areals könne den Eindruck erwecken, als habe er damals bewusst falsch informiert. Die bepflanzte Fläche, die wie eine Spitze in zwei landwirtschaftliche Felder hineinrage, stelle sich als ein Sperrriegel für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dar. Sie verhindere eine durchgehende und damit wesentlich kostengünstigere einheitliche Bearbeitung einer deutlich größeren Fläche. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, den Erlass der begehrten Genehmigung mit Bescheid vom 18.02.2015 abzulehnen. Im Rahmen der nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG vorzunehmenden Interessenabwägung sei festzustellen, dass eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung auch im Nahbereich des Feldgehölzes möglich sei. Dieses nehme einen deutlich untergeordneten Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Landschaftsbereich ein. Ein Verlust des Feldgehölzes mit den damit einhergehenden nachhaltigen und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft lasse sich nicht rechtfertigen. Es sei zwar richtig, dass der Bestand der Kompensationsfläche genehmigungsrechtlich an die Betriebsdauer der Windkraftanlage gekoppelt gewesen sei. Dies habe sich zwar direkt auf die Rechtsstellung und die Verpflichtungen deren Betreibers ausgewirkt, jedoch für den Grundstückseigentümer nicht die automatische Wirkung, dass nach dem Abbau der Windkraftanlage auch die Anpflanzung beseitigt werden dürfe. In derartigen Fällen werde den betroffenen Eigentümern ermöglicht, solche Landschaftselemente als Kompensation für einen weiteren Eingriff anerkennen zu lassen, um sicherzustellen, dass weiterhin ein Erlös als Entschädigung von einem anderen Vorhabenträger gezahlt werden könne. Diese Möglichkeit sei ihm, dem Kläger, und dem jetzigen Eigentümer des Flurstücks 188 im Rahmen eines Gesprächs am 15.01.2015 ebenfalls eingeräumt worden. Am 26.02.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt zunächst vor, dass er als Erbe seiner Eltern deren Rechtsnachfolger sei. Außerdem macht er geltend, dass der Beklagte wesentliche Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt und den Vertrauensschutz missachtet habe. Sein Vater wie auch die L. und Q. GbR seien sich bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1992 darüber im Klaren gewesen, dass das Gelände nach Ablauf von 25 Jahren wieder in die Landwirtschaft übergehen und die Vereinbarung längstens gelten solle, solange die Windkraftanlage stehe. Diese Anlage sei nicht mehr vorhanden, die GbR existiere ebenfalls nicht mehr und die Fläche sei nach Ende der Nutzungsdauer wieder in seine Nutzung übergegangen. Die Vorgehensweise des Beklagten, sich über das Naturschutzrecht aus der Verpflichtung zur Entlassung des Grundstücks aus der Kompensation zu entziehen, sei unredlich. Die Vorbindung des Beklagten, der die Vereinbarung gebilligt habe, entsprechend § 242 BGB hätte bei der Gesamtentscheidung, die im Ergebnis als gebundene Entscheidung gefällt worden sei, berücksichtigt werden müssen. Er gehe davon aus, dass bei der damals involvierten unteren Landschaftsbehörde noch weitere Unterlagen vorhanden seien. Es werde nicht verkannt, dass das Areal mittlerweile einen durchaus beachtlichen Gehölzbestand aufweise. Andererseits stelle sich die Fläche als Keil zwischen zwei landwirtschaftlichen Flächen dar, deren einheitliche Bewirtschaftung angestrebt und vertraglich bereits eingeleitet worden sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, der Bescheid vom 18.02.2015 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, seinen Antrag vom 17.10.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Er beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2015 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 17.10.2014 eine Genehmigung für eine Gehölzrodung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er gibt zu bedenken, dass das Feldgehölz auf dem Flurstück 188 auch als Ausgleichsmaßnahme in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.06.2011 für die Errichtung und den Betrieb von zwei neuen Windkraftanlagen aufgenommen worden sei. Offenbar sei es jedoch nicht zu einer Einigung zwischen der H&P Windkraft GmbH und Co.KG Windpark Brocksberg und dem Kläger gekommen, sodass mit der Begünstigten derzeit andere Wege zur Erfüllung der Kompensationspflicht gesucht würden. Zu bemerken sei auch, dass das Flurstück 188 zwischenzeitlich veräußert worden sei. Es sei offen, ob sich dies auf den Klagegegenstand und/oder die Klagebefugnis auswirke. Ungeachtet dessen sei der Ablehnungsbescheid rechtens. Die seitens des Klägers vorgetragenen Vereinbarungen zwischen ihm - dem Beklagten - und Herrn I1. (Senior) bzw. der L. und Q. GbR seien nicht aktenkundig und auch im Übrigen nicht bekannt. Die landwirtschaftlichen Interessen des Klägers seien zwar verständlich, sie hätten aber hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurückzustehen. Mit Schriftsatz vom 05.04.2016 hat der Kläger auf die gerichtliche Verfügung vom 01.04.2016 den vor dem in Borchen ansässigen Notar Eckhard G. von seiner Mutter Theresia Maria I1. und dem Landwirt V. N. -B1. geschlossenen Vertrag vom 04.09.2014 überreicht. Demnach veräußerte seine Mutter als damalige Eigentümerin unter anderem das Flurstück 188 an Herrn N. -B1. ; die entsprechende Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 21.10.2014. Dazu hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass seine Mutter ihn aufgrund ihres Zustands gebeten habe, alles Notwendige für sie wie ein Hofnachfolger zu veranlassen. Im Hinblick auf die sich aus § 4 des Vertrags ergebende Verpflichtung seiner Mutter als Verkäuferin habe er mit deren Zustimmung sowie mit derjenigen des Herrn N. -B1. beim Beklagten den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Gehölzrodung gestellt. In der mündlichen Verhandlung ist seitens des Beklagten zusätzlich zu den bereits vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Genehmigungsvorgang betreffend die Windenergieanlage der L. und Q. GbR überreicht worden. Außerdem hat der anwesende Grundstückseigentümer N. -B1. erklärt, dass er sowohl mit der Beantragung der Genehmigung für die geplante Gehölzrodung durch den Kläger als auch mit dessen Klageerhebung einverstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Umstellung des ursprünglich gestellten Bescheidungsantrags auf einen Verpflichtungsantrag in der mündlichen Verhandlung stellt eine Klageänderung dar. Diese ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil das Gericht sie angesichts der Tatsache, dass es sich bei der begehrten Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt, für sachdienlich hält. Die Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig, denn es fehlt dem Kläger als Nichteigentümer der betroffenen Liegenschaft das erforderliche Rechtsschutzinteresse, das mit dem Sachbescheidungsinteresse im behördlichen Verfahren korrespondiert. Zwar kann im Baurecht auch eine Person, die nicht Eigentümer des Vorhabengrundstücks ist, eine Baugenehmigung erlangen, was im Bauordnungsrecht explizit zum Ausdruck kommt, vgl. § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW sowie § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW („unbeschadet der privaten Rechte Dritter“). Ob diese Überlegungen auf das Natur- und Landschaftsschutzrecht, in dem es vergleichbare Bestimmungen nicht gibt, übertragbar sind, ist fraglich. Dies bejahend VG Potsdam, Urteil vom 18.05.2000 - 5 K 4581/97 -, juris Rn. 24 f. Das Problem bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn einer Klage fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsschutz bzw. die behördliche Leistungserbringung unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn die Inanspruchnahme nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des jeweiligen Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn lediglich zweifelhaft oder ungewiss ist, ob ein privatrechtliches Hindernis ausräumbar ist oder nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1992 - 4 B 140/92 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2005 - 9 K 2865/03 -, juris Rn. 25 f. Hier hat zwar der Landwirt N. -B1. , in dessen Eigentum das Flurstück 188 seit dem 21.10.2014 steht, in der mündlichen Verhandlung der Sache nach erklärt, dass die Erteilung der Genehmigung für die beabsichtigte Beseitigung des Feldgehölzes an den Kläger in seinem Sinne sei, sodass dieser davon ungehindert Gebrauch machen könnte. Dennoch ist nicht erkennbar und vom Kläger, der auch in der Vergangenheit zu keiner Zeit Grundstückseigentümer war und ebenso wenig einen schuldrechtlichen Bezug zum Flurstück 188 hat(te), nicht dargelegt worden, dass und inwieweit die Genehmigung seine eigene subjektive Rechtsposition verbessern kann. Sein Vortrag im Klageverfahren, er sei quasi „wie ein Hofnachfolger“ für seine - übrigens immer noch lebende - Mutter tätig geworden, um diese als damalige Eigentümerin von den sich aus § 4 des notariellen Vertrags vom 04.09.2014 ergebenden Verpflichtungen zu befreien, reicht nicht aus. Überdies ist die Verpflichtungsklage auch unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger - selbst wenn er Eigentümer des Grundstücks wäre - nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesnaturschutzgesetz in der ab dem 01.03.2010 gültigen Fassung beruht auf der durch die Föderalismusreform eingeführten Befugnis des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG). Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG erlaubt den Ländern, durch Gesetz abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG die sog. lex-posterior-Regel in den Blick zu nehmen, wonach auf den Gebieten des Satzes 1 im Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht - hier das Landschaftsgesetz (LG) - das jeweils spätere Gesetz vorgeht. Die Voraussetzungen des demnach hier als Anspruchsgrundlage anzuwendenden § 17 Abs. 3 BNatSchG sind vorliegend nicht erfüllt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Im Falle der Notwendigkeit einer solchen subsidiären Eingriffsgenehmigung, die schriftlich beantragt werden muss, ist diese zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind (§ 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BNatSchG). Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung mit einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde auf der Tatbestandsseite. Vgl. Siegel, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 1. Auflage 2011, § 17 Rn. 36. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat als jüngere Spezialvorschrift zu § 14 BNatSchG in § 4 LG definiert, was er unter einem Eingriff in Natur und Landschaft versteht. Demnach gilt nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 LG als Eingriff unter anderem die Beseitigung von Hecken und Baumreihen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind. Vorliegend handelt es sich bei der beabsichtigten Rodung des auf dem Flurstück 188 vor 24 Jahren angepflanzten Feldgehölzes, das eine Fläche von immerhin ungefähr 2.300 m² einnimmt, um einen Eingriff in diesem Sinne, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Dieser Eingriff wird nicht von einer Behörde vorgenommen. Eine anderweitige Genehmigungs- oder Anzeigepflicht besteht nicht. Die Erteilung der somit nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 BNatSchG erforderlichen Eingriffsgenehmigung scheitert jedoch daran, dass die Anforderungen des § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Hier ist die vom Beklagten im Rahmen des § 15 Abs. 5 BNatSchG vorgenommene naturschutzrechtliche Abwägung nicht zu beanstanden. Im angegriffenen Bescheid vom 18.02.2015 ist in überzeugender Weise im Einzelnen ausgeführt worden, dass und weshalb das Feldgehölz als ein wesentliches Strukturelement sowie als ein bedeutsamer und schützenswerter Bestandteil eines Biotopkomplexes einzustufen ist, dessen Verlust wegen nachhaltiger und nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu rechtfertigen sei. Dieser fachlichen Einschätzung des Beklagten zur besonderen Bedeutung der Vegetation aus der Naturschutzsicht ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Seine gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten gerichtete - verständliche und nachvollziehbare - Argumentation führt zu keiner anderen Bewertung. In diesem Zusammenhang hat der Kläger eingewendet, dass die Kompensationseigenschaft des Flurstücks 188 im Hinblick auf die im Jahr 1992 genehmigte Windenergieanlage nach Ablauf der Betriebsdauer mittlerweile weggefallen sei. Aufgrund anderslautender Absprachen zwischen seinem Vater, der L. und Q. GbR und dem Beklagten in der Vergangenheit sei es als treuwidrig zu erachten, dass der Beklagte sich im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung der Anpflanzung nunmehr auf Naturschutzbelange berufe anstatt zu ermöglichen, dass die Fläche wieder einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werde. Diese geltend gemachten privaten Belange wurden vom Beklagten in der Begründung des Bescheides gewürdigt, sodass kein Abwägungsausfall vorliegt. Auch die vorgenommene Gewichtung der einzelnen Belange ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Dazu ist zunächst festzustellen, dass allein durch die Beseitigung einer als Eingriff zugelassenen Anlage die seinerzeit verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht per se entfallen. Es tritt nicht „automatisch“ die Folge ein, dass erfolgte Kompensationsmaßnahmen rückgängig gemacht werden können. Vielmehr können zum Zwecke einer Kompensation angelegte Vegetationsbestände durchaus in einen gesetzlichen Schutz „hineinwachsen“, sodass ihre Beseitigung unzulässig ist. Vgl. Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2. Auflage 2010, § 15 Rdn. 115. Dies ist hier der Fall, wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte im Jahr 1992 oder später gegenüber dem Vater des Klägers bzw. einem seiner Rechtsnachfolger einen Vertrauenstatbestand schuf, der das Abwägungsergebnis als fehlerhaft erscheinen lässt. Es gibt nach Aktenlage keine schriftlichen rechtlichen Bindungen im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Vater bzw. einem der späteren Grundstückseigentümer, aus denen der Kläger etwas zu seinen Gunsten herleiten kann. Die erlassenen Bescheide vom 17.02.1992 (Befreiung von den Vorschriften des Landschaftsschutzes), 11.03.1992 (Baugenehmigung) sowie 18.05.1992 (Abhilfebescheid) wirkten sich ungeachtet ihres Inhalts lediglich gegenüber dem Vorhabenträger aus, sodass es daher insoweit auch irrelevant ist, dass der Beklagte der L. und Q. GbR mit der Auflage Nr. 3 zum Befreiungsbescheid vom 17.02.1992 sogar die dauerhafte Erhaltung der vorzunehmenden Pflanzungen vorschrieb. Eine Sicherung der Kompensationsmaßnahme mit näheren Modalitäten in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit o.ä. - wie sie mittlerweile in § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG vorgesehen ist - erfolgte nicht. Die im Nachgang zu den erlassenen Bescheiden zwischen der GbR und dem Vater des Klägers am 13./17.10.1992 geschlossene zivilrechtliche Vereinbarung, wonach die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche von 2.320 m² nur so lange zu ruhen habe, wie die Windkraftanlage betrieben werde, bindet lediglich die Vertragspartner, nicht jedoch den Beklagten, der davon Ende Oktober 1992 eine Ausfertigung erhielt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es habe damals aufgrund mündlicher Absprachen mit dem Beklagten ein dahingehender Konsens auch mit diesem bestanden, dass das Flurstück 188 nach Ablauf der Betriebsdauer der Windkraftanlage wieder uneingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werden dürfe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dies ergibt sich nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen (vgl. dazu auch den Aktenvermerk des Beklagten über den Ortstermin vom 27.08.1992 in der Beiakte IV). Auch die Anmerkung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Beklagte hätte seinen Vater damals über mögliche naturschutzrechtliche Folgen der Kompensationsmaßnahme aufklären müssen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn dazu hat ein Mitarbeiter des Beklagten erklärt, dass derartige Belehrungen bereits mindestens seit dem Jahr 1986 gegenüber den betroffenen Flächeneigentümern ausgesprochen worden seien. Daher gehe er davon aus, dass eine solche auch in diesem Fall erfolgt sei. Für den von Kläger angenommenen anderen Geschehensablauf trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast. Daher war die Klage nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.