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Urteil

11 K 660/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0511.11K660.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger beantragte am 21.06.2012 bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen mit insgesamt 80.000 Mastplätzen nebst vier Futtersilos zur Futterlagerung und Nebenräumen in S. -U. auf dem Grundstück Gemarkung U. , Flur 10, Flurstück 14. Das im Außenbereich der Beigeladenen zu 7. belegene Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis M. “ vom 13.12.1965. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 7. stellt es als „landwirtschaftliche Nutzfläche“ dar. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Standort nicht. Ca. 300 Meter in südlicher Richtung liegt die Grundschule U. -Wehe. Seinem Genehmigungsantrag fügte der Kläger u.a. eine Betriebsbeschreibung „land- und forstwirtschaftliches Vorhaben“ vom 26.03.2012 bei. Laut Lageplan beabsichtigte er die Erschließung des Grundstücks über mehrere Zufahrten von der östlich gelegenen L 802 (N. Q.---weg ) und der westlich gelegenen Gemeindestraße „U1. T.----weg “. Mit Schreiben vom 04.07.2012 forderte der Beklagte das vom Kläger beauftragte Planungsbüro zur Ergänzung der Antragsunterlagen auf. Am 12.07.2012 veranlasste der Beklagte die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrags und leitete am 18.07.2012 die Beteiligung verschiedener Träger öffentlicher Belange ein, darunter der Beigeladenen zu 7. Mit Schreiben vom 19.07.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Antrag i.S.d. § 7 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (– 9. BImSchV –), soweit von Beklagtenseite aus erkennbar, vollständig sei. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 31.07.2012 teilte die Landwirtschaftskammer dem Beklagten mit, dass der Kläger Schweinehaltung (684 Mastschweineplätze) betreibe und eine landwirtschaftliche Fläche in einer Größenordnung von ca. 128,3 ha bewirtschafte. Es liege eine Landwirtschaft gem. § 201 Baugesetzbuch (– BauGB –) vor, da genug Flächen zur Absicherung der eigenen Futterversorgung vorhanden seien. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Auf entsprechende Einwendungen der Beigeladenen zu 7. hin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.09.2012 im Hinblick auf die Sicherung des Schulwegs für die Schülerinnen und Schüler der nahegelegenen Grundschule u.a. dazu auf, die Zufahrt zum Vorhabengrundstück ausschließlich über die L 802 (N. Q.---weg ) zu realisieren, entsprechende Planunterlagen einzureichen, die Grundschule in der gutachterlichen Stellungnahme zum Immissionsschutz zu berücksichtigen und Fragen zur rechtlichen Sicherung des Baugrundstücks zu beantworten. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2012 Stellung, in dem er mitteilte, dass es derzeit bei der ursprünglich beantragten Erschließung über den „U1. T.----weg “ und den „N. Q.---weg “ bleibe, eine alternative Erschließung nur über den „N. Q.---weg “ aber geprüft werde. Mit Schreiben vom 28.09.2012 versagte die Beigeladene zu 7. das gemeindliche Einvernehmen aus Gründen der Schulwegsicherung und des Schulbetriebes der Grundschule U. -X. . Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 11.10.2012, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 28.11.2012 diskutierten die Beteiligten u.a. die Frage streitig, ob es sich bei dem Vorhaben des Klägers um ein „landwirtschaftliches“ Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder aber um ein „gewerbliches“ Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handele. Der anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrat die Auffassung, dass es sich um ein gewerbliches Vorhaben handele. Der Beklagte führte mit Schreiben vom 20.12.2012 an eine zwischenzeitig gegründete Bürgerinitiative, die sich gegen das Vorhaben des Klägers wendet und der u.a. die Beigeladenen zu 1. bis 6. angehören, aus, dass nach seiner Auffassung aus den Antragsunterlagen hervorgehe, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um ein landwirtschaftliches Vorhaben handele. Entsprechend habe der Kläger im Rahmen der Antragstellung auch einen Vordruck „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ verwendet. Ferner habe die Landwirtschaftskammer zwischenzeitig noch einmal ausdrücklich die Einstufung als landwirtschaftliches Vorhaben bestätigt. Mit weiterem als „Antrag gemäß BImSchG – Neubau von zwei Hähnchenmastställen und Errichtung von 4 Futtersilos (geänderte Unterlagen)“ bezeichneten Schreiben vom 22.01.2013, das am 29.01.2013 beim Beklagten einging, übersandte der Kläger u.a. einen geänderten Lageplan, neue Bauzeichnungen, ein geändertes Brandschutzkonzept, eine neue gutachterliche Stellungnahme zur Immissionssituation und einen geänderten landschaftspflegerischen Fachbeitrag. Die Ausrichtung der geplanten Anlage auf dem Vorhabengrundstück soll nunmehr um annähernd 90 Grad von einer Südwest-Nordost-Ausrichtung in eine annähernd Nordwest-Südost-Ausrichtung parallel zum Verlauf der L 802 geändert werden; die Erschließung der Anlage nunmehr ausschließlich über die L 802 erfolgen. Der Beklagte beteiligte daraufhin die Träger öffentlicher Belange erneut am Genehmigungsverfahren, wobei er in den Schreiben an die Beigeladene zu 7. und das eigene Bauamt darauf hinwies, dass das Vorhaben des Klägers als ein landwirtschaftliches Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen sei. Die Beigeladene zu 7. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 27.03.2013 mit, dass sie noch nicht abschließend beurteilen könne, ob das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen sei, da die Frage, ob von dem beantragten Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten, noch nicht beantwortet sei. Ihr lägen hierzu noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vor. Der Kläger trat dem mit Schreiben an den Beklagten vom 12.04.2013 entgegen und beantragte, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Nachdem eine Anfrage der Genehmigungsbehörde des Beklagten beim Veterinäramt ergab, dass der Viehbestand des klägerischen Betriebs höher war als zunächst angenommen, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 21.05.2013, dass er nie behauptet habe, sein Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als landwirtschaftliches Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Er halte auf zwei Hofstätten 864 Mastschweine (über 30 kg) und 352 Ferkel (bis 30 kg). Die Größe seiner landwirtschaftlichen Flächen habe sich demgegenüber um 5,25 ha auf insgesamt 133,55 ha erhöht. Mit weiterem Schreiben vom 19.06.2013 gab er an, dass sein Vorhaben gewerbliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB darstelle. Mit Stellungnahme vom 29.07.2013 teilte die erneut vom Beklagten befragte Landwirtschaftskammer mit, dass unter Berücksichtigung eines weiteren Zupachtstalls mit 650 Schweinemastplätzen und 133,6 ha landwirtschaftlicher Flächen beim Kläger keine Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB mehr gegeben sei, weshalb von einem gewerblichen Bauvorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auszugehen sei. Infolge der Beteiligung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (im Folgenden: LANUV NRW) am Genehmigungsverfahren forderte der Beklagte vom Kläger verschiedene Nachbesserungen an den eingereichten Immissionsgutachten. Er holte ferner ein eigenes Gutachten des Gutachters Dr. Missel zur Keimimmissions- und Bioaerosolproblematik ein. Mit Schreiben vom 08.12.2014 forderte er die Beigeladene zu 7. erneut zur Stellungnahme und zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auf, wobei er darauf hinwies, dass der Vorgang insgesamt vollständig und mit der Stellungnahme der Beigeladenen zu 7. entscheidungsreif sei, sowie, dass es sich um ein gewerbliches Vorhaben handele. Mit Schreiben vom 13.02.2015 teilte die Beigeladene zu 7. dem Beklagten mit, dass das gemeindliche Einvernehmen versagt werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Frage der Gesundheitsgefahren nach wie vor nicht abschließend geklärt sei. Es könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass für die Schüler und Lehrer der Grundschule U. -X. sowie für die Anwohner Gesundheitsgefahren durch den Betrieb der Hähnchenmastställe ausgingen. Das Vorhaben sei im Übrigen baurechtlich nicht zulässig. Es handele sich um eine gewerbliche Tierhaltungsanlage, die nach der ab dem 20.09.2013 geltenden Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen sei und somit nur auf der Grundlage einer gemeindlichen Bauleitplanung zugelassen werden könne. Die Überleitungsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB, wonach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in seiner bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung anzuwenden sei, wenn vor Ablauf des 04.07.2012 ein entsprechender Bauantrag bei der zuständigen Behörde eingegangen sei, sei hier nicht einschlägig. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn vor dem Stichtag ein bescheidungsfähiger Antrag vorgelegen hätte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zwar sei der Genehmigungsantrag vor dem 04.07.2012 bei der Genehmigungsbehörde eingegangen, jedoch sei sowohl sie – die Beigeladene zu 7. – als auch die Genehmigungsbehörde zunächst davon ausgegangen, dass es sich um ein privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gehandelt habe. Aufgrund der Antragsunterlagen sei eine andere Einschätzung auch nicht möglich gewesen. Erst gegen Ende des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als gewerbliche Tierhaltungsanlage zu beurteilen sei. Dies habe zur Folge, dass das Vorhaben nur auf der Grundlage eines Bebauungsplanes genehmigt werden könne. Dieser Auffassung der Beigeladenen zu 7. trat der Kläger mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 16.02.2015 entgegen und beantragte erneut, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Mit Bescheid vom 25.02.2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, dass aus dem Genehmigungsantrag nicht hervorgegangen sei, ob es sich um eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Anlage handele. Diese Angabe sei jedoch gem. § 3 der 9. BImSchV erforderlich. Weder aus der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung „land- und forstwirtschaftliches Vorhaben“ noch aus der eingereichten Kurzbeschreibung habe man ersehen können, dass es sich um ein gewerbliches Vorhaben handele. Dies seien klare Indizien dafür, dass der Antrag sich ursprünglich auf ein landwirtschaftliches Vorhaben bezogen habe. Hiervon sei er – der Beklagte – daher im Ausgangspunkt zu Recht ausgegangen. Zudem habe die Landwirtschaftskammer ihn mit ihrer ersten Stellungnahme vom 31.07.2012 in dieser Auffassung bestätigt. Bei dem Vorhaben des Klägers handele es sich auch nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. Die Überleitungsvorschrift in § 245a Abs. 4 BauGB sei auf seinen Genehmigungsantrag nicht anzuwenden, da es sich zum Stichtag 04.07.2012 um einen Antrag auf Genehmigung einer landwirtschaftlichen Anlage gehandelt habe, der § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfalle. Der Kläger habe erst zu einem späteren Zeitpunkt angegeben, dass sein Vorhaben sich auf eine gewerbliche Anlage beziehe. Da zum Stichtag kein Antrag nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorgelegen habe, könne der Kläger aus der Überleitungsvorschrift nichts für sich herleiten. Somit sei die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene zu 7. rechtmäßig ergangen. Der Kläger hat am 05.03.2015 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass sein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung zu beurteilen und danach bauplanungsrechtlich zulässig sei. Sein Antrag sei vor dem gem. § 245a Abs. 4 BauGB maßgeblichen Stichtag beim Beklagten eingegangen. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Genehmigungsantrag für ein landwirtschaftliches Vorhaben gestellt, sondern sein Antrag sei von Beginn an auf eine gewerbliche Tierhaltung ausgerichtet gewesen. Er habe insbesondere weder eine Erweiterung seines bestehenden Betriebs beantragt, noch in seinem Genehmigungsantrag Angaben zu seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen gemacht. Die Bewertung seines Vorhabens als „landwirtschaftlich“ in der ersten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sei vor diesem Hintergrund unrichtig. Er habe im Genehmigungsverfahren mehrfach klargestellt, dass es um ein gewerbliches Vorhaben gehe. Der Beklagte könne nicht darauf abstellen, dass er – der Kläger – ein Formblatt „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ benutzt habe, zumal es ein gesondertes Formblatt für gewerbliche Tierhaltungsanlagen nicht gegeben habe. Der Beklagte habe die Darstellungen der Landwirtschaftskammer hinterfragen müssen, zumal sein eigenes Bauamt der Genehmigungsbehörde mitgeteilt habe, dass es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handele. Die Änderung der Anlagenausrichtung und der Erschließung führe nicht dazu, dass es sich um einen neuen Antrag handele, der nach dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden sei. Die Änderungen seien erfolgt, um gerade den Bedenken der Beigeladenen Rechnung zu tragen. Wenn dies dazu führe, dass neues Recht zur Anwendung gelange, werde er für dieses Verhalten bestraft. Zudem sei die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene zu 7. rechtsfehlerhaft gewesen, weswegen der Beklagte dieses habe ersetzen müssen. Die Beigeladene zu 7. sei bereits im Juli 2012 am Genehmigungsverfahren beteiligt und um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gebeten worden. Innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei eine Stellungnahme der Beigeladenen zu 7. nicht erfolgt, sodass das gemeindliche Einvernehmens aufgrund gesetzlicher Fiktionswirkung als erteilt gelte. Es sei unbeachtlich, dass der Beigeladenen zu 7. zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten. Die Versagung sei auch inhaltlich falsch, da sein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. privilegiert sei. Auf etwaige Umweltgefahren für ihre Einwohner könne die Beigeladene zu 7. sich zur Begründung ihrer Versagungsentscheidung nicht berufen. Solche lägen auch nicht vor, wie die von ihm eingereichten Gutachten sowie das vom Beklagten selbst in Auftrag gegebene Gutachten des Gutachters Dr. Missel belegten, die vom LANUV NRW überprüft und dort für vollständig, plausibel und nachvollziehbar gehalten worden seien. Sein Genehmigungsantrag sei am 21.06.2012 auch im Rechtssinne vollständig gewesen, was der Beklagte ihm bestätigt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.02.2015 zu verpflichten, ihm eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen mit insgesamt 80.000 Mastplätzen nebst vier Futtersilos zur Futterlagerung und Nebenräumen in S. -U. auf dem Grundstück Gemarkung U. , Flur 10, Flurstück 14 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Dass am gem. § 245a Abs. 4 BauGB maßgeblichen Stichtag kein Antrag auf Erteilung einer gewerblichen Tiermastanlage vorgelegen habe, weshalb der Kläger aus der Überleitungsvorschrift nichts für sich herleiten könne und das versagte gemeindliche Einvernehmen nicht zu ersetzen gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass zu den gem. § 3 der 9. BImSchV erforderlichen Angaben über die „Art der Anlage“ auch die Angabe gehöre, ob es sich um ein landwirtschaftliches oder gewerbliches Vorhaben handele. Fehle es an einer solchen Angabe, sei der Antrag unvollständig. Etwaige Klarstellungen seitens des Klägers oder seitens der beteiligten Träger öffentlicher Belange seien allesamt nach dem Stichtag erfolgt. Entstehungsgeschichte und Ausnahmecharakter des § 245a Abs. 4 BauGB geböten eine enge Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des bauplanungsrechtlichen Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz verdienten allenfalls bescheidungsfähige Genehmigungsanträge. Bescheidungsfähig sei ein Antrag gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV dann, wenn alle Umstände ermittelt seien, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung seien. Dies sei vor dem maßgeblichen Stichtag ebenfalls nicht der Fall gewesen aufgrund der in dem Antrag enthaltenen defizitären Betriebsbeschreibung, der fehlenden Erklärung des Klägers zur Rückbauverpflichtung, der nachträglichen Änderung der Erschließung und diverser weiterer nachträglicher Änderungen. Insbesondere die Änderung der Anlageausrichtung nach dem Stichtag bewirke, dass nunmehr ein anderes Vorhaben als das ursprünglich geplante zu beurteilen sei. Gleiches gelte, falls man hilfsweise darauf abstellen wollte, dass der Antrag zum Stichtag zumindest „prüffähig“ im Lichte der Rechtsprechung des OVG NRW zu Konkurrenzsituationen bei Windkraftanlagen sein müsse. Die Beigeladenen zu 1. bis 7. haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 1., die Inhaberin eines ca. 300 Meter südlich vom Vorhabengrundstück des Klägers gelegenen Biolandbetriebs ist und im Verwaltungsverfahren bereits Einwendungen gegen das Vorhaben des Klägers erhoben hat, tritt im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten bei und macht ergänzend geltend, dass sich die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des gewerblichen Vorhabens des Klägers auch daraus ergebe, dass das Vorhabengrundstück nicht in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet liege und eine solche Ausweisung auch nicht zu erwarten sei. Die ihrer Auffassung nach rechtmäßige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene zu 7. stelle ein absolutes Genehmigungshindernis dar. Sie befürchte zudem negative Auswirkungen für ihren Biolandbetrieb durch über die Abluftanlagen von Hähnchenmastställen ausgetragene Keime und Bakterien sowie Umsatzrückgänge, falls in der unmittelbaren Nähe ihres Betriebes eine Großmastanlage entstehe. Die Beigeladenen zu 2. bis 5., die ca. 200 Meter westlich des Vorhabengrundstücks wohnen, und der Beigeladene zu 6., der ca. 800 Meter südlich des Vorhabengrundstücks wohnt, haben ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren Einwendungen u.a. wegen der Immissionssituation gegen das Vorhaben des Klägers erhoben. Sie haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus nichts weiter geltend gemacht. Die Beigeladene zu 7. verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (5 Ordner und 1 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 10 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV, da die durch Bescheid des Beklagten vom 25.02.2015 ausgesprochene Ablehnung seines Genehmigungsantrags – im Ergebnis – rechtmäßig ist und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Formulierung macht deutlich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist (gebundene Entscheidung), der Kläger folglich einen Anspruch auf Genehmigungserteilung gegen die Behörde hat und nicht bloß eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag begehren kann, die durch das Verwaltungsgericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 7 C 25.93 –, NVwZ 1995, 598 = juris; OVG NRW, Urteile vom 22.05.2014 – 8 A 3002/11 –, juris, und vom 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 6 Rn. 42. Das Verwaltungsgericht hat dem entsprechend bei einer gebundenen Entscheidung, auf deren Erlass ein Rechtsanspruch besteht, eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Verpflichtungsklage erfolglos. An dieser Erfolglosigkeit der Verpflichtungsklage ändert es nichts, wenn die Behörde den beantragten Verwaltungsakt mit einer Begründung abgelehnt hat, die die Ablehnung rechtlich nicht trägt. Das Verwaltungsgericht kann die Klage in einem solchen Fall aus anderen Gründen abweisen, ohne die Behörde zu einer Neubescheidung verpflichten zu müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.1984 – 6 C 107.82 –, BVerwGE 69, 90 = juris, und vom 05.11.1975 – VI C 4.74 –, BVerwGE 49, 307 = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 232; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 113 Rn. 98. So liegt der Fall hier. Der Kläger bedurfte für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 40.000 oder mehr Mastgeflügelplätzen gem. § 4 Abs.1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 7.1.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Beklagte hat den Genehmigungsantrag des Klägers nur im Ergebnis zu Recht aufgrund bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens abgelehnt. Gem. § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere die Baugenehmigung, ein. Aufgrund dieser Vorschrift und aufgrund der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erwähnten „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“, die der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen dürfen, hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob die geplante Anlage bauplanungsrechtlich zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.05.2014 – 8 A 1220/12 –, juris; Jarass, BImSchG, a.a.O., § 6 Rn. 32 ff. m.w.N. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem Kläger einerseits nicht entgegen gehalten werden, dass sein Genehmigungsantrag unvollständig sei, weil dieser nicht erkennen lasse, ob ein landwirtschaftliches oder ein gewerbliches Vorhaben genehmigt werden solle (Seite 2 des Bescheides vom 25.02.2015) und andererseits, dass es sich zum Stichtag 04.07.2012 um einen Antrag auf Genehmigung eines landwirtschaftlichen Vorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gehandelt habe, weshalb die Überleitungsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB nicht anzuwenden sei (Seite 3 des Bescheides vom 25.02.2015). Diese Begründungsansätze widersprechen sich bereits gegenseitig. Es kommt in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation auch nicht entscheidend darauf an, ob die Beigeladene zu 7. das gemeindliche Einvernehmen in rechtmäßiger Art und Weise versagt hat oder ob die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB greift. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist die Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im Verhältnis zum – hier klagenden – Vorhabenträger bloßes Verwaltungsinternum. Im Verhältnis zum Kläger obliegt der Genehmigungsbehörde die maßgebliche Entscheidung. Verklagt der Vorhabenträger – wie vorliegend – die Genehmigungsbehörde bzw. deren Rechtsträger auf Erteilung der Genehmigung, ist das Verwaltungsgericht nicht an die Versagung des Einvernehmens gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 – 4 C 43.83 –, NVwZ 1986, 556 = juris; Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 36 Rn. 14, 36. Das Vorhaben des Klägers ist jedenfalls aus nachstehenden Gründen bauplanungsrechtlich unzulässig und damit nicht genehmigungsfähig: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im – wie vorliegend – unbeplanten Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben des Klägers ist ein „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB, denn es ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung privilegiert. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich u.a. nur dann zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (– UVPG –) unterliegt. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben privilegiert, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Zwischen den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um die Errichtung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung handelt, die dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht unterfällt. Es geht mithin um die Errichtung einer gewerblichen Tierhaltungsanlage. Die Errichtung einer Anlage zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 80.000 Mastplätzen unterliegt gem. § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 7.3.2 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Das Vorhaben des Klägers zählt damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung zu den zumindest UVP-vorprüfungspflichtigen gewerblichen Tierhaltungsanlagen und ist damit – anders als unter der bis einschließlich 19.09.2013 geltenden Rechtslage – kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (mehr). Zur bis einschließlich 19.09.2013 geltenden Rechtslage, nach der Massentierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Außenbereichsvorhaben sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 – 4 B 201.82 –, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2009 – 8 B 572/09 –, BauR 2009, 1565 = juris. Entgegen seiner Auffassung kann der Kläger aus der Überleitungsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB nichts für sich herleiten. Nach dieser Vorschrift ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in seiner bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung anzuwenden, soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterfallen, vor Ablauf des 04.07.2012 ein Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Es kommt hier im Ergebnis nicht darauf an, welche rechtlichen Anforderungen an den „Antrag“ i.S.v. § 245a Abs. 4 BauGB zu stellen sind und ob der Antrag „bescheidungsfähig“ i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sein muss, so Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 245a Rn. 20, oder ob es genügt, dass der Antrag lediglich die Mindestvoraussetzungen des § 3 der 9. BImSchV erfüllt, so VG Osnabrück, Urteil vom 21.01.2016 – 2 A 1646/13 –, juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 17/13272, S. 18; Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Aufl. 2013, § 245a Rn. 5; BeckOK-BauGB/Tophoven, 32. Edition (Stand: 15.01.2016), § 245a Rn. 7. Mithin braucht durch die Kammer auch nicht entschieden zu werden, ob Bestandteil der gem. § 3 Satz 1 Nr. 4 der 9. BImSchV vom Antragsteller zu fordernden Angaben über die „Art der Anlage“ sein muss, ob es sich um eine landwirtschaftliche oder um eine gewerbliche Anlage handelt. Denn selbst wenn man positiv unterstellt, dass der Genehmigungsantrag des Klägers vom 26.03.2012, der am 21.06.2012 und damit noch rechtzeitig vor dem gem. § 245a Abs. 4 BauGB maßgeblichen Stichtag (04.07.2012) beim Beklagten eingegangen ist, alle inhaltlichen Anforderungen an einen „Antrag“ i.S.v. § 245a Abs. 4 BauGB erfüllt, handelt es sich bei dem am 21.06.2012 beantragten Vorhaben nicht mehr um das Vorhaben im baurechtlichen Sinne, das letztlich zur Genehmigungsentscheidung der Behörde gestellt worden ist. Der Kläger hat nämlich nach dem 04.07.2012 umfangreiche Änderungen an seinem Vorhaben vorgenommen und in das Genehmigungsverfahren eingeführt. Dies führt dazu, dass sich für den Beklagten die Genehmigungsfrage neu gestellt hat. Das geänderte Vorhaben des Klägers ist nicht nur eine bloße Änderung oder Ergänzung seines ursprünglichen Genehmigungsantrags vom 21.06.2012, sondern ein „aliud“, ein im baurechtlichen Sinne gänzlich anderes Vorhaben, dessen baurechtlich ordnungsgemäße und legale Realisierung mit einer aufgrund seines ursprünglichen Genehmigungsantrags vom 21.06.2012 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht mehr möglich gewesen wäre. Denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung würde dann keine bloße Modifizierung des mit ursprünglichem Genehmigungsantrag vom 21.06.2012 zur behördlichen Entscheidung gestellten Vorhabens legalisieren, sondern würde die Verwirklichung eines wesentlich anderen Bauvorhabens erlauben. Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Änderung des Vorhabens und einem „aliud“ ist ausschließlich nach baurechtlichen Kriterien vorzunehmen. Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung ist dabei das Vorhaben, wie es zur Prüfung gestellt wird. Es ist Sache des Vorhabenträgers, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens festzulegen. Der Vorhabenträger bestimmt damit aber auch zugleich die Grenzen des Vorhabens und insoweit des Genehmigungsverfahrens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.05.2014 – 8 A 1220/12 –, a.a.O. Die Identität eines Bauvorhabens mit einem durch Umplanungen veränderten Bauvorhaben beurteilt sich allein danach, ob das veränderte Bauvorhaben die Genehmigungsfrage in bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufwirft. Ist dies der Fall, ist das geänderte Vorhaben als ein „aliud“ gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben anzusehen, zu dessen Verwirklichung es der Erteilung einer neuen Baugenehmigung und nicht etwa nur einer Nachtragsgenehmigung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.09.1992 – 11 B 3495/92 –, juris, und vom 04.05.2004 – 10 A 1476/04 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2016 – 3 S 2303/15 –, BauR 2016, 812 = juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.01.2016 – 5 K 4164/12 –, juris. Ein solches „aliud“, also ein wesentlich anderes Bauvorhaben, wird in der Rechtsprechung z.B. bereits bei einer Verschiebung des Baukörpers um 0,84 Meter gegenüber dem ursprünglich genehmigten Standort angenommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2004 – 10 A 1476/04 –, a.a.O. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.01.2013, das am 29.01.2013 beim Beklagten einging, die Genehmigungsbehörde darüber informiert, dass die Ausrichtung der geplanten Anlage auf dem Vorhabengrundstück nunmehr um annähernd 90 Grad von einer Südwest-Nordost-Ausrichtung in eine annähernd Nordwest-Südost-Ausrichtung parallel zum Verlauf der L 802 geändert werde. Die Erschließung der Anlage solle nunmehr ausschließlich über die L 802 erfolgen. Seinen Schreiben fügte der Kläger entsprechend aktualisierte Lagepläne, neue Bauzeichnungen, ein geändertes Brandschutzkonzept, eine neue gutachterliche Stellungnahme zur Immissionssituation und einen geänderten landschaftspflegerische Fachbeitrag bei. Der Kläger hat damit nicht nur die Ausrichtung der Anlage auf dem Vorhabengrundstück wesentlich geändert, sondern auch die Erschließung. Der Sache nach hat der Kläger damit am 29.01.2013 – mithin nach dem gem. § 245a Abs. 4 BauGB maßgeblichen Stichtag (04.07.2012) – sein bisheriges Genehmigungsvorhaben aufgegeben und ein wesentlich geändertes Neuvorhaben zur behördlichen Prüfung gestellt. Dies stellt inhaltlich zugleich einen Neuantrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar. Dementsprechend musste der Beklagte die wesentlichen Träger öffentlicher Belange nach Eingang der geänderten Antragsunterlagen am 29.01.2013 mit Schreiben vom 06.02.2013 erneut am Genehmigungsverfahren beteiligen, was der Sache nach nichts anderes war als die Erstbeteiligung dieser Träger am neuen Genehmigungsverfahren. Insbesondere war aufgrund der geänderten Erschließung der geplanten Anlage ausschließlich über die L 802 zu diesem Zeitpunkt die erstmalige Beteiligung des Landesbetriebs Straßenbau NRW zur Erteilung der straßenrechtlichen Zustimmung erforderlich. Das Vorhaben, wie es der Kläger mit Antrag vom 21.06.2012 ursprünglich einmal vorgesehen hatte, war ab diesem Zeitpunkt somit nicht mehr Gegenstand des behördlichen Verfahrens. Es erfolgten keinerlei Auseinandersetzungen mit dem ursprünglich geplanten Vorhaben mehr. Die weitergehenden Erörterungen bezogen sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Immissionssituation und die Bioaerosolproblematik auf der Grundlage der Gutachten des Büros Barth & Bitter vom 04.10.2012 (Bl. 193 ff. Beiakte IV) und der Zusatzstellungnahme des Büros Barth & Bitter vom 04.10.2012 (Bl. 185 ff. Beiakte IV) sowie des Gutachtens Dr. Missel vom 12.04.2013 (Bl. 706 ff. Beiakte II), die jeweils die geänderte Anlagenausrichtung mit dem geänderten Standort der Abluftschächte berücksichtigten. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die zitierte Rechtsprechung sich in erster Linie zur Frage der Abgrenzung zwischen einer (Änderungs-)Baugenehmigung und einer Nachtragsbaugenehmigung bei bereits genehmigten Vorhaben und zur Reichweite der Legalisierungswirkung einer bereits erteilten Baugenehmigung verhält. Die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze können jedoch zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob ein vor dem gem. § 245a Abs. 4 BauGB maßgeblichen Stichtag gestellter immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag inhaltlich noch dem entspricht, worüber die Genehmigungsbehörde abschließend zu entscheiden hat. Das hier gefundene Ergebnis setzt sich auch nicht mit den in §§ 15, 16 BImSchG geregelten immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen in Widerspruch. Die genannten Vorschriften sehen für die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ggf. eine Anzeige- und Genehmigungspflicht vor. Eine Änderung der Lage liegt bereits vor, wenn die Anlage ganz oder in Teilen einen anderen Standort erhält, wobei hiermit nur kleinräumige Änderungen gemeint sind. Ein Aufbau an einer ganz anderen Stelle stellt eine Neuerrichtung dar. Vgl. Jarass, BImSchG, a.a.O., § 15 Rn. 7; Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 77. EL August 2015, § 15 Rn. 25. Hierunter fällt auch die Verlegung von Zufahrten zum Betriebsgelände. Vgl. Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a.a.O., Rn. 29. Maßgeblich dafür, ob über die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hinaus eine Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG besteht, ist die Frage, ob es sich um eine „wesentliche Änderung“ der Anlage i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG handelt. Dies ist nach dieser Vorschrift dann der Fall, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Die ausdrückliche Beschränkung auf die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und damit nicht auf die in Nr. 2 dieser Vorschrift erwähnten „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ macht dabei deutlich, dass es für die Frage der Wesentlichkeit einer Anlagenänderung nicht auf solche Auswirkungen ankommt, die beispielsweise ausschließlich baurechtlicher Natur sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 – 4 C 17.88 –, NVwZ-RR 1992, 403 = juris; Jarass, BImSchG, a.a.O., § 16 Rn. 8. Die §§ 15, 16 BImSchG finden jedoch nur Anwendung auf Anlagen, die bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhalten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, NVwZ 2005, 1424 = juris, OVG Sachsen, Beschluss vom 29.06.2010 – 4 B 389/09 –, juris; Jarass, BImSchG, a.a.O., § 15 Rn. 8, 11, § 16 Rn. 4 m.w.N. Die genannten Vorschriften dienen damit der Einhaltung der Genehmigungspflicht für wesentliche Änderungen bereits genehmigter Anlagen und sollen zugleich dem Anlagenbetreiber und Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Rechtssicherheit über die Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung vermitteln. Den Vorschriften lässt sich daher nichts für die Behandlung von Änderungen eines Vorhabens während des laufenden Genehmigungsverfahrens entnehmen. Nach alldem folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Einhaltung des Stichtags gem. § 245a Abs. 4 BauGB (04.07.2012) dann nicht mehr angenommen werden kann, wenn im Rahmen eines schon laufenden Genehmigungsverfahrens nach dem Stichtag derart wesentliche Änderungen des Vorhabens vorgenommen werden, die in baurechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen. Für diese Annahme spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB. Die Überleitungsregelung wurde geschaffen, um Antragstellern von vor dem 04.07.2012 gestellten Genehmigungsanträgen Vertrauensschutz zu gewähren, indem sich diese weiter auf die bis zum 20.09.2013 geltende Rechtslage und damit auf die Privilegierung ihrer Vorhaben berufen können. Scheitert die Einhaltung der Stichtagsregelung aber nicht an der Frage der „Ordnungsgemäßheit“ (vgl. BT-Drucks. 17/13272, S. 18) des Antrags, mithin nicht an eher formellen Fragen in Bezug auf die Vollständigkeit und Plausibilität der Antragsunterlagen, sondern daran, dass im Verlauf des Genehmigungsverfahrens das ursprünglich beantragte Vorhaben aufgegeben und ein gänzlich anderes Vorhaben zur behördlichen Genehmigungsentscheidung gestellt wird, stellen sich keine Fragen des Vertrauensschutzes. Anderenfalls wäre der Kläger ungerechtfertigter Weise gegenüber anderen Antragstellern bessergestellt, die nach dem Stichtag einen Genehmigungsantrag gestellt haben und damit von vornherein keinen Vertrauensschutz genießen können. Das danach als „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung zu qualifizierende Vorhaben des Klägers kann nicht im Einzelfall im Außenbereich zugelassen werden. Dies kann nach der genannten Vorschrift allenfalls dann in Betracht kommen, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (Nr. 1) und wenn es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (Nr. 5). So liegt der Fall hier. Das Vorhaben des Klägers widerspricht den Darstellungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 7. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser stellt den Vorhabenstandort als „landwirtschaftliche Nutzfläche“ dar. Das Vorhaben des Klägers betrifft – mittlerweile unstreitig – eine gewerbliche Intensivtierhaltungsanlage, mithin keine landwirtschaftliche Nutzung. Das klägerische Vorhaben beeinträchtigt zudem Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der genannten Vorschrift stehen einem Vorhaben insbesondere dann entgegen, wenn dieses in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 – 4 B 104.99 –, BauR 2000, 428 = juris, und Urteil vom 13.04.1983 – 4 C 21.79 –, BauR 1984, 54 = juris; OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 – 8 A 1971/04 –, juris; Rieger in: Schrödter, BauGB, a.a.O., § 35 Rn. 115. Insofern haben die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen eigenständigen Charakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 – 4 C 3.01 –, NVwZ 2002, 1112 = juris; OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 – 8 A 1971/04 –, a.a.O. Ausgehend davon ist für das Vorhaben des Klägers festzustellen, dass dieses im Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht und dieser Widerspruch nicht durch eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu beheben ist. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis M. “ vom 13.12.1965 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold, 1966, S. 89 – im Folgenden: LandschaftsschutzVO). Dieser Verordnung kommt auch heute noch Geltung zu, da nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Landschaftsgesetzes NRW (– LG NRW –) unter anderem früher erlassene Verordnungen über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gem. § 42a LG NRW – an beidem fehlt es hier – in Kraft bleiben. Die Verordnung ist auch nicht gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land NRW (– OBG NRW –) nach Ablauf von 20 Jahren seit ihrem Inkrafttreten außer Kraft getreten, da diese Bestimmung auf die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LG NRW aufrechterhaltenen Verordnungen keine Anwendung findet (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 LG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass die LandschaftsschutzVO funktionslos geworden sein könnte, etwa weil es mittlerweile an einer Schutzwürdigkeit der Landschaft fehlt, sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 – 8 A 1971/04 –, a.a.O., zur gerade hier in Rede stehenden LandschaftsschutzVO. Innerhalb dieses Landschaftsschutzgebiets ist die Errichtung einer Hähnchenmastanlage verboten. Denn nach § 2 Nr. 1 der LandschaftsschutzVO dürfen im Geltungsbereich der Verordnung keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Unter dieses Verbot fällt nach Nr. 3 Buchst. a) des § 2 der LandschaftsschutzVO insbesondere das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW. Eine Hähnchenmastanlage stellt eine derartige Anlage dar. Die Erteilung einer Befreiung von diesem Verbot aus der LandschaftsschutzVO kommt nicht in Betracht. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Befreiung ist allein § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LG NRW. Von den dort genannten Befreiungstatbeständen könnte vorliegend allenfalls der unter Buchst. a) Unterpunkt aa) bezeichnete einschlägig sein. Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Das Verbot der Errichtung einer baulichen Anlage wie hier der Hähnchenmastanlage würde schon nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Denn die darin für den Kläger liegende Härte ist durch die LandschaftsschutzVO gerade beabsichtigt und entspricht dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 – 8 A 1971/04 –, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Anträge gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.