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Urteil

6 K 2239/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0513.6K2239.15.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten, die ihm im Rahmen der Unterbringung von T.        W.         in der Mutter-Kind-Einrichtung in T1.        für die Zeit vom 1.9.2012 bis zum 9.9.2013 entstanden sind, in Höhe von 59.216,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2015 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten, die ihm im Rahmen der Unterbringung von T. W. in der Mutter-Kind-Einrichtung in T1. für die Zeit vom 1.9.2012 bis zum 9.9.2013 entstanden sind, in Höhe von 59.216,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2015 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten für den Zeitraum 1.9.2012 bis 9.9.2013 um die Pflicht zur Kostentragung für die Unterbringung der am 2.3.1984 geborenen T. W. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) in einer Mutter-Kind-Einrichtung (im Folgenden: Einrichtung) in T1. /Kreis N. -M. , wo die Hilfeempfängerin u.a. während dieser Zeit zusammen mit ihrem am 21.7.2011 geborenen zweiten Sohn lebte. Die ledige Hilfeempfängerin ist seit ihrer Geburt auf Grund einer beinbetonten Tetraspastik stark in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Oktober 2009 wurde sie Mutter eines ebenfalls körperbehinderten Sohnes. Seinerzeit beantragte sie beim Kläger erstmals die Kostenübernahme für eine Elternassistenz, die dieser ihr auch bewilligte. Zunächst hatte der Kläger die Beklagte um Leistungserbringung ersucht, diese hatte die Hilfeleistung wegen Verneinung der eigenen Zuständigkeit unter Hinweis auf einen - zur Elternassistenz in einem Familienhaushalt ergangenen - Beschluss der erkennenden Kammer vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 - aber abgelehnt. Ende Juni 2010 kam die Hilfeempfängerin nach erheblichen Unstimmigkeiten mit ihren Eltern, bei denen sie bis dahin in I. gelebt hatte, erstmals in ein Frauenhaus in F. /Kreis N. -M. , während ihr Sohn auf Kosten des Jugendamtes des Kreises N. -M. zunächst bei einer Tagesmutter und später in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Im Sommer 2010 äußerten das Frauenhaus und dessen Frauenberatungsstelle mehrfach, dass neben den Assistenzleistungen eine Unterbringung der Hilfeempfängerin und ihres Kindes in einer Mutter-Kind-Einrichtung wünschenswert wäre, weil die Hilfeempfängerin beachtliche Schwierigkeiten in ihrer Mutterrolle habe. Im Dezember 2010 stellte die Beklagte bei der Einrichtung in T1. eine Aufnahmeanfrage für die Hilfeempfängerin und deren Sohn. Laut einem Schreiben der Einrichtung von Februar 2011 an den Kläger standen die allgemeine Erziehungsfähigkeit der Hilfeempfängerin und die Sicherung des Kindeswohls im Vordergrund der Anfrage. Mit Schreiben vom 11.1.2011 beantragte die Hilfeempfängerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für ihre Unterbringung in der Einrichtung in T1. , wo sie im Anschluss an ein bereits erfolgtes Probewohnen so schnell wie möglich mit ihrem Sohn einziehen wolle. Da sie in der Kindesversorgung behinderungsbedingt sehr eingeschränkt sei, benötige sie in der Einrichtung zusätzlich Elternassistenz. Mit Schreiben vom 13.1.2011 beantragte die Hilfeempfängerin deshalb beim Kläger (erneut) Elternassistenz. Mit zwei Schreiben vom 24. und 25.1.2011 leitete die Beklagte gemäß § 14 SGB IX den unter dem 11.1.2011 bei ihr gestellten Antrag der Hilfeempfängerin an den Kläger weiter mit der Begründung, sie sehe diesen Antrag in keinem Zusammenhang mit erzieherischen Gesichtspunkten oder der Persönlichkeitsentwicklung der Hilfeempfängerin. Anfang Februar 2011 bat der Kläger die Einrichtung um Mitteilung, in welcher Höhe zusätzlich zum Pflegesatz Kosten für Elternassistenz entstünden; wer für diese Kosten aufkomme, sei noch zu klären. Daraufhin erhielt der Kläger einige Tage später einen Kostenvoranschlag eines privaten Leistungserbringers für die Elternassistenz, verbunden mit einer Stellungnahme der Einrichtung zur Notwendigkeit sowohl der Unterbringung der Hilfeempfängerin dort als auch der Elternassistenz. Wegen einer Erkrankung und notwendiger Operationen kehrte die Hilfeempfängerin Ende Februar oder Anfang März 2011 zu ihren Eltern nach I. zurück. Ende Mai 2011 - zu diesem Zeitpunkt lebte sie wieder im Frauenhaus in F. - meldete sie sich abermals bei der Einrichtung in T1. und teilte mit, dass sie erst seit kurzem von ihrer erneuten Schwangerschaft wisse und der Entbindungstermin bereits für Juli 2011 anstehe; wegen der bevorstehenden Geburt könne sie nicht mehr lange im Frauenhaus bleiben. Am 21.6.2011 informierte der Kläger die Einrichtung telefonisch über seine Bereitschaft, als zweitangegangener Leistungsträger vorläufig die Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Einrichtung in T1. zu übernehmen. Am 4.7.2011 wurde die Hilfeempfängerin in der Einrichtung aufgenommen, kam wegen der bevorstehenden Entbindung zwei Tage später in eine Klinik und kehrte am 28.7.2011 in die Einrichtung zurück, wohin einige Tage später auch ihr zweiter Sohn kam. Der ältere Sohn blieb entgegen zwischenzeitlicher Planung letztlich weiterhin in der Pflegefamilie. Mit Schreiben vom 4.8.2011 ließ die Hilfeempfängerin beim Kreis N. -M. unter Hinweis auf den schon unter dem 11.1.2011 bei der Beklagten gestellten erstmaligen Hilfeantrag erneut die Kostenübernahme für ihre Unterbringung in der Einrichtung in T1. beantragen, verbunden mit dem abermaligen Antrag auf Kostenübernahme für zusätzliche Elternassistenz. Der Kreis N. -M. leitete beide Anträge am 8.8.2011 gemäß § 14 SGB IX an den Kläger weiter unter Beifügung der ersten beiden Rechnungen der Einrichtung für die Unterbringung der Hilfeempfängerin. Mit Schreiben ebenfalls vom 8.8.2011 ließ die Hilfeempfängerin direkt beim Kläger in Erweiterung ihres unter dem 13.1.2011 gestellten Antrags „Erziehungsassistenz“ für ihren zweiten Sohn beantragen. Anfang September 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Hilfeempfängerin und dem Kreis N. -M. telefonisch und per Mail seine Bereitschaft, vorläufig die Kosten der Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Einrichtung zu übernehmen, solange sich dort auch ihr jüngerer Sohn aufhalte. Bezüglich der Elternassistenz äußerte der Kläger hingegen Bedenken wegen der Kostenhöhe. Daraufhin gewährte der Kreis N. -M. der Hilfeempfängerin ohne Erlass eines gesonderten Bescheides vorläufig die Elternassistenz - laut einem Schreiben vom 5.5.2015 im Sozialrechtsstreit S 8 SO 38/14 SG Detmold (näher dazu unten) sah er die Elternassistenz als Annexleistung zu Hilfe nach § 27 Abs. 2 SGB VIII an, die er dem jüngeren Sohn der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 16.8.2011 bewilligt hatte - und machte im Dezember 2011 gegenüber dem Kläger einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Am 3.7.2012 lehnte der Kläger eine Kostenerstattung ab mit der Begründung, die Elternassistenz diene einzig der Versorgung und dem Wohl des Kindes, was das Jugendamt sicherzustellen habe; gleichzeitig meldete der Kläger seinerseits beim Kreis N. -M. einen Kostenerstattungsanspruch wegen seiner bisherigen Leistungen für die Hilfeempfängerin an. Anfang September 2011 erkannte die Beklagte auf Antrag des Kreises N. -M. gemäß § 89e SGB VIII ihre Kostenerstattungspflicht für Jugendhilfeleistungen zu Gunsten des jüngeren Sohnes der Hilfeempfängerin an. Für diese Leistungen („Unterbringung im Kinderhaus T1. “) im Zeitraum August bis November 2011 stellte der Kreis N. -M. der Beklagten Anfang 2012 letztlich gut 9.000 € in Rechnung, nachdem er ursprünglich auch Kosten für Elternassistenz (mehr als 38.000 €) in seine Erstattungsforderung einbezogen hatte. Mitte Februar 2012 tauschten sich die Hilfeempfängerin sowie Vertreter des Klägers, des Kreises N. -M. , der Einrichtung und des Leistungserbringers der Elternassistenz in einem Hilfeplangespräch über den Entwicklungsstand der Hilfeempfängerin und die Frage ihres fortdauernden Bedarfs an Elternassistenz aus. Der Kläger vermerkte dazu, dass die Notwendigkeit der stationären Betreuung der Hilfeempfängerin in der Einrichtung wegen der Versorgung und Erziehung ihres zweitgeborenen Sohnes nachgewiesen sei. Entsprechende Aussagen finden sich im Hilfeplan des Kreises N. -M. von Mitte März 2012 sowie in Entwicklungsberichten der Einrichtung von April und August 2012. Mit Bescheid vom 23.2.2012 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin ab dem 4.7.2011 Sozialhilfeleistungen durch befristete Übernahme der Kosten von monatlich über 4.500 € für ihre Betreuung in der Einrichtung in T1. . Diese Bewilligung verlängerte er mit Bescheiden vom 21.9.2012 und 14.5.2013 zuletzt bis Januar 2014. Mit Bescheid vom 16.10.2012 bewilligte er der Hilfeempfängerin auf Grund eines tags zuvor bei ihm eingegangenen Antrags außerdem die Übernahme des Beitrags für ihre freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich mehr als 140 €) mit Wirkung ab Oktober 2012. Gleichzeitig lehnte er die Erstattung früherer, von der Hilfeempfängerin geleisteter derartiger Beiträge ab. Ungeachtet dessen übernahm er auch den Krankenkassenbeitrag für September 2012, nachdem er am 6.3.2013 vermerkt hatte, dass dieser Beitrag erst im Oktober 2012 und zudem erst während des laufenden Hilfebezugs fällig geworden sei. Im Gegenzug vereinnahmte der Kläger von den Eltern der Hilfeempfängerin für die Monate Februar 2012 bis Januar 2013 Unterhaltsbeiträge von jeweils 54,96 €. Im Zuge des Schriftwechsels zwischen dem Kläger und dem Kreis N. -M. wegen der wechselseitigen Erstattungsforderungen erklärte der Kreis am 24.7.2013, zur Erbringung der stationären Hilfe für die Hilfeempfängerin in der Einrichtung in T1. als Maßnahme nach § 19 SGB VIII sei zwar die Jugendhilfe zuständig, örtlich zuständig sei aber die Beklagte. Über die Pflicht zur Kostentragung für die Elternassistenz wurden beide Behörden sich weiterhin nicht einig. Deswegen machte der Kreis N. -M. gegen den Kläger ein Klageverfahren anhängig, das derzeit beim SG Detmold unter dem Az. S 8 SO 38/14 geführt wird Am 9.9.2013 wurden die Hilfeempfängerin und ihr jüngerer Sohn aus der Einrichtung in T1. entlassen. Die Hilfeempfängerin meldete ihren anschließenden Wohnsitz unter der Adresse ihrer Eltern in I. an. Mit Schreiben vom 19.9.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen der ihm entstandenen Kosten der Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Einrichtung in T1. geltend. Die Beklagte lehnte im Dezember 2013 die Kostenerstattung ab mit der Begründung, für Leistungen der Eingliederungshilfe sei das Sozialamt zuständig, sofern - wie hier - die Kindesmutter zum Personenkreis des § 53 SGB XII gehöre. Am 27.8.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er, gestützt auf § 14 Abs. 4 SGB IX bzw. §§ 102 ff. SGB X, für die Zeit vom 1.9.2012 bis zum 9.9.2013 einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend macht. Er erklärt, dass er diesen Anspruch mit Blick auf § 111 SGB X zeitlich begrenze. Er meint, die Hilfeempfängerin habe wegen einer nicht ausgereiften Persönlichkeitsentwicklung umfassende Unterstützung bei der Erziehung und Versorgung ihres jüngeren Kindes und beim Finden in ihre Mutterrolle benötigt, unabhängig von ihrer körperlichen Behinderung. Die entsprechende Leistung nach § 19 SGB VIII sei unabhängig vom Alter der Kindesmutter zu bewilligen. Ihrem jüngeren Sohn sei in derselben Einrichtung ebenfalls solche Hilfe gewährt worden. Einen entsprechenden Anspruch nach § 53 SGB XII wegen ihrer Körperbehinderung habe die Hilfeempfängerin nicht gehabt, denn sie habe sich selbstständig versorgen können und sei keiner Pflegestufe zugeordnet. Selbst wenn konkurrierende Ansprüche vorliegen sollten, wäre die Leistung des Jugendamts vorrangig. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sei nämlich nicht einschlägig, weil die Hilfeempfängerin im streitigen Zeitraum bereits über 27 Jahre alt und damit nicht mehr junger Mensch i.S.d. SGB VIII gewesen sei. Die Beklagte sei auch örtlich zuständig, weil die Hilfeempfängerin vor Beginn der Leistung ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer geschützten Einrichtung - ein Frauenhaus sei eine Einrichtung i.S.d. § 86a SGB VIII - bei ihren Eltern in I. gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage, die ursprünglich auf Erstattung von 59.597,99 € nebst Prozesszinsen gerichtet war, im Umfang einer Forderung von 381,39 € zuzüglich darauf entfallender Zinsen zurückgenommen. Er beantragt jetzt noch, die Beklagte zu verurteilen, ihm die für die Zeit vom 1.9.2012 bis zum 9.9.2013 im Rahmen der Unterbringung der Hilfeempfängerin T. W. in der Mutter-Kind-Einrichtung in T1. aufgewendeten Sozialhilfekosten von 59.597,99 € zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei auf Kostenerstattung für Leistungen der Elternassistenz gerichtet, für die jedoch der Kläger als Sozialhilfeträger zuständig sei. Es sei Aufgabe der Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu mildern, wozu auch der Ausgleich einer Behinderung im Familienleben gehöre. Die Hilfeempfängerin sei nicht mangels ausgereifter Persönlichkeit beim Finden in ihre Mutterrolle unterstützungsbedürftig, sondern wegen ihrer erheblichen körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Kind ohne Hilfe im erforderlichen Umfang zu versorgen. Sie habe mit ihrem Schreiben vom 11.1.2011 Hilfe auf Grund ihrer Körperbehinderung beantragt. Ihre Unterbringung in der Einrichtung in T1. sei dementsprechend lediglich behinderungsbedingt erforderlich gewesen, nicht aber zur Persönlichkeitsentwicklung oder aus erzieherischen Gesichtspunkten. Sie habe ihre Mutterrolle behinderungsbedingt nicht ohne stationäre Hilfe selbstständig wahrnehmen können. Die Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung sei eine spezielle Form der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Kämen Leistungen einer gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind in Betracht, so gingen für den behinderten Elternteil Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen nach § 19 SGB VIII vor, ohne dass es darauf ankomme, ob der behinderte Elternteil das 27. Lebensjahr schon vollendet habe. Es wäre widersinnig, wenn für die Betreuung behinderter Elternteile im Alter von unter 27 Jahren der Sozialhilfeträger, für die Betreuung behinderter älterer Elternteile jedoch der Träger der Jugendhilfe zuständig wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (drei Hefte) und der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Umfang der Klagerücknahme einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) eröffnet. Nach § 114 Satz 1 SGB X ist für einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben, wobei gemäß Satz 2 in den Fällen der §§ 103 bis 105 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger maßgebend ist. Diese Rechtswegzuweisung gilt entsprechend (vgl. § 37 Satz 1 SGB I) für den Erstattungsanspruch eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, der § 102 SGB X insoweit vorgeht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.1.2008 - 12 C 07.474 -, FEVS 59, 479 = EuG 63, 89; VG Würzburg, Urteil vom13.2.2014 - W 3 K 13.112 -, juris; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Komm., 8. Aufl. 2014, § 114 Rdnrn 4 und 5; Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X (Stand: 7.4.2015), § 114 Rdnrn. 9 und 28. Die Klage ist im noch streitigen Umfang auch begründet. Dem Kläger steht sowohl der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte in der noch streitigen Höhe als auch ein ergänzender Anspruch auf Prozesszinsen zu. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, weil es sich bei der die streitigen Kosten verursachenden Sozialleistung nach Auffassung der Kammer ausschließlich um eine Leistung der Jugendhilfe gehandelt hat. Bei gegenteiliger Ansicht (auch Leistung der Eingliederungshilfe) folgt allerdings aus § 104 Abs. 1 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch in gleicher Höhe. Ob der Kläger dabei im Hinblick auf § 111 SGB X seinen Anspruch tatsächlich auf die Zeit ab September 2012 beschränken musste, kann dahinstehen, weil die Kammer über das ausdrücklich auf einen befristeten Zeitraum bezogene Klagebegehren nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO). Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet dann, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Norm festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Der Kläger als Träger der Sozialhilfe hat als Rehabilitationsträger i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX der Hilfeempfängerin durch die Übernahme der Kosten für ihre Betreuung in der Einrichtung in T1. und der Beiträge für ihre freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung Leistungen i.S.d. § 5 Nr. 4 SGB IX erbracht, nämlich - angenommene - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX, §§ 53 ff. SGB XII). Für die Erbringung dieser Leistungen war aber, wie sich nach ihrer Bewilligung ergab, tatsächlich die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit als Rehabilitationsträger i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 31.7.2008 - 12 B 852/08 - und vom 13.5.2013 - 12 B 400/13 -, jew. www.nrwe.de = juris; BayVGH, Urteil vom 13.9.2006 - 12 BV 06.808 -, SozR akt. 2007, 25 = juris zuständig. Die Leistungspflicht der Beklagten folgt aus § 19 SGB VIII. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sollen Mütter oder Väter, die - wie die Hilfeempfängerin hier hinsichtlich ihres zweiten Sohnes - allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform - die Einrichtung in T1. ist eine solche - betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Für Ansprüche nach dieser Norm gilt keine Altersgrenze, so dass sie auch Eltern im Alter von 27 Jahren oder darüber zustehen können. Vgl. J. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015, § 19 Rdnr. 5; N. Struck, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 19 Rdnr. 6. Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die Hilfeempfängerin im streitbefangenen Zeitraum nicht etwa wegen ihrer behinderungsbedingten körperlichen Einschränkungen, sondern auf Grund ihrer Persönlichkeit, die deutliche Defizite bei der Wahrnehmung ihrer Mutterrolle offenbarte, der Unterstützung in einer stationären Mutter-Kind-Einrichtung bedurfte. Das kommt in allen Entwicklungsberichten der Einrichtung, in den vorliegenden Stellungnahmen des Frauenhauses, im Hilfeplan des Kreises N. -M. von Mitte März 2012 und nicht zuletzt im eigenen entsprechenden Antrag der Hilfeempfängerin zum Ausdruck, den diese erstmals unter dem 11.1.2011 bei der Beklagten und später nochmals unter dem 4.8.2011 beim Kreis N. -M. gestellt hatte; sie selbst empfand also einen deutlichen Hilfebedarf insoweit. Bezeichnenderweise hatte die Beklagte selbst bei der Einrichtung in T1. Ende 2010, also bereits zu einem Zeitpunkt, als erst ein Kind der Hilfeempfängerin geboren (und in einer Pflegefamilie untergebracht) war, wegen einer dortigen Aufnahmemöglichkeit für die Hilfeempfängerin nachgefragt. Diese Nachfrage ergäbe keinen Sinn, wenn nicht auch die Beklagte seinerzeit der Auffassung gewesen wäre, dass eine Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geboten war. Auch wenn jene Anfrage noch mit Blick auf das ältere, behinderte Kind der Hilfeempfängerin erfolgte, ändert das nichts an der Erkenntnis einer unzureichend entwickelten Persönlichkeit der Hilfeempfängerin im Hinblick auf die Ausfüllung ihrer Mutterrolle. Diesen alleinigen Zweck für die notwendige Hilfeleistung gemäß § 19 SGB VIII an die Hilfeempfängerin für den streitgegenständlichen Zeitraum verkennt die Beklagte, wenn sie im Verwaltungs- und Klageverfahren wiederholt die Meinung vertritt, bei dieser Hilfe handele es sich um eine Leistung der Elternassistenz zu Gunsten einer körperbehinderten Mutter. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist nämlich zu differenzieren zwischen den stationären Leistungen nach § 19 SGB VIII, die die Hilfeempfängerin gegenüber dem zuständigen Träger der Jugendhilfe beanspruchen konnte, aber tatsächlich zunächst vom Kläger erhalten hat, und den darüber hinausgehenden, zusätzlichen ambulanten sozialhilferechtlichen Leistungen der Elternassistenz, die ihr während ihrer Unterbringung in der Einrichtung in T1. infolge eines entsprechenden Zusatzbedarfs ein privater Dienstleister durch Einsatz einer pädagogischen Fachkraft erbracht hat (bislang auf Kosten des Kreises N. -M. ) und die dementsprechend auch getrennt von den Leistungen der Einrichtung abgerechnet wurden. Diese zusätzlichen Leistungen der Elternassistenz sind nicht Gegenstand der Erstattungsforderung des Klägers und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, sondern allein des vom Kreis N. -M. anhängig gemachten, beim SG Detmold unter dem Az. S 8 SO 38/14 geführten Verfahrens. Entgegen der Meinung der Beklagten sind Leistungen, die einem (hier: körperlich) behinderten Elternteil in einer Eltern-Kind-Einrichtung gewährt werden, keinesfalls stets als Leistungen der Eingliederungshilfe i.S.d. §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX in Gestalt von Elternassistenz zu werten. Je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles kann zwar eine derartige Leistung auch als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zu qualifizieren sein, wohl nicht selten wird sich eine solche Leistung aber auch ausschließlich als Jugendhilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII erweisen. Ausführlich zu den Abgrenzungskriterien: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, JAmt 2010, 154 = FamRZ 2010, 464 = NVwZ-RR 2010, 231; teilweise abweichend noch: OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2000 - 22 B 762/00 -, JAmt 2001, 424 = NDV-RD 2002, 23. Denn es ist keineswegs zwingend, dass ein alleinerziehender behinderter Elternteil, der persönlichkeitsbedingte Pflege- und Erziehungsdefizite gegenüber seinem unter sechs Jahre alten Kind aufweist und deshalb Hilfe außerhalb seines häuslichen Umfeldes in einer Einrichtung i.S.d. § 19 SGB VIII beanspruchen kann, gleichzeitig Eingliederungshilfe, gar speziell in Gestalt von Elternassistenz, benötigt. Die Beklagte versteht das vorzitierte Urteil des BVerwG fehl, indem sie den Aussagen des BVerwG zu den besonderen Umständen des entschiedenen Einzelfalles, der eine Qualifizierung der dort erbrachten Hilfe als Eingliederungshilfe rechtfertigte, zu Unrecht eine Allgemeingültigkeit und Ausschließlichkeit für Leistungen zu Gunsten behinderter Elternteile in einer Eltern-Kind-Einrichtung zumisst. Ebenso fehlt geht die Beklagte insoweit im Verständnis des von den Beteiligten wiederholt zitierten, auch im vorgenannten Urteil des BVerwG erwähnten Beschlusses der erkennenden Kammer von Ende Juli 2009. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, JAmt 2009, 513 = www.nrwe.de = juris (zum Fortgang jenes Verfahrens vgl. LSG NRW, Urteil vom 23.2.2012 - L 9 SO 26/11 -, www.nrwe.de = juris, und BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 12/12 R -, juris). In jenem Verfahren ging es um den Anspruch einer körperlich erheblich behinderten, nach ihrer Persönlichkeit aber uneingeschränkt erziehungsfähigen jungen Mutter, die ihr Kleinkind in der gewohnten häuslichen Umgebung versorgen und betreuen wollte, hierfür jedoch wegen ihrer Körperbehinderung sozialhilferechtliche Leistungen der Elternassistenz benötigte. In jenem Fall schied eine Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII tatbestandsmäßig von vornherein aus. Entgegen einer Kommentarmeinung vgl. Meysen, in: Münder u.a., a.a.O., § 10 Rdnr. 54 hat die Kammer bei ihrer damaligen Entscheidung keineswegs „verkannt, dass der Bedarf der Mutter mit Körperbehinderung gleichzeitig einen erzieherischen Bedarf i.S.d. § 27 Abs. 1 [SGB VIII] auslöst“, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Kind einer Hilfe nach den §§ 27 ff. SGB VIII nicht bedurfte und die uneingeschränkt erziehungsfähige Mutter, die deshalb Leistungen der Hilfe zur Erziehung von sich und ihrem Kind gewiesen hatte, die gegnerischen Vorhaltungen, man wolle einem Erziehungsdefizit beim Kind vorbeugen und ein Persönlichkeitsdefizit der Mutter beheben oder wenigstens mildern, „angesichts ihrer ausschließlichen körperlichen Behinderung zumindest als erhebliche sprachliche Fehlleistung, wenn nicht gar als diskriminierend empfinden“ müsse. Von jenem Fall unterscheidet sich der vorliegende ganz erheblich und ausschlaggebend dadurch, dass hier die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Hilfeempfängerin gerade nicht ausreichend vorhanden und deshalb im streitgegenständlichen Zeitraum ihre Unterbringung zusammen mit ihrem jüngeren Kind in der Einrichtung in T1. nach Maßgabe des § 19 SGB VIII erforderlich war. Für diese Hilfe lag ein Antrag der Hilfeempfängerin vor. Zum Antragserfordernis im Jugendhilferecht vgl. BVerwG, Urteile vom 28.9.2000 - 5 C 29.99 -, DVBl. 2006, 975 = NVwZ 2006, 697, und vom 11.8.2005 - 5 C 18.04 -, DVBl. 2001, 1060 = NVwZ-RR 2001, 763, sowie Beschluss vom 22.5.2008 - 5 B 130.07 -, JAmt 2008, 600. Dabei kann es auf sich beruhen, ob insoweit schon der unter dem 11.1.2011 bei der Beklagten gestellte Antrag genügt hätte. Denn jedenfalls hat die Hilfeempfängerin einen wirksamen Antrag auf Hilfe nach § 19 SGB VIII, der ausdrücklich auf ihren konkreten neuen Hilfebedarf (zwischenzeitliche Geburt ihres zweiten Sohnes) bezogen war, unter dem 4.8.2011 beim Kreis N. -M. gestellt. Auf jeden Fall war der Kläger auch zweitangegangener Leistungsträger i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Denn sowohl die Beklagte als auch später der Kreis N. -M. hatte den jeweils zunächst dort eingegangenen Antrag vom 11.1. bzw. 4.8.2011 innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gemäß Abs. 1 Satz 2 der Norm an den Kläger weitergeleitet, womit dieser im Außenverhältnis zur Hilfeempfängerin verpflichtet war, die erforderliche Hilfe zu leisten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.7.2008 - 12 B 852/08 - und vom 13.5.2013 - 12 B 400/13 -, sowie VG Minden, Beschluss vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, jew. a.a.O. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die Gewährung der Hilfe nach § 19 SGB VIII an die Hilfeempfängerin - die gleichzeitig gewährte Hilfe zu Gunsten deren jüngeren Sohnes ist (ebenso wie die Leistungen der Elternassistenz) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zur rechtlichen Einordnung der Leistung für das gemeinsam mit seinem Elternteil in einer Eltern-Kind-Einrichtung untergebrachte Kind vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, a.a.O., unter II. 2.2.2. d), weshalb die vom Kläger beantragte Beiladung des Kreises N. -M. nicht geboten war - folgt aus § 86b Abs. 1 i.V.m. § 86a Abs. 2 SGB VIII. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII leistungsberechtigte Elternteil vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vor der Aufnahme in die Einrichtung in T1. hatte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) im Frauenhaus in F. , davor bei ihren Eltern in I. . Das gilt unabhängig davon, ob ihre vorübergehende Rückkehr vom Frauenhaus in das Elternhaus und dann wieder zurück in das Frauenhaus im Frühjahr 2011 als zweimaliger Wechsel ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzusehen war, denn auch schon vor der erstmaligen Aufnahme in das Frauenhaus hatte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Eltern gehabt. Wegen dieses gewöhnlichen Aufenthalts in I. vor dem Aufenthalt im Frauenhaus ist die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die streitbefangene Jugendhilfeleistung begründet. Denn gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform, wenn er sich in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufhält, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Um eine derartige Einrichtung (sog. „geschützte Einrichtung“, vgl. auch § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) handelt es sich - wie regelmäßig bei Frauenhäusern - auch bei dem Frauenhaus in F. , weil es sich auf ein in sich schlüssiges Konzept angebotener Maßnahmen stützt (vgl. http://www.I1. -F1. .de/node/13), das den Aufenthaltszweck einer Betreuung verfolgt und dessen Umsetzung gewährleistet. Vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18.7.2001 - 4 Bf 301/99 -, JAmt 2001, 487 = NDV-RD 2001, 91; BayVGH, Urteile vom 19.7.2006 - 12 BV 04.1238 - und vom 14.9.2006 - 12 BV 05.1241 -, jew. juris; VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2010 - 11 K 3365/09 -, EuG 65, 278 = www.nrwe.de = juris. Zu den Aufwendungen, die der Kläger erstattet verlangen kann, gehören neben den eigentlichen Kosten der Unterbringung und Betreuung der Hilfeempfängerin in der Einrichtung in T1. (in den Rechnungen der Einrichtung durch Tagessätze je Anwesenheitstag ausgewiesen) - auch jugendhilferechtlich - zum einen, jeweils als Teil des gemäß § 19 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich mit zu gewährleistenden notwendigen Unterhalts, auch das an die Hilfeempfängerin gezahlte Bekleidungsgeld - entsprechend § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (zum Sachaufwand gehören u.a. Kosten für Bekleidung, vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 16) - und Taschengeld - in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung) - vgl. J. Struck, a.a.O., § 19 Rdnr. 13 sowie zum anderen die übernommenen Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Übernahme der genannten Versicherungsbeiträge ist in den Fällen der Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII eine zulässige Annexleistung, zu einer solchen Leistung an einen jungen Volljährigen im Rahmen der §§ 41, 35a SGB VIII vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2013 - 12 B 400/13 -, a.a.O., m.w.N., wie sich aus § 19 Abs. 3 („soll“) i.V.m. § 40 Satz 4 SGB VIII ergibt, und es spricht nichts dafür, dass die Übernahme dieser Beiträge im vorliegenden Fall ermessensfehlerhaft (§ 40 Satz 4 SGB VIII: „kann“) gewesen wäre. Allerdings kann der Kläger von seinen für den streitigen Zeitraum ursprünglich mit 59.597,99 € geltend gemachten Aufwendungen für Unterbringung, Bekleidungs- und Taschengeld sowie Krankenversicherungsbeiträge der Hilfeempfängerin nur die Erstattung von - jetzt noch streitigen - 59.216,60 € beanspruchen. Er hatte seine Erstattungsforderung zunächst um 381,39 €, also im Umfang der späteren Klagerücknahme, zu hoch angesetzt. Von den Aufwendungen waren zum einen 106,59 € des vom Kläger für September 2013 übernommenen Versicherungsbeitrags abzuziehen. Denn da die Hilfeempfängerin nur bis zum 9.9.2013 in der Einrichtung in T1. untergebracht war und nur bis zum Entlassungstag Hilfeleistungen beanspruchen konnte, hatte sie nur Anspruch auf Übernahme von 9/30 des Monatsbeitrags zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung, also auf Übernahme von (152,27 € x 9/30 =) 45,68 €. Den darüber hinausgehend übernommenen Beitrag von (152,27 € - 45,68 € =) 106,59 € konnte der Kläger damit nicht erstattet verlangen. Zum anderen waren die Unterhaltsbeiträge der Eltern der Hilfeempfängerin in Abzug zu bringen, die der Kläger für die Zeit ab Februar 2012 ein Jahr lang in monatlicher Höhe von 54,96 €, davon also für fünf Monate des streitbefangenen Zeitraums (September 2012 bis Januar 2013) in Höhe von 274,80 €, aufwendungsmindernd vereinnahmt hat. Der Erstattungsanspruch des Klägers wäre in derselben Höhe (59.216,60 €) begründet, wenn er - entgegen der Auffassung der Kammer - seine Rechtsgrundlage nicht in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, sondern in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X finden sollte. Nach der letztgenannten Vorschrift ist für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger - das wäre hier der Kläger - Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass - wie hier - die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, derjenige Leistungsträger - hier wäre das die Beklagte - erstattungspflichtig, gegen den der (Leistungs-)Berechtigte - hier die Hilfeempfängerin - vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit - was hier zweifelsfrei ist - der (letztgenannte) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen (nachrangig verpflichteten) Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Das gilt gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X entsprechend, wenn von den Trägern u.a. der Sozialhilfe - der Kläger ist ein solcher Träger - Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Ein Erstattungsanspruch nach diesen Regelungen, dessen Umfang sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet (§ 104 Abs. 3 SGB X), steht damit unter der Voraussetzung der Leistungsverpflichtung zweier Sozialleistungsträger für diejenige Leistung, deren Kosten erstattet verlangt werden. Die Kammer kann an dieser Stelle - abweichend von ihrer oben zum Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB X dargelegten Rechtsüberzeugung - zu Gunsten der Beklagten unterstellen, dass die Hilfeempfängerin auf die Leistungen im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in der Einrichtung in T1. nicht nur einen Jugendhilfeanspruch nach § 19 SGB VIII, sondern auch einen sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch hatte. Denn dann wäre der Erstattungsanspruch des Klägers gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X deswegen begründet, weil der Eingliederungshilfeanspruch gegenüber dem Jugendhilfeanspruch nachrangig wäre. Das folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vorgehen. Die Ausnahmeregelungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind nicht einschlägig. Danach gehen abweichend von Satz 1 der Norm u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Die Hilfeempfängerin war jedoch kein junger Mensch i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, weil sie das 27. Lebensjahr schon vollendet hatte (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII); sie hatte bereits eineinhalb Jahre vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums dieses Alter erreicht. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist mit der Anknüpfung an die Voraussetzung des noch nicht vollendeten 27. Lebensjahres des Eingliederungshilfeberechtigten verbindlich, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, a.a.O., unter II. 2.1, auch wenn das Ergebnis - Differenzierung des Zuständigkeitsvorrangs allein an Hand dieser Altersabgrenzung und dabei Zuweisung (nur) älterer Eltern an den Jugendhilfeträger, gerade jüngerer Eltern aber an den Sozialhilfeträger - fachlich nicht begründbar sein dürfte. Vgl. Lorenz, Eltern mit geistiger Behinderung - Rechtliche Rahmenbedingungen eines Zusammenlebens von Eltern und Kindern, NDV 2008, 208 (212). Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, also ab dem Tag der Klageerhebung (§ 90 Abs. 1 VwGO), in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.2.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = DVBl. 2001, 1067, vom 18.5.2000 - 5 C 27.99 - (speziell für Sozialhilfeträger), BVerwGE 111, 213 = DVBl. 2000, 1691, und vom 23.1.2014 - 5 C 8.13 -, NJW 2014, 1979; OVG NRW, Urteil vom 31.10.2008 - 12 A 525/07 - und Beschluss vom 26.1.2012 - 12 A 877/11 -, m.w.N., jew. www.nrwe.de = juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO - der Kläger wäre gemäß § 155 Abs. 2 VwGO nur im Umfang seiner Klagerücknahme und damit nur zu einem sehr geringen Teil kostenmäßig unterlegen - sowie § 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 VwGO - Erstattungsstreitverfahren zwischen Sozialleistungsträgern -, die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.