Urteil
11 K 2033/16
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ausgegebener Bildungsscheck begründet keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung, wenn die Förderrichtlinie und Hinweise auf dem Scheck auf die fehlende Rechtsanspruchsstellung hinweisen.
• Zuwendungen aus ESF- und Landesmitteln sind freiwillige Leistungen; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und nur bei verfügbaren Haushaltsmitteln.
• Fehlende Haushaltsmittel rechtfertigen die Ablehnung eines Auszahlungsantrags, soweit keine vorausgehende rechtsbindende Zusage oder sonstiges gleichkommendes staatliches Handeln vorliegt.
• Hinweise auf Internetseiten und Vorgaben in Förderrichtlinien können den Nutzer zumutbar über Einreichfristen und Förderzeiträume informieren; daraus ergibt sich kein Anspruch auf Auszahlung.
• Ein Bildungsscheck ist mit einem zivilrechtlichen Warengutschein nicht gleichzusetzen; zivilrechtliche Verjährungsregeln sind nicht ohne Weiteres anwendbar.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf ESF-Zuwendung aus Bildungsscheck bei fehlenden Haushaltsmitteln • Ein ausgegebener Bildungsscheck begründet keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung, wenn die Förderrichtlinie und Hinweise auf dem Scheck auf die fehlende Rechtsanspruchsstellung hinweisen. • Zuwendungen aus ESF- und Landesmitteln sind freiwillige Leistungen; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und nur bei verfügbaren Haushaltsmitteln. • Fehlende Haushaltsmittel rechtfertigen die Ablehnung eines Auszahlungsantrags, soweit keine vorausgehende rechtsbindende Zusage oder sonstiges gleichkommendes staatliches Handeln vorliegt. • Hinweise auf Internetseiten und Vorgaben in Förderrichtlinien können den Nutzer zumutbar über Einreichfristen und Förderzeiträume informieren; daraus ergibt sich kein Anspruch auf Auszahlung. • Ein Bildungsscheck ist mit einem zivilrechtlichen Warengutschein nicht gleichzusetzen; zivilrechtliche Verjährungsregeln sind nicht ohne Weiteres anwendbar. Der Kläger, Anbieter beruflicher Weiterbildung, nahm am Bildungsscheckverfahren teil. Für zwei Teilnehmerinnen wurden Bildungsschecks ausgestellt, die den Kläger als Weiterbildungsanbieter benannten. Er beantragte Auszahlung der Zuwendung für beide Schecks; der Beklagte bewilligte nur einen Teilbetrag und lehnte die Auszahlung für den Scheck von Frau D. ab, weil der Antrag nach Ablauf der Förderperiode eingereicht worden sei und keine Haushaltsmittel mehr verfügbar seien. Der Kläger rügte mangelnde Hinweise auf Einlösefristen auf dem Scheck, berief sich auf Vertrauensschutz und verglich den Scheck mit einem Warengutschein. Er machte geltend, ihm entstünden Schäden durch die verspätete Ablehnung. Das Land berief sich darauf, dass nach der ESF-Förderrichtlinie kein Rechtsanspruch bestehe, die Bewilligung dem Ermessen und der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln unterliege und Informationen zur Einreichfrist auf der Internetseite veröffentlicht worden seien. • Rechtsgrundlage ist § 44 LHO NRW i.V.m. den Verwaltungsvorschriften und der ESF-Förderrichtlinie; danach besteht kein Anspruch auf Zuwendung, die Bewilligung liegt im Ermessen und ist an verfügbare Haushaltsmittel gebunden. • Richtlinien der leistungsgewährenden Verwaltung entfalten erst durch Vollzug Außenwirkung; ein Anspruch kann nur aus einer Zusicherung (§ 38 VwVfG) oder gleichkommendem staatlichen Handeln folgen. • Der auf dem Bildungsscheck angebrachte Hinweis, dass kein Rechtsanspruch auf Einlösung besteht, unterscheidet den Scheck von einem verbindlichen Warengutschein; daher verschafft die Vorlage des Schecks allein keinen Zahlungsanspruch. • Die Ablehnung des Auszahlungsantrags ist ermessensgerecht, weil der Antrag verspätet nach Ablauf der Förderperiode eingereicht wurde und die Haushaltsmittel tatsächlich erschöpft waren; der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass eine rechtsbindende Zusage oder sonstiges schutzwürdiges Vertrauen bestand. • Hinweise zur Einreichfrist auf der Internetseite und der ausdrückliche Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel in den Richtlinien machen es dem Teilnehmer bzw. Anbieter zumutbar, sich über Voraussetzungen zu informieren; daraus folgt kein durchsetzbarer Anspruch. • Zivilrechtliche Verjährungsregelungen für Gutscheine (§§ 195,199 BGB) sind auf den Bildungsscheck nicht ohne weiteres anwendbar, weil es sich nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch auf Leistung handelt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die weitere Zuwendung in Höhe von 327,00 €. Die Ablehnung ist rechtmäßig, weil das Bewilligungsverfahren der ESF-Förderrichtlinie unterliegt, Förderleistungen freiwillig sind und an verfügbare Haushaltsmittel gebunden bleiben. Da der Antrag erst nach Ablauf der Förderperiode gestellt wurde und Haushaltsmittel erschöpft waren, lag kein Ermessenverstoß oder schutzwürdiges Vertrauen vor, das eine Auszahlung geboten hätte. Das Gericht bestätigt, dass der Bildungsscheck keinen Rechtsanspruch begründet und die Informationspflichten des Beklagten (auch durch Veröffentlichung im Internet) ausreichend waren. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.