Beschluss
1 L 2033/16.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:1214.1L2033.16A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. , N. , wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. , N. , wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. , N. , konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe dann versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2011 - 12 E 225/11 -, juris Rn. 3. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 1 K 5571/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.11.2016 unter Nr. 3 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland anzuordnen, keinen Erfolg. Zwar wahrt der Antrag die Frist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG und ist auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Maßgebend sind hierfür vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so dass das öffentliche Interesse hinter die Belange des Antragstellers zurücktritt, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geben kann. Sind die Erfolgsaussichten offen, verbleibt es bei der reinen Interessenabwägung. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.11.2016 erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, sodass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Vorliegend kommt allein ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Die Vorschrift bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Vorliegend wurde dem Antragsteller in Griechenland am 09.01.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Griechenland bestehen nach den Erkenntnissen der Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung des Konzepts der normativen Vergewisserung hinsichtlich des griechischen Staates, so dass eine Abschiebung dorthin grundsätzlich möglich ist. Für den Antragsteller, der in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, für den Fall der Rückführung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4/Art. 19 Abs. 2 Europäische Grundrechte-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dass die Verhältnisse in Griechenland diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist zurzeit nicht zu erkennen. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsrege-lungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber dem jeweiligen Inländer nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländer-Gleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Aus den öffentlich zugänglichen Quellen lässt sich nicht entnehmen, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland systematisch schlechter behandelt werden als Inländer. Für die Annahme einer dem Antragsteller drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist eine schlechte Versorgungslage allein nicht ausreichend. Etwas anderes folgt nicht aus der Tatsache, dass mit Blick auf das Urteil des EGMR vom 21.01.2011 Überstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin III-Verordnung vorübergehend bis zum 08.01.2017 ausgesetzt wurden. Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, juris. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Rechtsprechung des EGMR sich lediglich mit der Situation von Personen auseinandergesetzt hat, die nach der Dublin Verordnung nach Griechenland zurückgeführt werden und nicht mit solchen, die bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden. Dem Antragsteller hingegen wurde am 09.01.2015 in Griechenland Flüchtlingsstatus gewährt. Darüber hinaus hat sich die Situation der Flüchtlinge in Griechenland in den letzten Monaten deutlich gebessert. Dies bestätigt die Vierte Empfehlung der Europäischen Kommission mit Schritten zur Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen nach Griechenland. Nach Feststellungen der Europäischen Kommission hat Griechenland die Gesamtaufnahmekapazität sowohl für irreguläre Migranten als auch für Personen, die internationalen Schutz beantragen, im letzten Jahr beträchtlich erhöht. Zugleich hat Griechenland mehr Unterbringungsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen wie unbegleitete Minderjährige geschaffen. Hinzu kommt, dass Griechenland die Kapazität des griechischen Asyldienstes ausgebaut hat und bei der Einrichtung der regionalen Asylbüros deutliche Verbesserungen zu verzeichnen sind. Mit der Einrichtung der Rechtsbehelfsbehörde und der Rechtsbehelfsausschüsse im April 2016 wurden erhebliche Fortschritte dahingehend erzielt, dass Asylbewerber wirksamen Zugang zu einem Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über ihren Antrag haben; zugleich wurde die Bereitstellung unentgeltlicher Rechtsberatung für Asylbewerber, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, im griechischen Recht verankert. Die Rechtsvorschriften für den Zugang zu Bildung und psychosozialer Betreuung für Kinder von Asylbewerbern wurden ebenfalls gestärkt. Vgl. Europäische Kommission, Fragen und Antworten: Empfehlung zu den Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der nach der Dublin-Verordnung vorgesehenen Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland, 08.12.2016, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-16-4253_de.htm , (zuletzt aufgerufen am 14.12.2016). Aus diesem Grund empfiehlt die Europäische Kommission, ab März 2017 selbst für Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung, die in Griechenland noch keinen subsidiären Schutz oder Flüchtlingsstatus erhalten haben, wieder schrittweise Überstellungen nach Griechenland vorzunehmen. Vgl. Europäische Kommission, Fragen und Antworten: Empfehlung zu den Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der nach der Dublin-Verordnung vorgesehenen Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland, 08.12.2016, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-16-4253_de.htm , (zuletzt aufgerufen am 14.12.2016). Auch aus der seitens des Antragstellers zitierten Entscheidung des VG Göttingen vom 08.11.2016 (2 B 387/16) folgt nichts anderes. Der Antragsteller im dortigen Verfahren gehörte im Gegensatz zum hiesigen Antragsteller als Transsexueller einer besonders vulnerablen Personengruppe an. Bei dem hiesigen Antragsteller handelt es sich hingegen um einen gesunden jungen Mann, bei dem keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.