Beschluss
3 L 345/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0224.3L345.17.00
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Tenor
1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass auf der Grundlage der Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 31.1.2017 (Amtsblatt für den Kreis Herford vom 15.2.2017 Seite 11) am 5. N. 2017 Verkaufsstellen in Bünde nicht geöffnet sein dürfen.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, diese Entscheidung bekanntzumachen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass auf der Grundlage der Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 31.1.2017 (Amtsblatt für den Kreis Herford vom 15.2.2017 Seite 11) am 5. N. 2017 Verkaufsstellen in Bünde nicht geöffnet sein dürfen. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, diese Entscheidung bekanntzumachen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Gründe: Der dem Tenor entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Der Antrag ist gemäß § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Gericht verweist dazu auf die den Parteien bekannte einheitliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6.1.2017 – 3 L 55/17 –, juris. Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erfordert, wenn die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, die Beachtung der sich aus § 47 Abs. 6 VwGO ergebenden Maßstäbe. Danach müssen die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Es muss bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sicher beurteilt werden können, ob die umstrittene Rechtsverordnung offensichtlich rechtswidrig und nichtig ist. Das ist hier der Fall. Die Entscheidung der Antragsgegenerin für die Freigabe der Ladenöffnung in dem in der Verordnung genannten Bereich der C. Innenstadt für den 5. N. 2017 wird von der Ermächtigungsgrundlage des §§ 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) nicht gedeckt. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ist die Ladenöffnung aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ausnahmsweise zulässig, wenn sie nur als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das ist anzunehmen, wenn der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Eine entsprechende Prognose ist vom Verordnungsgeber vorzunehmen. Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 12 f., m.w.N. Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin eindeutig nicht beachtet. Es spricht hier alles dafür, dass zunächst die Entscheidung getroffen wurde, am 5. N. 2017 einen verkaufsoffenen Sonntag anzubieten, und dann eine Veranstaltung zu suchen, die dies nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW rechtfertigen könnte. Dafür spricht zunächst, dass im ersten Antrag der Handel C1. GbR der verkaufsoffene Sonntag am 5. N. 2017 unter dem Stichwort „Frühlingserwachen“ beantragt wurde. Das „Jubiläum F.---straße “ wurde erst im Antrag vom 12.12.2016 als Anknüpfung benannt. Zudem ist wohl noch bis jetzt unklar, in welcher Weise das Jubiläum konkret begangen werden soll. Selbst die letzte Information vom 17.2.2017, auf die die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Antrag Bezug genommen hat, klingt unverbindlich. Danach sollen eine mobile Musikband sowie verschiedene Straßenkünstler auftreten. Im Veranstaltungskalender auf der Internetseite der Antragsgegnerin wird für den 05.03.2017 nur der verkaufsoffene Sonntag genannt. Es erscheint konsequent, dass die Antragsgegnerin keinen Versuch unternommen hat, die für das „Jubiläumsfest“ bei isolierter Betrachtung zu erwartenden Besucherzahlen nachvollziehbar zu prognostizieren und sie der Zahl der aus Anlass der Ladenöffnung erwarteten Gäste gegenüber zu stellen. Die Umsetzung der insoweit offensichtlich rechtswidrigen Regelung beeinträchtigt die Antragstellerin so konkret in ihrem verfassungsrechtlich durch die Vereinigungsfreiheit geschützten Recht auf Wahrung des Sonn- und-Feiertags-schutzes, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren könnte die Antragstellerin nicht mehr rechtzeitig erlangen. Umstände, die es bei einer allgemeinen Folgenabwägung gebieten könnten, vom Erlass der einstweiligen Anordnung abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anordnung unter Ziffer 2 des Beschlusses sichert die effektive Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.