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Beschluss

1 K 1732/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0301.1K1732.17.00
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Tenor
  • 1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Da die Anhörungsrüge der Selbstkorrektur dient, hat das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung darüber zu entscheiden, sodass hier entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO maßgeblich ist. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.02.2016 - 3 A 22/16 -, juris Rn. 1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird durch den Beschluss des Gerichts vom 27.01.2017 - 1 K 4428/16 - nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.09.2016 - 10 C 16.1214 -, juris Rn. 3 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des beschließenden Gerichts - namentlich die angegriffene Kostenentscheidung - vom 27.01.2017 (1 K 4428/16) den Kläger nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat bei seiner nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO getroffenen Kostenentscheidung nach billigem Ermessen den Antrag des Klägers, der Beklagten die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens aufzuerlegen, wie auch sein Klagevorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es ist aber der überzeugenden Auffassung der Beklagten gefolgt, dass und aus welchen Gründen der Kläger erst im Laufe des Klageverfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zum Fällen des Ahornbaumes entsprechend der sich aus der einschlägigen Baumschutzsatzung ergebenden Verpflichtung glaubhaft gemacht und daher die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Mit seiner Rüge, die Beklagte hätte aufgrund seines Hinweises in seinem Antrag vom 24.08.2016 auf die Einschätzung der fachkundigen Firma A. Buhr GbR Garten- und Landschaftsbau vor der Ablehnung seines Antrags eine weitere Amtsermittlung betreiben müssen, zeigt der Kläger nicht auf, dass und ggf. welches bisherige(s) und entscheidungserhebliche(s) Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Vielmehr versucht er nunmehr durch seine nachträgliche Argumentation über das Instrument der Anhörungsrüge, eine Abänderung der für ihn nachteiligen Kostenentscheidung zu erreichen. Es liegt auch keine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzustellen haben. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 22 CS 15.1055 -, juris Rn. 5. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen trifft das Gericht auf Grund summarischer Überprüfung der Rechtslage nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung. Dass das Gericht in einem solchen Falle seine beabsichtigte Kostenentscheidung nicht zur Erörterung stellt, vermag eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2006 - 3 FM 34/06.S -, juris Rn. 12. Hier kann eine Überraschungsentscheidung nicht angenommen werden, weil die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen in ausreichender Weise erst nach Klageerhebung dargelegt hat und daher nach ihrer Auffassung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, schon mit ihrer Klageerwiderung vom 22.12.2016 dargelegt hat. Deshalb basiert die streitgegenständliche Kostenentscheidung nicht auf einem Aspekt, mit dem der Kläger nicht rechnen musste. Da mithin eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht erkennbar ist, war die Anhörungsrüge zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr anfällt, ist eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nicht veranlasst (§ 3 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).