Urteil
10 K 883/16.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0328.10K883.16A.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger geben an: Der Kläger zu 1. sei am 00.00.0000 in Algier geboren worden. Er sei mit der am 00.00.0000 ebenfalls in Algier geborenen Klägerin zu 2. verheiratet. Beide Kläger seien arabische Volkszugehörige islamischen Glaubens und besäßen die algerische Staatsangehörigkeit. Am 10. Oktober 2013 wurden die Kläger durch die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund als Asylsuchende erfasst. Am 15. Oktober 2013 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) förmliche Asylanträge und wurden mit Bescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Oktober 2013 der Stadt Vlotho (Kreis Herford) zugewiesen. Am 18. Februar 2016 wurden die Kläger in Dortmund persönlich vor dem Bundesamt angehört. Dabei gaben sie zur Begründung ihrer Asylanträge (in arabischer Sprache) an: Sie hätten Algerien, wo sie zusammen im Großraum Algier gelebt hätten, im Mai 2012 verlassen und seien mit einem Visum in die Türkei eingereist. Dort habe der Schlepper ihre Reisepässe einbehalten. Die weitere Reise habe sie dann über Griechenland, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden seien, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland geführt. Hier seien sie im September 2013 eingetroffen. Der Kläger zu 1. habe in Algerien noch seine Eltern sowie vier Brüder und fünf Schwestern. Die Klägerin zu 2. habe drei Brüder und zwei Schwestern in Algerien und einen Bruder in Großbritannien. Ihre wirtschaftliche Situation in Algerien sei schwierig gewesen. Der Kläger zu 1. habe bei einem Freund in dessen Café ausgeholfen. Sie seien zudem von der Familie des Klägers zu 1. sowie dem in Großbritannien lebenden Bruder der Klägerin zu 2. unterstützt worden. Der Kläger zu 1. leide seit 1994 an Diabetes, die in Algerien habe behandelt werden können, was allerdings sehr kostspielig gewesen sei. Die Behandlung in Deutschland sei deutlich besser. Der Grund für ihre Ausreise ergebe sich daraus, dass zwei Brüder des Klägers zu 1. sehr konservativ bzw. radikal eingestellte Moslems seien. Sie gehörten der Muslimbrüderschaft an und hätten in den Jahren 1996 bis 2000 im Gefängnis gesessen. Da die Klägerin zu 2. eher liberal eingestellt sei und z.B. kein Kopftuch trage, seien die Brüder gegen ihre Ehe gewesen, die am 16. Juli 2011 geschlossen worden sei. Da sie mit den Brüdern des Klägers zu 1. in ein und demselben Haus gelebt hätten, sei die Klägerin zu 2. ständigen Beleidigungen und verächtlichen Blicken ausgesetzt gewesen. Als der Kläger zu 1. seine Brüder aufgefordert habe, seine Ehefrau in Ruhe zu lassen, hätten sie ihn zwei Mal zusammengeschlagen. Man habe sich an die Polizei gewandt. Diese habe jedoch gesagt, dass man nichts machen könne; bei den Brüdern des Klägers zu 2. handele es sich um Terroristen, die einer Amnestie unterlägen. Man müsse die Angelegenheit innerhalb der Familie regeln. Die Klägerin zu 2. habe etwa einen Monat vor der Ausreise aus Algerien einen Drohanruf erhalten; ihr sei gesagt worden, dass sie sich von ihrem Ehemann trennen solle, sonst werde man sie töten. Sie sei daraufhin zu ihren Eltern gegangen. Der Kläger zu 1. habe zugleich seinen Brüdern vorgespiegelt, dass die Scheidung vorbereitet werde. Ein Ausweichen innerhalb Algeriens sei nicht in Betracht gekommen, da man sie auch an einem anderen Ort in ihrem Heimatland verfolgen würde. Am 00.00.0000 wurde in I. ein gemeinsamer Sohn der Kläger, T. C. geboren. Am 00.00.0000 ist zudem nach Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine gemeinsame Tochter hinzugekommen. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und unter Ziffer 2 die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) ab. Zugleich lehnte es unter Ziffer 3 die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ab und stellte unter Ziffer 4 fest, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner drohte das Bundesamt den Klägern unter Ziffer 5 des Bescheides die Abschiebung nach Algerien an und befristete unter Ziffer 6 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. – Der Bescheid wurde am 2. März 2016 zwecks Zustellung an die Kläger zur Post gegeben. Am 10. März 2016 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nehmen. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Februar 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, sie als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Februar 2016 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte bezieht sich auf die dem Bundesamtsbescheid vom 22. Februar 2016 beigegebene Begründung und beantragt schriftsätzlich, die Klagen abzuweisen. Mit Beschluss vom 2. August 2016 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Dieser hat mit Beschluss vom 5. August 2016 einen Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die durch das Bundesamt auf elektronischem Weg und auf dem Postweg übermittelten Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. I. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) hat das Bundesamt zu Recht abgelehnt. Das Begehren der Kläger, als Flüchtling anerkannt zu werden, scheitert - auch wenn man ihr Vorbringen zu ihren Ausreisegründen als wahr unterstellt - jedenfalls daran, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG, dessen Gegenstand der sog. interne Schutz ist, erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Gemessen hieran können die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Kläger einen den vorgenannten Anforderungen genügenden internen Schutz in Algerien finden können. Es ist nicht erkennbar, wie etwaige Verfolger, soweit diese aktuell - viele Jahre nach der Ausreise der Kläger aus Algerien - überhaupt noch ein Interesse an ihnen haben sollten, sie ohne weiteres auffinden können sollten, wenn sie ihre ursprüngliche Heimat, d.h. den Großraum Algier, meiden und sich in einem anderen Teil des Landes niederlassen, z.B. in einer der Großstädte Oran, Constantine oder Annaba. Abweichendes folgt auch nicht aus dem - insbesondere durch die Klägerin zu 2. und den klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2017 geäußerten - sinngemäßen Einwand, dass es sich bei den Brüdern des Klägers zu 1. um gefährliche, unberechenbare Islamisten handele, die nach wie vor in der islamistischen Szene Algeriens gut vernetzt seien, dort aufgrund der früher einmal verbüßten Haftstrafe eine Art Heldenstatus hätten und auch durch den Vater des Klägers zu 1. sowie deren unverheiratete Schwester gegenüber der Polizei gedeckt worden seien. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies nicht bedeuten, dass den Klägern die Möglichkeit des internen Schutzes in ihrem Heimatland verschlossen wäre. Denn das Auswärtige Amt sieht selbst für den Fall der Bedrohung durch islamistische Terroristen in einem Untertauchen in einer der größeren Städte Algeriens ein wirksames (wenngleich natürlich nicht vollkommenes) Mittel, um einer Verfolgung zu entgehen. Vgl. Seite 20 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2017. Das Gericht vermag auch in Ansehung der hier von den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten bekundeten individuellen Umstände nicht zu erkennen, warum ein solches „Untertauchen“ in einer Großstadt außerhalb der Region Algier nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein sollte. Dass die Brüder des Klägers zu 1. über ein derart geschlossenes Netz an Informanten verfügen können sollten, dass die Kläger an jedem Ort Algeriens aufgespürt werden können, erachtet das Gericht für nahezu ausgeschlossen. Selbst wenn sie in der islamistischen Szene Algeriens verwurzelt sein und dort hohes Ansehen genießen sollten, vermag das Gericht - auch vor dem Hintergrund der Erkenntnislage zum Islamismus in Algerien - nicht zu erkennen, dass Angehörige der betreffenden Szene in der Lage wären, missliebige Personen jederzeit an jedem Ort aufzuspüren. Dass die besagte Szene über eine dazu erforderliche straffe und effiziente Organisation - gleichsam nach Art eines staatlichen Inlandsgeheimdienstes - verfügen würde, fehlen in den beigezogenen Erkenntnismitteln zureichende Anhaltspunkte. Für den somit äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass es den Brüdern dennoch gelänge, die Kläger im Anschluss an deren Rückkehr nach Algerien am Ort des internen Schutzes aufzuspüren, wäre es ihnen im Übrigen zumutbar, sich an die dortige Polizei zu wenden. Dass diese nicht schutzbereit und schutzfähig wäre, ist nicht erkennbar. Bereits die durch die Kläger eingeschaltete Polizei am Heimatort war - legt man die Angaben der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung zugrunde - durchaus bereit, gegen die Brüder des Klägers zu 1. einzuschreiten, hat aber, offenbar gerade auch aufgrund von Aussagen des Vaters und der Schwester des Klägers zu 1., mit denen diese dessen Brüder gedeckt haben, nicht genügend Beweise gesehen, um gegen die Verfolger vorzugehen. Das daher fehlende polizeiliche Einschreiten in der Vergangenheit, bei dem zudem Besonderheiten wie das Aussageverhalten von Verwandten des Klägers zu 1. eine entscheidende Rolle spielten, bedeutet allerdings nicht, dass künftig ein Eingreifen der Polizei auch am Ort des internen Schutzes ausscheiden würde. Im Gegenteil versuchen die algerischen Behörden den Aktivitäten von Islamisten, insbesondere dem islamistischen Terror, mit verschärften Sicherheitsmaßnahmen entgegenzuwirken. Vgl. Seite 7 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2017. Bei alledem ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass kein Staat der Welt - bekanntlich auch nicht die Bundesrepublik Deutschland - einen lückenlosen Schutz vor Kriminalität oder sonstigen Übergriffen durch private Dritte bieten kann. Entscheidend kann im vorliegenden Zusammenhang allein sein, dass der betreffende Staat bereit und in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz zu gewähren. Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2005 - A 12 S 603/05 -, juris Rn. 29. Dass dies in Algerien in Bezug auf die etwaige Übergriffe der hier in Rede stehenden Art nicht der Fall wäre, kann auf Basis der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht festgestellt werden. Bei einem - höchst unwahrscheinlichen - Auffinden der Kläger durch die Brüder des Klägers zu 1. oder deren Helfer, würde den Klägern danach polizeiliche Hilfe voraussichtlich nicht verweigert werden. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass den Brüdern wegen ihrer Mitgliedschaft in einer islamistischen Organisation (nach Verbüßung einer Haftstrafe von vier Jahren) eine (Teil-) Amnestie gewährt worden sein soll. Anders als offenbar von den Klägern befürchtet, bedeutet eine entsprechende Straferlassregelung, wie z.B. die Amnestieregelung in der zur Umsetzung der Charta für Frieden und Nationale Aussöhnung erlassenen Verordnung 06-01 vom 27. Februar 2006 - vgl. zu dieser etwa das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 29. Januar 2015 - A 9 S 314/12 -, juris Rn. 42 ff. -, ihrer Natur nach nämlich nicht, dass der Betroffene - über den gewährten (Teil-) Straferlass für vergangene Taten hinaus - auch für alle Zukunft von jeder strafrechtlichen sowie ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit freigestellt wird und somit gleichsam ein Leben außerhalb der Rechtsordnung führen darf, ohne jemals durch Polizei und/oder Justiz belangt werden zu können. Zudem hat das erkennende Gericht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass den Klägern im Anschluss an ihre Rückkehr nach Algerien die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz (und der ihrer Kinder) möglich sein wird. Erforderlich ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008- 11 A 4395/04.A –, juris Rn. 47. Es ist nicht feststellbar, dass die Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können würden. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass die wirtschaftliche sowie die soziale Lage in Algerien insgesamt schwierig ist und im Falle der Bedürftigkeit- neben geringfügigen staatlichen Fürsorgeleistungen - vorhandenen sozialen Netzwerken sowie familiären Bindungen hohe Bedeutung bei der Sicherung des Lebensunterhalts zukommt. Vgl. Seite 24 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2017. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit der Kläger aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor; die Diabeteserkrankung des Klägers zu 1. hat offenbar auch in der Vergangenheit einer Beschäftigung nicht entgegengestanden. Von einer Arbeitsfähigkeit der Kläger ist daher auszugehen. Es ist somit nicht erkennbar, warum es ihnen weder möglich noch zumutbar sein sollte, nach Rückkehr in die Demokratische Volksrepublik Algerien außerhalb ihrer Heimatregion Fuß zu fassen und durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit ihren notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Hinzu kommt, dass sie im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr nach Algerien finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten können, die es ihnen erleichtern würde, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 - 3 A 1627/10.A -, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, beide abrufbar über juris. Überdies ist nicht erkennbar, warum die Kläger nicht erneut (finanzielle) Hilfe zumindest durch die Familie der Klägerin zu 2., insbesondere auch durch deren in Großbritannien lebenden Bruder, der sie auch früher schon unterstützt hat, erhalten können sollten, um so ihren notwendigen Lebensunterhalt und den ihrer Kinder bestreiten sowie ggf. auch eine weiter erforderliche Behandlung der Diabetes des Klägers zu 1. ermöglichen zu können, wobei zu berücksichtigen ist, dass zumindest die medizinische Grundversorgung in Algerien ohnehin kostenlos ist. Dass die Behandlung einer Diabeteserkrankung gerade auch in den Großstädten Orhan, Constantine oder Annaba, die als Orte des internen Schutzes in Betracht kommen, möglich ist, ergibt sich aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2017 (vgl. dort Seite 25). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert danach (jedenfalls) am Vorhandensein einer zumutbaren internen Schutzmöglichkeit. Diese Einschätzung beruht zudem auf „genauen und aktuellen Informationen aus relevanten Quellen“ im Sinne von § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG, namentlich auf dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes. II. Darüber hinaus können die Kläger keinen subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylG beanspruchen. Sie müssen sich auch in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass sie einer etwaigen Verfolgung und damit einer Gefahrenlage im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG (jedenfalls) durch Inanspruchnahme internen Schutzes entgehen können (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). III. Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass zugunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht eingreifen würde, insbesondere gilt dies für ein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Allerdings ist eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei allgemeinen Gefahrenlagen möglich, ohne dass eine Entscheidung nach § 60a AufenthG erfolgt ist, sofern eine solche Gefahr eine extreme Zuspitzung erfahren hat und ein abzuschiebender Ausländer deshalb gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff. AufenthG Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, juris. Das Vorliegen einer Erkrankung, die in Algerien nicht behandelbar wäre bzw. deren Behandlung für die Kläger nicht erreichbar wäre, oder sonstiger Umstände, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, ist nicht feststellbar. Ebenso wenig kann ihnen in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten Anwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass sie unmittelbar im Anschluss an ihre Rückkehr nach Algerien aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage geraten würden, die sie mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. IV. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Namentlich unterliegt es keinen durchgreifenden Zweifeln, dass Algerien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung festgesetzt wurde. V. Schließlich ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung nicht zu beanstanden. Die insoweit getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG). Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 (juris Rn. 33); Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31. Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG nicht vorliegen, hält sich die Befristung mit 30 Monaten in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Bundesamts zum Asylverfahren, Abschnitt Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 4.2, in der Mitte des durch § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 AufenthG eröffneten Ermessensspielraums, der (grundsätzlich) eine Befristung auf bis zu fünf Jahre zulässt. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt mit dieser Fristbemessung das Gefahrenabwehrinteresse für einen Normalfall ohne „gefahrerhöhende“ Umstände (vgl. Ziffer 4.2.1 des Abschnitts Einreise- und Aufenthaltsverbots der Dienstanweisung Asylrecht) falsch gewichtet hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Gesichtspunkte, die eine Verkürzung der festgesetzten Frist rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Sie wurden auch nicht von den Klägern substanziiert geltend gemacht. Weitergehende Ermessenserwägungen, als sie in dem streitgegenständlichen Bescheid enthalten sind, waren daher nicht veranlasst. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.