OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 6253/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0403.8K6253.16.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Waffenbesitzer und Jäger. Zuletzt wurde ihm der Jagdschein Nr. 15/0180 mit der Gültigkeitsdauer vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2018 von dem Beklagten ausgestellt. Im Jahre 2015 erhielt zunächst die Kreispolizeibehörde in H. Kenntnis davon, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von drei zwischen neun und zehn Jahre alten Mädchen durchgeführt wurde. Nach den Angaben dieser Kinder bei der Kreispolizeibehörde hatten sie den Kläger mehrfach in seinem Haus besucht, wo sie seinen Hund streicheln wollten. Nach der Erklärung eines der Mädchen hätten sie dann eine Art Modenschau gemacht. Der Kläger habe sie dabei aufgefordert, sich „nackig zu machen“. Dies hätten sie „untenrum“ auch getan. Dies habe auch der Kläger gemacht. Dann seien sie weggegangen. Der Kläger habe ihnen auch gesagt, wenn sie das ihren Eltern erzählen würden oder der Polizei, dann gäbe es „richtig Stress“. Er habe ihnen auch seinen Waffenschrank gezeigt, ihn aufgeschlossen und ihnen die Gewehre gezeigt. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass der Kläger das mit dem Stress ernst meine, weil er ja auch Jäger sei und man da schon Angst habe. In ähnlicher Form äußerte sich ein anderes Mädchen, das in ihrer Aussage darauf hinwies, sie hätten Angst gehabt, dass ihnen oder ihrer Familie etwas passiere, weil der Kläger sie sehr bedroht hätte. Er habe ihnen auch den Waffenschrank gezeigt mit den Gewehren darin und richtig großen Kugeln, die in ein großes Gewehr reinpassen würden. Sie habe gedacht, dass der Kläger „dann irgendwas mit den Waffen tun wird, wenn wir das verraten“. Sie habe auch Angst gehabt, das ihren Eltern zu erzählen, dass er ihnen „was mit den Waffen tun kann“. Auch das dritte Kind sprach bei seiner Aussage davon, dass sie immer wieder zu dem Kläger hingegangen seien, weil der mitbekommen habe, wo sie wohnen und sie Angst gehabt hätten, dass er ihren Eltern etwas antue. Er habe ihnen die Waffen in seinem Waffenschrank gezeigt. Er habe sie bedroht und gesagt, sie dürften das auf keinen Fall ihren Eltern oder der Polizei sagen, sonst würde er ihr „Leben versauen“. Aus Angst hiervor seien sie deshalb auch wiederholt zu ihm gegangen. Daraufhin erwirkte die Kreispolizeibehörde beim Amtsgericht C1. einen Beschluss vom 07.04.2016 zur sofortigen Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Waffen des Klägers, seiner Munition und der Waffenbesitzkarten. Die Sicherstellung fand dann am 03.05.2016 in der Wohnung des Klägers statt. Dort wurde auch der Bescheid vom 23.03.2016 hinterlassen, mit dem die Kreispolizeibehörde zum einen die Waffenbesitzkarten des Klägers widerrufen und darüber hinaus die sofortige Sicherstellung der Waffen angeordnet hatte. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, aus den Vernehmungsprotokollen der drei Mädchen ergebe sich, dass der Kläger den leicht zu beeindruckenden Kindern den Waffenschrank und die darin gelagerten Waffen gezeigt habe, um sie einzuschüchtern und für seine Zwecke gefügig zu machen. Dies stelle eine missbräuchliche Nutzung von Waffen dar. Zudem habe es bereits im Jahre 2009 ein gegen ihn gerichtetes Strafermittlungsverfahren gegeben, bei dem seine damalige Ehefrau ausgesagt hätte, dass der Kläger sie mit Waffen bedroht habe. Wegen dieses Verhaltens sei er waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG, weshalb seine Waffenbesitzkarten zu widerrufen seien. Die missbräuchliche Verwendung der Waffen und Munition begründe zugleich die angeordnete sofortige Sicherstellung. Bei der Sicherstellung am 03.05.2016, bei der der Kläger nicht zugegen war, wurde festgestellt, dass die Langwaffen des Klägers in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A eingeschlossen waren, während sich noch gefüllte Patronengurte an ihnen befanden. Zudem waren in einem Korb auf einem Kleintresor im Kinderzimmer Patronen offen gelagert. Darüber hinaus wurde noch außerhalb des Waffenschranks im Kinderzimmer in einem Seitenfach einer Waffentasche erlaubnispflichtige Munition vorgefunden. Eine zunächst fehlende Pistole, die der Kläger zur Reparatur gegeben hatte, wurde von ihm am Folgetag bei dem Beklagten abgegeben. Von diesen Vorgängen setzte die Kreispolizeibehörde den Beklagten mit Schreiben vom 04.05.2016 in Kenntnis, der daraufhin ebenfalls Einsicht in die Akten des Strafermittlungsverfahrens nahm und auch Kenntnis von dem Sicherstellungsprotokoll erhielt. Mit Schreiben vom 26.09.2016 hörte er den Kläger zu der von ihm beabsichtigten Ungültigkeitserklärung und Einziehung des ausgestellten Jagdscheins mit der Begründung der missbräuchlichen Verwendung sowie der unsorgfältigen Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie zum Erlass der beabsichtigten Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheines an. In seiner Stellungnahme machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu geltend, die Anhörungen der Kinder im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien völlig unergiebig. Sie seien aus sich heraus nicht nachvollziehbar und auch gegensätzlich. Aus ihnen könne deshalb nicht geschlossen werden, dass der Kläger mit dem Hinweis auf seine Waffen die Kinder bedroht habe. Eine auf Tatsachen begründete Verknüpfung zwischen einem Missbrauch der Waffen und der Munition und der Drohung könne hierauf jedenfalls nicht gestützt werden. Auch die bei der Sicherstellung vorgefundene Aufbewahrungssituation von Waffen und Munition dürfe von dem Beklagten nicht berücksichtigt werden, da insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Die Sicherstellung sei nämlich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C1. erfolgt, dass hierfür unzuständig gewesen sei. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 09.11.2016 erklärte der Beklagte den genannten Jagdschein des Klägers für ungültig und zog ihn ein (1.), setzte für die Wiedererteilung des Jagdscheines eine Sperrfrist von fünf Jahren ab Zustellung des Bescheides (2.), forderte den Kläger zur Rückgabe des Jagdscheins innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Bescheides auf (3.), ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme unter 3. an (4.), setzte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € fest (5.) und erhob eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,-- € (6.). Zur Begründung trug er vor, er habe den Jagdschein für ungültig erklären und einziehen müssen, weil nachträglich die erforderliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers bekannt geworden sei. Aus den Schilderungen der Mädchen ergebe sich, dass der Kläger ihnen den Waffenschrank gezeigt und gesagt habe, dass er Jäger sei. Auch habe er sie bedroht und stark eingeschüchtert. Die Kinder hätten dabei den Eindruck erhalten, dass der Kläger mit seinen Kenntnissen als Jäger und mit seinen Möglichkeiten im Umgang mit Waffen auch für die Kinder oder deren Familien negative Taten folgen lassen könnte. Hieraus folge die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG. Wegen der festgestellten nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition sei er auch unzuverlässig nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Bei der Länge der Sperrfrist habe er nicht nur die Schwere des Verstoßes, sondern auch die Persönlichkeit des Klägers und dessen Verhalten berücksichtigt. Die Anzahl und Schwere der bei der Wohnungsdurchsuchung festgestellten waffenrechtlichen Verstöße, die hoch wiege, habe ihn zu der Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren bewogen, die er unter Berücksichtigung aller genannten Tatsachen als angemessen erachte. Daraufhin hat der Kläger fristgerecht am 12.12.2016 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Bescheid vom 21.12.2016 erweiterte der Beklagte seine Ordnungsverfügung vom 09.11.2016 dahingehend, dass er die sofortige Vollziehung auch für die Nr. 1 der Verfügung anordnete, die versehentlich unterblieben war. Mit Beschluss vom 04.01.2017 lehnte das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Beklagten unter Hinweis auf den voraufgegangenen Eilbeschluss in dem parallelen waffenrechtlichen Verfahren 8 L 1046/16 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 10.02.2017 mit ausführlicher Begründung zurück. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger weiterhin geltend, er habe die Kinder zu keinem Zeitpunkt mit Waffen bedroht oder ausgenutzt, dass sie glauben würden, sie würden mit Waffen bedroht, wenn sie ihren Eltern oder der Polizei „das Geschehene“ erzählen würden. Er habe die Kinder niemals aufgefordert, sich nackt auszuziehen und zu tanzen. Die Aussagen der Kinder bei ihren Anhörungen seien gänzlich unergiebig. Sie seien widersprüchlich und würden voneinander massiv abweichen. Deshalb könnten sie nicht als Tatsachen angesehen werden, die eine Verknüpfung zwischen einem Missbrauch von Waffen und der Drohung belegen würden. Der Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen könne hierauf jedenfalls nicht gestützt werden. Mittlerweile habe auch festgestellt werden können, dass es sich bei den Patronen, die bei der Durchsuchung in der Wohnung offen in einem Korb vorgefunden worden seien, um sog. Blindgänger gehandelt habe. Diese hätten nicht als Munition genutzt werden können, weil die Zündhütchen von unten eingedrückt worden seien, ohne dass sich der Schuss gelöst habe. Im Übrigen vertrete er weiterhin die Auffassung, dass bezüglich der bei der Durchsuchung der Wohnung gewonnenen Erkenntnisse ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Darüber hinaus sei auch die Sperrfrist ermessensfehlerhaft festgesetzt worden. Es handele sich dabei um die Höchstdauer einer zu verhängenden Sperrfrist, die hier völlig unangemessen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich ergänzend ausgesagt, die Patronengurte hätten sich nur deshalb noch an den Langwaffen befunden, weil er tags zuvor mit seinem Vater auf der Jagd gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 09.11.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner ausführlichen Wertung in dem angefochtenen Bescheid fest und erläutert nochmals, dass angesichts der Schwere und Anzahl der festgestellten waffenrechtlichen Verstöße für ihn die Festsetzung der Höchstdauer der Sperrfrist von fünf Jahren angemessen sei. Im Übrigen könne die Tatsache, dass es sich bei der offenliegenden Munition um Blindgänger gehandelt haben solle, den Kläger nicht entlasten, da es sich gleichwohl hierbei um Munition handele, die Ladung enthalte und entsprechend den waffenrechtlichen Bestimmungen sicher aufzubewahren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte den noch bis zum 31.03.2018 gültigen Dreijahresjagdschein nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ‑ BJagdG ‑ für ungültig erklärt und eingezogen, nachdem ihm bekannt geworden war, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit fehlte. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG, der gleichlautend mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 a des Waffengesetzes ‑ WaffG ‑ ist, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden werden. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat das Gericht mit Urteil vom gleichen Tage in dem waffenrechtlichen Parallelverfahren 8 K 2340/16 festgestellt und dabei Folgendes ausgeführt: „Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel wohl mindestens bedingt vorsätzlich, von der Schusswaffe oder der Munition ein Gebrauch gemacht wird, der vom Recht nicht gedeckt wird. Denn das Gesetz verlangt, dass der Inhaber mit der Waffe verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung von Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen umgeht und die Waffen nur benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm dies gestattet. Dabei reicht die zu prognostizierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines solchen Fehlverhaltens in Bezug auf Waffen oder Munition aus. Dabei ist eine Unzuverlässigkeit schon dann anzunehmen, wenn in dieser Hinsicht unmissverständlich gedroht wird. Vgl. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 5 Rz 9 und 10. In gleicher Weise ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen, wenn jemand ohne ersichtliche Notwehrsituation Schreckschusswaffen führt oder verwendet, um umstehende Personen zu erschrecken. Vgl. Lehmann/von Grotthuss, aktuelles Waffenrecht, § 5 Anm. 54. Ebenfalls nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist das Einschüchtern von Personen mittels einer Waffe. Dabei ist es unerheblich, ob diese Waffen abgefeuert wurden oder ob sie nur zum Aufbau einer Drohkulisse genutzt wurden. Denn wenn der bloße Hinweis auf Waffen schon genügt, um Personen so einzuschüchtern, dass sie ein bestimmtes von ihnen sonst nicht zu erwartendes Verhalten zeigen, so werden die Waffen im Zuge einer Nötigung oder Bedrohung genutzt und damit nicht der Rechtsordnung entsprechend eingesetzt, also missbräuchlich verwendet. In dieser Hinsicht wertet das Gericht die Vorgehensweise des Klägers im Jahre 2015 und sieht deshalb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG auch Tatsachen als gegeben an, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger auch künftig Waffen missbräuchlich verwenden wird. Denn es ist davon überzeugt, dass der Kläger die Kinder durch das Vorzeigen des Waffenschrankes und seiner Waffen nachhaltig beeindruckt und eingeschüchtert hat und damit zumindest seinen weiteren Drohungen, ihnen würde Schlimmes passieren, sie würden Stress bekommen oder er würde ihr Leben versauen, wenn sie Aussagen gegenüber ihren Eltern oder der Polizei machen würden, Nachdruck verliehen hat. Dies ergibt sich für das Gericht eindeutig aus den Aussagen der Mädchen bei ihren polizeilichen Anhörungen, die zwar an anderen Stellen nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen sein mögen, in dieser Hinsicht jedoch im Wesentlichen übereinstimmen und damit keinen Raum für Zweifel lassen. Nach Auffassung des Gerichts war dem Kläger dabei auch die Wirkung seines Vorgehens auf die Mädchen bewusst und von ihm gewollt, wurde zumindest aber von ihm billigend in Kauf genommen und aufrecht erhalten. Seine gegenteilige Aussage, die Verknüpfung des Waffenbesitzes mit irgendwelchen, von ihm auch gar nicht getätigten Drohungen entstamme der Phantasie der Mädchen, sieht das Gericht dabei als Schutzbehauptung an, die ihn nicht zu entlasten vermag. Damit hat der Kläger aber bereits in einer von der Rechtsordnung nicht gebilligten Weise seine Waffen verwendet, also missbraucht. Von daher war die Prognose des Beklagten gerechtfertigt, es könne erneut zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen kommen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass dieser Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten ein rationaler Schluss ist. Es wird dabei keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Es wird auch keine umfassende Zukunftsprognose gefordert, es können vielmehr auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter der Vorschrift genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch vermeintliche exakte Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausschließen können. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Von daher genügt allein die Tatsache, die einen nachvollziehbaren und plausiblen Schluss auf das Wesensmerkmal der missbräuchlichen Verwendung oder der Leichtfertigkeit zulässt. So Bushart in: Apel/Bushart, Waffengesetz, § 5 Anm. 10. Allerdings ist bei einer einmaligen Verfehlung besonders zu prüfen, ob diese so schwer wiegt, dass sie als Anknüpfungspunkt für eine Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob eine Unbelehrbarkeit nach Eintritt eines Schadens vorliegt, d.h. ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiert wird. So Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Auflage, S. 164 Rz 759. Hiernach ist die Prognose eines auch künftig missbräuchlichen Umgangs mit Waffen bei dem Kläger gerechtfertigt. Denn zum einen dürften schon die Bedrohungen der Mädchen keine einmalige Verfehlung darstellen, sondern mehrfach erfolgt sein, wobei zumindest der Nachdruck der Bedrohung durch die Kenntnis der Waffen im Hause bei den Kindern aufrecht erhalten wurde. Zum anderen hat der Kläger - was auch dem noch schwebenden Ermittlungsverfahren geschuldet sein mag - die ihm zur Last gelegte Vorgehensweise geleugnet, ausdrücklich bestritten und vielmehr vorgetragen, er habe die Kinder niemals mit dem Zeigen der Waffen einzuschüchtern versucht, eine Verknüpfung von Waffen und angeblicher Bedrohung entspringe vielmehr der Phantasiewelt der Kinder. Diese Einlassung sieht das Gericht allerdings - wie schon oben dargelegt - als Schutzbehauptung an. Hinzu kommt, dass der Kläger ‑ worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat ‑ schon in einem früheren Verfahren durch seine damalige Ehefrau beschuldigt wurde, seine Waffen als Drohmittel ihr gegenüber eingesetzt zu haben. Von daher lagen nach Auffassung des Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung zumindest hinreichende Tatsachen in dem oben beschriebenen Sinne vor, die die Annahme einer erneuten missbräuchlichen Verwendung von Waffen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG begründeten und damit den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigten. Darüber hinaus ist der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt aber auch waffenrechtlich unzuverlässig, weil er in der Vergangenheit seine Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. Dies hat sich bei der Sicherstellung am 03.05.2016 herausgestellt, als in seinem Waffenschrank Langwaffen mit daran befestigten gefüllten Patronengurten, lose Munition außerhalb von Waffenschränken und weitere Munition in einer außerhalb eines Waffenschrankes untergebrachten Tasche aufgefunden wurden. Dass dies die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG wegen unsachgemäßer Verwahrung der Waffen begründet, ist bereits in dem genannten Beschluss des erkennenden Gerichts und dem nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dargelegt. In letzterem Beschluss ist auch ausführlich erläutert worden, dass die bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers berücksichtigt werden dürfen, weil insoweit kein Beweisverwertungsverbot besteht. Da das Gericht der dort vorgenommenen Wertung uneingeschränkt folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 10.02.2017 Bezug genommen.“ Diese Einschätzung gilt auch für das vorliegende Verfahren, in dem gleichfalls eine Bezugnahme auf die Gründe des hier einschlägigen Beschlusses des OVG NRW vom 10.2.2017 erfolgen kann, der mit der Beschwerdeentscheidung vom gleichen Tage in dem waffenrechtlichen Eilverfahren weitgehend wortgleich ist. Damit ist auch für dieses jagdrechtliche Verfahren von der Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG auszugehen mit der Folge, dass die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins durch den Beklagten zu Recht erfolgte. Die hiermit verbundene Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins für die Dauer von fünf Jahren begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 18 Satz 3 BJagdG kann die Jagdbehörde, nachdem sie einen Jagdschein für ungültig erklärt hat, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festsetzen. Nach welchen Kriterien dies zu erfolgen hat und welche Höchstdauer dabei in den Blick zu nehmen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sowie den gesetzlichen Regelungen in einigen Landesjagdgesetzen soll diese Frist jedoch den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Siehe Bayerischer VGH, Urteil vom 25.01.1990 - 19 B 89.2125 - in: Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 157, Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage, § 18 Rz 6 und Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar, § 18, Rz 19. Diese Zeit wird für ausreichend angesehen, um dem Betroffenen hinreichend die Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für die Erteilung wieder herzustellen. Der Zweck des § 18 Satz 3 BJagdG besteht nämlich darin, unter Würdigung der Person des Betroffenen und seines bisherigen Verhaltens als Jäger und der Umstände der Tat zu prüfen, ob und inwieweit die Versagungsgründe längerfristige Wirkung haben sollen, so dass bei kurzfristigen Neuanträgen nicht immer wieder der Versagungsgrund erneut zu prüfen und darzulegen ist. So BVerwG, Urteil vom 22.04.1982, Buchholz, 451.16, § 17 BJagdG Nr. 2. Zwingende Voraussetzung für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist deshalb, dass die Behörde zunächst den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, das festgestellte Fehlverhalten gewichtet und in ihren Überlegungen auch die Persönlichkeit des Betroffenen würdigt. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Beklagten gerecht. Dieser hat bei der Festsetzung der Sperrfrist das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Er hat dabei die Vielzahl der bei der Durchsuchung der Wohnung festgestellten Aufbewahrungsverstöße ebenso berücksichtigt wie die dem Kläger zur Last gelegte missbräuchliche Verwendung seiner Waffen bei der Bedrohung der Kinder. Wenn er dann unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Verhängung der Höchstdauer der Sperrfrist angemessen erscheint, ist dies durch das Gericht rechtlich nicht zu beanstanden. Da auch die weiteren Nebenentscheidungen keinen rechtlichen Bedenken begegnen, war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.