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Beschluss

10 L 1793/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0420.10L1793.16.00
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Tenor

Ziffer 2 des Beschlusses gleichen Rubrums vom 30. März 2017 wird von Amts wegen zur Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit (§§ 122 Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO) wie folgt gefasst:

"2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens."

Entscheidungsgründe
Ziffer 2 des Beschlusses gleichen Rubrums vom 30. März 2017 wird von Amts wegen zur Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit (§§ 122 Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO) wie folgt gefasst: "2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens." Dass es sich bei der berichtigten Fassung ("Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.") um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 12 des berichtigten Beschlusses, wonach die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO folgt. Nach dieser Norm trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Dies ist hier der Antragsteller.