Urteil
2 K 793/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0421.2K793.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war von 2008 bis 2014 nebenberuflich als sogenannter Hundepsychologe tätig. Nach Ausbildung bei dem Hundepsychologen U. S. in B. hat der Kläger am 01.03.2008 die Prüfung als zertifizierter „Hundepsychologe nach U. S. “ abgelegt und bestanden. Er ist Mitglied im Berufsverband der Hundepsychologen und hat am 29.01.2007 einen Sachkundenachweis für Hundehalter gem. § 3 Abs. 1 der Landeshundeverordnung NRW abgelegt. Der Kläger hat ein Gewerbe angemeldet. Es handelt sich dabei um das Maklergewerbe sowie die Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungen. Mit Email vom 23.06.2014 bat der Kläger den Beklagten um Prüfung, ob seine Tätigkeit einer Erlaubnis bedürfe. Mit Schreiben vom 30.07.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Tätigkeit einer Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG bedürfe und die bislang vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde nicht ausreichten. Mit Schreiben vom 15.09.2014 wies der Beklagte auf Kosten für den ersten Teil der Prüfung in Höhe von maximal 100,00 € hin sowie auf alternative Prüfungen durch die Landestierärztekammer Niedersachsen oder die Zulassung seiner vormaligen Ausbildungsstätte bei der obersten Landesbehörde. Mit Schreiben vom 23.09.2014 bot der Beklagte dem Kläger einen Termin zur Prüfung an. Am 12.10.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seine Tätigkeit vorerst aufgebe. Mit Schreiben vom 05.07.2015 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass die Tätigkeit des Klägers nach seiner Auffassung nicht genehmigungspflichtig sei und bat um Bestätigung durch den Beklagten. Mit Schreiben vom 29.09.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach den Vorgaben des LANUV NRW sowie den Ausführungen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft bestehe hier eine Erlaubnispflicht. Der Kläger hat am 08.03.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei lediglich zu Haltungsfragen, zur Stressreduktion und ähnlichen Dingen beratend tätig und bilde daher weder Hunde aus noch leite er eine Ausbildung an. Er berate allgemein zu Stressthemen, zu hundepsychologischen Grundlagen. Er bilde aber nicht aus, er bringe dem Hund nicht direkt etwas bei, weder Grundsätzliches („Sitz“, „Platz“ etc.) noch anderes. Wenn der Hund weniger gestresst sei, könne man bei dem Beispiel des begegnungsauffälligen Hundes am Problem arbeiten. Wenn es nicht ganz reiche, könne man ein Begegnungstraining anschließen. Das könne dann ein Trainer machen oder ein Hundepsychologe, der auch ausbilde. Er stehe nicht auf dem Platz und bringe den Hundehaltern Grundkommandos bei, sondern er versuche ihnen näher zu bringen, warum sich ein Hund wie verhalte, damit sie dies nachvollziehen und verstehen und daraus ihre Schlussfolgerungen ziehen könnten. Mit der Tätigkeit eines „normalen“ Hundetrainers habe dies wenig zu tun. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass seine Tätigkeit als Hundepsychologe keine Ausbildung von Hunden für Dritte sowie keine Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter darstellt und damit nicht erlaubnispflichtig i.S.d. § 11 Abs. 1, Satz 1, Nr. 8 f) TierSchG ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit des Klägers wolle das Verhalten des Halters bzw. des Hundes beeinflussen. Darauf weise auch das vom Berufsverband geschilderte Berufsbild eines Hundepsychologen hin. Auch der Verband weise auf die Erlaubnispflicht hin. Die Auffassung des Beklagten werde im Übrigen auch vom LANUV und von der Landesarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstände der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung eines unter den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses. § 43 Abs. 2 VwGO greift insofern nicht ein, da die hier streitige Genehmigungspflicht bußgeldbewehrt ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG) und dem Kläger nicht zuzumuten ist, etwaige Sanktionen abzuwarten. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung ergibt sich aus seinem Interesse, Klarheit über die Rechtslage zu erzielen, um seine vorläufig aufgegebene Tätigkeit wieder aufnehmen zu können. vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6/15 –, in juris. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die beabsichtigte und in der Vergangenheit bereits ausgeführte Tätigkeit des Klägers bedarf einer Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 04.07.2013 (BGBl I, Seite 2.182) bedarf, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Vorschrift ist mit Wirkung vom 01.08.2014 neu in das Tierschutzgesetz aufgenommen worden. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Erlaubnispflicht vor dem Hintergrund eingeführt worden, dass sich Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden auf das Wohlergehen der Tiere auswirken. Daher soll sichergestellt werden, dass Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Vgl. Bundestagsdrucksache 17/11811, Seite 29. Die Erlaubnispflicht ist nach ihrem Sinn und Zweck daher nicht auf Trainer klassischer Hundeschulen beschränkt, die Hunde über einen längeren Zeitraum trainieren. Selbst das gewerbsmäßige einmalige Ausbilden von Hunden oder Anleiten von Hundehaltern zur Ausbildung ihrer Hunde kann zu negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere führen. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.09.2014 – 11 ME 228/14 – sowie VG Hannover, Beschluss vom 15.09.2014 – 11 B 11675/14 –, beide veröffentlicht in juris. Ausgehend von diesen Voraussetzungen stellt die vom Kläger als Hundepsychologe vormals durchgeführte und in Zukunft möglicherweise wieder beabsichtigte Tätigkeit eine erlaubnispflichtige Tätigkeit i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG dar. Nach Auffassung des Gerichts fällt die vom Kläger beschriebene Tätigkeit unter die Tatbestandsalternative der Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter. Nach den eigenen Angaben des Klägers sind die meisten Hundeprobleme durch Stress verursacht. Es handelt sich dabei um Stress, den der Hund in seinem Umfeld habe und der oft aus Unwissenheit durch schlechte Haltung eines Hundes entstehe. Bei fast allen Problemen finde man starke Abweichungen von der artgerechten, stressreduzierenden und stressausgleichenden Haltung. Er berate den Hundebesitzer, wie er den Hund artgerecht halte, wie er ihm allgemein Stress nehme und erspare, indem er den Hundehalter dazu bringe, den Hund nicht mehr zu stressen. Auch wenn der Kläger damit den Hunden nicht Grundkommandos beibringt, so versucht er doch – ebenso nach eigenen Angaben – dem Halter näher zu bringen, warum sich ein Hund wie verhalte, damit er dies nachvollziehen und verstehen und daraus seine Schlussfolgerungen ziehen könne. Mit dieser Tätigkeit eines Hundepsychologen nimmt der Kläger jedoch nicht nur beiläufig auf das Verhalten des Tierhalters zum Hund und auch auf das Verhalten des Tierhalters zur Ausbildung oder Erziehung des Hundes Einfluss. Eine Falschberatung des Klägers gegenüber dem Hundehalter kann sich demnach i.S.d. Gesetzesbegründung auf das Wohlergehen der Tiere auswirken. Damit sind jedoch die vom Gesetzgeber für die Einführung der Erlaubnispflicht wesentlichen Bedingungen ersichtlich erfüllt. Auch diese Art der Beratung des Hundehalters durch den Kläger ist demnach von der Erlaubnispflicht erfasst und erfordert einen Sachkundenachweis. Der durch die Erlaubnispflicht und den erforderlichen Sachkundenachweis vorliegende Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG als subjektive Berufszulassungsbeschränkung ist vorliegend mit der Berufsfreiheit vereinbar, da sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz der Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Davon ist hier auszugehen. Vor der Änderung des Tierschutzgesetzes benötigten gewerbliche Hundetrainer keine besondere Qualifikation. Dieser Zustand war aus Gründen des Tierschutzes, dem seit Einführung von Art. 20a des Grundgesetzes Verfassungsrang zukommt, nicht länger hinzunehmen. Die Erlaubnispflicht und der geforderte Sachkundenachweis erweist sich auch als angemessen. Die hierin liegende, eher geringe Belastung ist zum Schutz des Wohlergehens der Tiere, bei dem es sich ebenso wie bei der Berufsfreiheit um ein hohes Gemeinschaftsgut handelt, erforderlich. Vgl. dazu auch VG Stade, Urteil vom 19.10.2015 – 6 A 1882/14 –, in juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.