Urteil
11 K 2325/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0503.11K2325.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt und stellte beim Beklagten am 19. Mai 2015 einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 für eine Fläche von insgesamt 4,08 ha sowie einen weiteren Antrag auf Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die beantragte Fläche. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 hörte der Beklagte den Kläger dahingehend an, dass er beabsichtige, den Antrag um die Fläche der lfd. Nr. 1 des Flächenverzeichnisses mit einer Größe von 2,38 ha zu kürzen, da diese bereits seitens eines Herrn H. W. beantragt worden sei. Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2015, die Fläche befinde sich in seinem Eigentum. Sie sei ab dem 1. Juli 2012 mündlich von Herrn W. angepachtet worden. Mit Herrn W. sei bereits zum damaligen Zeitpunkt vereinbart worden, dass er – der Kläger – ab Neuverteilung der Flächenprämien im Jahr 2015 die Fläche in eigener Verantwortung bewirtschaften werde. Das Pachtverhältnis sei von vornherein auf die Zeit bis zum 30. Juni 2015 begrenzt worden. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 sei vereinbart worden, dass Herr W. die Wiesenflächen im Auftrag des Klägers als Lohnunternehmer bearbeite und das Gras abkaufe. Da erfahrungsgemäß 20 Ballen auf der Wiese hätten geerntet werden können, sei insgesamt ein Betrag von 200 € (20 x 10 €) festgesetzt worden. Der Unterschied in den Pachterträgen für die Fläche (im Jahr 2012 425 € und im Jahr 2015 200 €) zeige, dass entsprechend andere Pachtverhältnisse vorgelegen hätten. Insgesamt habe er immer die Verantwortung für die Flächenbewirtschaftung getragen, da er insbesondere Herrn W. das Ausbringen von Dünger untersagt habe. Mit Bescheid vom 19. April 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 ab. Zur Begründung führte er an, die Differenz zwischen beantragter Fläche (4,08 ha) und festgestellter Fläche (1,7 ha) betrage mehr als 20 %, sodass nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 keine Beihilfe zu zahlen sei. Mit weiterem Bescheid vom 19. April 2016 setzte der Beklagte für den Kläger 1,70 Zahlungsansprüche fest und wies diese ihm zu. Am 12. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren und macht darüber hinaus geltend, es habe Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien dahingehend bestanden, dass das Pachtverhältnis von vornherein auf eine bestimmte Zeit, nämlich bis zur Antragstellung „Neuverteilung der Flächenprämien im Jahr 2015“ begrenzt gewesen sei. Es habe insoweit keiner wirksam ausgesprochenen Kündigung bedurft, da der Landpachtvertrag nicht für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen gewesen sei. Sie hätten sich darauf verständigt, dass Herr W. nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Wiesenflächen in seinem – des Klägers – Auftrag als Lohnunternehmer bearbeiten und ihm das Gras abkaufen solle. Er habe mit großer Sorgfalt darauf geachtet, dass ab seiner Eigenbewirtschaftung ab dem 15. Mai 2015 keine intensive landwirtschaftliche Nutzung auf dieser Fläche stattgefunden habe. Er habe ab 2015 die volle Verantwortung für die Nutzung dieser Fläche innegehabt und insoweit als landwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2016 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 19. Mai 2015 Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie für das Jahr 2015 zu gewähren; 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2016 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 19. Mai 2015 weitere Zahlungsansprüche bis zu einem Wert von 4,08 festzusetzen und zuzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe zunächst vorgetragen, dass das Pachtverhältnis mit Herrn W. jedenfalls bis zum 30. Juni 2015 bestanden habe. Die Fläche habe an dem maßgeblichen Zeitpunkt, dem 15. Mai 2015, daher in jedem Fall noch dem Pächter W. und nicht dem Kläger zur Verfügung gestanden. Im Übrigen seien mündliche Pachtverträge, die wie im vorliegenden Fall nicht mehr schriftlich fixiert würden, ab einer gewissen Zeitdauer als auf unbestimmte Zeit geschlossene Landpachtverträge anzusehen. Der Kläger wolle sich lediglich die Bewirtschaftung der Fläche durch Herrn W. zurechnen lassen, es fehle jedoch an einer eigenen Bewirtschaftung der Fläche. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Frau D. W. als Zeugin gehört. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 sowie auf die Festsetzung und Zuweisung von weiteren als den bereits festgesetzten und zugewiesenen 1,70 Zahlungsansprüchen; die Bescheide des Beklagten vom 19. April 2016 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ein Betriebsinhaber im Jahr 2015 erhalten kann, bemisst sich nach dem Umfang der beihilfefähigen Flächen, die ihm zum Stichtag, dem 15. Mai 2015, zur Verfügung stehen (Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014). Zur Frage, wann eine Fläche einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung steht, hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 14. Oktober 2010 – C-61/09 –, juris) hinsichtlich Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entschieden, dass die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Landwirts nicht voraussetze, dass sie diesem aufgrund eines Pachtvertrages oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrages gegen Entgelt zur Verfügung stehe. Weder Abs. 2 noch Abs. 3 des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimme näher die Art des Rechtsverhältnisses, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche genutzt werde. Die Fläche gehöre dann zum Betrieb des Landwirtes, wenn dieser befugt sei, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Der Begriff der Verwaltung bedeute dabei nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen müsse. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen, also in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Darüber hinaus dürften die streitigen Flächen in dieser Zeit nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden. Um zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machten, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem Betrieb gehörten, sei es nämlich erforderlich, dass diese Flächen in dieser Zeit nicht im Sinne der Betriebsprämienregelung dem Betrieb anderer Landwirte zugeordnet werden könnten. Diese Ausführungen des EuGH sind in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte – mit zum Teil unterschiedlicher Akzentuierung – berücksichtigt worden. Das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 5. Mai 2011 – 2 L 170/09 –, juris Rn. 60) sieht es für die Zuordnung einer Fläche zu einem Betrieb für erforderlich an, dass der jeweilige Betriebsinhaber auch zur Nutzung der betreffenden Fläche berechtigt ist. Das Sächsische OVG (Beschluss vom 1. November 2012 – 1 A 613/09 –, juris Rn. 6) ordnet tatsächliche Maßnahmen der Bewirtschaftung dem nach nationalem Recht Nutzungsberechtigten zu. Das VG Augsburg (Urteil vom 16. April 2013 – Au 3 K 12.158 –, juris Rn. 31 m.w.N) hat die zu dem Thema ergangene Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass für die Frage nach der subjektiven Zuordnung der Flächen vorrangig auf die tatsächliche Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. die tatsächliche Bewirtschaftung abzustellen ist. Lediglich in den Fällen, in denen von mehreren Antragstellern gleichzeitig eine Förderung in Bezug auf ein und dieselbe Fläche beansprucht wird („Doppelantragstellung“), sowie bei angemaßter Besitzerstellung aufgrund verbotener Eigenmacht soll ergänzend die zivilrechtlich-vertragliche Nutzungsberechtigung als Kollisionsregel herangezogen werden. In den Fällen der Doppelbeantragung von Schlägen ist nach der Rechtsprechung des Bay. VGH (Urteil vom 16. April 2013 – 21 B 12.1307 –, juris) für die Zuordnung der Flächen zum Betrieb eines Landwirtes darauf abzustellen, ob er in der Lage ist, diese mit einer hinreichenden Selbständigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit für einen von ihm festgelegten Zeitraum zu nutzen. Dabei ist erforderlich, dass der Landwirt zu dieser Nutzung auch rechtlich in der Lage ist. Er ist somit befugt, die fragliche Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d.h., sie mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen. In den Fällen der Doppelmeldung, in denen widerstreitende Nutzungsrechte geltend gemacht werden, ist damit maßgeblich auf das Recht zum Besitz abzustellen, welches dem Besitzer aufgrund früheren Rechts zukommt, sofern er das Landpachtgrundstück auf die Kündigung nicht freiwillig herausgibt. Die Kündigung allein verleiht dem Dritten nicht die Befugnis, die streitige Fläche zum Zweck der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Ausgehend hiervon hat der Beklagte zu Recht die vom Kläger beantragte Fläche (lfd. Nummer 1 des Flächenverzeichnisses) mit einer Größe von 2,3 ha nicht als beihilfefähige Fläche anerkannt, sondern dem Antragsteller W. zugerechnet. Zunächst hat der Kläger noch im Anhörungsverfahren selbst vorgetragen, dass das Pachtverhältnis auf die Zeit bis zum 30. Juni 2015 begrenzt gewesen sei und für die Zeit ab 1. Juli 2015 Herr W. die Wiesenfläche als Lohnunternehmer habe bearbeiten sollen. Die Fläche stand Herrn W. nach dem Vortrag des Klägers im Anhörungsverfahren somit zum 15. Mai 2015 noch uneingeschränkt zur Verfügung. Soweit der Kläger dies hinterher dahingehend eingeschränkt hat, dass von vornherein den Vertragsparteien klar gewesen sei, dass ihm die Verfügungsgewalt bereits zum 15. Mai 2015 habe zukommen sollen, mag es sich hierbei um die Intention des Klägers gehandelt haben, der Pächter W. hat dies jedoch nicht in dieser Art und Weise aufgefasst. Vielmehr hat er auch im Jahr 2015 und insbesondere zum maßgeblichen Stichtag die Fläche noch eigenverantwortlich bewirtschaftet. Soweit der Kläger anführt, er habe die Verfügungsgewalt über die Fläche trotz der Verpachtung behalten, da er insbesondere seinem Pächter gesagt habe, wann dieser mähen solle und dass er keinen Dünger ausbringen dürfe, wird dies durch die Angaben der Zeugin W. widerlegt. Diese hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und detailliert geschildert, dass sie die Fläche mit ihrem Mann zusammen bearbeitet, diese gepflegt, den Aufwuchst geerntet und an ihre Tiere verfüttert habe. Ferner hat sie anschaulich dargetan, dass sie sich an vermeintliche Anweisungen des Klägers, wann die Fläche zu mähen sei, nicht gehalten habe. Die Vorstellungen des Klägers vom Zeitpunkt der Mahd (insbesondere im Zusammenhang mit dem Besuch von Jagdgästen) sei – so die Angaben der Zeugin – für sie und ihren Mann nicht von Bedeutung gewesen, vielmehr sei für sie allein entscheidend gewesen, einen optimalen Ertrag aus der Fläche zu erzielen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm Direktzahlungen 2015 für die eigentlich beihilfefähige Fläche von 1,70 ha gewährt, denn die Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche beträgt hier mehr als 20 %, sodass nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Beihilfegewährung ausscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.