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Urteil

10 K 2489/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0630.10K2489.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für eine Vorsorgemaßnahme gemäß § 24 des Fünften Buchs Sozialge-setzbuch (SGB V) streitig. Der im Range eines Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten stehende Kläger beantragte Mitte Januar 2014, ihm für den Zeitraum vom 9. bis 30. April 2014 wegen einer Vorsorgemaßnahme gemäß § 24 SGB V Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Mit Bescheid vom 27. März 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 27. März 2014 auf und gewährte dem Kläger gestützt auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von fünf Arbeitstagen. Eine Gewährung von Urlaub gemäß § 12 Abs. 2 SUrlV sei nur für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 41 SGB V, nicht aber für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 24 SGB V möglich. Den gegen diesen Bescheid am 5. Juni 2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2014 zurück. Vorsorgemaßnahmen gemäß § 24 SGB V würden von § 12 Abs. 2 SUrlV nicht erfasst. Die auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV gestützte Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung sei im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im Bereich der Bundespolizei auf fünf Tage beschränkt worden. Mit seiner am 29. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht N erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Begriff "Rehabilitation" in § 12 Abs. 2 Satz 1 SUrlV sei dahingehend auszulegen, dass er auch Vorsorgemaßnahmen gemäß § 24 SGB V erfasse. Diese Maßnahmen hätten zum Ziel, Erkrankungen zu verhindern und seien somit als Rehabilitationsmaßnahmen i.S.d. § 9 Abs. 6 SGB VI anzusehen. Der Kläger beantragt, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 12. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2014 für den Zeitraum vom 9. bis 30. April 2014 zusätzlichen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von neun Arbeitstagen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt ergänzend vor: Mit der Änderungsverordnung vom 9. November 2004 habe der Verordnungsgeber nur medizinische Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter gemäß § 41 SGB V, nicht aber auch Vorsorgemaßnahmen gemäß § 24 SGB V in § 12 Abs. 2 S. 1 SUrlV aufgenommen. An diese bewusste Entscheidung desVerordnungsgebers sei sie, die Beklagte, gebunden. Für diese Differenzierung liege auch ein sachlicher Grund vor, weil bei Vorsorgemaßnahmen anders als bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen noch keine Erkrankung der betroffenen Person vorliege. Die in Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 SUrlV getroffene Ermessensentscheidung, dem Kläger Urlaub im Umfang von fünf Arbeitstagen zu gewähren, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Norm ermögliche es dem Dienstherrn aus Gesichtspunkten der Fürsorge, Beamte unter Belassung ihrer Besoldung von der Pflicht zur Dienstleistung zu entbinden, wenn sie aus einem in ihrer Sphäre liegenden Grund an der Erbringung der Dienstleistung verhindert seien. Dabei seien die Belange des Dienstherrn und die Belange des Beamten unter Beachtung ihrer jeweiligen Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit gegeneinander abzuwägen. Dementsprechend habe sie dem Kläger in Ausübung des ihr zustehen-den Ermessens Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von fünf Ar-beitstagen gewährt. Dabei habe sie sich auch an den Regelbeispielen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SUrlV orientiert. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht N den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) und die Personalakte des Klägers (1 Ordner) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der einmonatigen Klagefrist ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO) erhobene Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung weiteren Urlaubs unter Fortzahlung der Besoldung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Anspruch des Klägers richtet sich nach der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I, S. 2836), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, S. 160), als der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Verordnung für die Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung. 2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 2 SUrlV. Nach dieser Norm wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem Sanatorium, für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (Satz 1) sowie für eine aufgrund des § 11 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz versorgungsärztlich verordnete Badekur (Satz 2) gewährt. Eine solche Maßnahme steht hier unstreitig nicht in Rede. Vielmehr begehrt der Kläger Urlaub für eine Vorsorgemaßnahme gemäß § 24 SGB V. Entgegen der Ansicht des Klägers kann § 12 Abs. 2 SUrlV auch nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, das diese Norm Vorsorgemaßnahmen gemäß § 24 SGB V mit erfasst. Dem steht der eindeutige Wortlaut des § 12 Abs. 2 SUrlV entgegen, der eine abschließende Aufzählung der Maßnahmen enthält, für die Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren ist. Eine Vorsorgemaßnahme gemäß § 24 SGB V ist auch nicht als Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 41 SGB V anzusehen, dem steht schon die Angabe des Paragraphen in § 12 Abs. 2 Satz 1 SUrlV entgegen. § 12 Abs. 2 SUrlV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus diesem Grund bedarf die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dem Kläger den geltend gemachten Anspruch einräumen würde, keiner weiteren Vertiefung. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 -, NJW 2016, 3774, Rn. 69 m.w.N. Gemessen daran ist die vom Kläger monierte Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Das Gericht ist insoweit auf eine Überprüfung am Willkürmaßstab beschränkt. Die vom Verordnungsgeber gewählte Differenzierung knüpft an sachliche Unterschiede zwischen Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgemaßnahmen und nicht an für den Einzelnen unverfügbare Merkmale an. Rehabilitationsmaßnahmen gemäß § 41 SGB V dienen, wie sich aus §§ 41 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB V ergibt, der Behandlung von Krankheiten. Dagegen dienen Vorsorgemaßnahmen gemäß § 24 SGB V schon begrifflich nicht der Behandlung, sondern der Verhütung von Krankheiten; dies wird durch § 23 Abs. 1 SGB V bestätigt. Die Differenzierung zwischen Maßnahmen zur Behandlung bereits bestehender Krankheiten und Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten ist nicht willkürlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Vorsorgemaßnahme für den Kläger oder für sein Kind verordnet wurde. 3. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 SUrlV. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 8 SUrlV ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in den dort aufgezählten Fällen in dem dort aufgezählten Umfang zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers unstreitig nicht vor. Darüber hinaus kann gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang auch aus anderen wichtigen Gründen gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Da die Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach dieser Norm im Ermessen der Beklagten steht, besteht ein Anspruch auf Gewährung der vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Urlaubstage nur dann, wenn insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, jede andere Entscheidung als die von ihm begehrte Entscheidung also rechtswidrig wäre. Dies ist unter Abwägung der beteiligten Interessen zu verneinen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht so weit geht, dass der Dienstherr einen Beamten wegen sämtlicher aus dessen Sphäre stammenden Gründe, die ihn an der Verrichtung des Dienstes hindern, unter Fortzahlung der Besoldung frei zu stellen hat. Auch bei wichtigen persönlichen Gründen darf ein Beamter ggf. vollumfänglich oder zumindest teilweise auf die Gewährung von Erholungsurlaub oder die Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Besoldung verwiesen werden. Im vorliegenden Fall sind die durch Art. 6 GG geschützten familiären Belange des betroffenen Beamten und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einerseits und das öffentliche Interesse an der Dienstleistung des aus Steuermitteln alimentierten Beamten andererseits in die vom Dienstherrn gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SUrlV zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter den in § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 8 SUrlV geregelten Voraussetzungen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von bis zu vier Tagen gewährt werden kann. Unter Berücksichtigung all dessen ist eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass dem Kläger im vorliegenden Fall mehr als die gewährten fünf Tage Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren sind, abzulehnen. 4. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG herleiten. Zwar enthält Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe sowie eine Gewährleistung des Bestands der privatrechtlichen Rechtseinrichtungen Ehe und Familie ("Institutsgarantie"), sondern auch eine Pflicht zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie. Vgl. z.B. von Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 6 Rn. 22, 31 und 34. Jedoch verbleibt dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum. Konkrete Leistungsansprüche vermittelt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60 (juris Rn. 88), sowie Urteile vom 7. Juli 1992- 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87, 1 (juris Rn.123), und vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 -, BVerfGE 117, 316 (juris Rn. 40); von Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 6 Rn. 34 5. Dass die Beklagte in der Vergangenheit - wie sich aus einem ebenfalls bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren ergibt - für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 24 SGB V Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung unter Verkennung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 SUrlV gewährt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein Anspruch, eine einer anderen Person zu Unrecht gewährte Vergünstigung ebenfalls zugesprochen zu bekommen, besteht nicht ("keine Gleichbehandlung im Unrecht"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 C 54.88 -, NVwZ-RR 1990, 430 (juris Rn. 29); BSG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - B 6 KA 35/05 R -, juris Rn. 18. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.