Leitsatz: Zur Abschiebung einer in Rumänien als subsidiär schutzberechtigt anerkannten, alleinstehenden Frau mit Kleinkind nach Rumänien. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwalt C. , M. , beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1438/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet, soweit der Antragstellerin die Abschiebung nach Rumänien angedroht wird. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e : I. Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Heimatlandes ausgewiesene Antragstellerin gibt an, am 00.00.0000 geboren zu sein und aus Somalia zu stammen. Sie hat ausweislich eines Auszugs aus dem Geburtenregister der Stadt T. am 00.00.0000 ein Kind geboren, für das sie das Sorgerecht ausweislich einer Urkunde des Jugendamts des Kreises Q. vom 9. Januar 2017 zusammen mit Herrn N. ausübt. Die Antragstellerin suchte am 23. November 2015 bei der Zentralen Ausländerbehörde C1. um Asyl nach und stellte am 23. Juni 2016 beim Bundesamt für Mi-gration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt gab sie an, sie sei im Februar 2015 von Libyen aus nach Italien eingereist. Drei Wochen später sei sie nach Rumänien und am 1. November 2015 nach Deutschland weitergereist. Einen Asylantrag habe sie weder in Italien noch in Rumänien gestellt, ihr seien aber in beiden Ländern Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine am 23. Juni 2016 durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab für die Antragstellerin einen Treffer der Kategorie 1 für Rumänien. Am 19. August 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die rumänischen Behörden, die die Wiederaufnahme der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. August 2016 ablehnten. Diese sei am 5. Juni 2015 in Rumänien als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden. Mit Bescheid vom 10. Februar 2017, der Antragstellerin zugestellt am 15. Februar 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), und drohte ihr für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche verlasse, die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3). Der Asylantrag sei unzulässig, da ihr bereits in Rumänien internationaler Schutz gewährt worden sei. Des Weiteren befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Antragstellerin hat am 17. Februar 2017 Klage (10 K 1438/17.A) erhoben und zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2017 anzuordnen. Sie macht geltend, das rumänische Asylsystem weise schwere Mängel auf. Asylbewerber erhielten umgerechnet 30.- € pro Monat; dieser Betrag sei ebenso wie ihre Unterbringung vollkommen unzureichend. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1438/17.A und 10 L 359/17.A sowie den elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamts (eine Datei) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. , M. , für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. Die Antragstellerin kann nach den von ihr dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten liegen ebenfalls vor; eine anwaltliche Vertretung ist schon angesichts der Bedeutung des Rechts-streits für die Antragstellerin erforderlich (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). 2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist der §§ 36 Abs. 1 und 3 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestellt, und begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. a) § 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG bestimmen, dass die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn ein Asylantrag - wie hier - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -,BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 99) zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. "Angegriffen" i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -,BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93) zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (hier: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. b) Gemessen daran bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 10. Februar 2017 unter Ziffer 3 enthaltenen Abschiebungsandrohung, mit der der Antragstellerin für den Fall, dass sie die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Rumänien angedroht wird. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass für die Antragstellerin in Bezug auf Rumänien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 685) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ist eine Person auch dann ausgesetzt, wenn sie über einen längeren Zeitraum obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung ist, wenn also - mit anderen Worten - ihr wirtschaftliches Existenzminimum nicht gewährleistet ist, und staatliche Stellen, die Abhilfe schaffen könnten, es unterlassen, in irgendeiner Weise Abhilfe zu schaffen, obwohl sie die Notlage hätten erkennen müssen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A -, juris Rn. 62 ff. mit ausführlicher Begründung; s.a. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 263, und vom 4. Februar 2016 - 37991/11 (Amadou/Griechenland) -, Hudoc Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2014 - 14 A 2356/12.A -, juris Rn. 31; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris Rn. 106; Bank, in: Dörr u.a., Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band I, 2. Auflage 2013, Kapitel 11 Rn. 115; Nußberger, NVwZ 2016, 821. Aufgrund der Unterlagen, die dem Gericht zur Situation von Personen, denen in Rumänien internationaler Schutz, d.h. Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gewährt wurde, vorliegen, sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Antragstellerin, der in Rumänien ausweislich des Schreibens des dortigen Innenministeriums vom 26. August 2016 subsidiärer Schutz gewährt wurde und die als Mutter eines wenige Wochen alten Kindes besonders schutzbedürftig ist, im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, über einen längeren Zeitraum von nicht absehbarer Dauer in Obdachlosigkeit und ohne gesicherten Zugang zu weiteren die menschliche Existenz sichernden Leistungen, insbesondere Nahrung, zu leben und die rumänischen Behörden es unterlassen, Abhilfe zu schaffen, obwohl sie die Notlage erkennen müssten und zur Abhilfe in der Lage wären. Vgl. für besonders schutzbedürftige anerkannte Schutzberechtigte VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris Rn. 12 (Familie mit drei Kindern); VG Würzburg, Beschluss vom 6. April 2017 - W 2 S 17.30970 -, juris Rn. 27 (herzkranker Säugling); VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 12 L 1342/17.A -, juris Rn. 13 ff. (Familie mit zwei Kleinkindern, Ehefrau schwanger), a.A. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 23 L 293/17.A -, juris Rn. 13 ff. (Familie mit drei Kindern, allerdings Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen fehlender individueller Zusicherung der rumänischen Behörden, dass eine adäquate Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann). Die Antragstellerin wird im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf staatliche Hilfe angewiesen sein. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sie über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um in Rumänien selbst für sich und ihr Kind für ihren unabdingbaren Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft und Nahrung, zu sorgen, liegen nicht vor. Einer Arbeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts wird die Antragstellerin vorerst schon wegen ihres neugeborenen Kindes nicht nachgehen können, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie in Rumänien über Möglichkeiten verfügt, ihr Kind betreuen zu lassen. Darüber hinaus ist es für anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien aufgrund eines Mangels geeigneter Arbeitsmöglichkeiten, mangelnder Sprachkenntnisse und fehlender Befähigungsnachweise häufig nicht möglich, Arbeit zu finden, obwohl ihnen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt Inländergleichbehandlung gewährt wird. Vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, 3. März 2017, S. 11; News Deeply, Refugees Relocated by E.U. Struggle to Get by in Romania, 1. Dezember 2016, https://www.newsdeeply.com/refugees/artic les/2016/12/01/refugees-relocated-by-e-u-struggle-to-get-by-in-romania (abgerufen am 28. Juli 2017). Damit ist entscheidend, ob die Antragstellerin (und ihr Kind) von dritter Seite ausreichend versorgt werden, um ihr Existenzminimum zu gewährleisten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erhalten sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien eine Unterstützung i.H.v. 540,- Lei im Monat, dies entspricht etwa 120,- €. Vgl. Martina, Flüchtlinge in Rumänien?, 2016, www.evang.ro/ fluechtlinge-in-rumaenien/ (abgerufen am 28. Juli 2017); News Deeply, Refugees Relocated by E.U. Struggle to Get by in Romania, 1. Dezember 2016, https://www.newsdeeply.com/refu gees/articles/2016/12/01/refugees-relocated-by-e-u-struggle-to-get-by-in-romania (abgerufen am 28. Juli 2017). Dieser Betrag soll über dem Satz für rumänische Sozialhilfeempfänger, die allerdings auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen können, liegen. Vgl. Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016, library.fes.de/pdf-files/id-moe/12332.pdf, S. 2 (abgerufen am 28. Juli 2017). Der anerkannten Schutzberechtigten monatlich zur Verfügung gestellte Betrag beträgt etwas mehr als ein Drittel des staatlich garantierten Mindestlohns, der seit dem 1. Februar 2017 bei 320,- €/Monat liegt - vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Minimum_wage_in_Romania (abgerufen am 28. Juli 2017) -, und etwas weniger als ein Viertel des durchschnittlichen Monatseinkommen in Rumänien i.H.v. etwa 520,- €/Monat. Vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_European_countries_ by_average_wage#European_countries_by_monthly_average_wage (abgerufen am 28. Juli 2017). Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Unterstützung für anerkannte Schutzberechtigte ist, dass die betreffende Person an obligatorischen Integrationskursen teilnimmt. Die Bezugsdauer beträgt neun Monate, eine Verlängerung um drei Monate ist möglich. Aus dem monatlich zur Verfügung gestellten Betrag müssen alle Ausgaben, einschließlich der Kosten für eine Unterkunft, getragen werden. Wohnt ein Schutzberechtigter weiterhin in einer staatlichen Flüchtlingsunterkunft beträgt die zu entrichtende Miete im Sommer 150,- und im Winter 240,- Lei. Anerkannte Schutzberechtigte können bis zu zwölf Monate in einer staatlichen Flüchtlingsunterkunft wohnen. Ausgenommen sind Minderjährige, Alleinerziehende, Behinderte und Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, diese Personen können dort auf unbestimmte Zeit bleiben. Vgl. Martina, Flüchtlinge in Rumänien?, 2016, www.evang.ro/ fluechtlinge-in-rumaenien/ (abgerufen am 28. Juli 2017); News Deeply, Refugees Relocated by E.U. Struggle to Get by in Romania, 1. Dezember 2016, https://www.newsdeeply.com/refu gees/articles/2016/12/01/refugees-relocated-by-e-u-struggle-to-get-by-in-romania (abgerufen am 28. Juli 2017). Angesichts der Befristung der Unterstützung für anerkannte Schutzberechtigte sprechen auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Informationen erhebliche Gründe dafür, dass das Existenzminimum der Antragstellerin und ihres Kindes nicht ausreichend gesichert ist, zumal die Antragstellerin schon ein halbes Jahr als subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien gelebt hat und aufgrund der Betreuung ihres Kindes bis auf Weiteres nicht in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Nichtregierungsorganisationen oder Kirchen die Antragstellerin und ihr Kind mit Mitteln für ihren unabdingbar notwendigen Lebensunterhalt unterstützen werden, liegen nicht vor. Zwar gewähren insbesondere der Jesuit Refugee Service in Romania und die Hilfsorganisation AidRom Hilfen für Flüchtlinge. Vgl. Martina, Flüchtlinge in Rumänien?, 2016, www.evang.ro/ fluechtlinge-in-rumaenien/ (abgerufen am 28. Juli 2017); VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 23 L 293/17.A -, juris Rn. 18. Jedoch liegen dem Gericht keine belastbaren Erkenntnisse über etwaige Adressaten oder den Umfang etwaiger Hilfen vor, so dass auf Grundlage der vorliegenden Informationen ungewiss ist, ob die Antragstellerin und ihr Kind Unterstützung dieser oder anderer Organisationen erhalten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).