Beschluss
2 L 1635/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0809.2L1635.17.00
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellern die J. I. , P.----straße 7 in I1. , am 31.08.2017 für eine parteipolitische Veranstaltung im Rahmen des Bundestagswahlkampfes in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr zur Verfügung zu stellen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellern die J. I. , P.----straße 7 in I1. , am 31.08.2017 für eine parteipolitische Veranstaltung im Rahmen des Bundestagswahlkampfes in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr zur Verfügung zu stellen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die J. I. , P.----straße 7 in , am 31.08.2017 für eine parteipolitische Veranstaltung im Rahmen des Bundestagswahlkampfes in der Zeit von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr zur Verfügung zu stellen, ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag ‑ wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2009 ‑ 13 B 1003/09 -, m.w.N. So liegt es hier. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch für die begehrte Überlassung der J. I. glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund und damit die für die gerichtliche Entscheidung erforderliche Dringlichkeit ist gegeben. Der rechtskräftige Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ist bis zu dem beabsichtigten Termin für die Wahlkampfveranstaltung nicht möglich. Zwar nimmt die gerichtliche Entscheidung im Anordnungsverfahren damit zwangsläufig die Hauptsache vorweg. Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Rechtsverletzung der Antragstellerin gebietet aber Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruchs nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen. BVerfG, Beschluss vom 05.08.2002 – 1 BvR 1790/00 –, in: juris. Ein Überlassungsanspruch der Antragstellerin folgt hier aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes – PartG – i. V. m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – und Art. 21 Abs. 1 GG. Nach diesen Vorschriften ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt. Die Antragsgegnerin hat die streitgegenständlichen Räume einer Nutzung durch politische Parteien nicht generell entzogen. Maßgeblich ist insoweit zunächst die Vergabeverordnung. Diese schließt eine Nutzung durch politische Parteien nicht ausdrücklich aus. Vielmehr ist unstreitig, dass die Räumlichkeiten unter Geltung der Benutzungsordnung zuvor auch anderen politischen Parteien zu Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wurden. Soweit die Antragsgegnerin im ablehnenden Bescheid vom 20.07.2017 ausführt, es sei zwingend notwendig, einen unberechtigten Zugang zur I. deutlich vor Veranstaltungsbeginn auszuschließen, was nicht gewährleistet werden könne, da am gleichen Tag eine um 14.00 Uhr endende Schulveranstaltung stattfinde, rechtfertigt dies die Versagung der Nutzungsmöglichkeit nicht. Konkrete belastbare Anhaltspunkte für eine zu befürchtende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Veranstaltung zeigt dieser Vortrag nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass von Seiten der Antragstellerin ein unberechtigter Zugang zur I. deutlich vor Veranstaltungsbeginn beabsichtigt wäre. Bei gebotener verfassungs- und rechtskonformer Auslegung (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 GG) der Haus- und Benutzungsordnung – hier § 2 Abs. 7 der Nutzungsordnung für die Mensa der Gesamtschule I2. , Cafeteria der Gesamtschule I2. , J. I. -Aula der Gesamtschule I2. – versteht es sich von selbst, dass friedlichen Veranstaltungsbesuchern ebenso wie friedlichen Versammlungsteilnehmern die von evtl. störenden gar evtl. gewalttätigen Dritten ausgehenden Gefahren nicht zugerechnet werden können und damit nicht der politische Gegner steuern können darf, ob eine friedliche Versammlung oder Veranstaltung stattfinden kann. Vielmehr gilt, dass behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 –, in: juris; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2016 – 15 B 1525/16 –, in: juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Herabsetzung des Streitwerts wegen der Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes kam im Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.