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Urteil

7 K 3509/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0823.7K3509.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger auf dessen Antrag vom 06. August 2015 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger auf dessen Antrag vom 06. August 2015 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 16. August 1983 geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit des Kamerun. Am 11. Januar 2011 beantragte er unter den Personalien K. B. seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Ebenso verneinte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in das Heimatland an. Ein dagegen geführtes Klageverfahren blieb erfolglos. Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger angegeben, dass sein Vater I. F. heiße. In der Folge wurde der Aufenthalt des Klägers geduldet. Wegen des Nichtvorliegens eines Passes oder eines Passersatzpapieres war die Abschiebung des Klägers tatsächlich unmöglich. In der Absicht, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, legte der Kläger im Dezember 2014 beim zuständigen Standesamt einen von der Botschaft der Republik Kamerun in Berlin am 11. Juni 2014 auf den Namen B1. K. F. ausgestellten und bis zum 11. Juni 2019 gültigen Reisepass vor. Seit dem 06. Januar 2015 duldete der Beklagte den Aufenthalt des Klägers mit Blick auf die bevorstehende Eheschließung. Die am 15. Juni 2015 ausgestellte und auf den 13. Juli 2015 befristete Duldung trägt die Nebenbestimmung: „Die Duldung erlischt am Tag der Eheschließung. Duldungsinhaber ist nach der Eheschließung verpflichtet, den Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt vom Ausland einzuholen. Die Antragstellung im Bundesgebiet ist ausgeschlossen.“ Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 beantragte der Kläger schriftlich die Verlängerung seiner Duldung. Infolge einer Erkrankung könne er nicht persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Am 31. Juli 2015 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige K1. F1. . Daraufhin stellte ihm der Beklagte eine sog. Grenzübertrittsbescheinigung aus. Am 06. August 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dabei gab er an, dass sein Reisepass zwar im Juni 2014 ausgestellt worden sei. Erhalten habe er das Passdokument aber erst später. Im Laufe des Verfahrens um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ließ der Beklagte die Echtheit der vom Kläger im Eheschließungsverfahren vorgelegten Dokumente aus dem Heimatland des Klägers durch die Deutsche Botschaft in Jaunde prüfen. Die Botschaft teilte mit, dass die vorgelegte Geburtsurkunde inhaltlich mit den Registereinträgen vor Ort korrespondiere. Der weiter vorgelegte Führerschein müsse hingegen als unecht qualifiziert werden. Unter dem 16. Oktober 2015 wiederholte der Kläger seinen Aufenthaltserlaubnisantrag. Zur Begründung führte er aus, dass der Beklagte vom Erfordernis der Einreise mit dem richtigen Visum absehen könne. Er selbst verfüge über die erforderlichen Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1. Sowohl er, als auch seine Ehefrau seien erwerbstätig, er habe somit einen gebundenen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Ausreise zur Einholung des erforderlichen Visums sei ihm unzumutbar. Aufgrund der ungewissen Dauer des Visaverfahrens werde er seine Arbeitsstelle verlieren. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Des Weiteren kündigte er die Abschiebung des Klägers in das Heimatland Kamerun an. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass ein Ausweisungsinteresse gegen den Kläger bestehe. Dieser habe über Jahre hinweg zum Fortbestand seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet Aliaspersonalien verwendet. Die Nachholung des Visumverfahrens sei dem Kläger zumutbar. Am 01. August 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass ihm sein Reisepass erst im November 2014 zugegangen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des Beklagten, dass das Visumverfahren in Kamerun nach aktuell eingeholter Auskunft der Deutschen Botschaft ca. 6 Monate andauere. Die Nachholung des Visumverfahrens sei dem Kläger zumutbar. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger dann seine Arbeitsstelle verliere, weil der Kläger aber keiner qualifizierten Beschäftigung nachgehe, könne er nach seiner Rückkehr sicher wieder schnell eine Beschäftigung finden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Dabei versteht die Kammer das Begehren des Klägers nach dem eindeutigen Wortlaut des in der mündlichen Verhandlung formulierten Klageantrags dahingehend, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gleich auf welcher Rechtsgrundlage begehrt. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens kann allerdings nicht die Regelung über den Familiennachzug im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG sein. Dem steht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 – aus humanitären Gründen – erteilt werden. Der Kläger ist noch nicht ausgereist, sein Asylantrag ist unanfechtbar abgelehnt worden. Die Regelungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, die von der „Sperre“ des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG befreien, greifen für den Kläger nicht. Danach findet die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besitzt, wobei es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen sog. gebundenen Anspruch, einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel handeln muss. Einen Rechtsanspruch in diesem Sinne besitzt der Kläger nicht. Allerdings bestimmt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG, dass dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser gebundenen Anspruchsgrundlage sind erfüllt. Zwischen dem Kläger und seiner deutschen Ehefrau besteht unbestritten eine gelebte und damit ausländerrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft. Ferner hat die deutsche Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Kläger erfüllt zudem die auch im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich anwendbaren, in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a. die Identität des Ausländers und, falls er zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und 4. die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Der Lebensunterhalt (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG) des Klägers ist offensichtlich durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert. Auch der Beklagte zieht dies nicht in Zweifel. Die Identität des Klägers ist jedenfalls nach der Vorlage des gültigen Passdokumentes geklärt. Dass es sich insoweit um eine Fälschung handeln könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Mit dem vorliegenden Reisepass ist zugleich die Passpflicht erfüllt. Dass der – weitere – Aufenthalt des Klägers Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden würde, ist nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es auch an einem der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehenden Ausweisungsinteresse. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bereits dann, wenn der Ausländer einen der in § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG genannten Tatbestände verwirklicht. Nicht erforderlich ist, dass die Ausländerbehörde gegenüber dem Ausländer im konkreten Fall nach Abwägung des Ausweisungs- und Bleibeinteresses rechtmäßig eine Ausweisungsverfügung erlassen könnte. Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 18 B 754/16 -, m. w. N. Darüber hinaus ist erforderlich, dass das das Ausweisungsinteresse begründende Fehlverhalten des Ausländers noch aktuell ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 18 B 754/16 – und vom 10. Dezember 2010 – 18 B 1598/10 -. Daran fehlt es. Die Prüfung des Ausweisungsinteresses – vormals von Ausweisungsgründen – im Verfahren um die Erteilung eines Aufenthaltstitels dient dem Zweck, gegenwärtig bzw. in absehbarer Zukunft zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten kann, weil es um die Aufenthaltserlaubnis für einen zukünftigen Aufenthalt geht, daher nur herangezogen werden, wenn es noch hinreichend aktuell ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nur danach, wie lange die Umstände, auf die das Ausweisungsinteresse gestützt wird, zurückliegen. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch das Gewicht des Ausweisungsgrundes, die Schwere einer strafrechtlichen Verurteilung, die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer, die Dauer des bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts und die aktuelle persönliche Situation des Betroffenen. Voraussetzung ist insoweit stets, dass die Gefährdungslage, der mit der Versagung des Aufenthaltstitels begegnet werden soll, auch tatsächlich und nicht nur theoretisch besteht. Die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen, etwa weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer sein bisheriges Verhalten wiederholt, kann die Annahme einer aktuellen Gefährdung nicht tragen. Je gewichtiger das Ausweisungsinteresse, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Prüfung des weiteren Vorliegens einer aktuellen Gefährdung zu stellen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 18 B 1598/10 -. Hier besteht lediglich eine theoretische Möglichkeit, dass der Kläger sein Fehlverhalten wiederholt. Der Kläger hat allerdings bis in das Jahr 2014 bewusst falsche Personendaten angegeben und die gebotenen Mitwirkungshandlungen verweigert, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Spätestens seit der Vorlage des Reisepasses ist eine weitere Täuschung über die Identität aber ausgeschlossen. Darüber hinaus hat sich der Kläger seither nichts zu Schulden kommen lassen. Vielmehr war er stets um Arbeit bemüht und er geht auch heute einer Erwerbstätigkeit nach. Offensichtlich ist ihm gerade nach der Eheschließung und auch auf Grund des Einflusses seiner Ehefrau klar geworden, dass die Beachtung der Rechtsordnung eine Grundvoraussetzung für einen Verbleib im Bundesgebiet darstellt. Die Möglichkeit, dass der Kläger also erneut gegenüber Behörden unrichtige Angaben machen sollte, ist von daher nur eine entfernte. Es fehlt an jedwedem Anhalt, warum der Kläger dies tun sollte. Dem (Rechts-)Anspruch des Klägers aus den §§ 27, 28 AufenthG steht aber die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, von der der Beklagte nur im Ermessenswege absehen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Erforderlich für den angestrebten Daueraufenthalt zum Zwecke des Ehegattennachzugs wäre ein nationales Visum im Sinne des § 6 Abs. 3 AufenthG gewesen, welches vor der Einreise hätte erteilt werden müssen. Ein solches Visum besaß der Kläger nicht. Der Kläger ist auch nicht berechtigt, seinen Aufenthaltstitel vom Inland aus einzuholen. Als Ausnahmetatbestand käme insoweit nur die Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im AufenthG geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Die Abschiebung des Klägers ist schon nicht – wie erforderlich – ausgesetzt nach § 60a AufenthG. Dabei kann dahinstehen, ob es insoweit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung, des Erlasses des Versagungsbescheides oder der mündlichen Verhandlung ankommt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß der Kläger allenfalls eine den Vorwirkungen des Art. 6 GG mit Blick auf die Eheschließungsfreiheit Rechnung tragende Duldung. Eine solche genügt den Erfordernissen des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2013, OVG 7 N 63.13 - Für die Zeit danach – bis zur mündlichen Verhandlung – ist der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers lediglich mit Blick auf das anhängige Aufenthaltserlaubnisverfahren geduldet worden. Eine solche nur verfahrensbedingte Duldung stellt ebenfalls keine Duldung im Sinne des § 39 Nr. 5 AufenthV dar. Vgl. VG München, Beschluss vom 04. Mai 2017 – M 9 E 17.1561 -, m. w. N. Weil § 39 Nr. 5 AufenthG nach seinem eindeutigen Wortlaut zudem fordert, dass die Abschiebung ausgesetzt ist, kann es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ankommen, ob der Ausländer – der Kläger – gegebenenfalls aus anderen Gründen einen Anspruch auf Duldung seines Aufenthalts gehabt hätte. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, welcher nach vorstehenden Ausführungen als Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 – aus humanitären Gründen – von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gesperrt ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. So liegt es hier. Der Kläger ist bereits seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylbegehrens vollziehbar ausreisepflichtig. Zudem ist seine Ausreise aus rechtlichen Gründen dauerhaft unmöglich. Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich im vorliegenden Einzelfall aus dem von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Ehe und Familie. Allerdings ist in der Rechtsprechung geklärt, dass weder Art. 6 GG, noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewähren. Mit den in genannten Normen enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen ist es deshalb grundsätzlich vereinbar, Ausländer, die nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind, auf die Einholung dieses Visums zu verweisen. Anderes gilt aber z.B. dann, wenn die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied etwa auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil dem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist. Der Verweis auf das Visumverfahren stellt sich aber auch dann als unverhältnismäßiger Eingriff in die von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar, wenn die mit der Nachholung des Visumverfahrens verbundene Trennung der Eheleute eine nicht absehbare Zeitdauer andauern würde oder die Rückkehrmöglichkeit des ausländischen Familienmitglieds völlig unklar ist. So liegt es hier. Der Beklagte führt selbst aus, dass das Visumverfahren im Heimatland des Klägers schon im Normalfall sechs Monate ausmacht. Hinzu kommt, dass der im Visumverfahren zu beteiligende Beklagte entgegen der hier vertretenen Auffassung von einem fortbestehenden Ausweisungsinteresse gegen den Kläger ausgeht, welches zudem im Streitfall nicht vom Beklagten, sondern von der zur Visumerteilung berufenen Auslandsvertretung zu beurteilen wäre, welche nicht Beteilige des vorliegenden Verfahrens ist. Ferner scheint selbst eine Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Wege des Kontakthaltens mit Blick auf die Verhältnisse im Heimatland des Klägers nur schwerlich möglich zu sein. Schließlich würde der Kläger, wovon auch der Beklagte ausgeht, seine Arbeitsstelle verlieren. Den in diesem Zusammenhang vom Beklagen aufgestellten Satz „Wenig qualifiziert Beschäftigte finden stets und schnell wieder eine Beschäftigung“, mag die Kammer nicht weiter kommentieren. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass Rechtsgründe auch einer freiwilligen Ausreise des Klägers entgegenstehen. Die Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG nicht entgegen. Der Kläger ist – derzeit – nicht verschuldet an der Ausreise gehindert. Dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, ist bereits ausgeführt. Mit Blick auf das nicht erfüllte Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das von § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AufenthG dem Beklagten eingeräumte Ermessen – welches ein Absehen vom Visumerfordernis ermöglicht – auf Null reduziert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollsteckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.