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Urteil

7 K 3071/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:1025.7K3071.16.00
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Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 02.03.2016 und vom 28.09.2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 02.03.2016 und vom 28.09.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten des Lebensunterhalts syrischer Staatsangehöriger. Um den Zuzug der syrischen Staatsangehörigen N. L. und Q. J. , seiner Bekannten (Bekannten), auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK) vom 26.09.2013 – 15–39.12.03–1–13–100 – „Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden.“ i.d.F. des Runderlasses des MIK vom 03.02.2014 ‑ 15-39.12.03-1-13-346(2603) ‑ (Aufnahmeanordnung) zu ermöglichen, gab der am 03.07.1938 geborene Kläger am 06.08.2014 gegenüber dem Kreis Minden-Lübbecke sog. Verpflichtungserklärungen ab. Darin verpflichtete er sich gegenüber der Ausländerbehörde, vom Tag der voraussichtlichen Einreise der Bekannten bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise zu tragen. Ausgenommen waren entsprechend der zugrunde liegenden Aufnahmeanordnung die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG. Ausdrücklich bestätigte der Kläger, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Von Beruf sei er Dipl.-Ing. Im Zusammenhang mit der Abgabe der Verpflichtungserklärungen hatte der Kläger einen Steuerbescheid betreffend das Jahr 2012 und Bescheinigungen seines Steuerberaters vorgelegt. Daraufhin reisten die Bekannten im ordnungsgemäßen Visumverfahren am 31.10.2014 in das Bundesgebiet ein und erhielten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. In der Folge stellten die Bekannten einen Antrag auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheiden vom 12.06.2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Bekannten die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Bescheide sind seit dem 22.06.2015 (Q. J. ) und seit dem 03.07.2015 (N. L. ) bestandskräftig. Am 23.07.2015 bzw. am 27.07.2015 erteilte die zuständige Ausländerbehörde den Bekannten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Mit Schreiben vom 15.09.2015 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Heranziehung eines Betrages in Höhe von 5.333,10 € an. In entsprechender Höhe habe er im Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.01.2016 Leistungen zum Lebensunterhalt an die Bekannten erbracht. Daraufhin erklärte der Kläger, dass seine Einstandspflicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bekannten erloschen sei. Dies habe ihm der Kreis N1. -M. so erklärt und auch bestätigt. Im Übrigen seien Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung schon dem Grunde nach nicht von den abgegebenen Erklärungen gedeckt. Unter dem 11.11.2015 führte der Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass dort die Auffassung vertreten werde, dass die Einstandspflicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ende. Am 16.02.2016 bestätigte der Kreis N1. -M. dem Kläger, dass die Verpflichtungserklärungen mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG an die Bekannten beendet sei. Diese Bestätigung übersandte der Kläger dem Beklagten. Mit Bescheid vom 02.03.2016 verpflichtete der Beklagte den Kläger zur Erstattung von 6.782,63 €, welche er im Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.01.2016 an die Bekannten zur Lebensunterhaltssicherung erbracht habe. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Rechtsbehelf des Widerspruchs benannt. Gegen den Bescheid vom 02.03.2016 erhob der Kläger am 10.03.2016 Widerspruch. Diesen verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2016 als unzulässig. Am 29.06.2016 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 7 K 3071/16 Klage gegen den Bescheid vom 02.03.2016 erhoben. Ohne vorherige Anhörung des Klägers setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2016 eine Erstattungsforderung in Höhe von 8.569,90 € gegen den Kläger fest. In entsprechender Höhe habe er im Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.07.2016 Leistungen zum Lebensunterhalt an die Bekannten erbracht. Wiederum wurde der Rechtsbehelf des Widerspruchs benannt. Gegen den Bescheid vom 28.09.2016 hat der Kläger am 14.10.2016 unter dem Aktenzeichen 7 K 4747/16 Klage erhoben. Unter dem 17.02.2017 führte der Kläger gegenüber dem Kreis N1. -M. aus, dass ihm bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen seitens der Bediensteten C. erklärt worden sei, dass die Verpflichtung nur bis zu einer Statusänderung, z.B. durch Asyl, bestehe. Am 08.03.2017 teilte der Kreis N1. -M. dem Kläger mit, dass die ua. am 16.02.2016 abgegebene Bestätigung der damaligen Rechtsauffassung entsprochen habe. Auch das MIK NRW habe die Problematik damals so gesehen. Der Bund vertrete hingegen eine abweichende Rechtsauffassung. Mit Schreiben vom 16.05.2017 forderte der Kläger den Kreis N1. -M. auf, einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen, falls ihm durch die unrichtig erteilte Auskunft zur Beendigung der Verpflichtungserklärungen ein Schaden entstanden sei. Mit Beschluss vom 29.08.2017 hat die Kammer die Verfahren 7 K 3071/16 und 7 K 4757/16 unter dem Aktenzeichen 7 K 3071/16 verbunden. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Bekannten gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG sei seine Einstandspflicht erloschen. Der Kreis N1. -M. habe ihm dies schriftlich bestätigt. Die abgegebenen Verpflichtungserklärungen seien wegen seinerzeit fehlender Bonität von vornherein unwirksam. Seine Bonität sei nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Zudem habe ihm die die Verpflichtungserklärungen entgegennehmende Bedienstete des Kreises N1. -M. Frau C. auf seine Frage hin vor Abgabe der Verpflichtungserklärungen erklärt, dass die einzugehende Verpflichtung z.B. nur bis zur Asylanerkennung der Bekannten gelte. In diesem Verständnis habe er die Verpflichtungserklärungen abgegeben. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 02.03.2016 und vom 28.09.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Bediensteten des Kreises N1. -M. Rau C. und der Ehefrau des Klägers als Zeuginnen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die auf die Aufhebung der Bescheide vom 02.03.2016 und vom 28.09.2016 gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO ist zulässig und begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 02.03.2016 und vom 28.09.2016 sind im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, InfAuslR 2014, 247 f., rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 bestand keine Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der an die Bekannten vom Beklagten verauslagten Leistungen zum Lebensunterhalt. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers könnte nur § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG sein. Die Vorschrift enthält die Befugnis, einen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, a.a.O. Gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Gem. § 68a Satz 1 AufenthG findet die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG auch auf Verpflichtungserklärungen Anwendung, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelung des § 68 AufenthG am 06.08.2016 abgegeben worden sind, allerdings beträgt der Verpflichtungszeitraum in diesen Fällen nicht fünf, sondern drei Jahre. Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat der Kläger am 06.08.2014 abgegeben. Diese Verpflichtungserklärungen sind als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, vgl. dazu nur OVG Schleswig, Urteil vom 07.08.2013 - 4 LB 14/12 -, mit dem Zugang bei der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde wirksam geworden. Sie genügten der in § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geforderten Schriftform. Die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind nicht aus sonstigen Rechtsgründen unwirksam. Ob der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits der Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung, welche von einem offenkundig für keinerlei Unterhaltsleistungen gegenüber Dritten leistungsfähigen Erklärenden entgegengenommen wird, entgegensteht, kann dahinstehen, denn eine offensichtliche Leistungsunfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die Erstattung künftiger öffentlicher Leistungen zugunsten seiner Bekannten lag zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärungen nicht vor. Die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde ist ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Bonität des Klägers im Hinblick auf dessen Fähigkeit zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu prüfen. Vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 07.08.2013 – 4 LB 14/12 -. Der Kläger hat dies im Wege der eigenhändigen Unterschrift bestätigt und ausdrücklich versichert, leistungsfähig zu sein. Zudem war er selbstständig tätig und hatte auch Steuerbescheide vorgelegt. Bei einem derartigen Sachverhalt lässt sich eine offenkundige Leistungsunfähigkeit, die jegliche Erstattungsleistungen zugunsten des Unterhalts eines einreisewilligen Ausländers ausschlösse, nicht feststellen. Dazu trägt auch der Kläger nichts Entscheidungserhebliches vor. Zudem ist der Kläger ausweislich der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärungen über Umfang und Dauer der Haftung sowie die Bindungswirkung der Verpflichtung belehrt worden. Von daher finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgegebene Verpflichtungserklärung unter diesem Blickwinkel wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam sein könnte. Vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2012 - 4 K 1626/11 -. Die Zustimmung zur Einreise zu einem humanitären Aufenthaltszweck von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen – dazu dienten die Verpflichtungserklärungen –, stellt sich auch nicht per se als unverhältnismäßige, sachwidrige Ausnutzung staatlicher Übermacht dar. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24.11.1998 – 1 C 33.97 – und vom 26.01.2017 – 1 C 10.16 -; VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2012 - 4 K 1626/11 -. Schließlich hat sich der Kläger nicht im Wege des Widerrufs, der Kündigung, des Rücktritts oder der Anfechtung von seiner Erklärung lösen können bzw. gelöst. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 – 1 C 10.16 -. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten und von der Erstattungspflicht der Art nach umfassten Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung in einer Gesamthöhe von 15.352,53 € an die Bekannten erbracht. Dass die Leistungserbringung rechtswidrig gewesen sein könnte, und der Kläger deshalb von seiner Leistungspflicht befreit sein könnte, ist nicht zu ersehen. Entsprechendes wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Weil der Beklagte die zur Erstattung geforderten Mittel aufgewendet hat, steht ihm der geltend gemachte Erstattungsanspruch dem Grunde nach zu (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Für den angeführten Leistungszeitraum bestand aber keine Einstandspflicht des Klägers mehr. Zwar war im Zeitraum des Leistungsbezuges der Bekannten der gesetzliche 3-Jahreszeitraum noch nicht abgelaufen, der Kläger hatte sich aber nicht über den Zeitpunkt der Asylanerkennung der Bekannten bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bekannten hinaus zur Erstattung verpflichtet. Dieser lag vor dem Beginn des streitgegenständlichen Leistungszeitraumes. Der Kläger hatte sich nach dem Wortlaut der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen für einen Zeitraum ab der Einreise der Bekannten bis zur Beendigung des Aufenthalts oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck verpflichtet. Inhalt und Reichweite dieser Willenserklärungen sind nach dem Wortlaut sowie durch Auslegung anhand objektiver Umstände zu ermitteln (vgl. § 133, 157 BGB). Dabei ist geklärt, dass das übereinstimmende Gewollte den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung hat. Vgl. dazu nur Palandt, BGB, 75. Aufl., 2016, § 133 Rn. 8. Dies gilt auch dann, wenn der eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung Abgebende zunächst beim Empfänger erfragt, welchen Erklärungsinhalt die abzugebende Erklärung nach dem Empfängerhorizont hätte, und die Willenserklärung dann in diesem Verständnis abgegeben und entgegen genommen wird. So liegt es hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger vor Abgabe der Formularerklärung „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ konkret bei der Bediensteten des Kreises N1. -M. C. nachgefragt hat, was dies denn bedeute, und die Erklärung erhalten hat, dass z.B. mit der Zuerkennung der Asylberechtigung die Einstandspflicht ende. So hat die Bedienstete C. in der mündlichen Verhandlung als Zeugin zwar erklärt, keine konkrete Erinnerung mehr an das mit dem Kläger im Vorfeld der Abgabe der umstrittenen Verpflichtungserklärungen geführte Gespräch zu haben, sie könne sich aber vorstellen, dem Kläger auf seine Frage hin erklärt zu haben, dass die Einstandspflicht mit der Zuerkennung der Asylberechtigung ende, denn dies sei die damals in ihrer Behörde vertretene Auffassung gewesen. Diese Rechtsauffassung hat die Behörde der Frau C. , wie die zeitlich späteren Bestätigungen der Ausländerbehörde des Kreises N1. -M. zeigen, zudem offensichtlich noch lange Zeit nach der Abgabe der Verpflichtungserklärungen seitens des Klägers vertreten. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Bedienstete C. dem Kläger auf dessen Frage hin, eine entsprechende Auskunft erteilt hat. Dass der Kläger im Vorfeld der Abgabe der umstrittenen Verpflichtungserklärungen überhaupt eine Nachfrage nach dem Verständnis des Formularwortlauts gestellt hat, bestätigt die Ehefrau des Klägers, die bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt hat, dass gerade die Frage der Statusänderung hinsichtlich der Bekannten im Vorfeld der Abgabe der Verpflichtungserklärungen angesprochen und geklärt worden sei. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl der Kläger als auch die die Verpflichtungserklärungen entgegennehmende Bedienstete C. bei Abgabe bzw. Entgegennahme der Verpflichtungserklärungen davon ausgingen, dass sich der Kläger u.a. nur solange verpflichten wollte, wie es nicht zu einer Statusänderung z.B. durch eine Asylanerkennung auf Seiten der Bekannten kam. Nur dies entsprach dem wirklichen Willen des Erklärenden und der sich aus den Umständen ergebenden objektiven Erklärungsbedeutung. Dass der Kläger dazu eine „Falschbezeichnung“ wählte, vgl. zur grundsätzlichen Auslegung der Begrifflichkeit „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 – 1 C 10.16 -, ist danach ohne Belang. Die Flüchtlingseigenschaft ist den Bekannten seitens des Bundesamtes bereits im Juni 2015 zuerkannt worden, d.h. im Sinne der abgegebenen Verpflichtungserklärungen ist die die Einstandspflicht beendende Statusänderung bereits vor Beginn des hier streitgegenständlichen Leistungszeitraums eingetreten. Aus der Neufassung des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, in der der Gesetzgeber mit Wirkung zum 06.08.2016 geregelt hat, dass eine Verpflichtungserklärung nicht vor einem Zeitraum von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes erlischt, folgt nichts Abweichendes, denn diese Vorschrift findet mangels Bezugnahme der Übergangsvorschrift des § 68a Satz 1 AufenthG auf Verpflichtungserklärungen, die – wie hier - vor dem Inkrafttreten der oben genannten Neuregelung abgegeben wurden, keine Anwendung. Kommt damit eine Heranziehung des Klägers schon nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen nicht in Betracht, kann dahinstehen, welche rechtlichen Folgen die auch schriftlichen Bestätigungen der die Verpflichtungserklärungen seinerzeit entgegennehmenden Ausländerbehörde ggfls. haben, wonach die vom Kläger eingegangene Verpflichtung mit der Asylberechtigung der Bekannten beendet sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.