Beschluss
6 L 2300/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:1113.6L2300.17A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Az. 6 K 9345/17.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgendem: Bundesamt) vom 12.10.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die hier im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anzustellende Interessenabwägung geht zum Nachteil der Antragsteller aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Zutreffend hat das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller unter Würdigung ihres Vorbringens auf der Grundlage des § 29 a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, offensichtlich kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist und auch keine sonstigen Abschiebungsverbote gegeben sind. Es hat den Antragstellern deshalb auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG offensichtlich rechtmäßig die Abschiebung nach Albanien mit einwöchiger Ausreisefrist angedroht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf die Erwägungen Bezug, die das Bundesamt in seinem angegriffenen Bescheid angestellt hat (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht folgt diesen ausführlichen Ausführungen des Bundesamtes nach eigener Prüfung voll umfänglich. Die Antragsteller haben weder im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes noch im Klageverfahren einen (neuen) Lebenssachverhalt geschildert, der der Kammer Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnte. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch nicht aus dem gegenwärtigen Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2. herleiten lässt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist hierfür erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach der Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung oder Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Dafür, dass die Antragstellerin zu 1. für den Fall einer Abschiebung nach Albanien derart schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt sein könnte, ist nichts ersichtlich. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 2. sind nach gesicherter Auskunftslage in Albanien grundsätzlich behandelbar. Eine medizinische und therapeutische Versorgung ist allgemein in Albanien gewährleistet und auch zugänglich. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt regelmäßig die Kosten für das günstigste Generikum bei Standardmedikamenten. Vgl. z. B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2015 – 17 L 3639/15.A –; zur Behandelbarkeit von Hepatitis C vgl. VG München, Beschluss vom 09.09.2016 – M 10 S 16.30802 –, juris. Eine Dialysebehandlung ist in Albanien gewährleistet und wurde von der Antragstellerin zu 2. auch bereits in Anspruch genommen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, in Betracht. Für eine solche extreme und konkrete Gefahrenlage sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der grundsätzliche Wunsch nach einer besseren Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar durchaus insbesondere bei der schweren Erkrankung der Antragstellerin zu 2. nachvollziehbar, vermittelt jedoch keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht. Dies ist vom Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG deutlich zum Ausdruck gebracht worden, indem es heißt, es sei nicht erforderlich – im Sinne der Begründung eines Abschiebungsverbotes –, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei. Sollten der Antragstellerin zu 2. die zu einer eventuell notwendigen Therapie erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihr die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihr die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt bliebe. Denn sie wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO, 83 b AsylG.