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Urteil

1 K 4015/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:1205.1K4015.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Sie ist Eigentümerin der im unbeplanten Gewerbegebiet „A. M1. “ befindlichen Flurstücke 534 und 819 (postalisch: L1. -A1. -Straße 3 in I. ). Die Liegenschaft ist mit einem Bürogebäude bebaut, in dem die Firma N. GmbH & Co.KG IT-Dienstleistungen erbringt. Die Mitglieder der Beigeladenen sind Geschäftsführer der L2. Q. GmbH & Co.KG, die im selben Gebiet an der H.--------straße 19 angesiedelt ist. Diese Firma stellt nach ihrem Internetauftritt technische Hochleistungspolymere her und handelt mit Spezialcompounds auf der Basis von Polyamid. Am 20.12.2016 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von drei gewerblichen Lagerhallen auf den unbebauten Flurstücken 832 und 833 der Flur 13, Gemarkung I. (L1. -A1. -Straße in I. ) als Ergänzung zum bestehenden Betrieb. In der Baubeschreibung wurde ausgeführt, dass die Auslagerung der bisherigen Lagerflächen in B. bezweckt sei. In den geplanten Lagerhallen würden keine Arbeiten ausgeführt. Sie dienten lediglich dem Schutz und der Sicherung von Kunststoffprodukten in Form von Granulat, Mahlgut, Klumpen und Anfahrmaterialien vor unsachgemäßer Beschädigung. Dabei handele es sich um sortenreine Kunststoffmaterialien und nicht um undefinierte Mischkunststoffe. Gelagert würden vordringlich langkettige Polyamide, die im Einzelnen benannt wurden. Die Leichtbauhallen mit einer Grundfläche von jeweils 622 m² und einer Traufhöhe von 5 m sollen fundamentfrei mit Erdnägeln auf Pflaster befestigt und die Wände mit Trapezprofilen verkleidet werden. Die Satteldächer sollen durch Zweigelenkrahmen aus Aluminium-Profilen konstruiert werden, wobei die Verbindung der Profile im Trauf- und Firstbereich durch verzinkte Stahleinsätze erfolgen soll. A. Dacheindeckung und Giebeldreiecksverkleidung sollen kunststoffbeschichtete Planen, die schwer entflammbar seien, Verwendung finden. Die drei Hallen sollen jeweils mit ihren Schmalseiten von 20,40 m zum südlich angrenzenden Grundstück der Klägerin ausgerichtet sein. Die Abstandflächen der Baukörper zu dieser Grundstücksgrenze betragen etwa 4,80 m. Zwischen den Lagerhallen sind Abstände von jeweils 6 m vorgesehen. Mit Bauschein vom 02.03.2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 BauO NRW. Unter den Nebenbestimmungen Nrn. 9 bis 13 wurden brandschutzrechtliche Auflagen und Hinweise aufgeführt, die auf der Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Kreises I. vom 10.01.2017 fußen. Diese Stelle war nach Maßgabe des § 54 BauO NRW i.V.m. Nr. 54.33 VV BauO NRW beteiligt worden. Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 05.04.2017 eine Ausfertigung der Baugenehmigung. Am 28.04.2017 hat sie dagegen Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beigeladene habe angegeben, dass die Kunststoffpellets in Säcken oder Bigpacks in zwei Lagen gelagert werden sollten. Unter Zugrundelegung der insgesamt etwa 1.800 m² Lagerfläche, der Verpackungseinheiten von circa 1,5 m³ pro m² und einer nur zur Hälfte in Anspruch genommenen Lagerkapazität betrage die Lagermenge an Kunststoffen, die als sog. Sekundärstoffe einzustufen seien, etwa 1.350 m³. Bereits ab einer Lagermenge von mehr als 200 m³ und damit auch hier greife die Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - Kunststofflager-Richtlinie -, RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 03.03.1998 - II A 5 - 235 -. Die von der Beigeladenen geplanten Leichtbauhallen wiesen nur die Bauweise von Zelten auf und böten keinerlei Brandschutz durch Brandwände. Es sei Abs. 5 der Kunststofflager-Richtlinie anzuwenden, wonach Freiflächen von mindestens 10 m erforderlich seien. Der Abstand der Hallen zu ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze betrage jedoch nur ungefähr 4,80 m. Selbst wenn die Beigeladene Brandschutzwände eingeplant hätte, wäre zumindest eine Freifläche von 5 m einzuhalten. Ihr Bürogebäude wäre im Brandfalle wegen der Überschlagsgefahr gefährdet. Der in der Genehmigung geforderte Brandschutz sei auch insoweit unzureichend, als weder Feuerwarnanlagen noch andere Vorkehrungen verlangt worden seien. Die enorme Brandlast auf dem Nachbargrundstück könne zur Erhöhung ihrer Feuerversicherungsbeiträge führen. Entgegen der Auffassung der anderen Beteiligten sei die Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Industriebaurichtlinie -, RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - VI.1 - 190 - vom 04.02.2015 nicht einschlägig, da diese nach Abs. 2 nur für Industriebauten mit geringer Brandgefahr gelte. Die Beigeladene verarbeite jedoch leicht entflammbare Polyamidkunststoffe, mit denen ungeachtet der Frage, ob diese als Primär- oder Sekundärstoffe einzuordnen seien, eine erhöhte Brandgefahr einhergehe. Unabhängig davon widersprächen die Hallen auch den Vorgaben der Industriebaurichtlinie zu Brandbekämpfungsabschnitten. Die einzelnen Abschnitte würden nicht durch Brandwände getrennt. Auch die gewählten Materialien für die Bauten seien insbesondere hinsichtlich der Dachabdeckungen aus Kunststoffgewebe unzureichend. Zudem sei eine Bewertung des Brandschutzgutachtens nach Anlage 1 der Industriebaurichtlinie unterblieben. Das Bauvorhaben sei brandschutztechnisch nicht ausreichend geprüft worden. Denn die Hallen könnten bei Zufahrtsbreiten von circa 4 m ohne die Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken nicht mit Rettungsfahrzeugen umfahren werden. Es habe auch keine Bewertung über die Art und Menge der brennbaren Stoffe und der Brandlast stattgefunden (Anlage 1 Abs. 2a ff.). Auch die physikalischen Kennwerte der Hallen seien nicht geprüft worden. Die Dachhaut sei nicht resistent gegen Funkenflug von außen (z.B. durch Feuerwerkskörper). Das Gelände sei für jedermann frei zugänglich. Zudem würden Gabelstapler mit Gas- und Benzinbetrieb in den Hallen verwendet. Der von der Beklagten erst jetzt im Klageverfahren vorgelegte Prüfbogen der Brandschutzdienststelle des Kreises I. habe bei der Genehmigungserteilung noch nicht vorgelegen. Dies könne u.a. der konsultierte Brandschutzingenieur, der bei einem persönlichen Gespräch am 20.01.2017 ebenfalls von der Anwendbarkeit der Kunststofflager-Richtlinie ausgegangen sei, bestätigen. Dieser habe nach seiner Erklärung keine Einschätzung der vorhandenen Lagerstätten der Firma L2. Q. GmbH & Co.KG und der dort herrschenden katastrophalen Zustände vorgenommen, sondern nur die Vorgaben des Bauantrags bzw. der Beklagten, die unzulänglich seien, berücksichtigt. Ferner habe die Beklagte in der Baugenehmigung keine Beschränkung hinsichtlich der zu lagernden Stoffe ausgesprochen. Dabei sei ihr wegen diverser bau- und ordnungsrechtlicher Verfahren auch im Zusammenhang mit der bisherigen Lagerstätte in B. bekannt, welche Produkte die Firma L2. Q. GmbH & Co.KG lagere und verarbeite. Entweder müsse die Beklagte die Lagerproduktpalette der Beigeladenen einschränken oder aber fordern, dass die Hallen brandschutztechnisch aufzurüsten seien. Auch in anderer Hinsicht bestünden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung. Denn die Löschwasserentsorgung sei in Kenntnis des angrenzenden Trinkwasserschutzgebietes nicht ausreichend geplant und vorgesehen worden. Zudem gelangten beim Umschlag der Lagerstoffe herausrieselnde Schüttgüter bei Niederschlägen in Gewässer. Ferner sei die direkte Nachbarschaft des Bodendenkmals Tom Roden nicht durch Gestaltungsvorgaben berücksichtigt worden, während die Beklagte bei ihrem Bürogebäude derartige Vorgaben gemacht habe. Zudem sei es mit Blick auf § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Nr. 15 BauO NRW nicht nachvollziehbar, dass die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden sei. Es hätte vielmehr einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung vom 02.03.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gibt zu bedenken, dass die Brandschutzdienststelle des Kreises I. den zu lagernden Kunststoff nicht als Sekundärstoff, sondern als Rohstoff einstufe. Dies ergebe sich aus dem beigefügten Prüfbogen der Brandschutzdienststelle. Aus diesem Grund sei das Bauvorhaben brandschutztechnisch nicht nach Maßgabe der Kunststofflager-Richtlinie, sondern der Industriebaurichtlinie beurteilt worden. Aus dieser Richtlinie ergäben sich geringere Anforderungen an Bauteile und Abstandflächen, was sich in der Stellungnahme vom 10.01.2017 niedergeschlagen habe. Die Brandschutzdienststelle halte auch in Kenntnis der klägerischen Einwände an ihrer bisherigen Einschätzung fest. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass sie das Lagergut ebenfalls als Rohstoffe klassifiziere. Selbst unter Zugrundelegung der gegenteiligen Ansicht der Klägerin würde daraus nichts zu ihren Gunsten folgen. Denn nach Maßgabe der Ziffer 4 der Kunststofflager-Richtlinie wäre eine Unterteilung in Brandabschnitte nicht erforderlich. Deshalb bedürfte es auch keiner Freiflächen und keiner stationären automatischen Feuerlöschanlagen oder Rauchabzugsanlagen in Verbindung mit automatischen Brandmeldeanlagen. Unterstellt, die Regelung unter Nr. 4.3 käme zur Anwendung, würde dies lediglich die Anordnung der Lagerflächen innerhalb der jeweiligen Lagerhalle betreffen. Keinesfalls sei gemeint, dass ab der Gebäudeabschlusswand bis zur Grundstücksgrenze eine Freifläche von 5 m einzuhalten sei. Die Klägerin berufe sich insoweit zu Unrecht auf Nr. 5 der Richtlinie, die sich lediglich zur Lagerung von Stoffen im Freien verhalte. Sie verkenne den Anwendungsbereich der Industriebaurichtlinie, wenn sie annehme, dass diese nur für Industriebauten mit geringer Brandgefahr gelte. Vielmehr könnten nach Nr. 2 für solche Bauten unter gewissen Bedingungen Erleichterungen gestattet werden; die Frage, wie hoch die Brandgefahr vorliegend einzustufen sei, könne dabei offen bleiben. Es würden bei keiner der Hallen die in Ziffer 6.2 normierten Größen der Brandabschnittsflächen erreicht, sodass es einer Abtrennung durch Brandwände nicht bedürfe. Auch die Wahl der Materialien sei nicht zu beanstanden. Es habe auch, anders als die Klägerin meine, keiner weitergehenden Beschränkung der zu lagernden Produkte im Bauschein selbst bedurft. Die Variationsbreite der Baugenehmigung umfasse nach der grün gestempelten Materialbeschreibung zum Bauantrag die Lagerung von sortenreinen Kunststoffen. Auch die anderen Argumente der Klägerin seien nicht stichhaltig. Was die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Löschwasserrückhaltung - die hier eingehalten worden seien - anbelange, entfalteten diese bereits keinen Drittschutz. Auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren würden nachbarliche Belange mitgeprüft. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes könne nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei, wenn offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. So liege der Fall hier. Schließlich unterfalle die reine Lagerung von Kunststoffgranulat nicht dem BImSchG, denn Polyamid sei nicht im Anhang 2 „Stoffliste zu Nr. 9.3 des Anhangs 1“ der 4. BImSchV aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 02.03.2017 für den Neubau von drei gewerblichen Lagerhallen auf den Flurstücken 832 und 833 der Flur 13, Gemarkung I. (L1. -A1. -Straße in I. ) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann offen bleiben, ob die Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Denn ein Nachbar kann nicht schon dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr hat eine solche Klage nur dann Erfolg, wenn durch die Baugenehmigung Rechte verletzt werden, die zumindest auch dem Nachbarschutz dienen. Die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Errichtung von drei gewerblichen Lagerhallen bedarf keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Denn der zu lagernde Kunststoff Polyamid, dessen Handelsname Nylon lautet, ist nicht im Anhang 2 „Stoffliste zu Nr. 9.3 des Anhangs 1“ der 4. BImSchV aufgeführt. Vielmehr unterliegt das streitgegenständliche Vorhaben der Baugenehmigungspflicht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Dabei geht die Kammer auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt sind. Der Ausschlussgrund des § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW ist nicht gegeben, weil die Grundflächen der drei im Abstand von 6 m zueinander genehmigten baulichen Anlagen von jeweils 622 m² separat zu betrachten sind, sodass der Grenzwert von mehr als 1.600 m² nicht erreicht wird. Ebenso wenig greift der Ausschlussgrund des § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 BauO NRW, weil die Nutzung der zur bloßen Lagerung von sortenreinen Kunststoffteilen vorgesehenen Hallen nicht mit einer erhöhten Brandgefahr verbunden ist. Dies ergibt sich auch aus den von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Sicherheitsdatenblättern zu den einzelnen Kunststoffmaterialien, wonach lediglich die üblichen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes angezeigt bzw. die allgemeinen Regeln des vorbeugenden betrieblichen Brandschutzes zu befolgen seien. Zudem hat der mit dem Vorhaben der Beigeladenen während des behördlichen Verfahrens befasste Bedienstete der Brandschutzdienststelle des Kreises I. im Rahmen seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es einer längeren Zeitspanne bedürfe, um das Lagergut der Beigeladenen zu entflammen. Dazu hat die Beigeladenenseite ergänzend ausgeführt, dass sich die angekauften Kunststoffteile aus Polyamid in den Originalverpackungen des Herstellers Degussa befänden und diese zu Brandschutzzwecken u.a. mit Glasfasern versetzt seien. Es ist nicht erkennbar, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.03.2017 die Klägerin in ihren Nachbarrechten verletzt. Die von ihr erhobenen materiellen Einwände zum Gewässerschutz - Einleitung von Löschwasser sowie Einsickern von Kunststoffpartikeln bei Niederschlägen - gehen bereits ins Leere, weil diese Aspekte lediglich öffentliche Interessen tangieren und daher keinen Drittschutz vermitteln. Gleiches gilt hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Denkmalschutzbelange das benachbarte Bodendenkmal Tom Roden betreffend. Auch dadurch wird die Klägerin nicht in ihren individuellen Rechten berührt. Das Vorhaben der Beigeladenen in einem faktischen Gewerbegebiet begegnet bauplanungsrechtlich keinen Bedenken. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Ob es in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu ihren Lasten entsprechend ihrer Ansicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Brandschutzes verstößt, bedarf - strenggenommen - keiner Entscheidung. Denn die Baugenehmigung ist wie bereits dargestellt im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden, in dem nur die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführten Vorschriften geprüft werden, zu denen die Vorschriften des Brandschutzes nicht zählen. Die von der Beklagten im Genehmigungsverfahren aufgrund der Einstufung der drei Lagerhallen als Sonderbauten eingeschaltete Brandschutzdienststelle des Kreises I. ist nach Maßgabe des § 54 BauO NRW i.V.m. Nr. 54.33 VV BauO NRW beteiligt worden, also aus der Sicht der Feuerwehr u.a. zur Frage der Löschwasserentsorgung, zu Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die Brandbekämpfung wie Feuerlöschgeräte etc. Was nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und damit auch nicht Regelungsinhalt der Baugenehmigung ist, kann die Klägerin jedoch auch nicht in ihren Nachbarrechten verletzen mit der Folge eines Aufhebungsanspruchs. Sie muss sich insofern darauf verweisen lassen, ihre im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüften nachbarschützenden Abwehrrechte gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 08.02.2011 - 7 B 63/11 -, juris Rn. 11 ff., und vom 13.03.2009 - 10 A 1118/08 -, juris Rn. 19. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.03.2017 gegen Nachbarschutz vermittelnde Brandschutzvorgaben zum Nachteil der Klägerin verstößt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob das Vorhaben der Beigeladenen - wie die Klägerin meint - nach Maßgabe der sog. Kunststofflager-Richtlinie - zu beurteilen ist. Diese Richtlinie ist nach § 3 Abs. 3 BauO NRW im Einvernehmen mit dem Innenministerium als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt worden. Ihr Ziel ist es nach Nr. 1.1, beim Brand eines Lagers für Sekundärstoffe aus Kunststoff der Ausbreitung von Feuer vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (§ 17 Abs. 1 BauO NRW). Zu diesem Zweck enthält sie abgestufte Anforderungen an die Größe der Flächen von Brand- und Lagerabschnitten, die Lagerguthöhe und die Begrenzung der Brand- und Lagerabschnitte durch Wände oder durch Freiflächen (vgl. Nr. 1.2). Die Kunststofflager-Richtlinie gilt nach Nr. 2 für die Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff in Lagermengen von mehr als 200 m³ in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien. Der mit dem Fall befasste Mitarbeiter der Brandschutzdienststelle des Kreises I. geht ausweislich seines undatierten Prüfbogens, der im Klageverfahren von der Beklagten überreicht worden ist, davon aus, dass es sich bei den zu lagernden Kunststoffen der Beigeladenen nicht um Sekundärstoffe in diesem Sinne, sondern um „Kunststoff als Rohstoff“ handele. Vor diesem Hintergrund nahm er damals im Rahmen seines Prüfprogramms unter Zugrundelegung der Industriebaurichtlinie Stellung. Diese Auffassung, der sich die Beklagte und die Beigeladene angeschlossen haben, hat er in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert, dass die Kunststofflager-Richtlinie vom 03.03.1998 als Reaktion auf ein Großbrandereignis in Lengerich im Jahr 1992 eingeführt worden sei. Der Richtliniengeber habe lediglich gebrauchte und damit verunreinigte Kunststoffprodukte, die einem Recycling zugeführt werden sollten („grüner Punkt“), erfassen wollen. Demgegenüber handele es sich bei den von der Beigeladenen eingelagerten Materialien um neue Kunststoffpartikel und damit um Rohware. Vorliegend kann es letztlich unentschieden bleiben, ob es bei der zu lagernden Produktpalette der Beigeladenen um Sekundärstoffe i.S.d. Kunststofflager-Richtlinie geht oder nicht. Denn unterstellt, diese Richtlinie käme im vorliegenden Fall zur Anwendung, würde daraus jedenfalls nichts zu Gunsten der Klägerin folgen. Die Regelungen unter Nr. 5.2 ff., aus denen sich Anforderungen von mindestens 10 bzw. 5 m breiten Freiflächen und einem Grenzabstand von mindestens 10 m bzw. feuerbeständigen Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen in Bezug auf Brand- und Lagerabschnitte ergeben, wären entgegen ihrer Auffassung nicht einschlägig. Denn es geht bei den streitgegenständlichen Hallen der Beigeladenen nicht um eine „Lagerung von Stoffen im Freien“ i.S.d. Nr. 5.1. Es könnte sich daher allenfalls nur um eine „Lagerung von Stoffen in Gebäuden“ nach Nr. 4 der Richtlinie handeln. Aus Nr. 4.2 geht hervor, dass das Lager durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5.000 m² zu unterteilen ist. Da die einzeln zu betrachtenden Hallen der Beigeladenen jeweils nur eine Grundfläche von 622 m² aufweisen, bedarf es keiner Einrichtung von Brandabschnitten und folglich auch keiner weiteren Unterteilung in Lagerabschnitte nach Maßgabe der Nr. 4.3, wobei sich die dort erwähnten Freiflächen von mindestens 5 m nur innerhalb der jeweiligen Lagerhalle befinden müssten. Diese Vorschrift ist ohnehin nicht im Sinne der Klägerin so zu verstehen, dass Grenzabstandflächen zu Nachbargrundstücken gemeint sind. Stationäre automatische Feuerlöschanlagen und andere in i.S.d. Nr. 4.4 benannte Anlagen wären selbst bei einzurichtenden Brandabschnitten nicht nötig, weil die Schwellenwerte von mehr als 800 m² bzw. 1.600 m² nicht erreicht würden. Auch mit Blick auf die Industriebaurichtlinie sind keine nachbarrechtsrelevanten Rechtsverletzungen zu ersehen. Mit dieser Richtlinie wird nach Nr. 1 bezweckt, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, die Brennbarkeit der Baustoffe, die Größe der Brandabschnitte beziehungsweise der Brandbekämpfungsabschnitte und die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege. Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW. Die Industriebaurichtlinie, die durch den Erlass des Ministeriums für Städtebau zuletzt vom 07.05.2015 nach § 3 Abs. 3 BauO NRW als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt wurde, ist nach Nr. 2 i.V.m. Nr. 3.1 auf das Vorhaben der Beigeladenen anwendbar. Denn bei den genehmigten Hallen handelt es sich um Gebäude im Bereich der Industrie, die der Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, und damit um Industriebauten, die keine Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 22 m haben. Die Annahme der Klägerin, dass die Industriebaurichtlinie nur für Industriebauten mit geringer Brandgefahr einschlägig sei, ist nicht zutreffend. Denn es verhält sich nach Nr. 2 - ungeachtet der Frage, ob mit dem Vorhaben der Beigeladenen eine geringe Brandgefahr in diesem Sinne einhergeht - lediglich so, dass für solche Bauten Erleichterungen gestattet werden können. Hier sind in den streitgegenständlichen Lagerhallen keine Brandabschnittsflächen nötig. Denn nach der Tabelle 2 unter Nr. 6.2 der Industriebaurichtlinie müssen bei Erdgeschossbauten selbst bei der Sicherheitskategorie K1 - d.h. bei der schwächsten brandschutztechnischen Infrastruktur, vgl. Nr. 3.12 - Brandabschnitte bei tragenden und aussteifenden Bauteilen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind, erst ab 1.800 m² und, wenn diese Bauteile feuerhemmend (Feuerwiderstandsklasse F30) ausgestaltet sind, erst ab 3.000 m² eingerichtet werden. Auch bei dieser Prüfung sind wie bereits ausgeführt die drei mit Zwischenabständen von 6 m genehmigten Lagerhallen mit ihren Grundflächen von 622 m² separat zu würdigen. Mangels Notwendigkeit der Einrichtung von Brandabschnitten bedarf es auch nicht der Unterteilung der Flächen der Lagergebäude durch Freiflächen in Lagerabschnitte nach Nr. 6.4.1. Ebenso wenig müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden, weil keine Lagerguthöhen von mehr 7,5 m erreicht werden (Nr. 6.4.2). Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch hinsichtlich der genehmigten Bauteile nicht zu beanstanden. Aus der Regelung Nr. 6.3.1 i.V.m. der Tabelle 2 ergibt sich, dass an Industriebauten bis zu einer Größe von 1.800 m² auch insoweit keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Soweit die Klägerin zudem gerügt hat, es hätte ein Brandschutzgutachten nach Maßgabe des Anhangs 1 der Industriebaurichtlinie im Hinblick auf diverse Aspekte bewertet werden müssen, ist dies ebenfalls nicht stichhaltig. Denn vorliegend bedurfte es ungeachtet der Erleichterungsmöglichkeit i.S.d. § 54 Abs.1, Abs. 2 Nr. 19 BauO NRW für Sonderbauten bereits nach § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW keines Brandschutzkonzepts, weil es sich bei den drei Lagerhallen der Beigeladenen nicht um „große“ Sonderbauten i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 3 - hier insbesondere nach Nr. 3 - BauO NRW handelt. Hinzu kommt, dass die im Anhang 1 aufgeführten „Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandingenieurswesens“ der Schaffung einheitlicher Standards für Brandschutzingenieure dienen. Ein solches Ingenieursverfahren war hier auch nach den Ausführungen des Bediensteten der Brandschutzdienststelle des Kreises I. in der mündlichen Verhandlung nicht durchzuführen. Ungeachtet dessen dürften die sich aus dem Anhang 1 ergebenden Vorgaben keinen Nachbarschutz vermitteln. Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte das Lagergut der Beigeladenen beschränken müssen, greift nicht durch. Denn die entsprechende Bauvorlage, in der die zu lagernden Kunststoffe in Form von Polyamiden sowie die Verpackungsmaterialien im Einzelnen aufgeführt wurden, wurde vom Bauamt grün gestempelt und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Sollte die Beigeladene andere Sachen in den Hallen abstellen, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen; gegebenenfalls müsste die Beklagte dann bauordnungsrechtlich einschreiten. Schließlich weist der Vortrag der Klägerin, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen ihre Feuerversicherungsbeiträge hochgestuft werden könnten, ungeachtet der Frage der Relevanz bereits nicht die nötige Substanz auf. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.