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Beschluss

10 L 1777/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:1219.10L1777.17A.00
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Leitsätze

1. Weist das Bundesamt einen Asylbewerber nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen der Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins hin, hat dies die Rechtswidrigkeit des Einstellungsbescheids zur Folge.

2. Der Hinweis ist dem Asylbewerber in einer Sprache zu erteilen, deren Kenntnis bei ihm vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Schreiben, das einen entsprechenden Hinweis enthält, einem von ihm für das Asylverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt übersandt wird.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 7624/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weist das Bundesamt einen Asylbewerber nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen der Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins hin, hat dies die Rechtswidrigkeit des Einstellungsbescheids zur Folge. 2. Der Hinweis ist dem Asylbewerber in einer Sprache zu erteilen, deren Kenntnis bei ihm vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Schreiben, das einen entsprechenden Hinweis enthält, einem von ihm für das Asylverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt übersandt wird. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 7624/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e I. Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene Antragsteller gibt an, am 00.00.0000 geboren zu sein und aus Eritrea zu stammen. Er stellte am 1. September 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Anlässlich der Antragstellung erhielt er eine fünfseitige Belehrung für Erstantragsteller. Diese wurde ihm, wie er durch seine Unterschrift bestätigt hat, sowohl auf Deutsch als auch auf Tigrinya ausgehändigt. Auf Seite 2 dieser Belehrung heißt es u.a.: " Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben." Auf S. 4 dieser Belehrung findet sich u.a. der folgende Hinweis: "Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen." Mit Bescheid vom 15. November 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 hob das Bundesamt den Bescheid vom 15. November 2016 wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Mit an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 3. Juli 2017 wurde der Antragsteller zur Anhörung geladen. In diesem Schreiben heißt es u.a: "Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Ihre Mandantschaft zu diesem Termin nicht erscheint. Dies gilt nicht, wenn sie unverzüglich nachweist, dass ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatte. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit muss Ihre Mandantschaft unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet ist, muss sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Wenn dem Bundesamt kein Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen." Mit Bescheid vom 7. August 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 10. August 2017, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1), weil der Antragsteller den Anhörungstermin am 20. Juli 2017 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und drohte dem Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Eritrea an (Ziffer 3). Des Weiteren befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Antragsteller hat am 18. August 2017 Klage erhoben und zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen. Die Ladung zur Anhörung sei unzureichend. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 18. September 2017 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 AsylG auf die Kammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat mit weiterem Beschluss vom 28. September 2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers abgelehnt, weil dieser keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 7624/17.A und 10 L 1777/17.A sowie den elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamts (eine Datei) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO unter Berücksichtigung seines eindeutigen Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 7624/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung, hilfsweise gegen die in diesem Bescheid enthaltene Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots anzuordnen. Die vom Bundesamt unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen und im Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23, sowie vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, DVBl. 2017, 1430, Rn. 42. Jedenfalls im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegt es im Interesse des Antragstellers, den Antrag hilfsweise zu stellen. Ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage an, darf der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht abgeschoben werden und fehlt es für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 10 L 867/16.A -, Abdruck S. 7 m.w.N. Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht einer Auslegung seines Antrags nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007- 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff. 2. Der so verstandene Antrag hat mit dem Hauptantrag Erfolg, so dass über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden ist. a) Der Hauptantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf §§ 32 Satz 1 und 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt und ihm gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht vor. b) Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Weder ist der angefochtene Bescheid - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - in Bestandskraft erwachsen, noch lässt die Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Zu Letzterem vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 25 ff. mit ausführlicher Begründung. Der angefochtene Bescheid ist nicht in Bestandskraft erwachsen, weil der Antragsteller gegen diesen Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) Klage erhoben hat. Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, weil es für die Einstellung des Asylverfahrens - wie bereits dargelegt - an einer §§ 34a Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechenden Regelung fehlt. Die zweiwöchige Klagefrist ist hier gewahrt. Das an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichtete Schreiben, mit dem ihm der angefochtene Bescheid übersandt wurde, ging ausweislich der Antragsschrift am 10. August 2017 bei ihm ein. Ausgehend von diesem Datum wahrt die am 18. August 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage die zweiwöchige Klagefrist. c) Der Antrag ist auch begründet. aa) Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt. (1) Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor, weil das Bundesamt gestützt auf §§ 32 und 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG von einer Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes abgesehen und ohne Anhörung des Antragstellers nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. §§ 32 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmen, dass das Bundesamt im Falle der Rücknahme des Antrags feststellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Letzteres ist gemäß § 32 Satz 2 AsylG in den Fällen des § 33 AsylG nach Aktenlage zu entscheiden. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG u.a. dann gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. § 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Zu einem solchen Hinweis gehört, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG benannt werden, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, und dass der Hinweis keine Informationen enthält, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen. Darüber hinaus gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens einen Hinweis darauf, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens gemäß § 32 Satz 2 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31. Darüber hinaus bestimmen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie II, im Folgenden: RL 2013/32/EU), dass das Bundesamt die erforderlichen Hinweise in einer für die betroffene Person verständlichen Sprache erteilen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 2 L 4412/16.A -, juris Rn. 16 f., sowie vom 13. Februar 2017 - 22 L 4485/16.A -, juris Rn. 15 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -, nrwe Rn. 20 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Nachtrag "Neuerungen im Asylgesetz", § 33 Rn. N 7; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 33 Rn. 23. (2) Die vorstehend dargelegten Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden ist. Dieses Versäumnis hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung zur Folge - vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 L 1078/16.A -, juris Rn. 41 f. m.w.N.; VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -, nrwe Rn. 28 ff. m.w.N. - und verletzt den Antragsteller, da § 33 Abs. 4 AsylG seinem Schutz dient, in seinen Rechten. (a) Die dem Antragsteller am 1. September 2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung für Erstantragsteller entspricht nicht den vorstehend unter (1) dargelegten Vorgaben. Die eingangs zitierte Passage auf S. 2 der Belehrung ist inhaltlich unzureichend, da sie weder einen Hinweis auf die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, noch einen Hinweis darauf enthält, dass das Bundesamt im Falle der Einstellung des Verfahrens ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet. Soweit es dort im Klammerzusatz "Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung" heißt, bleibt unklar, über was im Falle der Entscheidung ohne Anhörung entschieden werden soll. Dies ist nicht konkret genug, um dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu genügen. A.A. wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017- 22 L 108/17.A -, nrwe Rn. 22 ff. (dort allerdings offen gelassen). Die weitere eingangs zitierte Passage auf S. 4 der Belehrung ist ebenfalls inhaltlich unzureichend, da die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, nicht benannt werden. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus dem im Anschluss an die zitierte Passage wiedergegebenen Gesetzestext. Dort sind nur die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG, nicht aber dessen Abs. 2 abgedruckt. Die Zusammenschau der beiden Passagen genügt den rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die beiden Passagen weder in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen noch aufeinander Bezug nehmen, fehlt es auch an einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen ihnen. Denn es ist für den Leser nicht zu erkennen, dass es sich bei der in der ersten Passage angesprochenen Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins um einen der in der zweiten Passage angesprochenen Fälle handelt, die die gesetzliche Vermutung begründen, dass das Verfahren nicht betrieben wird. Darüber hinaus genügt die dem Antragsteller ausgehändigte Belehrung aber auch deshalb nicht den rechtlichen Vorgaben, weil sie geeignet ist, bei ihrem Adressaten Fehlvorstellungen über die Rechtslage zu begründen. Die Formulierung "ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben" auf S. 2 der Belehrung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Antragsteller aber eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Passage auf S. 2 der Belehrung erweckt indessen den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld dieses Termins geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist sie geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch noch nach dem Anhörungstermin oder im Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 22 L 108/17.A -, nrwe Rn. 27. (b) Der im Ladungsschreiben vom 3. Juli 2017 enthaltene Hinweis ist ebenfalls unzureichend. Zwar ist dieser Hinweis inhaltlich nicht zu beanstanden. Jedoch wurde er nur auf Deutsch und damit entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU nicht in einer Sprache erteilt, deren Kenntnis beim Antragsteller vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Hinweise darauf, dass der Antragsteller die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Dass das Ladungsschreiben nicht dem Antragsteller, sondern seinem Prozessbevollmächtigten zuging, führt zu keinem anderen Ergebnis. A.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. März 2017 - 1 LZ 92/17 -, juris Rn. 14; VG Regensburg, Beschluss vom 4. Januar 2017 - RO 9 S 16.33357 -, juris Rn. 22; VG Greifswald, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 3 B 2099/17 As HGW -, juris Rn. 7; VG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 6 B 118/17 -, juris Rn. 13. Ihre entgegenstehende Rechtsprechung - vgl. zuletzt Beschluss vom 13. Juni 2017 - 10 L 776/17.A -, Abdruck S. 7 - führt die Kammer nicht fort. Die Übersetzung des einem Asylbewerber gemäß § 33 Abs. 4 AsylG zu erteilenden Hinweises obliegt allein dem Bundesamt; es ist nicht befugt, die Übersetzung dieses Hinweises auf den Bevollmächtigten des Asylbewerbers "abzuwälzen". Zwar steht der Gesetzeswortlaut einer anderweitigen Auslegung nicht entgegen, weil weder der Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG noch der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine derartige "Abwälzung" ausdrücklich ausschließen. Auch die Gesetzesbegründung ist insoweit unergiebig. Vgl. BT-Drucks. 18/7538, S. 7 und 17 (zu § 33 Abs. 4 AsylG) und BT-Drucks. 16/5065, S. 38 und 216 (zu § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dass die Übersetzung des einem Asylbewerber gemäß § 33 Abs. 4 AsylG zu erteilenden Hinweises allein dem Bundesamt obliegt, folgt aber aus der Gesetzessystematik. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG bestimmt, dass die Entscheidungsformel eines Bundesamtsbescheids sowie die diesem Bescheid beizufügende Rechtsbehelfsbelehrung für den Asylbewerber in eine Sprache zu übersetzen sind, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; dies gilt ausdrücklich dann nicht, wenn der Asylbewerber durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Dagegen sehen weder § 33 Abs. 4 noch § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine solche Ausnahme vor. Dies entspricht den Vorgaben des Unionsrechts: Art. 12 Abs. 1 lit. f) RL 2013/32/EU, wonach Asylbewerber über das Ergebnis der Entscheidung und über den hiergegen einzulegenden Rechtsbehelf in einer Sprache zu unterrichten sind, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, enthält eine § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG entsprechende Ausnahme. Dagegen sieht Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU, wonach Asylbewerber u.a. auch über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, zu unterrichten sind, eine solche Ausnahme nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Rechtsauffassung der Kammer nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 39, ausgeführt, dass die in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall an den Kläger ergangene Betreibensaufforderung nicht erneut übersetzt werden musste, da sie an seinen Verfahrensbevollmächtigten gerichtet war. Jedoch war dem Kläger im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - anders als im vorliegenden Fall - bereits zuvor ein Hinweis in einer für ihn verständlichen Sprache erteilt worden. (3) Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf die weitere durch den vorliegenden Fall aufgeworfene Frage, ob § 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass die Belehrung des Asylbewerbers unmittelbar durch das Bundesamt erfolgt, oder ob die Belehrung auch über dessen Bevollmächtigten erfolgen kann - Letzteres bejahend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. März 2017 - 1 LZ 92/17 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 L 12/17.A -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 1 L 583/16.A -, juris Rn. 10; a.A. VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 1 B 166/17 -, juris Rn. 10 f.; VG München, Beschluss vom 20. Juli 2017 - M 21 S 17.33999 -, juris Rn. 29 -, keiner weiteren Vertiefung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).