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Urteil

8 K 4684/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0112.8K4684.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Zur Einschulung des am 09. Juli 2010 geborenen Sohnes der Kläger, D. T1. , zum Schuljahr 2016/17 teilte die Grundschule Am T2. , Standort C. , den Klägern mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 mit, dass sie die dem Wohnort der Kläger nächstgelegene Grundschule sei und keine Schülerbeförderungs- bzw. Kostenerstattungspflicht bestehe, wenn ihr Sohn an einer anderen als der nächstgelegenen Grundschule angemeldet werde. Die Kläger meldeten ihren Sohn an der Grundschule L.---straße in M. an, die der Sohn der Kläger seit dem Schuljahr 2016/17 besucht. Unter dem 16. September 2016 beantragten die Kläger für ihren Sohn bei der Beklagten die Übernahme von Schülerfahrkosten für den Schulweg zur Grundschule Am T2. in Form einer Schülermonatskarte. Mit Bescheid vom 23. September 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausstellung einer Schülermonatskarte ab und führte zur Begründung aus, es sei bereits zum Schuljahr 2014/15 im Zusammenhang mit der Auflösung des Standortes P. aus dem Grundschulverbund P. /C. ein Schülerspezialverkehr zu der Grundschule Am T2. , Standort C. , welche über die notwendigen Kapazitäten verfüge, eingerichtet worden. Gemäß § 14 Abs. 1 SchfkVO entfalle bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs jegliche Erstattung von Fahrkosten. Am 10. Oktober 2016 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf die Korrespondenz im Verwaltungsverfahren verweisen. Darin haben sie geltend gemacht, die von D. besuchte Grundschule L.---straße könne von ihm aufgrund des kürzeren Schulwegs mit einem geringeren Aufwand an Zeit erreicht werden als die Grundschule Am T2. . Denn erhebliche Teile der möglichen Schulwege zur Grundschule Am T2. seien im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO als besonders gefährlich einzustufen. Zudem könne die Grundschule Am T2. auch nicht mit einem geringeren Aufwand an Kosten erreicht werden. Daran ändere auch die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs nichts, da die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Beförderung mit von Eltern gestellten Fahrzeugen wirtschaftlicher sei. Daher sei die Grundschule L.---straße für D. die nächstgelegene Schule. Ferner ergebe sich aus einem bei der Beklagten im Ratsinformationssystem eingestellten Dokument für eine Schulausschusssitzung, dass für die Grundschule L.---straße keine Fahrkosten verzeichnet gewesen seien und für die Zukunft Kosten für fünf Fahrschüler veranschlagt würden. Daraus ergebe sich, dass konkrete Mehrkosten für die Beförderung von mehr als fünf Schülern zur Grundschule L.---straße anfielen. Es sei ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung, wenn der Schulträger die Möglichkeit habe, im Wege der Bereitstellung eines für die Schüler kostenfreien Schülerspezialverkehrs sein Schulwahlrecht direkt oder indirekt zu beeinflussen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 23. September 2016 zu verpflichten, im Schuljahr 2016/2017 die Kosten für die Beförderung des Kindes D. T1. von der Wohnung I.---------straße, M. , zur Grundschule L.---straße in M. und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Grundschule Am T2. sei für D. die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung. Für seine Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr fielen keine Mehrkosten an. Der im Schülerspezialverkehr eingesetzte Bus mit 55 Sitzplätzen und weiteren 55 Stehplätzen könne noch Fahrgäste aufnehmen. Für die Grundschule L.---straße seien im Haushaltsansatz vorsorglich Schülerfahrkosten für maximal fünf Kinder vorsorglich eingeplant worden. Hintergrund sei, dass an der Grundschule L.---straße zwei „Internationale Klassen für Flüchtlingskinder“ eingerichtet worden seien. Da diese Kinder nicht unbedingt in ihrer ersten zugewiesenen Unterkunft verblieben, seien vorsorglich für Kinder, die im laufenden Schuljahr umzögen, aber die Klasse beenden sollten, Kosten für fünf Fahrkarten im Linienverkehr eingestellt worden. Grundlage hierfür sei § 9 Abs. 8 SchfkVO. Danach handele es sich nicht um Mehrkosten im Rahmen eines Schülerspezialverkehrs. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Juli 2017 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Klage nach derzeitiger Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg biete. Mit Beschluss vom 20. November 2017 ist das Verfahren zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die ursprünglich statthafte Verpflichtungsklage wird aufgrund des auch nach Ablauf des Schuljahres 2016/2017 aufrechterhaltenen Klagebegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage ausgelegt. Denn der ablehnende Bescheid über die Erstattung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2016/2017 hat sich mit Beendigung des Bewilligungszeitraumes erledigt. Die so verstandene Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger auch nach Eintritt dieses erledigenden Ereignisses aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides, da wesentliche Veränderungen der Sachlage im aktuell laufenden Schuljahr nicht ersichtlich sind und daher die Beklagte ihre Verwaltungspraxis für das laufende Schuljahr beibehalten würde. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da der ablehnende Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und die Kläger schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für den Schulweg ihres Sohnes zum Besuch der Grundschule L.---straße . Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass für den Schulbesuch der Grundschule L.---straße durch den Sohn der Kläger keine notwendigen Schülerfahrkosten entstehen. Die Voraussetzungen für eine Übernahme von Schülerfahrkosten gemäß § 97 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) liegen offensichtlich nicht vor. Nach diesen Bestimmungen werden die notwendigen Kosten für die Beförderung zur Schule erstattet, wenn u.a. der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km beträgt (§ 5 Abs. 2 SchfkVO). Zwar spricht vieles dafür, dass der Weg zwischen der Wohnung der Kläger und der von D. besuchten Grundschule L.---straße in der einfachen Entfernung länger als 2 km ist. Jedoch ist dies nicht der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO maßgebliche Schulweg. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO ist Schulweg im Sinne der SchfkVO der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Nach § 9 Abs. 1 SchfkVO ist nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Danach ist vorliegend die Grundschule Am T2. für den Sohn der Kläger die nächstgelegene Schule. Denn sie kann mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden und ihrem Besuch stehen auch keine schulorganisatorischen Gründe entgegen. Die Grundschule Am T2. ist vorliegend mit dem geringsten Aufwand an Kosten zu erreichen, da der Schulträger für sie bereits zum Schuljahr 2014/15 im Zusammenhang mit der Auflösung des Standortes P. aus dem Grundschulverbund P. /C. einen Schülerspezialverkehr eingerichtet hat, dessen Nutzung durch den Schüler D. T1. keine zusätzlichen Kosten auslöst, da noch ausreichend Plätze zur Verfügung stehen und ein weiterer Fahrgast aufgenommen werden könnte. Sofern die Kläger vortragen, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Beförderung mit von Eltern gestellten Fahrzeugen sei wirtschaftlicher, dringen sie mit diesem Einwand nicht durch. Gemäß § 12 Abs. 3 SchfkVO entscheidet der Schulträger über die wirtschaftlichste Beförderung. Darin spiegelt sich der Grundsatz wider, dass es in der Hand des Schulträgers liegt, ob und wie Schülerbeförderung erfolgt. Er kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob er einen Schulbusverkehr (Schülerspezialverkehr nach § 14 SchfkVO) einrichtet oder ob er auf die Erstattung von Fahrten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr oder auf die Erstattung privater Fahrten zurückgreift. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 8 K 3519/12 -, juris; Ostermann in: SchulG NRW-Kommentar, § 97 Rn. 4.2. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SchfkVO ist wirtschaftlichste Beförderung die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und die für den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Vorliegend verursacht die Beförderung von D. im bereits bestehenden und kapazitätsmäßig noch nicht ausgeschöpften Schülerspezialverkehr zur Grundschule Am T2. geringere Kosten als eine Erstattung von Fahrkosten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr oder dem privaten Pkw zur Grundschule L.---straße . Bedenken im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Transportes im Schülerspezialverkehr unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs bestehen nicht. Sofern die Kläger die von der Beklagten bereits zum Schuljahr 2014/15 getroffene Entscheidung, für Kinder aus dem ehemaligen Einzugsbereich der P. einen Schülerspezialverkehr zur Grundschule Am T2. und nicht zur Grundschule L.---straße einzurichten, rügen, hat auch diese Rüge keinen durchgreifenden Erfolg. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die SchfkVO den Klägern ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulträgers über die Art der Beförderung und die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs vermittelt und sie sich in diesem Verfahren auf einen etwaigen Ermessensfehler der damaligen Entscheidung über die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zur Grundschule Am T2. berufen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 - 19 B 814/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08. November 2011 - 19 E 1384/10 -, juris. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man ein subjektives Recht der Eltern und Schüler auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulträgers über die Art der Beförderung und die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs aus dem Zweck der §§ 12, 14 SchfkVO und den darin enthaltenen Zumutbarkeitserwägungen für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler ableitet, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere begegnen die Ermessenserwägungen der Beklagten im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessensentscheidung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Es ist weder ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind noch ist erkennbar, dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Übernahme von Schülerfahrkosten nicht zum Kernbereich von Aufgaben des Staates im Rahmen seines Bildungs- und Erziehungsauftrages gemäß Art. 7 Abs. 1 GG gehört, sondern es sich bei der Erstattung von Schülerfahrkosten um eine freiwillige Leistung im Ermessen des Landesgesetzgebers handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 19 A 590/08 -, juris; Ostermann in: SchulG NRW-Kommentar, § 97 Rn. 1.1. Diese grundsätzliche Einordnung als freiwillige Leistung räumt der öffentlichen Hand weitgehende Gestaltungsspielräume ein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990 - 7 B 128/90 -, juris; VG Minden, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 8 K 3519/12 -, juris; Ostermann in: SchulG NRW-Kommentar, § 97 Rn. 1.1. Insofern ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Schulträger seine sich im Rahmen der SchfkVO ergebenden weitgehenden Gestaltungsspielräume dazu nutzt, im Interesse der Gemeinde und nach den Vorgaben des SchulG eine gleichmäßige Auslastung der im Gemeindegebiet befindlichen Schulen durch die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zu erreichen. Vor dem Hintergrund dieses weitgehenden Gestaltungsspielraumes stellen sich die von der Beklagten vorgenommenen gesamtwirtschaftlichen Erwägungen zur Schulbewirtschaftung im Gemeindegebiet weder als Ermessensüberschreitung noch als Ermessensmissbrauch dar. Entgegen der Ansicht der Kläger wird dadurch auch nicht in das Recht auf freie Schulwahl der Eltern und Schülerinnen und Schüler eingegriffen. Dieses Vorbringen der Kläger geht schon im Ansatz fehl. Denn den Klägern ist es im Rahmen freier Kapazitäten unbenommen, ihren Sohn eine andere Grundschule als die nächstgelegene Grundschule besuchen zu lassen. Lediglich die für die Beförderung zur Wunschschule anfallenden Kosten müssen die Eltern des Kindes dann selber zahlen. Dies verletzt jedoch nicht das davon unberührt bleibende und daneben bestehenbleibende Recht auf freie Schulwahl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. Dezember 1992 - 16 A 32/92 -, juris. Ferner wird dies auch durch den im Schulrecht verankerten Grundsatz bestätigt, wonach es grundsätzlich in der Hand der Eltern liegt, für den Schulweg ihrer Kinder zu sorgen. Aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG ergibt sich die Verantwortlichkeit der Eltern für die Teilnahme ihrer schulpflichtigen Kinder am Unterricht. Das Recht auf Bildung und auf Zugang zu öffentlichen Schulen erstreckt sich nicht auf den Schulweg und damit auch nicht auf die Erstattung von Schülerfahrkosten. Anders als die durch Art. 9 LV.NRW verfassungsrechtlich garantierte Schulgeld-, Lehr- und Lernmittelfreiheit gehört die Schülerbeförderung nicht zum Kernbereich der vom Staat zu übernehmenden Lasten. Vgl. Ostermann in: SchulG NRW-Kommentar, § 97 Rn. 1.1. Aufgrund des in diesem Gestaltungsrahmen von der Beklagten eingerichteten Schülerspezialverkehrs zur Grundschule Am T2. , dessen Einrichtung keine Ermessensfehler erkennen lässt, ist die Grundschule Am T2. die mit dem geringsten Aufwand an Kosten erreichbare Grundschule. Ferner kann die Grundschule Am T2. auch mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden. Insbesondere ist der Schulweg mit dem Schülerspezialverkehr, wie von Nr. 9.1.2 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung (VVSchfkVO) vorgesehen, auch im Rahmen der sich aus § 13 SchfkVO ergebenden Zumutbarkeitsgrenzen zu bewältigen. Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit in Bezug auf den Schulweg zur Grundschule Am T2. lassen sich dem den Verwaltungsvorgängen beigefügten Anlagenkonvolut A2 - A4 nicht entnehmen. Darüber hinaus sind dem Schulbesuch der Grundschule Am T2. entgegenstehende schulorganisatorische Gründe weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ferner ist den Klägern zur Einschulung ihres Sohnes auch mitgeteilt worden, dass die Grundschule Am T2. die für ihren Sohn nächstgelegene Grundschule sei. Insofern ist auch kein anderweitiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden, auf den sie sich gegebenenfalls berufen könnten. Vielmehr wussten sie im Zeitpunkt der Anmeldung ihres Sohnes an der Grundschule L.---straße , dass es sich bei dieser Grundschule nicht um die nächstgelegene Grundschule handelt und ein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten demnach nicht besteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Haushaltsansatz der Beklagten, in dem vorsorglich Schülerfahrkosten für fünf Kinder der Grundschule L.---straße eingeplant worden sind. Einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für den Sohn der Kläger vermag dieser schon nicht zu begründen. Zudem hat die Beklagte die hinter der vorsorglichen Einplanung von Schülerfahrkosten stehenden schulorganisatorischen Gründe nachvollziehbar dargelegt. Ein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten ergibt sich schließlich auch nicht aus § 9 Abs. 9 SchfkVO. Nach § 9 Abs. 9 SchfkVO werden, wenn eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht wird, Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Da für den Besuch der Grundschule Am T2. wegen des vom Schulträger eingerichteten Schülerspezialverkehrs für den Sohn der Kläger keine Kosten anfallen würden, scheidet auch eine Übernahme fiktiver Schülerfahrkosten bis zur Höhe des Betrages, die beim Besuch der Grundschule Am T2. anfallen würden, aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.