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Beschluss

3 L 1625/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0322.3L1625.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 31. Juli 2017 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2017 erhobenen Klage 3 K 7158/17 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 4 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 und Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung vom 30. Juni 2017 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 2 ff., m.w.N. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst und der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Sie hat ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass es im Fall der Antragstellerin zu weiteren Verstößen gegen die in der Gaststättenerlaubnis festgesetzten Auflagen und zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Anwohner kommen wird und dass zum Schutz der Anwohner und der Allgemeinheit vor solchen Belästigungen ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist. Auch in der Sache bestehen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin keine Bedenken. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 30. Juni 2017 überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2017 erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Demgegenüber wiegen die privaten Interessen der Antragstellerin nur gering. 1. Die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2017 ist hinsichtlich des unter Ziff. 1 angeordneten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis vom 30. Dezember 2004 offensichtlich rechtmäßig. a) Die Antragsgegnerin hat ihre Widerrufsverfügung – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützt. Denn die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist hier § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes (GastG). Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden. Dies ist – wie noch ausgeführt wird – der Fall; die Antragstellerin ist unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Die Antragsgegnerin musste daher – anders als die Antragstellerin meint – nicht auf § 15 Abs. 3 GastG, insbesondere nicht auf dessen Nr. 2, zurückgreifen. Zwar kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GastG eine Gaststättenerlaubnis (auch) widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt. Ob diese Voraussetzungen aber (ebenfalls) vorlagen, weil die Antragstellerin der in der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2006 nachträglich angeordneten Auflage, ein Schallgutachten vorzulegen, nicht nachgekommen ist, kann daher dahingestellt bleiben. b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der demnach zutreffenden Rechtsgrundlage § 15 Abs. 2 GastG liegen vor. Danach ist – wie bereits ausgeführt – eine Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn der Gastwirt die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris, Rn. 13 m.w.N., wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausübt. Dabei müssen konkrete Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen; bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus. Zwar braucht die Unzuverlässigkeit nicht festzustehen; sie muss aber aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein. Vgl. zur Prognose ausführlicher BVerwG, Urteil vom 29.03.1966 – I C 62.65 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34.97 – juris, Rn. 8. Begeht der Gewerbetreibende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, kann dies die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße, die jeweils für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen können, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder wenn in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt. Vgl. VGH C. -X. , Beschluss vom 20. Juli 1989 – 14 S 1564/89 –, GewArch 1990, 253 (254); s.a. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 4 B 1486/17 –, juris, Rn. 18 ff. Die einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu Grunde liegenden Handlungen können dabei auch dann verwertet werden, wenn ein Strafverfahren oder Bußgeldverfahren nicht oder noch nicht stattgefunden hat; dies gilt auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder in Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK steht dem nicht entgegen. Sie bezieht sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite und gilt nicht für die Bewertung der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Einem gaststättenrechtlichen Verfahren, in dem aus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu Grunde liegenden Handlungen auf die Unzuverlässigkeit des Beschäftigten geschlossen werden soll, muss daher ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren nicht vorgeschaltet werden. Vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 18. Gemessen an diesen Vorgaben tragen die von der Antragsgegnerin festgestellten Verstöße bzw. Verhaltensweisen der Antragstellerin in ihrer Gesamtheit die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG und rechtfertigen den Widerruf der ihr erteilten Gaststättenerlaubnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 30. Juni 2017, denen sie nach eigener Überprüfung folgt. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin kam es zu zahlreichen Verstößen gegen die Auflagen der Gaststättenerlaubnis und Lärmbelästigungen, die in mehreren Bußgeldverfahren geahndet wurden. So teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 19. September 2013 mit, dass es eine Beschwerde über erhebliche Lärmbelästigungen durch die Gäste der Gaststätte gegeben habe, und wies die Antragstellerin auf ihre Pflichten als Inhaberin und auf die Möglichkeit der Ahndung von Auflagenverstößen als Ordnungswidrigkeiten hin. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 28. Januar 2014 setzte die Antragsgegnerin u.a. wegen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 7 und § 4 Abs. 2 a) und § 5 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW), wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 d) und e) des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) und § 5 i.V.m. §28 Abs. 1 Nr. 2 GastG und wegen eines erneuten Verstoßes gegen § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG ein Bußgeld i.H.v. insgesamt 300 € fest. Nach den im Bußgeldbescheid getroffenen Feststellungen haben Polizeibeamte anlässlich einer Beschwerde am 1. November 2013 gegen 1:30 Uhr festgestellt, dass sich vor der Tür der Gaststätte einige Gäste befanden, die Eingangstür offen standen und in der Gaststätte stark geraucht wurde. Der Aufforderung der Polizisten, die Eingangstür zu schließen und für Ruhe in der Gaststätte zu sorgen, sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Bei einer Nachkontrolle durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes am 17. November 2013 gegen 2:50 Uhr sei festgestellt worden, dass zwei Oberlichter der Fenster offen standen. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 29. Oktober 2014 setzte die Antragsgegnerin wegen tatmehrheitlicher Zuwiderhandlungen gegen § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 d) und e) LImSchG und § 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG ein Bußgeld i.H.v. insgesamt 550 € fest. Nach den Feststellungen des Bußgeldbescheids ist in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2014 bis gegen 2 Uhr laute Schlagermusik gespielt worden und die Fenster und Türen der Gaststätte waren geöffnet. In der Nacht vom 5. auf den 6. September 2014 sei bis gegen 3 Uhr wieder laute Musik gespielt worden und alle Fenster und Türen seien geöffnet gewesen. In der Nacht vom 6. auf den 7. September 2014 sei bis 5 Uhr laute Musik gespielt worden, dabei habe die Lärmbelästigung trotz einer gegenüber der Antragstellerin am frühen Abend geäußerten Beschwerde eines Nachbarn nicht ab-, sondern eher zugenommen. In der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2014 sei zwischen 24 Uhr und 2 Uhr sehr laute Schlagermusik gespielt worden, die Eingangstür habe ständig offen gestanden und eine erhebliche Zahl von Gästen habe sich lautstark auf der Straße unterhalten. Mit Bußgeldbescheid vom 17. Februar 2015 setzte die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen § 130 OWiG und § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG und § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 d) und e) LImSchG ein Bußgeld i.H.v. insgesamt 250 € fest. Nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid haben Polizeibeamte am 28. Dezember 2014 gegen 2:40 Uhr feststellt, dass die Musik aus der Gaststätte auf der Straße deutlich zu hören war und zwei Belüftungsfenster gekippt waren. Auf den Einspruch der Antragstellerin wurde das Verfahren vom Amtsgericht C1. mit Beschluss vom 5. April 2015 nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 19. Juni 2015 setzte die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG und § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 d) und e) LImSchG ein Bußgeld i.H.v. insgesamt 600 € fest. Nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid sind in den Nächten vom 14. auf den 15. Mai 2015, vom 15. auf den 16. Mai 2015 und vom 16. auf den 17. Mai 2015 vom Betrieb der Gaststätte der Antragstellerin erhebliche Ruhestörungen zur Nachtzeit ausgegangen; dabei war die Tür zur Gaststätte häufig weit geöffnet, zweimal durch einen Keil festgestellt. Mit Bußgeldbescheid vom 31. August 2015 setzte die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 d) und e) LImSchG und § 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG ein Bußgeld i.H.v. 500 € fest. Nach Feststellungen wurde in der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2015 gegen 2:40 Uhr laute Musik gespielt und die Fenster und Türen waren geöffnet, wobei der Lärm auch nach einem Einsatz der Polizei um 2:55 Uhr unvermindert weiterging. Nach Einspruch der Antragstellerin verurteilte das Amtsgericht C1. die Antragstellerin mit rechtskräftigem Urteil vom 31. März 2016 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das LImSchG in Tateinheit mit vorsätzlichen Verstoß gegen das GastG (§ 2, 5 GastG, § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 d), e) LImSchG, § 19 OWiG) zu einer Geldbuße i.H.v. 250 €. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 22. August 2016 setzte Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 d) und e) LImSchG und § 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG ein Bußgeld i.H.v. 400 € fest. Nach den Feststellung des Bußgeldbescheids ist aufgrund einer Nachbarbeschwerde und aus dem Einsatzbericht der Polizei bekannt geworden, dass sich in der Nacht vom 30. Juli auf den 31. Juli 2016 zwischen 1 Uhr und 2 Uhr zahlreiche Personen außerhalb der Gaststätte aufgehalten haben, die sich lautstark unterhalten haben, und dass die Eingangstür und die Fenster geöffnet war. Die Eingangstür und die Fenster wurden von der Antragstellerin erst nach Aufforderung durch die Polizei geschlossen. Am 3. Februar 2017 setzte die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 d) LImSchG ein weiteres Bußgeld i.H.v. 500 € fest. In dem Bußgeldbescheid wurde festgestellt, dass sich in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 2016 zwischen 1 Uhr und 2:30 Uhr eine größere Anzahl von Gästen außerhalb der Gaststätte aufgehalten, geraucht und sich lautstark unterhalten hat. Die Antragstellerin sei auch vor Ort gewesen, hätte die Raucher aber erst nach Aufforderungen der Polizei aufgefordert, wieder in die Gaststätte zu gehen und sich draußen ruhig zu verhalten. Nach einem Einspruch der Antragstellerin wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 6. Juli 2017 nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Mit Bußgeldbescheid vom 30. März 2017 setzte die Antragsgegnerin wegen Auflagenverstoßes (nicht rechtzeitige und vollständige Vorlage der Schallgutachten bzw. des Nachweises, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden) ein Bußgeld i.H.v. 1.000 € fest. Mit dem – bereits oben angeführten – Beschluss vom 6. Juli 2017 setzte das Amtsgericht C1. das Verfahren im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen die hier streitgegenständliche Widerrufsverfügung vom 30. Juni 2017 aus. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 23. Mai 2017 setzte die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 e) LImSchG ein Bußgeld i.H.v. 250 € fest. Bei einer Kontrolle am 31. März 2017 um 22:15 Uhr wurde festgestellt, dass die Oberlichter der Fenster und die Eingangstür offen standen, wobei die Tür mit einem Holzkeil gegen das Zufallen gesichert war. Die Antragstellerin sei in der Gaststätte anwesend gewesen und habe sich angesichts der Kontrolle sehr verärgert und unkooperativ gezeigt und diese als „Schikane“ bezeichnet. Die Lüftungsanlage sei deaktiviert gewesen und habe keinen funktionsfähigen Eindruck gemacht. Die Antragstellerin habe zudem den Eindruck hinterlassen, sich mit der Anlage überhaupt nicht auszukennen. Mit Bußgeldbescheid vom 22. Juni 2017 setzte die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 e) LImSchG Bußgeld i.H.v. 500 € fest. Nach den Feststellungen wurde bei einer Kontrolle am 26. Mai 2017 gegen 23:20 Uhr durch Mitarbeiter der Stadtwache C1. festgestellt, dass die Eingangstür, mit einem Holzkeil gegen das Zufallen gesichert, und drei Oberlichter der Fenster offen standen. Die vorgenannten Bußgeldbescheide sind überwiegend bestandskräftig. Den dort getroffenen Feststellungen ist die Antragstellerin – auch in dem vorliegenden Verfahren – nicht substantiiert entgegengetreten; vielmehr gesteht sie in ihrer Antrags- und Klagebegründung zu, dass es zu – jedenfalls einigen – Verstößen gekommen ist. Die Antragstellerin hat demnach wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften und Auflagen zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen verstoßen. Diese Vorschriften dienen dem Schutz der Gesundheit der Anwohner sowie der Gäste der Antragstellerin und haben daher eine besondere Bedeutung. In ihrer Gesamtheit lassen die Zuwiderhandlungen der Antragstellerin einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen und bereits auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es regelmäßig die gleichen Verstöße waren, die die Antragstellerin begangen hat, ihr also aufgrund der Ahndung durch die vorherigen Bußgeldbescheide jedenfalls bei den späteren Verstößen bewusst sein musste, dass ihr Verhalten nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Darüber hinaus lässt sich anhand der von der Antragstellerin gezeigten Reaktionen – etwa anlässlich der Kontrolle am 31. März 2017 – erkennen, dass sie sich nicht einsichtig zeigt und eine Verhaltensänderung daher nicht zu erwarten sein dürfte. Bereits die vorgenannten Feststellungen tragen die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Hinzu kommt aber noch, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin mittlerweile Schallgutachten (Prognose Schallimmissionen vom 8. Februar 2017 und Bauakustische Messung vom 8. Februar 2017) vorgelegt hat. Diese Gutachten waren bereits mit der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2006 (Ziff. 3.11) geforderte worden und die Antragstellerin hatte sich, nachdem die Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2015 ein Zwangsgeld i.H.v. 1.500 € verhängt hatte, in einem Vergleich im dem gegen die Zwangsgeldfestsetzung geführten Verfahren (3 K 537/15) verpflichtet, die Gutachten bis zum 15. November 2016 vorzulegen. Nach diesen Gutachten ist – ungeachtet der sich der Kammer stellenden Zweifel an deren Richtigkeit (so geht die Schallprognose von, was sich in der Vergangenheit als nicht zutreffend erwiesen hat, nur „leisen“ Rauchern und einem Einsatz einer funktionsfähigen Lüftungsanlage aus (S. 10 des Schallimmissionsgutachtens)) – eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte nur „bei geeigneter Ausführung der aufgeführten Schallschutzmaßnahmen“ (S. 17 des Schallimmissionsgutachtens) gewährleistet. Als solche werden von den Gutachtern u.a. angeführt: der Einbau einer Schallschleuse an der Ein- und Ausgangstür, die schalltechnische Ertüchtigung der vorhandenen Ein- und Ausgangstür, der Einbau eines Pegelbegrenzers für Musikanlagen und andere Audiosysteme sowie ein Einwirken auf die Gäste zu ruhigem Verhalten beim An- und Abgang. Darüber hinaus kommen die Gutachter des Gutachtens Bauakustische Messung vom 8. Februar 2017 zu dem Ergebnis, dass Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen (vgl. S. 11 des Gutachtens Bauakustische Messung). Derartige bauliche, technische und organisatorische Veränderungen hat die Antragstellerin trotz zahlreicher Beteuerungen – etwa im Schreiben vom 22. Mai 2017, im Schreiben vom 28. Juli 2017 oder auch in der ergänzenden Antragsbegründung vom 2. August 2017 – und in Kenntnis der Bedeutung, die diese Maßnahmen für den Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmimmissionen haben, bislang nicht vorgenommen. Auch dies belegt, dass die Antragstellerin nicht willens oder in der Lage ist, ihren Gaststättenbetrieb in Übereinstimmung mit den, insbesondere dem Lärmschutz dienenden, Bestimmungen zu führen und auf die gewichtigen Belange der Anwohner der Gaststätte Rücksicht zu nehmen. Dafür spricht schließlich auch, dass die Antragstellerin auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren entgegen ihre Ankündigung insoweit keine Lösungsvorschläge angeboten hat. c) Die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich der Rechtsfolge fehlerfrei. aa) Die Antragsgegnerin ist zutreffend von einer gebundenen Entscheidung und nicht etwa irrtümlich von Ermessen ausgegangen. Soweit die Antragstellerin einwendet, mit der Prüfung, ob der Widerruf „geeignet, erforderlich und angemessen“ sei, habe die Antragsgegnerin ein – bei § 15 Abs. 2 GastG nicht vorgesehenes – Ermessen ausgeübt, liegt dieser Einwand neben das Sache. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind Unterpunkte einer auch bei einer gebundenen Entscheidung vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und nicht Zeichen einer Ermessensbetätigung. bb) Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG ist auch verhältnismäßig. (1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch kein milderes Mittel, die Befolgung der Pflicht zur Beibringung eines Schallgutachtens in der Ordnungsverfügung vom 2006 durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld durchzusetzen. Denn, wie bereits ausgeführt, ergibt sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin – anders als sie selbst meint – nicht lediglich daraus, dass sie das geforderte Schallgutachten nicht vorgelegt hat, sondern vornehmlich aus den Verstößen gegen die dem Lärmschutz dienenden Auflage 3.3 der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 30. Dezember 2004 sowie den nächtlichen Ruhestörungen. (2) Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis bedeutet auch selbst dann keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff, wenn damit für die Antragstellerin der Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage verbunden sein sollte. Ist – wie hier – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 22, und vom 2. November 2017 – 4 B 1058/17 –, juris, Rn. 15, s.a. zur vergleichbaren Interessenlage bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2016 – 4 B 460/16 –, juris, Rn. 21 f., m.w.N. d) Die Antragsgegnerin war auch nicht aufgrund Verwirkung gehindert, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob öffentlich-rechtliche Befugnisse zum Einschreiten gegen ordnungsrechtswidrige Zustände überhaupt der Verwirkung unterliegen können. Vgl. zur Befugnis zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 –, juris, Rn. 59 m.w.N. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung hier nicht vor. Eine Verwirkung ist anzunehmen, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 8 B 23.16 –, juris, Rn. 14, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 4 B 1506/17 –, juris, Rn. 8. Hier fehlt es jedenfalls an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen sog. Umstandsmoment eines bestimmten Verhaltens der Antragsgegnerin, aufgrund dessen die Antragstellerin darauf vertrauen durfte, die Antragsgegnerin werde von ihrer Befugnis, die Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit zu widerrufen, keinen Gebrauch machen. Vielmehr ist die Antragsgegnerin – wie bereits im Detail ausgeführt – regelmäßig im Wege des Ordnungswidrigkeitenrechts gegen die ihr bekannt gewordenen Verstöße gegen die Auflagen der Gaststättenerlaubnis sowie die nächtlichen Ruhestörungen vorgegangen. Dass die Antragsgegnerin dabei nicht gleich den ersten Verstoß gegen die Auflage 3.3 der Gaststättenerlaubnis zum Anlass genommen hat, das Widerrufsverfahren einzuleiten, resultiert allein aus dem Umstand, dass sich – wie ausgeführt – die den Widerruf rechtfertigende Unzuverlässigkeit erst aus den zahlreichen und wiederholten Verstößen ergab, ein einzelner Verstoß gegen die Auflagen indes wohl nicht für die Annahme einer Unzuverlässigkeit ausgereicht hätte. e) Die Widerrufsverfügung (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung) genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit. Zwar wird im Tenor von Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2017 nur die Gaststättenerlaubnis vom 30. Dezember 2004 genannt, nicht aber auch die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2006, durch die nachträglich eine Auflage zur Gaststättenerlaubnis angeordnet wurde. Ob es dabei überhaupt erforderlich war, die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2006 mit zu erwähnen, erscheint schon zweifelhaft, weil die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2006 keine Begünstigung für die Antragstellerin enthält. Dies kann aber hier dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls wird durch Auslegung deutlich, dass die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Gaststättenerlaubnis vom 30. Dezember 2004 widerrufen will, selbst wenn sie nunmehr als Gaststättenerlaubnis vom 30. Dezember 2004 in der Gestalt der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2006 erscheinen mag. 2. Die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2017 ist auch hinsichtlich der Schließungsanordnung (Ziff. 2) offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für Untersagung des weiteren Betriebs der Gaststätte ist § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Nach dieser Vorschrift kann bei Gewerbebetrieben, die den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen, und zu deren Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, bei Nichtvorliegen dieser Erlaubnis die Fortsetzung des Betriebs verhindert werden. Bei dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ist die Untersagung des weiteren Betriebs eine Folge des Widerrufs. Denn nach dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist der Weiterbetrieb der Gaststätte nicht mehr von einer entsprechenden Erlaubnis gedeckt. Im Falle der fehlenden Zuverlässigkeit ist der Weiterbetrieb nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig und daher in aller Regel zwingend zu untersagen, jegliche andere Entscheidung wäre regelmäßig begründungsbedürftig. Aus diesem Grund ist von einem intendierten Entschließungsermessen der Behörde auszugehen, bei dem sich auch die Anforderungen an die Begründung der Verfügung im Hinblick auf die Ermessensausübung reduzieren. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris, Rn. 36; VG München, Beschluss vom 4. Oktober 2017 –, juris, Rn. 24; s.a. Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 15 Rn. 21. Davon ausgehend sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Erschließungsermessen bei der Untersagung der Fortsetzung des Betriebs („Eine Fortsetzung ohne Erlaubnis stört die öffentliche Sicherheit“) nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das Auswahlermessen, von dem die Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 2 GewO dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Größe des Betriebs und damit verbundener Verpflichtungen eine Abwicklungsfrist von einem Monat gewährt hat. 3. Die Zwangsmittelandrohungen (Ziff. 4 der Verfügung) lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. 4. Die allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es besteht im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ein solches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis und der Schließung des Betriebs erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 4 B 1049/16 –, juris, Rn. 28; s.a. zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 f., m.w.N. Dabei ist regelmäßig im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 19 f., m.w.N., und vom 2. November 2017 – 4 B 1058/17 –, juris, Rn. 15. Davon ausgehend ist es im Interesse der Allgemeinheit nicht hinzunehmen, dass die Antragstellerin unter Ausnutzung des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre Gaststätte weiter betreibt und weitere nächtliche Ruhestörungen verursacht. Denn der weitere Verlauf nach dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zeigt, dass es der Antragstellerin nicht gelingt, den ihr obliegenden Pflichten zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Lärmeinwirkungen zur Nachtzeit, bei dem es sich um ein wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 4 B 1049/16 –, juris, Rn. 30, gewissenhaft nachzukommen. Die Antragsgegnerin hat bei nach dem Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung vorgenommenen Kontrollen erneut Verstöße, insbesondere gegen die Auflage 3.3 der Gaststättenerlaubnis vom 30. Dezember 2004, festgestellt: So hätten ausweislich eines Vermerks des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin bei der Kontrolle am 1. Juli 2017 um 22:45 Uhr die Eingangstür, gehalten durch einen Holzkeil, und zwei Oberlichter der Fenster offen gestanden. Überdies habe die Antragstellerin bei der Kontrolle erneut ihr Unverständnis und ihre Verärgerung gegenüber den Mitarbeiter der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht. Im daraufhin eingeleiteten Bußgeldverfahren setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. August 2017 wegen Zuwiderhandlung gegen § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 e) LImSchG ein Bußgeld i.H.v. 800 € fest. Bei einer weiteren Kontrolle am 30. September 2017 um 23:15 Uhr wurde festgestellt, dass alle drei Oberlichter geöffnet waren. Dafür setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. November 2017 wegen Zuwiderhandlung gegen § 5 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 e) LImSchG ein Bußgeld i.H.v. 1.000 € fest. Die Kostenentscheidung beruht auf den §154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis einschließlich einer Schließungsverfügung entspricht der Streitwert nach ständiger Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung dem Betrag des Jahresgewinns, mindestens aber 15.000,00 EUR; im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 –, juris, Rn. 3 f., 12, vom 25. Juli 2016 – 4 B 519/16 –, juris, Rn. 20 und vom 1. März 2018 – 4 B 31/18 –, n.v., S. 2; Nr. 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58.