OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 1304/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0322.4K1304.17.00
2mal zitiert
27Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner gesetzlichen Altersrente auf seine Versorgungsbezüge. Der Kläger stand als K. (Besoldungsgruppe A 8 LBesG NRW) im Dienst des beklagten Landes. Aufgrund einer Schwerbehinderung wurde er im August 2003 vorzeitig zur Ruhe gesetzt. Seine Versorgungsbezüge berechnen sich nach den Bezügen der Besoldungsgruppe A 7 LBesG NRW und sind wegen seiner vorzeitigen Zurruhesetzung um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 % vermindert. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 gewährte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger ab dem 1. September 2016 eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von 145,67 € brutto. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV) dem Kläger mit, dass seine Versorgungsbezüge ab dem 1. September 2016 gekürzt werden. Zur Begründung führte es aus, dass dem Kläger neben seinen Versorgungsbezügen ein Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehe. Die Gesamteinkünfte aus Versorgungsbezügen und Altersrente dürften eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. Andernfalls würden Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. Im Fall des Klägers betrage die Höchstgrenze 1.839,31 €. Durch eine Gesamtversorgung aus Versorgungsbezügen und Altersrente in Höhe von 1.887,06 € werde sie überschritten. Versorgungsbezüge würden daher nur bis zu ihrem Erreichen gezahlt. Der darüberhinausgehende Teil in Höhe von monatlich 47,75 € ruhe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt worden sei, dass seine Ansprüche auf eine gerechte Altersversorgung bereits beim Eintritt in den Ruhestand durch seine Schwerbehinderung gemindert worden seien. Mit Schreiben vom 15. August 2016 wies das LBV den Kläger darauf hin, dass es den Ruhensbetrag für den Zeitraum ab September 2016 neu berechnet habe. Die Höchstgrenze betrage nunmehr 1.906,20 €, die Gesamtversorgung des Klägers belaufe sich auf 1.950,37 €. Daraus ergebe sich ein Ruhensbetrag von 44,17 €. Mit Schreiben vom 12. November 2016 teilte das LBV dem Kläger eine weitere Neuberechnung ab Dezember 2016 mit. Die Gesamtversorgung sowie die Höchstgrenze wurden danach mit 2.654,20 € bzw. 2.649,62 €, der Ruhensbetrag mit 4,58 € angegeben. Unter dem 14. November 2016 ergänzte der Kläger seine Widerspruchsbegründung. Er trug vor, dass die Reduzierung der Versorgungsbezüge unzulässig sei, weil er auf Betreiben des Dienstherrn wegen seiner Schwerbehinderung vorzeitig aus dem Dienst entlassen und damit um die Möglichkeit gebracht worden sei, ein vollständiges Ruhegehalt zu erdienen. Bis zu einer möglichen Vollversorgung bestehe für ihn daher eine Versorgungslücke. Die dennoch erfolgte Anrechnung der Rentenbezüge stelle eine Diskriminierung von Schwerbehinderten dar, die weder mit nationalem noch mit europäischem Recht in Einklang zu bringen sei. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 wurde dem Kläger eine erneute Neuberechnung des Ruhensbetrag für den Zeitraum ab Januar 2017 mitgeteilt. Die Höchstgrenze betrug danach 1.968,16 €, die Gesamtversorgung 2.009,04 € sowie der Ruhensbetrag 40,88 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers zurück. Es führte aus, dass durch die Ruhensregelung in den Fällen des Überwechselns aus dem Rentenversicherungs- in das Beamtenversorgungssystem eine Doppel- und Überversorgung vermieden und sichergestellt werden solle, dass ein „Nur-Beamter“ nicht schlechter gestellt werde als ein Ruhestandsbeamter, der vor Beginn seines Beamtenverhältnisses Rentenansprüche erworben habe. Versorgungsbezüge würden neben Renten daher nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. Das Ruhegehalt des Klägers sei um einen Versorgungsabschlag zu kürzen, weil er vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Der Versorgungsabschlag stelle eine lebenslange finanzielle Einbuße für die vorzeitige Zurruhesetzung dar, der auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu beachten sei. Damit solle gewährleistet werden, dass die Minderung des Ruhegehalts alle Versorgungsempfänger im vorzeitigen Ruhestand gleichermaßen und dauerhaft belaste. Am 14. Februar 2017 hat der Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren berufen. Ergänzend hat er in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 darauf hingewiesen, dass sich der derzeitige Ruhensbetrag auf 38,25 € belaufe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 zu verurteilen, an ihn Versorgungsbezüge ohne Abzug eines Ruhensbetrages in Höhe von derzeit 38,25 € zu zahlen. Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren berufen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da es ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Es kann dahinstehen, ob für das über die beantragte Aufhebung des angegriffenen Bescheides hinausgehende Leistungsbegehren des Klägers („zu verurteilen“) überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht oder ob die Klage insoweit unzulässig ist. Zweifel bestehen insoweit, als mit der Aufhebung des angegriffenen Bescheides auch das der Auszahlung der Versorgungsbezüge in der begehrten Höhe entgegenstehende Auszahlungshindernis beseitigt werden würde. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidungserheblich an. Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Der angegriffene Bescheid des beklagten Landes vom 14. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem angegriffenen Bescheid vorgenommene Ruhensberechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LBeamtVG - werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten im Sinne des Satzes 1 gelten nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 insbesondere Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Maßgeblich für die jeweilige Höhe der Anrechnung ist der in dem Rentenbescheid ausgewiesene Bruttobetrag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 C 32.88 -, juris, Rdn. 14; VG Trier, Urteil vom 7. August 2012 - 1 K 456/12.TR -, juris, Rdn. 26;VG Ansbach, Urteil vom 22. Juni 2005 - AN 11 K 05.00699 -, juris, Rdn. 22. In Höhe des die Höchstgrenze übersteigenden Betrages ruht die Zahlung der Versorgungsbezüge. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass ein Beamter, der Zeiten seines Erwerbslebens als Angestellter verbracht und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat („Mischlaufbahn-Beamter“), in seiner Altersversorgung nicht besser gestellt ist, als ein Beamter, der diesen Status vom Beginn seines Erwerbslebens an innegehabt hat („Nur-Beamter“). Der Vorschrift liegt die grundsätzliche Erwägung zugrunde, dass die Beamtenversorgung eine volle, für die Lebensarbeitszeit bestimmte Alimentation gewährleistet, also auf Beamte zugeschnitten ist, die den Beamtenberuf von vornherein zur ihrem Lebensberuf gewählt haben. Dabei soll jeder Beamte unabhängig von der individuellen Zeit im Beamtenverhältnis maximal eine Altersversorgung aus öffentlichen Kassen in Höhe der Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 LBeamtVG erhalten und eine „Überversorgung“ vermieden werden. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 27. März 2012 - 2 K 902/10 -, juris, Rdn. 30; VG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2008 - 8 K 2069/06 -, juris, Rdn. 24. Dabei lässt die Ruhensvorschrift den Versorgungsanspruch dem Grunde nach unberührt und stellt ihm nur ein Auszahlungshindernis entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -, juris, Rdn. 9 m.w.N. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Das mit der Ruhensregelung verfolgte Ansinnen, eine überhöhte Versorgung abzubauen, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Altersversicherungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für eine solche Regelung dar. Beiden Altersversicherungssystemen ist eine relative Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der Tätigkeit gemein. Dieser jeweils überproportional bemessene Versorgungsanspruch rechtfertigt sich unter sozialen Gesichtspunkten aus dem Umstand, dass der Betroffene insgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine Arbeitskraft zur Begründung einer Altersversorgung einsetzen kann. Bezieht nun jemand sowohl eine gesetzliche Rente als auch Versorgungsbezüge, kommt ihm zweimal die im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung zugute. Dies führt der Sache nach zu einer Doppelzahlung aus öffentlichen Mitteln. Denn auch Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden anteilig mit öffentlichen Geldern finanziert: Kraft Gesetzes gewährt der Staat der Rentenversicherung erhebliche Zuschüsse, weil die Beiträge die Kosten der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt nicht voll decken. Er bringt die von ihr benötigten Mittel im Rahmen der Bundesgarantie auf, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Ausgabendeckung genügen. Um solche Doppelzahlungen zu vermeiden, rechnet der Dienstherr die gesetzliche Rente bei der Beamtenversorgung an. Diese Anrechnung von Renten widerspricht insbesondere nicht Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -. Danach ist der Dienstherr u. a. dazu verpflichtet, Ruhestandsbeamte angemessen zu alimentieren. Für die konkrete Ausgestaltung der Alimentation verbleibt ihm dabei ein weiter Spielraum des politischen Ermessens. Der Dienstherr darf sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 -, juris, Rdn. 7 ff., und Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rdn. 77 ff.; BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 3 ZB 16.1962 -, juris, Rdn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 1 A 356/13 -, juris, Rdn. 13, und Urteil vom 12. April 2002 - 1 A 192/00 -, juris, Rdn. 23 ff.; VG Trier, Urteil vom 7. August 2012 - 1 K 456/12.TR -, juris, Rdn. 28; VG Gießen, Urteil vom 5. März 2008 - 8 E 403/07 -, juris, Rdn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 22. Juni 2005 - AN 11 K 05.00699 -, juris, Rdn. 22. Für die Berechnung der Höchstgrenze ist ein (fiktiver) Versorgungsbezug zu ermitteln, der sich für einen vergleichbaren „Nur-Beamten“ mit durchgehender ruhegehaltsfähiger Dienstzeit vom 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ergäbe. Weiterhin ist zu beachten, dass, sofern bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert ist, bei der Bestimmung der Höchstgrenze das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt nach § 68 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG entsprechend festzusetzen ist. Bei der Festsetzung eines Versorgungsabschlags ist der Dienstherr an eine bestandskräftig gewordene vorzeitige Zurruhesetzung des Versorgungsempfängers gebunden. Eine - erneute - Überprüfung, ob diese zurecht erfolgt ist oder nicht, ist im Festsetzungsverfahren weder geboten noch zulässig. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 ZB 15.2632 -, juris, Rdn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 A 1609/10 -, juris, Rdn. 14, und Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 A 807/10 - juris, Rdn. 11. Auch ein solcher Versorgungsabschlag ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Er soll dem Trend der Frühpensionierung entgegen wirken, der tendenziell eine enorme Belastung des Systems der Beamtenversorgung darstellt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert einem Beamten nicht die unverminderte Höhe seiner Bezüge. Vielmehr darf der Gesetzgeber sie kürzen, wenn dies - wie hier im Falle der vorzeitigen Zurruhesetzung - aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, juris, Rdn. 12 ff., und Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, Rdn. 94 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 -, juris, Rdn. 15 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 3 ZB 15.2632 -, juris, Rdn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 A 1609/10 -, juris, Rdn. 13; VGH Hessen, Beschluss vom 6. Januar 2009 - 1 A 1246/08.Z -, juris, Rdn. 4 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 31. März 2008 - 1 A 14/08 -, juris, Rdn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2010 - 23 K 3553/08 -, juris, Rdn. 24 ff.; VG Saarland, Urteil vom 13. November 2007 - 3 K 374/06 -, juris, Rdn. 20 ff. Die Bestimmung der Höchstgrenze richtet sich im Fall des Klägers nach §§ 68 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG. Danach ist grundsätzlich von einer Höchstgrenze für Versorgungsempfänger in Höhe von 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auszugehen. Dies entspricht dem höchstmöglichen Versorgungssatz, den der Kläger bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis hätte erreichen können (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBeamtVG). Dieser Prozentsatz ist nach § 68 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 2 LBeamtVG um einen Versorgungsabschlag zu kürzen, weil aufgrund der - bestandskräftigen - vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers im August 2003 eine Kürzung nach dieser Vorschrift bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolgt ist. Für die weitere Berechnung der Höchstgrenze wird nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG die Endstufe der Besoldungsgruppe und die Zeit vom 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zuzüglich der Zeiten in einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt. Für die insoweit vorgenommene detaillierte Festsetzung und Berechnung, die nach dem Vortrag der Beteiligten im Klageverfahren sowie der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 im Grundsatz außer Streit steht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Ausgangs- sowie im Widerspruchsbescheid Bezug, denen es sich insoweit ausdrücklich anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Bei dieser - doppelten - Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers um den Versorgungsabschlag sowie um den Betrag seiner gesetzlichen Altersrentenbezüge handelt es sich entgegen seiner Auffassung auch nicht um eine - weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung näher spezifizierte - verfassungs- oder europarechtlich verbotene Diskriminierung von Schwerbehinderten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009- 4 S 2477/08 -, juris, Rdn. 10 ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 6. Januar 2009 - 1 A 1246/08.Z -, juris, Rdn. 12; VG Ansbach, Urteil vom 15. März 2016 - AN 1 K 15.02574 -, juris, Rdn. 71, und Urteil vom 7. März 2006 - AN 1 K 05.01676 -, juris, Rdn. 45. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dabei ist eine Benachteiligung jede nachteilige Ungleichbehandlung von Behinderten im Vergleich zu Nichtbehinderten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161/94 -, juris, Rdn. 55, und Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, juris, Rdn. 69. Die hier erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge stellt aber keine Benachteiligung des Klägers dar, weil er im Vergleich zu nichtbehinderten Beamten nicht nachteilig behandelt wird. Auch ein nichtbehinderter „Misch-Beamter“ im vorzeitigen Ruhestand, der durch eine privatwirtschaftliche Tätigkeit vor seiner Zeit im Beamtenverhältnis gesetzliche Rentenansprüche erworben hat, müsste aufgrund einer vorzeitigen Zurruhesetzung einen Versorgungsabschlag hinnehmen und sich seine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge anrechnen lassen. Insoweit wird der Kläger also nicht schlechter, sondern genauso behandelt wie jeder nichtbehinderte „Misch-Beamte“ in seiner Situation. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG lässt sich nicht das Gebot entnehmen, schwerbehinderte Beamte anders als andere Bedienstete, die freiwillig oder aufgrund einseitig und ausschließlich dienstherrenseitig veranlasster Versetzung in den Ruhestand treten, ohne Versorgungsabschlag zu pensionieren. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009- 4 S 2477/08 -, juris, Rdn. 12. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen insbesondere nicht geboten, den Kläger als Schwerbehinderten besser zu stellen, als einen nichtbehinderten „Misch-Beamten“. Zwar stünde Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einer Besserstellung des Klägers nicht entgegen, weil die Vorschrift kein über das Benachteiligungsverbot hinausgehendes Bevorzugungsverbot von Behinderten statuiert. Sie gewährt aber ebenso wenig ein Leistungsrecht auf Bevorzugung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2006 - 9 C 1.05 -, juris, Rdn. 43. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.