Beschluss
12 L 426/18.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0410.12L426.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: A. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Juni 2017 - 10 L 888/17.A - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage - 12 K 3998/17.A - anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Ungeachtet dessen kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das (etwaige) Fehlen der Voraussetzungen für einen Antrag eines Beteiligten nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO schließt nicht aus, dass das Gericht, wenn dies geboten ist, von Amts wegen von seiner Aufhebungs- bzw. Änderungsbefugnis Gebrauch macht, da insoweit die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO normierten Restriktionen nicht gelten. Maßstab ist insoweit auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO das Bestehen ernstlicher Zweifel nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, dass der Erfolg der Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, juris Rn. 99. II. Vorliegend sieht das Gericht indessen keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses vom 19. Juni 2017 - 10 L 888/17.A -. Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass das Gericht in jenem Verfahren zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). 1. Namentlich ist zugunsten der Antragstellerin auch nicht vom Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes auszugehen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach begründet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Abschiebungsschutz, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 30. Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 30. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Bedarf der Betroffene zur Abwendung einer im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen Gefahr einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder Medikation und ist diese in dem Zielstaat der Abschiebung wegen des geringen Versorgungsstandes nicht verfügbar, so führt dies zum Vorliegen der Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift. Nach § 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG ist es jedoch nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris Rn. 9 - auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 30. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 29. März 2011 - 8 LB 121/08 -, juris Rn. 47 m.w.N. 2. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln zur medizinischen Versorgung in der Bundesrepublik Nigeria und der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nigeria nicht festzustellen. Da die Antragstellerin aus Nigeria stammt und auch dorthin abgeschoben werden soll, ist zu prüfen, ob dort für sie die beschriebene konkrete Gefahr besteht. a. Aufgrund der vorherigen Ausführungen kann der bloße Abbruch einer im Inland begonnenen Behandlung bereits kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot darstellen, sondern nur ein durch die zuständige Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. b. Ferner stellt die bloße Behandlungsbedürftigkeit einer Erkrankung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen Grund für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die vorgetragene Erkrankung der Antragstellerin bei einer Abschiebung nach Nigeria innerhalb kurzer Zeit wesentlich verschlimmern wird. Es ist aber auch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung infolge einer Rückkehr nach Nigeria einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Eine solche Situation liegt nicht bereits aufgrund der zwar regelmäßigen aber nicht fortwährenden Schmerzen, welche die Antragstellerin aufgrund der Myome während der Regelblutungen erleidet, vor. Ausweislich des Entlassungsbriefs des Klinikums Lippe vom 24. März 2018 konnte die Antragstellerin das Klinikum nach Aufnahme infolge einer derart begründeten Schmerzattacke bereits am Folgetrag wieder beschwerdefrei verlassen. Dabei stellt das Gericht insbesondere in seine Betrachtung ein, dass die Antragstellerin in Nigeria noch über intakte familiäre Beziehungen verfügt und daher in Notsituationen auf deren Hilfe wird zählen können (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen). c. Aufgrund der dem beschließenden Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen hat dieses ferner keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Nigeria eine adäquate medizinische Versorgung erlangen kann (1.), zudem können in Nigeria notwendige Medikamente erworben werden (2). Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass eine medizinische Versorgung oder der Erwerb von Medikamenten für die Antragstellerin erschwinglich sein werden (3.). (1.) Die Antragstellerin wird in Nigeria eine in Bezug auf die vorgetragene Erkrankung behandlungsbedürftiger Uterusmyome hinreichende medizinische Versorgung erlangen können, weil das nigerianische Gesundheitssystem nach den Erkenntnissen des Gerichts ausreichend leistungsfähig ist, um derartige Standardbehandlungen weiten Teilen der Bevölkerung zugänglich zu machen, wenn diese eine Behandlung bezahlen können. Insoweit wird im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Ates ausgeführt: „In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden.“ Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht: Nigeria, Stand: 21. Januar 2018, S. 24. Diese Ansicht teilt auch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl indem es in seinem Länderbericht zu Nigeria ausführt: „Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesund-heitsministerium finanziert wird. (…) Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so fern vorhanden. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).“ Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Stand: 7. Augst 2017, S. 67 ff.; a.A.: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria: Behandlung von psychischen Erkrankungen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 10. November 2017, S. 2 f.: das System der Gesundheitsversorgung in Nigeria liege unterhalb des afrikanischen Durchschnitts. Demgegenüber liegt bei der Antragstellerin keine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor. Aufgrund der hohen Erkrankungszahlen (circa 1/4 der Frauen in Europa sind hiervon betroffen) handelt es sich um eine Erkrankung, welche durch einen operativen Standardeingriff behoben werden kann. Nach den vorstehenden Ausführungen über das nigerianische Gesundheitssystem ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Eingriff auch in Nigeria erfolgreich vorgenommen werden kann. (2.) Auch die Versorgung mit Medikamenten ist in Nigeria grundsätzlich gewährleistet. Die meisten Medikamente sind dort grundsätzlich verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. für deren Kosten selbst aufkommen. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Stand: 7. Augst 2017, S. 67 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria: Behandlung von psychischen Erkrankungen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 10. November 2017, S. 3 f. Aufgrund dieser Annahmen geht das beschließende Gericht davon aus, dass die Antragstellerin das von ihr eingenommene Medikament Esmya, 5 mg, oder einen adäquaten Ersatz sowie Schmerzmittel in Nigeria erwerben kann. c. Die Antragstellerin wird eine Operation in ihrem Heimatland aller Voraussicht nach auch finanzieren können. Im nigerianischen Gesundheitssystem müssen die meisten Personen die Kosten für Gesundheitsdienstleistungen selbst tragen, was die Ausgaben für andere grundlegende Bedürfnisse einschränken kann. Sowohl öffentliche als auch private Gesundheitseinrichtungen verlangen eine Bezahlung bereits vor einer Behandlung, sogar in Notfällen. Fast ein Viertel aller nigerianischen Haushalte soll mit unverhältnismäßig hohen Gesundheitsausgaben konfrontiert sein, wonach sie mehr als zehn Prozent aller ihrer Ausgaben hierfür aufwenden müssen; bei zwölf Prozent aller Haushalte sind es sogar mehr als ein Viertel. Die große Mehrheit der Bevölkerung kann sich daher eine angemessene Gesundheitsversorgung nicht leisten. Fast 80 Prozent der nigerianischen Bevölkerung (von 173 Millionen Menschen) leben von weniger als zwei Dollar pro Tag. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria: Behandlung von psychischen Erkrankungen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 10. November 2017, S. 6 f. Von der vorstehend beschriebenen, wirtschaftlich teils desolaten Situation sind im besonderen Maße alleinstehende Frauen betroffen, die vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt sind. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria (grundsätzlich) keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Für den Personenkreis der alleinstehenden Frauen ist es jedoch nicht gänzlich unmöglich, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Mancherorts existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht-Regierungsorganisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur dortigen Gemeinschaft abhängig ist. Vgl. zum Ganzen VG München, Urteil vom 28. April 2014- M 21 K 11.30680 -, juris Rn. 25 ff., mit eingehender Darlegung der betreffenden Gegebenheiten in Nigeria und Nennung zahlreicher Erkenntnismittel, die auch dem erkennenden Gericht im vorliegenden Verfahren zugänglich waren -. Hier liegt jedoch kein Fall vor, in dem die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Nigeria ganz auf sich alleine gestellt wäre. Zwar ist die Antragstellerin alleinstehend und erkrankt, die Krankheit ist jedoch nicht lebensbedrohlich und die Antragstellerin hat auch nicht vortragen, dass sie durch die Erkrankung in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert wird, noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Zudem - und dem misst das Gericht besondere Bedeutung bei - verfügt die Antragstellerin in ihrem Herkunftsland noch über eine Familie, welcher in Nigeria bei der sozialen Absicherung eine besondere Bedeutung zukommt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht: Nigeria, Stand: 21. Januar 2018, S. 18. In der Anhörung vor dem Bundesamt teilte die Antragstellerin auf Nachfrage der anhörenden Person mit, dass in Nigeria noch ihr Vater, drei Brüder und fünf Schwestern lebten. Zusätzlich lebten dort noch ein Onkel und weitere Tanten. Die Antragstellerin führte zudem aus, dass sie zumindest zu ihrem Vater noch kontakt habe. Sie schilderte, dass der Kontakt nach ihrer Ausreise vor über siebzehn Jahren zwar zunächst abgebrochen sei, sie nach ein paar Jahren jedoch erneut Kontakt aufgenommen habe. Dies sei zunächst schwierig gewesen sei, da es keine Mobiltelefone gegeben habe und ihre Eltern keinen Festnetzanschluss besaßen. Mittlerweile besäße ihr Vater jedoch ein eigenes Mobiltelefon und daher gebe es keine Probleme mehr, mit diesem Kontakt aufzunehmen. Es ist somit für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Familie der Antragstellerin ihr nach einer Rückkehr nicht beistehen würde, den Lebensunterhalt zu bestreiten und gegebenenfalls eine Operation zu finanzieren. Dies gilt insbesondere unter der Prämisse, dass die Antragstellerin in der Anhörung vor dem Bundesamt angab, ihr Vater sei zuvor Förster gewesen und befinde sich nun in „Rente“. Der Vater der Antragstellerin gehört daher anscheinend zu den wenigen privilegierten Nigerianern, welche aufgrund ihrer Beschäftigung im sog. formellen Sektor in den Genuss von Leistungen der allgemeinen Kranken- und Rentenversicherung kommen. Ferner wird die Antragstellerin aller Voraussicht nach auch nicht auf Medikamente angewiesen sein, deren Beschaffung für sie nicht finanzierbar ist. Zwar betragen die Kosten der derzeit erfolgenden Behandlung mit dem Medikament Esmya, 5 mg, nach deutschen Listenpreis circa 7,- Euro pro Tag. Nach den Herstellerangaben erfolgt die Therapie mit dem Medikament jedoch lediglich zur Operationsvorbereitung in einem Zyklus von 90 Tagen, von denen die Antragstellerin bereits mindestens 70 Tage bewältigt haben dürfte. Von der Durchführung eines zweiten Zyklus wird seitens des Herstellers abgeraten. Nach dem Entlassungsbrief des Klinikums Lippe vom 24. März 2018 wurde die Therapie mit Esmya auch bereits abgeschlossen. 3. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht aus anderweitigen Gründen, insbesondere weil die Antragstellerin eine italienische Daueraufenthaltserlaubnis -Soggiornante Di Lungo Periodio-CE - besitzt, rechtsfehlerhaft. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung unter anderem, dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind ausschließlich solche nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Visum; Aufenthaltserlaubnis; Blaue Karte EU; ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU). Die Antragstellerin besitzt jedoch keinen der vorgenannten Titel. Die italienische Erlaubnis zum Dauerhauenthalt bezieht sich ausschließlich auf das Hoheitsgebiet der Republik Italien und berechtigt daher grundsätzlich nicht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die bloße Möglichkeit, aufgrund des bisherigen Besitzes einer italienischen Aufenthaltserlaubnis auch einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland nach § 9a ff. AufenthG oder § 38 AufenthG zu erlangen, ist demgegenüber nicht ausreichend. Maßgeblich ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift allein der tatsächliche und gegenwärtige Besitz des Aufenthaltstitels, sodass ein bloßer Anspruch auf Erteilung eines solchen nicht genügt. Vgl. Funke-Kaiser, GK AsylG, Stand: Juni 2014, § 34 Rn. 29. Abgesehen davon ist anzumerken, dass etwaige Ansprüche der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auch im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot bzw. -hindernis allein im Rahmen der Abschiebung durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen sein werden. Im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren bleiben derartige Ansprüche indessen ohne Bedeutung, weil es sich hierbei nicht um einen in Asylverfahren allein zu berücksichtigenden zielstaatsbezogenen Aspekt handelt. Vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG. Wie zuvor ausgeführt befindet sie sich nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG, § 15 AufenthV nach dem Recht der Europäischen Union vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Zwar ist sie Inhaberin eines unbefristeten, von Italien ausgestellten Soggiornante Di Lungo Periodio-CE (d.h. einer „langfristige(n) Aufenthaltsberechtigung - EG“ nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG sog. Daueraufenthaltsrichtlinie). Damit könnte sie sich gemäß Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 265/2010 im Grundsatz bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats bewegen. Vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 8 L 1147/17 -, juris Rn. 13; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 4 K 2051/12 -, juris Rn. 30. Dieser Zeitraum ist im Fall der Antragstellerin jedoch bereits überschritten. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG.