Urteil
7 K 880/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0411.7K880.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1953 geborene Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie, Allergologie und Umweltmedizin in eigener Praxis in C. M. tätig. Ermittlungen des Landespolizeipräsidiums T. ergaben, dass sich der Kläger im November 2013, September 2014 und Januar 2015 über die Kommunikationsplattform „H. “ Zugang zu Ordnern mit kinder- und jugendpornographischen Dateien verschafft hatte. Bei einer daraufhin durchgeführten Durchsuchung der Privatwohnung des Klägers am 5. April 2017 aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Q. vom 3. November 2016, wurden mehrere Datenträger sichergestellt. Die anschließende Auswertung der Datenträger ergab, dass darauf insgesamt 26.245 Dateien mit kinderpornographischem Inhalt und 1.202 Dateien mit jugendpornographischem Inhalt abgespeichert waren. Ausweislich eines Vermerks der Staatsanwaltschaft Q. vom 9. November 2017 erkundigte sich der Strafverteidiger des Klägers dort telefonisch, ob eine Mitteilung an die Ärztekammer in diesem Falle unterbleiben könne. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis darauf ab, dass der Tatvorwurf geeignet sei, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers hervorzurufen, der Kläger aufgrund der Mitteilung „nicht unerhebliche berufliche Konsequenzen zu erwarten“ habe und er in seiner Funktion als Allergologe auch mit der ärztlichen Versorgung von Kindern betraut sei. Der Strafverteidiger des Klägers teilte ferner mit, dass der Kläger sich geständig zeige. Mit Verfügung vom 9. November 2017 übersandte die Staatsanwaltschaft Q. die Ermittlungsakten, einschließlich eines Sonderhefts, das exemplarische Ausdrucke der ausgewerteten Dateien enthielt, an das Amtsgericht Q. mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Unter dem 15. November 2017 erließ das Amtsgericht Q. den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl gegen den Kläger. Danach wurde gegen ihn wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Schriften, Vergehen gem. §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 74 StGB, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr – deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde – festgesetzt. Nach den Feststellungen des Strafbefehls waren auf den beim Kläger beschlagnahmten Datenträgern insgesamt 26.245 Dateien mit kinderpornographischem Inhalt und 1.202 Dateien mit jugendpornographischem Inhalt abgespeichert. Diese Dateien haben zum Teil den (schweren) sexuellen Missbrauch (Anal-, Vaginal und Oralverkehr) von noch nicht 14-jährigen Personen bzw. von noch nicht 18-jährigen Personen durch Erwachsene oder andere Kinder und Jugendliche zum Gegenstand, und zum Teil nackte Kinder und Jugendliche in pornographisch aufreizenden Posen mit nacktem Genital im Mittelpunkt der Aufnahme. Mit Schreiben vom 23. November 2017 hörte die Bezirksregierung E1. den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Approbation an. Hierzu nahm der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 2017 Stellung und wies darauf hin, dass er im Rahmen des Strafverfahrens angegeben habe, grundsätzlich geständig zu sein. Hinsichtlich des Sonderhefts sei darauf hinzuweisen, dass dieses bislang nur durch die Polizei, nicht jedoch durch Staatsanwaltschaft und/oder Gericht ausgewertet worden sei. Er sei nicht vorbestraft gewesen. Es liege auch keinerlei Berufsbezug vor. Die Praxisräume seien nicht durchsucht worden; dort sei auch kein entsprechendes Bildmaterial vorhanden. Er befinde sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung. Für eine Zerstörung der für eine ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis lägen keine Anhaltspunkte vor, da die im Strafbefehl aufgeführten Taten weder seinen Patienten noch anderen Personen außerhalb des Strafverfahrens bekannt seien. Der Widerruf der Approbation sei daher nicht erforderlich und nicht von Art. 12 GG gedeckt. Darüber hinaus befinde er sich im Privatinsolvenzverfahren und könne im Falle des Widerrufs der Approbation seinen finanziellen Verpflichtungen, wenn überhaupt, nur unter großen Schwierigkeiten nachkommen. Er erreiche im nächsten Jahr das Rentenalter und beabsichtige, weiterhin vollumfänglich tätig zu sein, um seine Pflichten gegenüber den Gläubigern zu erfüllen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018, zugestellt am 21. Februar 2018, widerrief die Bezirksregierung E1. die Approbation des Klägers als Arzt (Ziffer 1). Des Weiteren forderte sie den Kläger auf, das Original der Approbationsurkunde und sämtliche Kopien der Urkunde, die sich in seinem Besitz befänden, innerhalb von drei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zur Hinterlegung auszuhändigen (Ziffer 2). Ferner drohte sie ihm für den Fall der Nichtbefolgung bzw. nicht fristgemäßen Befolgung der Ziffer 2. ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000 € an. Zur Begründung führte sie aus, die Approbation des Klägers sei zu widerrufen, weil er sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen habe. Dies ergebe sich aus den Tatvorwürfen des rechtskräftigen Strafbefehls. Die Annahme, das Sonderheft sei bislang nur durch die Polizei ausgewertet worden, sei unzutreffend. Das Sonderheft habe sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Amtsgericht vorgelegen. Auf dieser Grundlage sei auf die im Strafbefehlsverfahren höchstmögliche Strafe erkannt worden. Die enorm hohe Zahl der beim Kläger gefundenen kinderpornographischen Dateien, die er sich über mehrere Jahre hinweg beschafft habe, belege eine eindeutige Präferenz. Es handele sich dabei nicht um Bilder/Videos, die einem evtl. noch sanktionslosen Grenzbereich zuzuordnen seien, sondern die Dateien zeigten teilweise eindeutig den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in Form von Anal-, Vaginal- und Oralverkehr durch Erwachsene oder andere Kinder und Jugendliche. Wer sich kinder- und jugendpornographisches Material verschaffe, trage durch sein Nachfrageverhalten zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bei. Dies sei mit den berufsrechtlichen und besonderen ethischen Verpflichtungen eines Arztes nicht zu vereinbaren. Das vom Kläger gezeigte außerberufliche Fehlverhalten habe unzweifelhaft das Potential, das Ansehen des gesamten Berufsstandes in Misskredit zu ziehen. Das Vertrauen der Allgemeinheit in den Berufsstand der Ärzte nähme Schaden, wenn man annehmen müsste, sich oder seine Kinder in die Hände eines Arztes mit derart pädophilen Neigungen begeben zu können. Im Übrigen sei mit Blick auf den Berufsbezug herauszustellen, dass es sich bei der Pädophilie diagnostisch um eine Störung der Sexualpräferenz handele, die die Persönlichkeit des Betroffenen in seiner Gesamtheit umfasse, sodass eine Unterscheidung zwischen privatem und beruflichem Lebensbereich nicht möglich sei. Weder die Tatsache, dass sich der Kläger in psychotherapeutischer Behandlung befinde, noch seine fachliche Qualifikation, noch die – abgesehen vom streitgegenständlichen Strafbefehl – gegebene fehlende Vorbestrafung des Klägers führten zu einer anderen Bewertung. Auch die finanzielle Situation des Klägers könne nicht dazu führen, dass ein weiteres Tätigwerden eines unwürdigen Arztes geduldet werde. Am 26. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er weist darauf hin, dass der Sachverhalt nicht bestritten werde. Es liege jedoch keine Unwürdigkeit vor, weil es an einem Berufsbezug fehle. Der Durchsuchungsbeschluss habe sich lediglich auf die Privaträume, nicht jedoch auf die Praxisräume bezogen. Für eine Verbindung oder einen Bezug zur Arztpraxis lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Unterstellung der Bezirksregierung, er sei pädophil, sei höchst spekulativ und treffe nicht zu. Dies könne sein Therapeut bestätigen. Die hohe Zahl der Dateien hänge mit seiner Persönlichkeitsstruktur zusammen („ Sammelgier “) und er habe sich die unbestritten große Dateimenge zum Teil nicht angesehen, wobei dies im Rahmen seiner umfassenden beruflichen Tätigkeit bereits faktisch kaum möglich gewesen sei. Da die Bezirksregierung keinen Sofortvollzug angeordnet habe, liege wohl auch nach ihrer Auffassung keine gravierende Verfehlung vor. Gegen ihn sei nur ein Strafbefehl ergangen. Da im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens kein Berufsverbot ausgesprochen werden dürfe, hätten die Strafverfolgungsbehörden die Verhängung eines Berufsverbots nicht für erforderlich gehalten. Der Widerruf der Approbation sei schließlich mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Er sei dadurch im Rahmen des derzeit laufenden Insolvenzverfahrens erneut existenziell bedroht. Von seiner von ihm geschiedenen Ehefrau könne er keine Hilfe erwarten. Die Praxisräume seien noch für weitere zwei Jahre angemietet und der Widerruf der Approbation stelle keinen Kündigungsgrund für den Mietvertrag dar. Der Verlust der Approbation ziehe auch den Ausschluss aus der Ärzteversorgung mit existenzvernichtenden Folgen für die Alterssicherung nach sich. Dies gelte auch für die weiteren Bereiche der Sozialversicherung (Kranken- und/oder Pflegeversicherung). Zudem komme ein Approbationswiderruf angesichts seines Alters einem endgültigen Berufsverbot gleich. Mit milderen Mitteln als dem Approbationswiderruf habe sich die Bezirksregierung nicht auseinandergesetzt. Insbesondere komme insoweit ein zeitweiser Verzicht auf die Approbation und die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gem. § 10 BÄO in Betracht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 20. Februar 2018 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Bezirksregierung auf die Gründe der Widerrufsverfügung. Ergänzend trägt sie vor, der Versuch des Klägers, den Besitz des umfangreichen kinderpornographischen Materials als Ausdruck einer Sammelleidenschaft zu qualifizieren, könne nicht davon ablenken, dass diese Bilder und Videos sexualisierte Inhalte hätten, die ausschließlich dem Zweck der Befriedigung sexueller Lust und Bedürfnisse der Hersteller und Bildbetrachter dienten. Ebenso wenig könne dies von der Tatsache ablenken, dass die missbrauchten Kinder und Jugendlichen gegen ihren Willen an Körper und Seele dauerhaft verletzt würden. Das Verhalten des Klägers sei geeignet, das notwendige Vertrauensverhältnis für eine Heilbehandlung von Menschen zu erschüttern. Ein Arzt könne sich nicht auf der einen Seite an den körperlichen und seelischen Verletzungen schutzloser Kinder ergötzen und auf der anderen Seite Menschen heilen wollen. Das Verhalten des Klägers beeinträchtige nicht nur das konkrete Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern bringe das Ansehen der für die Volksgesundheit wesentlichen Berufsgruppe der Ärzte insgesamt in Misskredit. Von der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen abgesehen worden. Soweit der Kläger die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO anspreche, enthalte § 8 BÄO eine speziellere Regelung für die Erteilung einer Berufserlaubnis nach einem Widerruf der Approbation. Deren Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, weil es mit Blick auf die erfolgte Widerrufsentscheidung derzeit keine Zweifel über eine (etwaig wiedererlangte) Eignung des Klägers gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung der Bezirksregierung E1. vom 20. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung enthaltene Widerruf der Approbation findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191). Nach dieser Vorschrift ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Die letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen ist, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, juris, Rn. 4, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Unwürdigkeit liegt vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1991, NJW 1991, 1557; Beschluss vom 14. April 1998, NJW 1999, 3425. Die Feststellung der Berufsunwürdigkeit ist dabei mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt; einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es – anders als bei der Unzuverlässigkeit – nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 B 149.02 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992, NJW 1993, 806; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2003, NJW 2003, 3647 f.; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2007 - M 16 K 06.4847 -, juris, Rn. 31. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065 -, juris, Rn. 16. Bei Anwendung dieses Maßstabs ist von der Unwürdigkeit des Klägers für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben eines Arztes auszugehen. Dabei legt die Kammer die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des gegen den Kläger ergangenen – rechtskräftigen – Strafbefehls des Amtsgerichts Q. vom 15. November 2017 (Az. 71 Cs 20 Js 589/16 (181/17)) zugrunde. Danach wurde gegen den Kläger wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Schriften eine Freiheitsstrafe von einem Jahr – deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde – festgesetzt. Nach den Feststellungen des Strafbefehls waren auf den beim Kläger beschlagnahmten Datenträgern insgesamt 26.245 Dateien mit kinderpornographischem Inhalt und 1.202 Dateien mit jugendpornographischem Inhalt abgespeichert. Diese Dateien hatten zum Teil den (schweren) sexuellen Missbrauch (Anal-, Vaginal und Oralverkehr) von Kindern und Jugendlichen durch Erwachsene oder andere Kinder und Jugendliche zum Gegenstand, und zum Teil nackte Kinder und Jugendliche in pornographisch aufreizenden Posen mit nacktem Genital im Mittelpunkt der Aufnahme. Der Kläger hat diese ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts Q. , die auf den Erkenntnissen aus dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Q. beruhen, auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten zu lassen. Zwar ist ein Strafbefehl kein im ordentlichen Strafverfahren ergehendes Urteil, sondern eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung. Weil das Strafbefehlsverfahren vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient, kann ein Strafbefehl regelmäßig nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten, wie ein Urteil. Die in einem Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen vermögen deswegen keine Bindungswirkung etwa für ein Disziplinarverfahren zu erzeugen. Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, seinem Erlass eine Tatsachenaufklärung durch die Staatsanwaltschaft vorangeht (§§ 160, 407 Abs. 1 Satz 2 StPO), vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris, Rn. 12, der Strafbefehl einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält und gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangt, können im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen jedoch regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2007 - 21 B 04.3153 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 -, juris, Rn. 11. Gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl bestehen dann, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind. Es bedarf demzufolge der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten. Nur dann besteht begründeter Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris, Rn. 11, 18. Derartige gewichtige Zweifel liegen hier nicht vor. Der Kläger hat weder das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen i.S.d. § 359 StPO, noch sonst substantiierte, nachprüfbare Umstände dargelegt, die eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen würden. Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, den Sachverhalt nicht zu bestreiten. Auch im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens hat der Kläger ausweislich eines Telefonvermerks der ermittelnden Staatsanwältin vom 9. November 2017 über seinen Strafverteidiger angegeben, sich geständig zu zeigen. Hierauf hat er auch im Rahmen der Anhörung zum Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung noch einmal verwiesen (Bl. 66 der Beiakte Nr. II). Vor diesem Hintergrund ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen, die auf der Auswertung der in der Wohnung des Klägers beschlagnahmten Datenträger beruhen, unrichtig sein könnten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass eine Auswertung der beim Kläger beschlagnahmten Dateien nur durch die ermittelnden Polizeibeamten, nicht jedoch durch die Staatsanwaltschaft und/oder das Amtsgericht erfolgt sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Insoweit hat bereits die Bezirksregierung zutreffend darauf hingewiesen, dass der gesamte Ermittlungsvorgang einschließlich Sonderband, der eine stichprobenartige Auswahl von Ausdrucken der auf den beschlagnahmten Datenträger befindlichen Dateien enthielt, am 25. September 2017 an die zuständige Staatsanwaltschaft übersandt wurde. Dem Amtsgericht wurde die Ermittlungsakte einschließlich des Sonderhefts mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vorgelegt (s. Bl. 55 der Beiakte Nr. I). Demnach lagen die Beweismittel aus dem Sonderheft sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Strafgericht vor und waren Grundlage der getroffenen Entscheidungen, einschließlich des Strafbefehls. Aus dem dem Strafbefehl zugrunde liegenden Verhalten des Klägers resultiert dessen Unwürdigkeit. Es steht für die Kammer außer Frage, dass der Besitz von mehr als 27.000 Dateien mit kinder- und jugendpornographischem Inhalt, die zum Teil auch den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zeigen, ein außerordentlich schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt, welches das für die Ausübung des Arztberufes unabdingbare Ansehen und Vertrauen in den Kläger entfallen und eine weitere Berufsausübung durch ihn untragbar erscheinen lässt. Bei der vom Kläger begangenen Tat handelt es sich um eine gravierende Straftat. Der Gesetzgeber hat die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornografischer Darstellungen in § 184b StGB unter Strafe gestellt, um das Schaffen und Aufrechterhalten eines „Marktes“ mit kinderpornografischen Darstellungen schon im Ansatz zu verhindern. Er hat den „Konsumenten“ von Kinderpornografie damit den Kampf angesagt und sein Unwerturteil über den Besitz kinderpornografischer Darstellungen ausgedrückt. Kinderpornografische Darstellungen machen die kindlichen „Darsteller“ zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung und verstoßen gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Der darin liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 2 WD 35.09 -, juris, Rn. 31. Entsprechendes gilt uneingeschränkt auch für den Besitz jugendpornographischer Schriften gem. § 184c StGB. Der Kläger hat durch den Besitz der oben genannten erheblichen Mengen kinder- und jugendpornographischen Bildmaterials, das zum Teil auch den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zeigt, zumindest mittelbar zum Erhalt und zur Förderung des „Kinder- und Jugendpornographiemarktes“ beigetragen. Durch sein Nachfrageverhalten wurde den Herstellern von kinder- und jugendpornographischem Material ein zusätzlicher Anreiz gegeben, den Missbrauch der betroffenen Kinder und Jugendlichen fortzusetzen, das angefertigte Bildmaterial weiter zu verbreiten und neues Bildmaterial herzustellen. Dass derartiges (Nachfrage-)Verhalten wegen seiner marktfördernden Wirkung einen besonders gravierenden Unrechtsgehalt hat, bedarf keiner näheren Erläuterung. Darüber hinaus hat der Kläger durch das Betrachten des bei ihm festgestellten kinder- und jugendpornographischen Materials die den missbrauchten Kindern und Jugendlichen zugefügte Rechtsgutsverletzung noch vertieft. Dass der Kläger die Dateien zum Teil nicht angesehen haben will, führt zu keiner anderen Bewertung, da dies seinem eigenen Vortrag nach lediglich auf einen Teil der bei ihm beschlagnahmten, enorm großen Dateimenge zutrifft und – wie dargelegt – bereits der Besitz des kinder- und jugendpornographischen Materials ein gravierendes Fehlverhalten darstellt. Im Übrigen ist nach den diesbezüglichen Äußerungen des Klägers davon auszugehen, dass er lediglich deshalb nicht sämtliche Dateien betrachtet hat, weil er aufgrund der zeitlichen Zwänge seines Berufes daran gehindert war. Bei der Bewertung der Schwere des dem Kläger anzulastenden Fehlverhaltens ist auch zu berücksichtigen, dass gegen ihn – obwohl er nicht vorbestraft war und obwohl die §§ 184b Abs. 3 und 184c Abs. 3 StGB im Mindestmaß auch eine Geldstrafe zulassen – sogleich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (auf Bewährung) festgesetzt wurde, mithin die im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens höchstmögliche Strafe, vgl. § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies verdeutlicht die erhebliche Schwere der konkreten Tat des Klägers. Zwar betrifft die vom Kläger begangene Straftat nicht unmittelbar das Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Das kinder- und jugendpornographische Bildmaterial wurde in der Privatwohnung des Klägers beschlagnahmt; eine Durchsuchung der Praxis des Klägers hat nicht stattgefunden. Allerdings ist für die Beurteilung der Würdigkeit der ärztlichen Berufsausübung nicht nur das Verhalten des Betroffenen bei der Behandlung seiner Patienten, also der Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, maßgebend. Der wesentliche Zweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit, der den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit legitimiert, besteht darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft sicherzustellen. Im Interesse des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung, sollen Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Vorbehalt einem Arzt voll und ganz anvertrauen können. Sie sollen nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diesem Anliegen ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn der Arzt keinen Anlass bietet, an seiner Heilkunst zu zweifeln. Denn auch die Verwirklichung erheblicher Straftaten, die keinen Zusammenhang mit einer als solcher nicht zu beanstandenden ärztlichen Tätigkeit haben, ist geeignet, das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu stören und damit zur Unwürdigkeit zu führen. Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO bereits vor einer erstmaligen Erteilung der ärztlichen Approbation und damit vor der Ausübung des ärztlichen Berufs zu prüfen ist, ob die insoweit erforderliche Würdigkeit besteht. Die Allgemeinheit erwartet sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem Arzt, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufügt, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwiderliefe. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065 -, juris, Rn. 23, m.w.N. Gemessen daran steht der Annahme der Unwürdigkeit des Klägers für die Ausübung des ärztlichen Berufes nicht entgegen, dass die beschlagnahmten Dateien „nur“ in seiner Privatwohnung gefunden wurden und er sich – soweit ersichtlich – im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit nicht strafbar gemacht hat. Auch eine etwaige besondere fachliche Kompetenz ist insoweit ohne Belang. Denn der erhebliche Schaden, den der Kläger den kindlichen und jugendlichen Opfern der von ihm konsumierten Kinder- und Jugendpornographie zugefügt hat, macht ein vorbehaltloses Anvertrauen durch Patienten unmöglich und steht im eklatanten Widerspruch zum berechtigten Anspruch der Allgemeinheit an ein untadeliges Verhalten des zur Heilung und Hilfeleistung berufenen Arztes. Weder die Tatsache, dass das beklagte Land von der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abgesehen hat, noch die Tatsache, dass gegen den Kläger kein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt wurde, rechtfertigt eine andere Bewertung. Es kann dahinstehen, aufgrund welcher Erwägungen eine Anordnung sofortiger Vollziehung der Widerrufsverfügung durch das beklagte Land unterblieben ist. Denn die insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen unterstehen einem anderen Maßstab, als die in der vorliegenden Hauptsache allein zu beurteilende Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Straftat unwürdig zur Ausübung des Arztberufes ist. Vgl. zu den Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung beim Approbationswiderruf BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris, Rn. 15 ff. Insoweit kann – anders als der Kläger suggeriert – aus dem Unterbleiben der einen Maßnahme (Anordnung der sofortigen Vollziehung) nicht auf die Rechtswidrigkeit der anderen Maßnahme (Widerruf der Approbation) geschlossen werden. Dies gilt auch mit Blick auf die nicht erfolgte Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen wegen des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) kriminelle Verfehlungen dann nicht mehr von den Verwaltungsbehörden berufsrechtlich berücksichtigt werden, wenn bereits das Strafgericht diese Verfehlungen im Rahmen der Verhängung von Maßregeln der Sicherung nach § 70 Abs. 1 StGB umfassend, auch aus berufs- und ordnungsrechtlicher Sicht, gewürdigt hat. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 - I C 98.62 -, juris, Rn. 11. Weitergehende verwaltungsbehördliche Maßnahmen bleiben allerdings möglich, wenn ein sogenannter „berufsrechtlicher Überhang“ besteht, der durch eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erschöpfend geahndet worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 13 B 2369/03 -, juris, Rn. 7. Hieraus folgt, dass sich die Frage nach einem „berufsrechtlichen Überhang“ der Tat überhaupt nur dann stellt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – das mit der Tat befasste Strafgericht eine Maßregel der Sicherung nach § 70 StGB verhängt hat, weil nur dann eine Doppelbestrafung überhaupt denkbar ist. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht Q. , das sich in dem gegen den Kläger ergangenen Strafbefehl nicht mit einem etwaigen Berufsverbot befasst hat und aufgrund der Regelung des § 407 Abs. 2 StPO auch nicht befassen durfte, etwaige berufsrechtliche Konsequenzen ausschließen wollte oder für nicht erforderlich erachtet hat, nicht ansatzweise erkennbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die zuständige Staatsanwältin ausweislich des Vermerks vom 9. November 2017 bereits darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger aufgrund der noch zu fertigenden Mitteilung an die Bezirksregierung bzw. Ärztekammer mit erheblichen beruflichen Konsequenzen zu rechnen habe. Anders als der Kläger meint, fehlt es auch nicht etwa deshalb an einem Verlust des unabdingbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Kläger als Arzt, weil es im Strafverfahren keine öffentliche Hauptverhandlung gegeben hat und sein Fehlverhalten deshalb möglicherweise bislang nicht öffentlich bekannt geworden ist. Auf den zufälligen Umstand, ob und inwieweit das Fehlverhalten eines Arztes in der Öffentlichkeit – etwa durch Presseberichterstattung oder aufgrund der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung – bekannt geworden ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung seiner Würdigkeit zur Ausübung des Arztberufes nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Daher kann weder die Tatsache, dass das in Rede stehende Fehlverhalten des Arztes bislang möglicherweise nicht öffentlich bekannt geworden ist, noch ein Ortswechsel des Arztes eine bestehende Berufsunwürdigkeit ausräumen, weil dies mit dem Schutzzweck des Entziehungstatbestandes des §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO unvereinbar wäre. Dieser Schutz bezieht die künftigen Patienten des Arztes ein. Sie würden sich mit Recht von den Behörden im Stich gelassen fühlen, wenn das Fehlverhalten irgendwann – am bisherigen oder (auch) am neuen Wirkungsort – publik würde und die Behörden ihr vorheriges mangelndes Einschreiten damit begründen müssten, die Vorfälle seien ja noch nicht öffentlich bekannt gewesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 B 149.02 -, juris, Rn. 4. Der Widerruf der Approbation des Klägers steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da der Kläger – wie oben dargelegt – unwürdig für die Ausübung des Arztberufes ist, war seine Approbation zwingend zu widerrufen. Ein Ermessen stand der Bezirksregierung insoweit nicht zu. Die Feststellung der Unwürdigkeit verlangt, wie gezeigt, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegendes Fehlverhalten, bei dessen Würdigung alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen sind. Sind die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit erfüllt, ist der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen wie etwa Alter und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeit bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065 -, juris, Rn. 30. Vor diesem Hintergrund steht der Umstand, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge an den Mietvertrag für die Praxisräume noch weitere zwei Jahre gebunden ist, sich in einem Privatinsolvenzverfahren befindet und von seiner geschiedenen Ehefrau keine Hilfe zu erwarten hat, dem Widerruf der Approbation nicht entgegen. Entsprechendes gilt für das baldige Erreichen des Rentenalters. Im Übrigen trägt das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zusätzlich durch die Möglichkeit Rechnung, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 BÄO zu erhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065 -, juris, Rn. 30. Diese Möglichkeit führt aber nicht dazu, dass vom Widerruf der Approbation abzusehen wäre, weil – wie der Kläger meint – der zeitweise Verzicht auf die Approbation und die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufes ein milderes Mittel darstellen würde. Denn der Widerruf der Approbation steht, wie bereits dargelegt, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gerade nicht zur Disposition der zuständigen Behörde. Da der Kläger nach alledem unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob auch der Tatbestand der Unzuverlässigkeit gegeben ist. Soweit die Bezirksregierung den Kläger in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgefordert hat, das Original der Approbationsurkunde sowie etwaige Kopien bei ihr zu hinterlegen, hat sie sich dabei zu Recht auf § 52 Satz 1 VwVfG NRW gestützt. Sie hat erkannt, dass es sich insoweit um eine Ermessensvorschrift handelt und ihr Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 55, 60, 63 VwVG NRW und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.