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Urteil

1 K 2562/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0515.1K2562.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der in X6. gelegenen Flurstücke 317, 318, 500, 501 und 645 der Flur 9 in der Gemarkung I. . Auf dem Flurstück 645 befindet sich ein in Ost-West-Richtung langgestrecktes Gebäude, das im Jahr 1991 als sonstiges Vorhaben im Außenbereich für Schießsport mit Lang- und Kurzwaffen genehmigt und ab dem Jahr 1996 errichtet wurde. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich als Standort für eine Schießsportanlage dargestellt. Südlich davon verläuft der X4.-------weg . Ungefähr 200 m nordöstlich beginnt der historische Komplex der ab dem Jahr 822 erbauten Klosteranlage D. . Der Abstand zwischen dem L. X5. und der östlichen Seite des klägerischen Gebäudes beträgt etwa 370 m. Die umliegende unterirdische Stadtwüstung D. wurde von der Beklagten in mehreren Schritten beginnend ab dem 03.05.1989 als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Zudem wurde am 03.09.1990 einem weiteren Areal, das die Klosteranlage betrifft, die Eigenschaft eines Bodendenkmals zuerkannt. Am 21.06.2014 verlieh die UNESCO D. den Status einer Welterbestätte mit dem Titel „Das Karolingische X5. und die D4. D. “. In diesem Zusammenhang wurde eine sog. Pufferzone ausgewiesen. Unter dem 15.07.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten eine Voranfrage zur beabsichtigten Erweiterung seines Schießsportzentrums in Form der Verlängerung der vorhandenen Schießbahnen von 50 m um weitere 50 m zuzüglich 2 m für den Kugelfang auf dem Flurstück 645. Die ursprüngliche Planung sieht vor, dass die Anlage mit einer Breite von 10,50 m und in den Boden reichenden Fundamenten im Anschluss an das Bestandsgebäude in westlicher Richtung gebaut werden soll. Mit Schreiben vom 16.09.2016 teilte der Beigeladene - M2. -….. - der Beklagten mit, dass er der Erteilung der nötigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW nicht zustimmen könne. Das geplante Vorhaben betreffe das Bodendenkmal D4. D. . Die beabsichtigten Bodeneingriffe in einer Tiefe von 60 bzw. 80 cm auf einer Länge von 50 m würden erheblich in die an dieser Stelle sehr dichte archäologische Befundlage eingreifen und das Bodendenkmal stark beeinträchtigen. Insbesondere durch die Wertigkeit des Weltkulturerbes, in dessen Pufferzone sich das geplante Bauvorhaben befinde, sei generell von einer weiteren Bebauung des Areals und von sonstigen Bodeneingriffen abzusehen. Unter dem 03.11.2016 nahm der Beigeladene - M2. -….. - dahingehend Stellung, dass vorliegend keine baudenkmalpflegerischen Belange betroffen seien. Denn es gehe weder um ein Baudenkmal noch befinde sich ein solches in der Nähe, das einen Umgebungsschutz nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW auslösen könne. Da die Pufferzone durch die Ausdehnung der ehemaligen Stadt D. definiert sei, seien durch das Vorhaben - lediglich - bodendenkmalpflegerische Belange tangiert. Es sei im Managementplan zum Welterbeantrag zwischen den beteiligten Institutionen vereinbart worden, unverträgliche Nutzungen im Bereich der Pufferzone zu verlagern (S. 59 f.), wozu auch das großvolumige Schützenhaus gehöre. Eine Erweiterung des Schießstandes würde diesem Ziel entgegenstehen. Dabei handele es sich jedoch um planerische Ordnungsmaßnahmen, die nicht in der Kompetenz seines Denkmalpflegeamts und des DSchG NRW lägen. Als Reaktion darauf unterbreitete der Kläger der Beklagten unter dem 29.11.2016 zwei Alternativvorschläge für die Schießstanderweiterung ohne Bodeneingriff. Nach dem einen Modell ist die Aufbringung eines Schotterpolsters in einer Stärke von 60 - 80 cm auf der Geländeoberfläche vorgesehen. Der darauf lagernde Boden und die Deckenplatte sollen demnach aus Beton und die Wände aus Kalksandstein hergestellt werden. Die andere Version beinhaltet eine Schotterschicht von 20 cm und beträchtliche seitlichen Anschüttungen des Geländes. Ferner sind eine Deckenplatte aus Beton oder Betonunterzüge und ein Holzdach angedacht; die Breite des Erweiterungsbaus würde dann 13,19 m betragen. Auch diese Modelle führten beim Beigeladenen - M2. -…… - zu keiner Änderung seiner Einschätzung. Er gab unter dem 09.12.2016 gegenüber der Beklagten zu bedenken, dass in Dresden ein Bauprojekt zur Aberkennung des Welterbestatus geführt habe. Der gesamte Bereich inklusive der Pufferzone sei äußerst sensibel zu behandeln. Deshalb werde er auch in Zukunft für derartige Neubauvorhaben sein Benehmen nicht herstellen. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheides nach vorangegangener Anhörung mit Bescheid vom 07.03.2017 ab. Am 21.03.2017 hat der Kläger dagegen die vorliegende Klage erhoben. Er stellt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - heraus, dass er seinen früheren Standort am G. lediglich auf Betreiben der Beklagten u.a. wegen Lärmemissionen und Kontaminationen aufgegeben habe. Sein jetziges Schießsportzentrum sei als Neubau im Außenbereich zugelassen worden, obwohl damals der unterirdische Abzweig des I1.---wegs schon bekannt gewesen sei. Der früher zuständige Archäologe der Beklagten habe sogar für eine 4 m tiefe Sickergrube seine Zustimmung erteilt. Außerdem habe die Beklagte ihm im Jahr 2002 für die Erweiterung des Schießstandes einen Vorbescheid erteilt, von dem kein Gebrauch gemacht worden sei. Auch der Beigeladene habe seinerzeit keine Bedenken erhoben. Der Beklagten sei sein Erweiterungsinteresse am derzeitigen Standort von Anfang an bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die jetzige ablehnende Haltung für das deutlich weniger belastende Erweiterungsvorhaben nicht nachvollziehbar. Dieses sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Denn es sei nicht mehr möglich, das 100 m-Schießen auf Bahnen der Bundeswehr durchzuführen. Schützen müssten nach dem Waffenrecht 18 Schießübungen pro Jahr nachweisen. Er, der Kläger, arbeite auch eng mit der Schützengilde I. , dem Schießsport SLG ….. und der Schießsportgruppe der Bundeswehr I2. zusammen. Die vier Vereine, die den jetzigen Schießstand nutzten, hätten ungefähr 1.800 bis 2.000 Mitglieder. Hinzu komme, dass dort auch die regionalen Jäger die Gelegenheit zu Probeschüssen haben müssten. Im Kreisgebiet I. gebe es lediglich im etwa 30 km entfernten X1. eine Anlage für 100 m-Schießübungen. Weitere entsprechende Anlagen existierten lediglich in den Orten C. und T. und somit in anderen Kreisgebieten, die ebenfalls weit entfernt seien und wegen der fehlenden Bedachung nur in geringem Umfang genutzt werden dürften. Die Wertigkeit des UNESCO-Weltkulturerbes hinsichtlich des deutlich entfernten L. Westwerks sei nicht tangiert, weil es keine Sichtbeziehung zwischen der mittelalterliche Klosteranlage und dem geplanten Erweiterungsbau gebe. Ebenso wenig komme es zur Beeinträchtigung des Bodendenkmals D4. D. . Dazu sei bereits festzustellen, dass das Flurstück 645 ausweislich der laufenden Nr. 3 der Denkmalliste der Beklagten nicht zu diesem Bodendenkmal gehöre. Ungeachtet dessen lägen unterhalb des avisierten Erweiterungsareals auch keine Bodendenkmäler mehr. Denn diese seien seinerzeit beim Ausbau der Straße und der vorhandenen Bahntrasse zum Wegewerk zerstört worden; das Schießsportzentrum und die betroffene Erweiterungsfläche befänden sich auf der ehemaligen Bahntrasse. Dementsprechend stellten die anderen Beteiligten bei ihrer Argumentation auch lediglich auf die Pufferzone ab. Die D1. E. . sei im Bogenbereich der X2. angesiedelt gewesen. Zu dem vom Beigeladenen vorgelegten Auszug aus dem Jahresbericht des Westfälischen Museums für Archäologie für 1996 sei anzumerken, dass der geplante Erweiterungsbau gerade nicht nordöstlich, sondern nördlich bzw. nordwestlich vom D2. X3. realisiert würde. Mit den weiteren vom Beigeladenen überreichten Unterlagen und Fotos werde dessen Vortrag zu angeblichen Befunden im Boden hinsichtlich ihrer Lage einschließlich ihrer Tiefe nicht zuverlässig nachgewiesen. Vielmehr seien bei den damaligen umfangreichen archäologischen Grabungen im Zusammenhang mit seinem Schießzentrum lediglich neuzeitlicher Bauschutt für den Wege- und Bahntrassenbau sowie Erdaushub vom D3. Hafenbeckenbau aus dem Jahr 1901, der auch auf seinem Grundstück verteilt worden sei und zur Erhöhung des Geländes um mindestens 20 bis 30 cm geführt habe, gefunden worden. Selbst wenn unter dem hier relevanten Bereich ein Bodendenkmal vorhanden wäre, würde dieses jedenfalls durch die geplanten Mauern der verlängerten Schießbahn mit einer Breite von lediglich 24 cm nicht beeinträchtigt. Denn es wäre mangels Sohlplatte weiterhin frei zugänglich. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er sein Grundstück damals um mehr als einen Meter aufgeschüttet habe, sodass die geplanten Fundamente auch aus diesem Grund kein Bodendenkmal zerstören könnten. Außerdem habe er alternativ eine weitere Erdaufschüttung sowie für den Fall, dass es zu einer Offenlegung des Denkmals käme, sogar die Entfernung dieser und des Erweiterungsbaus auf eigene Kosten angeboten. Das vom Beigeladenen zitierte Übereinkommen der UNESCO sei weder tatsächlich noch rechtlich einschlägig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass dem begehrten Vorbescheid § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehe, und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beigeladenen. Die Erlaubnis für die Schießstätte des Klägers aus dem Jahr 1991 sei nicht von ihr, sondern vom damals zuständigen Oberkreisdirektor I. erteilt worden. Sie habe dem Vorhaben im Oktober 1990 lediglich zugestimmt sowie später am 01.10.1997 eine Baugenehmigung für die nachträgliche Änderung des Gebäudes erlassen. Die Auffassung des Klägers, dass das Flurstück 645 nicht zum Bodendenkmal der Stadtwüstung E. . gehöre, sei unzutreffend. Dieses sei aus den Flurstücken 319, 320, 321 und 496 hervorgegangen, die in dem Eintragungsbescheid vom 11.11.2012 aufgeführt seien. Was die klägerische Behauptung einer Aufschüttung auf seinem Schießstandgelände betreffe, könne diese durch ihren Stadtarchäologen nicht bestätigt werden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er wendet allerdings ein, dass der Kläger die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht für sich in Anspruch nehmen könne. Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass im vorgerichtlichen Schriftverkehr von Jagdberechtigten, die die Schießbahn angeblich ebenfalls nutzten, keine Rede gewesen sei. Da es nach dem Klägervortrag in einer Entfernung von 35 km geeignete Schießanlagen geben solle, könne er sich nicht auf Kapazitätsprobleme berufen, zumal das Schießen auf der vorhandenen kürzeren Bahn offenbar nicht zum Verlust der (sport-)waffenrechtlichen Erlaubnis seiner Vereinsmitglieder geführt habe. Die ihm nach § 35 Abs. 2 BauGB für das Schießsportzentrum erteilte Baugenehmigung begründe kein schutzwürdiges Vertrauen für das geplante Erweiterungsvorhaben. Unabhängig von der Frage einer Privilegierung stehe dem Vorhaben § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, in den das Landesrecht - hier § 9 DSchG NRW - hineinzulesen sei, entgegen. Das bestandskräftig eingetragene Bodendenkmal „Stadtwüstung E. . “ (E1……,129) stelle quasi eine museale Zeitkapsel für das einmalige historische Karolingische X5. dar. Die 1265 zerstörte Stadt E. . , deren Anfänge in das 9. Jahrhundert zurückreichten, sei unmittelbar auf die Anlage des Klosters zurückzuführen. Das Bodendenkmal gewähre einen Zugang zu kulturtragenden Schichten aus einer über 1.000 Jahre zurückreichenden Siedlungsgeschichte. Bauliche Maßnahmen auf der Wüstungsfläche der Stadt E. . seien imstande, Funde und Befunde zu zerstören, die Aufschluss über die Einbindung der Reichsabtei in ihr unmittelbares urbanes Umfeld gäben. Das Bodendenkmal E1. …..,129 umgebe als Pufferzone das Welterbe „Karolingisches X5. und D1. E. . “ räumlich fast vollständig. Die durch die Anerkennung zum Weltkulturerbe begründete hochgradige Bedeutsamkeit und Einzigartigkeit steigere die Sensibilität des Denkmals vor Störungen von außen. Es werde auf das „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ der UNESCO aufmerksam gemacht. Ferner ergebe sich aus §§ 1, 2 DSchG NRW und Art. 18 Abs. 2 LV NRW, dass ein derartig herausragendes kulturelles Erbe auch für zukünftige Generationen zu erhalten sei. Zudem sei der Masterplan in die Abwägung einzustellen. Das Bodendenkmal sei entgegen der klägerischen Darstellung mit guter Befundlage erhalten. Dabei komme es nicht darauf an, in welchem Bereich sich diese auf dem klägerischen Grundstück befinde. Denn die Gesamtfläche gehöre zum eingetragenen Bodendenkmal. Die dortigen Befunde seien durch archäologische Untersuchungen im Vorfeld der Errichtung der 50 m langen Schießbahn, die ebenso tief wie die geplante Anlage in den Boden reiche, im Jahr 1996 belegt. Seinerzeit seien ein Abzweig des I1.---wegs aus dem 12. Jahrhundert zwischen der Stadtwüstung E. . und der Klosterwüstung O. sowie Überreste einer Metallverarbeitung entdeckt worden. In unmittelbarer Nähe zur jetzt überplanten Fläche seien in einer Tiefe von nur circa 20 bis 30 cm unterhalb der Erdoberfläche Befunde gemacht worden. Erst durch das Vorhaben des Klägers würde es erstmalig zu massiven Zerstörungen der Befundlage kommen, wobei die von ihm behauptete Aufschüttung seines Grundstücks bestritten werde. Es würde sich ferner um die erste Überbauung des Bodendenkmals „Stadtwüstung E. . “ seit der Ernennung des Weltkulturerbes handeln. Zudem würde eine räumlich wahrnehmbare Trennung in Teilbereiche des Bodendenkmals bewirkt. Ungeachtet dessen wäre bei einer Erweiterung des Schießsportzentrums mit einer wesentlich stärkeren Nutzung und entsprechenden negativen Begleiterscheinungen zu rechnen. Dies widerspräche der vorgesehenen weiteren Entwicklung des Weltkulturerbes zusammen mit dem Bodendenkmal z.B. in Form eines Rundgangs mit archäologischen Fenstern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheides für die Erweiterung seines Schießsportzentrums. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 07.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 71 Abs. 1, 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Er ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben unter den Gesichtspunkten, die Gegenstand der Voranfrage sind, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hier ist der Gegenstand der vom Kläger gestellten Voranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Erweiterungsbaus im Außenbereich einschließlich der Prüfung von denkmalschutzrechtlichen Belangen. Diesem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts im Sinne von § 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegen. Die geplante Verlängerung der Schießbahnen um 50 m zuzüglich 2 m Kugelfang im Anschluss an das vorhandene Gebäude ist nicht als privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einzustufen; ein anderer Privilegierungstatbestand kommt ersichtlich nicht in Betracht. Dabei geht es um Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur solche Vorhaben privilegiert sind, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Das Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur ist allgemein. Am Merkmal des "Sollens" i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Schießplätze und Schießstände können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall im Außenbereich privilegiert sein, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zwar trifft es zu, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, Personen die Möglichkeit zu Schießübungen zu geben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind, Schusswaffen zu führen. Das bedeutet aber nicht, dass Anlagen des Schießsports generell als im Außenbereich privilegiert anzusehen sind. Es genügt nicht, dass der Schießsport als Sport grundsätzlich förderungswürdig ist. Entscheidend ist, ob an der Vornahme einer bestimmten Tätigkeit ein überwiegendes allgemeines Interesse besteht. Bei der Bewertung, ob ein Vorhaben angesichts des mit ihm verfolgten Zwecks eine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB rechtfertigt, ist das Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen. Es genügt daher nicht, dass eine Schießanlage auch von Jägern oder anderen Personen genutzt werden soll, die berechtigt sind, Schusswaffen zu führen und bei denen deswegen ein allgemeines Interesse daran besteht, dass sie sich im Umgang mit der Waffe auch üben. Ob bei der Errichtung bzw. Erweiterung eines Schießplatzes im Außenbereich die Befriedigung individueller Interessen im Vordergrund steht oder die Anlage einem Personenkreis offen steht, der die Annahme eines überwiegenden allgemeinen Interesses rechtfertigt, beurteilt sich nicht nach mathematischen Maßstäben etwa anhand der Größe der jeweiligen Benutzerkreise, sondern ist aufgrund einer umfassenden, die gesamten Umstände des konkreten Vorhabens würdigenden Wertung zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.2012 - 4 B 10/12 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 10.02.2009 - 7 B 46/08 -, juris Rn. 8 ff. Daran gemessen kann vorliegend nicht von einer Privilegierung des streitgegenständlichen Vorhabens ausgegangen werden. Ein überwiegendes allgemeines Interesse im obigen Sinne ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Internetauftritts des 1883 gegründeten Schützenvereins I. wird das im Jahr 1991 genehmigte und ab 1996 gebaute Schießzentrum am D3. Hafen - wie im Übrigen auch der ehemalige Schießstand am G. - zum Zwecke des Sportschießens (Pistole, Luftgewehr, KK-Gewehr und Bogenschießen) genutzt. Es wird demnach von Vereinsmitgliedern, von denen es gegenwärtig circa 190 - darunter 22 Jugendliche - gibt, frequentiert. Dabei geht es um sportliches Übungsschießen sowie Wettkämpfe, d.h. lediglich um individuelle Freizeitgestaltung. Dass, wie der Kläger im Klageverfahren geltend gemacht hat, dort auch regional beheimatete Jäger Probeschüsse abgäben, um Tiere waidgerecht erlegen zu können, lässt sich der Vereinshomepage nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang hat der Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch ergänzend ausgeführt, dass Mitglieder des I3.---rings I. e.V. die Anlage bereits mitgenutzt hätten, als der Schützenverein im Jahr 2002 bei der Beklagten den Vorbescheid für ein vergleichbares Erweiterungsvorhaben beantragt und erhalten habe. Ausweislich des Internetauftritts des I3.---rings I. e.V. sind von dessen Mitgliedern „nicht wenige beim Tontaubenschießen auf dem von der Bundeswehr angemieteten Tontaubenschießstand im Steinbruch C1. aktiv“; eine Inanspruchnahme der Schießsportanlage des Klägers durch einheimische Jäger ergibt sich daraus nicht. Ungeachtet dessen ist jedenfalls selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich, dass das Schießsportzentrum in einem beachtlichen Umfang von Jagdberechtigten oder anderen ähnlich legitimierten Waffenträgern genutzt wird. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass der Schießsport durch einen Verein - den Kläger - organisiert wird, die Annahme einer Privilegierung im Außenbereich. Gleiches gilt für die klägerische Darstellung, dass vier Vereine mit etwa 1.800 bis 2.000 Mitgliedern und damit ein breiter Nutzerkreis sein Schießsportzentrum aufsuchten, was sich übrigens ebenfalls nicht aus der Homepage des Schützenvereins ergibt. Vgl. zu den letzten beiden Aspekten OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.10.2016 - 1 LA 87/13 -, juris Rn. 20 und 22. Somit handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Erweiterungsvorhaben - entsprechend der bisherigen Einordnung des bereits vorhandenen Vereinsgebäudes durch die Genehmigungsbehörde - lediglich um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB. Dieses ist bereits dann unzulässig, wenn es öffentliche Belange beeinträchtigt. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt eine derartige Beeinträchtigung unter anderem vor, wenn das Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt. Zwar gewährleistet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, allerdings nur eine Auffangfunktion. So werden die Belange des Denkmalschutzes in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesrecht konkretisiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3/08 -, juris Rn. 21. Die vom Kläger geplante Vergrößerung seines Schießsportzentrums ist nach § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW erlaubnispflichtig. Zwar sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren - oder wie vorliegend in einem Vorbescheidsverfahren - nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW nur „in angemessener Weise“ zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass an eine baurechtliche, die Belange des Denkmalschutzes berührende Genehmigung geringere Anforderungen als an die Erteilung einer isolierten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis geknüpft wären. Denn die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW soll lediglich die sachliche Zuständigkeit für die Gestattung eines ein Denkmal betreffenden Bauvorhabens aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei einer Behörde konzentrieren. Daher hat im baurechtlichen Genehmigungsverfahren der Denkmalschutz trotz der in der Vorschrift gewählten Formulierung „in angemessener Weise“ den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW und läuft regelmäßig auf eine strikte Anwendung derjenigen Voraussetzungen hinaus, die auch für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW gegeben sein müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.2018 - 10 A 1404/16 -, juris Rn. 33; Urteil vom 04.12.1991 - 7 A 1113/90 -, juris Rn. 2. Nach § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW bedarf der denkmalrechtlichen Erlaubnis, wer ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen oder verändern will. Gleiches gilt nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW für denjenigen, der in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Hier sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 a) DSchG erfüllt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Vorhabenflurstück 645 zu der von der Beklagten bestandskräftig ausgewiesenen Fläche des Bodendenkmals „Stadtwüstung E. . “ (laufende Nummer 3 der Denkmalliste der Beklagten, E1. …..,129) gehört. Der räumliche Bereich dieses Bodendenkmals wurde vom 03.05.1989 bis zum 04.10.1999 sukzessive erweitert, wobei die Beklagte unter dem 11.11.2012 eine zusammenfassende Präzisierung vornahm. Das Flurstück 645 ging aus den ehemaligen Parzellen 319, 320, 321 und 496 hervor, die in der Präzisierung vom 11.11.2012 aufgeführt sind. Weil das gesamte Flurstück 645 zur Bodendenkmalfläche gehört, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Lage konkret unter dem für den geplanten Anbau ausgewählten Areal (noch) Befunde bzw. Funde vorhanden sind, die von der Stadtwüstung E. . herrühren. Durch den vom Kläger avisierten Erweiterungsbau wird dieses Bodendenkmal auch verändert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Veränderung i.S.d. § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW weit auszulegen ist. Vgl. Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutz NRW, 5. Auflage 2016, § 9 Rn. 10. Eine Veränderung des ortsfesten Bodendenkmals „Stadtwüstung E. . “ ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die erste Planung des Klägers realisiert würde, die in den Boden reichende Fundamente in einer Tiefe von 60 - 80 cm vorsieht. Gleiches gilt aber auch bei den alternativ vorgestellten Modellen, die ohne Grabungen in das Erdreich auskommen sollen. Denn zum einen wird auch bei Realisierung einer dieser Alternativlösungen der Zugang zum Bodendenkmal erschwert. Zum anderen ist davon auszugehen, dass es durch das beträchtliche Eigengewicht der großdimensionierten baulichen Anlage mit massiven Bauelementen zur Verdichtung bzw. zum Absacken des darunter befindlichen Bodens kommen wird. In der mündlichen Verhandlung hat der erschienene Hauptkonservator des Beigeladenen das schriftsätzliche und mit Unterlagen untermauerte Vorbringen bestätigt, dass bei den archäologischen Ausgrabungen in dem Bereich unterhalb des klägerischen Vereinsgebäudes 1996 bereits in einer Schicht von nur 20 bis 30 cm unterhalb der Erdoberfläche bedeutsame Befunde aus der romanischen Zeit entdeckt worden seien. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nichts zu seinen Gunsten aus seiner Darstellung herleiten, dass es in der Vergangenheit zur Aufschüttung seines Grundstücks um mehr als einen Meter bzw. um ungefähr 20 bis 30 cm gekommen sein soll, als der Aushub des D3. Hafenbeckens verteilt worden sei. Diese Behauptung einer Geländeerhöhung, der die anderen Beteiligten entgegengetreten sind, weist ohnehin nicht die nötige Substanz auf. Denn der Vorsitzende des Klägers hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe davon nur vom Hörensagen im Gespräch mit anderen Vereinsmitgliedern Kenntnis erlangt; letztlich könne er zu diesem Aspekt nichts Konkretes sagen. Ob zudem auch eine denkmalrechtliche Erlaubnispflicht nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW besteht, kann daher offen bleiben. Dafür dürfte wenig sprechen, zumal durch das klägerische Vorhaben auch nach Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen keine Belange in Bezug auf ein Baudenkmal berührt sind und nichts auf eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des ausschließlich unter der Erde befindlichen Bodendenkmals „Stadtwüstung E. . “ hindeutet. Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 a) DSchG NRW). Gründe des Denkmalschutzes stehen in diesem Sinne einem Vorhaben entgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt und die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1991 - 7 A 1113/90 -, juris Rn. 4 ff., sowie Urteil vom 22.01.1998 - 11 A 688/97 -, juris Rn. 5 ff. Hierbei kommt den fachlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Denkmalbehörden ein besonderer Stellenwert zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.03.1991 - 11 A 264/89 -, juris Rn. 17. Daran gemessen ist hier von einer Beeinträchtigung der Denkmalschutzbelange durch das klägerische Vorhaben, die stärker als nur geringfügig ausfällt, auszugehen. Die vorzunehmende Abwägung geht zu Lasten des Klägers aus. Der sachkundige Beigeladene hat im Einzelnen in überzeugender Weise dargelegt, dass und aus welchen Gründen es sich bei der an einem Abzweig des früheren I1.---wegs gelegenen Stadtwüstung E. . um ein äußerst bedeutsames Bodendenkmal handelt. Dem entsprechenden Eintragungstext, der der Unterschutzstellung durch die Beklagte zugrunde liegt, lässt sich entnehmen, dass Stadtwüstungen im mittelalterlichen Raum eine ungewöhnliche Erscheinung darstellen. In Westfalen lassen sich bislang bei einem geschätzten Bestand von circa 4.000 Ortswüstungen nicht mehr als sechs totale Stadtwüstungen nachweisen. Die Stadtwüstung E. . ist dabei mit Abstand die bedeutendste in Westfalen und eine der wichtigsten in Nordwestdeutschland. Die Tatsache, dass die Stadt E. . nach ihrer umfassenden Zerstörung im Jahr 1265 im Wesentlichen unbesiedelt blieb, verleiht der Stadtwüstung einen außerordentlichen Wert für die Erforschung der vor- und frühstädtischen Siedlungsstrukturen vom 9. bis zum 13. Jahrhundert in Westfalen und im zentraleuropäischen Raum. Zudem folgt die Kammer dem zentralen Argument des Beigeladenen, dass das Bodendenkmal „Stadtwüstung E. . “ nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern in einem engen Zusammenhang mit dem im Juni 2014 von der UNESCO anerkannten Weltkulturerbe „Das Karolingische X5. und die D1. E. . “ steht, wobei es sich dabei sogar um das einzige Welterbe in Westfalen handelt. Die von der Beklagten unter Schutz gestellten Bodenschichten stellen nach den überzeugenden Ausführungen des Beigeladenen „quasi eine museale Zeitkapsel“ dar, die nicht nur Aufschluss über eine mehr als 1.000 Jahre währende Siedlungsgeschichte, sondern auch über die Einbindung der ehemaligen Reichsabtei - zu der das karolingische X5. gehört - in ihre unmittelbare städtische Umgebung verleiht. Hinzu kommt, dass das in Rede stehende Bodendenkmal zu der von der UNESCO definierten Pufferzone gehört, die das anerkannte Weltkulturerbe schützen und deshalb von störenden Baukörpern freihalten werden soll. Dazu hat der Hauptkonservator des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung noch einmal hervorgehoben, dass der Umstand einer - weitgehend - fehlenden Überbauung des Areals der Stadtwüstung E. . ein maßgeblicher Gesichtspunkt für den Antrag auf Einschreibung des L. Westwerks und der D1. E. . in die UNESCO-Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt gewesen sei. Durch die Verleihung des Titels Welterbe trägt die UNESCO der Einzigartigkeit Rechnung. Es geht dabei nicht nur um ein lokal oder regional bedeutsames Kulturgut, sondern um ein Objekt von universellem Wert. Dies führt zu einer gesteigerten Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Denkmals gegen Störungen von außen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.11.2014 - 5 K 1275/13 -, juris Rn. 42, und Urteil vom 20.05.2010 - 5 K 5679/08 -, juris Rn. 39 (jeweils zum Industriedenkmal und Weltkulturerbe Zollverein in Essen); ähnlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2017 - 2 L 166/15 -, juris Rn. 51 ff. (zum Welterbe „Dessau-Wörlitzer Gartenreich“); ferner Davydov, a.a.O., § 9 Rn. 33. Dabei kann auch eine mittelbare Bindungswirkung des Übereinkommens vom 23.11.1972 zum Schutze des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. II 1977, S. 213) und dessen rigide Vorgaben zur Behandlung von Welterbestätten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 09.03.2007 - 4 BS 216/06 -, juris Rn. 77 ff. im Zusammenhang mit der Dresdener „Waldschlößchenbrücke“. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger zuzumuten, auf eine Erweiterung seiner bestandsgeschützten Schießsportanlage, die zumindest in erster Linie individuellen Freizeitaktivitäten dient, zu verzichten, wenngleich sein Klagebegehren angesichts der Genehmigungshistorie zu seinem Vereinsgebäude verständlich ist. Gleiches gilt im Hinblick auf seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass in diesem sensiblen Bereich in der Vergangenheit weitere Gebäude wie z.B. ein Sägewerk und die Außenstelle des Wasser- und Schifffahrtsamtes I4. . N. zugelassen wurden. Auf Vertrauensschutz kann er sich jedoch nicht berufen, weil durch die Beklagte zu seinen Gunsten kein verbindlicher Vertrauenstatbestand etwa im Sinne einer Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW begründet wurde. Hinzu kommt, dass sich durch die Verleihung des Welterbestatus durch die UNESCO im Jahr 2014 eine neue Sachlage ergeben hat. Da das streitgegenständliche Vorhaben des Klägers daher schon Belange des Denkmalschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, kann dahingestellt bleiben, ob weitere öffentliche Belange zur Schonung des Außenbereichs tangiert sind, namentlich, ob durch die geplante Schießbahnverlängerung das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. die Wertungen aus §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.