Urteil
7 K 5743/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0808.7K5743.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten des Lebensunterhalts einer syrischen Staatsangehörigen. Um den Zuzug der am 01. Januar 1941 geborenen syrischen Staatsangehörigen K. N. auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK) vom 26. September 2013 – 15-39.12.03-1-13-100 – „Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden.“ i.d.F. des Runderlasses des MIK vom 03. Februar 2014 – 15-39.12.03-1-13-346(2603) – (Aufnahmeanordnung) zu ermöglichen, gab die Klägerin am 18. Juni 2014 gegenüber dem Kreis N1. -M1. eine sog. Verpflichtungserklärung ab. Darin verpflichtete sie sich, vom Tag der voraussichtlichen Einreise der Frau N. – „ab sofort“ – bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Kosten für den Lebensunterhalt der Frau N. zu tragen. Ausdrücklich ausgenommen waren entsprechend der zu Grunde liegenden Aufnahmeanordnung Kosten der Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit. Handschriftlich gestrichen worden war im verwendeten Formular u.a. der Passus der Versorgung „mit Wohnraum“. Ferner enthält die Verpflichtungserklärung folgenden Eintrag: „Die ev.-luth. Kirchengemeinde M1. hat mit Beschluss des Presbyteriums vom 19.05.2014 die Abgabe von Verpflichtungserklärungen für zwölf syrische Flüchtlinge beschlossen. Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises M1. hat daraufhin am 12.06.2014 die Einstellung einer Bürgschaftssicherungsrücklage von 100.000 € beschlossen. Der Superintendent des Kirchenkreises hat diesen Beschluss bestätigt. Die og. Bürgschaftssicherungsrücklage steht zweckgebunden für den Unterhalt der eingeladenen Personen zu Verfügung.“ Unterzeichnet ist die Verpflichtungserklärung vom Pfarrer T. . Entgegengenommen worden ist sie von der Bediensteten des Kreises N1. -M1. G. . Tatsächlich war ein Presbyteriumsbeschluss bereits am 07. April 2014 gefasst worden. Unter dem 19. Mai 2014 war Pfarrer T. zur Abgabe der Verpflichtungserklärung bevollmächtigt worden. In dem Presbyteriumsbeschluss heißt es u.a.: „Dem Presbyterium ist bewusst, dass aus der Verpflichtungserklärung nach den §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz Kosten für die vorgenannten Sachleistungen und die Rückführung der Personen entstehen können.“ Ausweislich eines im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Telefonvermerks hatte die Ausländerbehörde des Kreises N1. -M1. (Herr T1. ) Pfarrer T. am 20. Mai 2014 erklärt, dass für einen zweijährigen Aufenthalt von 12 syrischen Personen rund 100.000 € zur Verfügung stehen müssten. Am 08. September 2014 reiste Frau N. im ordnungsgemäßen Visumverfahren in das Bundesgebiet ein. Das Visum war zum Zwecke der Aufnahme gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt worden. Am 14. Oktober 2014 erhielt Frau N. eine auf den 14. Juni 2016 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. Am 25. Juni 2015 beantragte Frau N. ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 11. August 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihr die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Kreis N1. -M1. erteilte Frau N. daraufhin am 15. September 2015 eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG. Unter dem 24. September 2015 beantragte Frau N. bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Mit Schreiben vom 29. März 2017 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Heranziehung der Frau N. im Zeitraum von September 2015 bis einschließlich April 2017 gewährten Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 9.899,41 € an. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 17. Mai 2017, dass die abgegebene Verpflichtungserklärung rechtlich als Bürgschaftsvertrag zu qualifizieren sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut sei die eingegangene Verpflichtung auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begrenzt gewesen. Eine Inanspruchnahme laufe auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider. Es seien keine Anstrengungen erkennbar, die zu einem angemessenen Interessenausgleich führen könnten. Die Aufnahme syrischer Flüchtlinge habe schließlich auch im öffentlichen Interesse gelegen. Letztlich werde die Anfechtung der Verpflichtungserklärung wegen Irrtums jedenfalls über die zeitliche Tragweite der Verpflichtung erklärt. Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 setzte die Beklagte entsprechend der vorherigen Anhörung eine Erstattungsforderung in Höhe von 9.899,41 € gegen die Klägerin fest. Dagegen hat die Klägerin am 14. Juni 2017 die vorliegende Klage erhoben. Am 22. Juni 2017 erklärte die Klägerin gegenüber dem Kreis N1. -M1. die Anfechtung der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung. Aufgrund diverser Beratungsgespräche mit der Ausländerbehörde und der damaligen Sach- und Rechtslage sei sie jedenfalls über die zeitliche Tragweite der Erklärung im Irrtum gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Einstandspflicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ende. In der mündlichen Verhandlung erklärte Pfarrer G. , dass es bei Abgabe der Verpflichtungserklärung keine ergänzenden oder von der Erklärung abweichenden Vereinbarungen mit der Bediensteten des Kreises N1. -M1. G. gegeben habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Einvernahme der Bediensteten des Kreises N1. -M1. G. als Zeugin verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Leistungsgewährung an Frau N. sowie der Ausländerakte des Kreises N1. -M1. betreffend Frau N. . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2017 ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 -, InfAuslR 2014, 247 f., rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Klägerin ist § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG. Die Vorschrift enthält die Befugnis, einen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 -, InfAuslR 2014, 247 f. Gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Gem. § 68a Satz 1 AufenthG findet die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwGO auch auf Verpflichtungserklärungen Anwendung, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelung des § 68 AufenthG am 06. August 2016 abgegeben worden sind, allerdings beträgt der Verpflichtungszeitraum in diesen Fällen nicht fünf, sondern drei Jahre. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. Die Klägerin hat eine wirksame Verpflichtungserklärung i.S. dieser Vorschrift abgegeben (hierzu unter 1.). Diese erstreckt sich in sachlicher Hinsicht auf die durch den streitgegenständlichen Leistungsbescheid von der Klägerin erstattet verlangten Leistungen nach dem SGB XII (hierzu unter 2.). Die Einstandspflicht der Klägerin dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum noch an (hierzu unter 3.). Die Heranziehung der Klägerin steht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (hierzu unter 4.). 1. Eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat die Klägerin am 18. Juni 2014 abgegeben. Diese Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, vgl. dazu nur OVG Schleswig, Urteil vom 07. August 2013 - 4 LB 14/12 -, mit dem Zugang bei der Ausländerbehörde – dem Kreis N1. -M1. – wirksam geworden. Sie genügt der in § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geforderten Schriftform. Die von der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung ist nicht aus sonstigen Rechtsgründen unwirksam. Dafür, dass die Klägerin bei Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht wirksam vertreten worden wäre bzw. ihr die in ihrem Namen abgegebene Erklärung ihres Pfarrers T. nicht zuzurechnen wäre, fehlt es an jedwedem Anhalt. Ob der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits der Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung, welche von einem offenkundig für keinerlei Unterhaltsleistungen gegenüber Dritten leistungsfähigen Erklärenden entgegengenommen wird, entgegensteht, kann dahinstehen, denn eine offensichtliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf die Erstattung künftiger öffentlicher Leistungen zugunsten der Frau N. lag zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht vor. Die Frage der Leistungsfähigkeit der Klägerin ist ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ausdrücklich thematisiert, geprüft und letztlich durch eine Sicherungsrücklage des Kreiskirchenkreises sichergestellt worden. Die von der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung ist auch hinreichend bestimmt. Die Reichweite der Verpflichtung lässt sich sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nach dem Wortlaut sowie durch Auslegung anhand objektiver Umstände ermitteln (vgl. § 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (- BGB -)). Hieran ändert der Umstand nichts, dass es im Nachhinein zu abweichenden Auslegungen durch Verwaltungsgerichte und -behörden gekommen ist, denn diese Auslegungsergebnisse haben keinen Niederschlag in der von der Klägerin am 18. Juni 2014 abgegebenen Verpflichtungserklärung gefunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urteil vom 08. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 -, juris, Rn. 31 ff., 38; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 -. Es finden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgegebene Verpflichtungserklärung aufgrund einer unzureichenden Belehrung der Klägerin über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie die Bindungswirkung der Verpflichtungserklärung wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam sein könnte. Vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 19 April 2012 - 4 K 1626/11 -, BeckRS 2012, 50156. Der Vertreter der Klägerin hat ausweislich des Inhalts der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt, über den Umfang und die Dauer der Haftung und die Bindungswirkung der Verpflichtung belehrt worden zu sein. Über eine rein zeitliche Beschränkung der Einstandspflicht konnte die Bedienstete des Kreises N1. -M1. G. die Vertreter der Klägerin im Vorfeld und insbesondere bei Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht belehren, denn insbesondere die zu Gunsten von Verpflichtungsgebern eingeführten zeitlichen Beschränkungen auf drei bzw. fünf Jahre sind – wie ausgeführt – erst am 6. August 2016 Gesetz geworden. Bis dahin galt die Einstandspflicht abgesehen von den in der Verpflichtungserklärung ausdrücklich benannten Beendigungstatbeständen der Beendigung des Aufenthalts bzw. der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck im Grundsatz zeitlich unbeschränkt. Dass auch tatsächlich keine hiervon abweichende Belehrung über die Geltungsdauer der Verpflichtungserklärung erfolgt ist, haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Die Zustimmung zur Einreise zu einem humanitären Aufenthaltszweck von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen – dazu diente die Verpflichtungserklärung offensichtlich –, stellt sich auch nicht per se als unverhältnismäßige, sachwidrige Ausnutzung staatlicher Übermacht dar. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, juris, Rn. 41 ff. Die von der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung ist auch nicht aufgrund einer Anfechtung von Anfang an nichtig, vgl. § 142 Abs. 1 BGB. Weil die Anfechtungserklärung gegenüber der seinerzeit die Verpflichtungserklärung entgegennehmenden Ausländerbehörde abzugeben ist, kann insoweit allein auf das an den Kreis N1. -M1. gerichtete Anfechtungsschreiben vom 22. Juni 2017 abgestellt werden. Es mangelt aber bereits an einem Anfechtungsgrund. Dass die Klägerin – ihr Vertreter – bei Abgabe der Verpflichtungserklärung arglistig getäuscht worden wäre, was auf den Anfechtungstatbestand des § 123 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB führen könnte, ist nicht zu ersehen. Ebenso wenig besteht ein Anhalt dafür, dass sich die Klägerin bei Abgabe der Verpflichtungserklärung wie von ihr behauptet in einem Inhaltsirrtum „über die zeitliche Reichweite der eingegangenen Verpflichtung befunden hat (vgl. § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB). Aus dem verwendeten Formular ergibt sich eine zeitliche Beschränkung gerade nicht. Von der Formularerklärung abweichende „Vereinbarungen“ sollen auch nach der Darstellung der Klägerin selbst nicht getroffen worden sein. Dem Presbyterium der Klägerin war ausweislich der Beschlussfassung am 07. April 2014 zudem klar, dass es eine zeitliche Begrenzung der Einstandspflicht zunächst nicht geben konnte. Dies folgt schon aus dem Umstand der im Beschluss festgehaltenen Erkenntnis, dass man ggfls. auch für die Kosten der Rückführung aufzukommen habe. Unter diesem Blickwinkel könnte die Klägerin auch nicht damit gehört werden, bei Abgabe der Verpflichtungserklärung aufgrund des Telefonats zwischen Pfarrer T. und dem Bediensteten des Kreises N1. -M1. T1. am 20. April 2014 davon ausgegangen zu sein, allenfalls für einen Zeitraum von 2 Jahren „haften“ zu müssen. In jedem Falle stünde einer wirksamen Anfechtung der Verpflichtungserklärung die fehlende Wahrung der Anfechtungsfrist entgegen. Nach § 121 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Daran fehlt es. Kenntnis erlangt im vg. Sinne hat die Klägerin spätestens mit dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 29. März 2017. Die Anfechtung hat sie gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises N1. -M1. erst mit Schreiben vom 22. Juni 2017 erklärt. Ferner ist die Verpflichtungserklärung nicht durch eine einseitige Erklärung der Klägerin für den die Kostenerstattung betreffenden Zeitraum erloschen. Ein Widerruf wäre gem. § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB – da es sich bei der Verpflichtungserklärung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt – nur bis zu dem Zeitpunkt möglich gewesen, bis sie der entgegennehmenden Ausländerbehörde zugegangen ist. Schon daran fehlt es. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 -, juris, Rn. 69. Im Übrigen fehlt es aber sowohl für einen Widerruf als auch für eine Kündigung an einer Rechtsgrundlage, auf die eine solche Erklärung gestützt werden könnte. Eine Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig durch Widerruf oder Kündigung vor Ablauf des in der Verpflichtungserklärung angegebenen Zeitraumes zu beenden, würde dem Zweck der Verpflichtungserklärung zuwiderlaufen, den Staat für diesen Zeitraum von finanziellen Belastungen, die durch einen Aufenthalt der Person entstehen können, für die der Verpflichtungsgeber eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, freizustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 08. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 -, juris, Rn. 58. 2. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten und von der Erstattungspflicht umfassten Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung in einer Gesamthöhe von 9.899,41 € an Frau N. erbracht. Dass die Leistungserbringung rechtswidrig gewesen sein könnte, und die Klägerin deshalb von ihrer Leistungspflicht befreit sein könnte, ist nicht zu ersehen. Entsprechendes wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Dass Leistungen nach dem SGB XII als Leistungen zum Lebensunterhalt im Sinne der abgegebenen Verpflichtungserklärung zu qualifizieren sind, steht außer Frage. Dies gilt auch, soweit darin Leistungen zur Versorgung mit Wohnraum enthalten sein sollten. Die handschriftliche Streichung des Wortes „Wohnraum“ in der Verpflichtungserklärung stellt ein offensichtliches Versehen dar. Die vorgenommenen Streichungen sollten offensichtlich nur dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der maßgeblichen Aufnahmeanordnung Leistungen zur Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit von der Erstattungspflicht auszunehmen waren. Derartige Aufwendungen sind von der Beklagten nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs auch nicht in Ansatz gebracht worden. Weil die Beklagte die zur Erstattung geforderten Mittel aufgewendet hat, steht ihr der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Sache nach zu (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). 3. Für den im angefochtenen Bescheid angeführten Leistungszeitraum bestand auch eine Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der Kosten. Die Einstandspflicht von drei Jahren nach der Einreise ins Bundesgebiet war im Zeitraum des Leistungsbezuges der Frau N. noch nicht beendet. Die eingegangene Verpflichtung ist auch nicht – mit Wirkung vom 15. September 2015 – dadurch beendet worden, dass Frau N. ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist. Dies folgt allerdings nicht bereits aus der Neuregelung des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, in der der Gesetzgeber mit Wirkung zum 06. August 2016 geregelt hat, dass eine Verpflichtungserklärung nicht vor einem Zeitraum von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes erlischt. Diese Vorschrift findet mangels Bezugnahme der Übergangsvorschrift des § 68a Satz 1 AufenthG auf Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten der oben genannten Neuregelung abgegeben wurden, keine Anwendung. Die Erstattungspflicht der Klägerin folgt vielmehr weiterhin unmittelbar aus der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung vom 18. Juni 2014, denn nach dem konkreten Wortlaut der Verpflichtungserklärung hat sich die Klägerin „ab der voraussichtlichen Einreise – „ab sofort“ – bis zur Beendigung des Aufenthalts oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ verpflichtet. Gemessen daran ist eine Beendigung der Verpflichtung vor dem Ende des hier streitgegenständlichen Leistungszeitraumes nicht gegeben. Die im Formulartext aufgeführten Beendigungszeitpunkte, die „Beendigung des Aufenthaltes“ oder „die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck“, sind nicht eingetreten. Die erste Alternative ist schon mangels Ausreise der Frau N. nicht erfüllt. Die zweite Alternative ist nicht dadurch gegeben, dass Frau N. wenige Tage nach Beginn des Leistungsbezuges eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist. Zu der Frage eines denkbaren Zweckwechsels im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen der vorliegenden Art hatte die Kammer zunächst die Auffassung vertreten, dass – nachdem einem Ausländer – wie hier – zunächst die durch die Verpflichtungserklärung ermöglichte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt worden war – mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG eine Zweckänderung des Aufenthalts eingetreten ist, und mit diesem Zweckwechsel die Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen des Verpflichteten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG endet. Vgl. u.a. VG N1. , Urteile vom 11. Mai 2016 - 7 K 3326/15 - und vom 30. März 2015 - 7 K 2137/15 -. An dieser Rechtsprechung hat die Kammer in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris, Rn. 27 ff.; so auch OVG NRW, Urteil vom 08. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 -, juris, Rn. 37 ff., wonach in der hier gegebenen Konstellation gerade kein sog. Zweckwechsel im Sinne der zugrunde liegenden Verpflichtungserklärung vorliegt, nicht länger festgehalten. Vgl. u.a. VG N1. , Urteil vom 21. Juni 2017 - 7 K 2124/16 -. Die Kammer folgt der Auffassung des BVerwG, welches in der oben zitierten Entscheidung u.a. wie folgt ausführt: „Die danach ohne Bindung an die tatrichterliche Auslegung mögliche und gebotene Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch den Senat führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Haftung durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nach Anerkennung der Verwandten des Verpflichtungsgebers als Flüchtlinge nicht beendet worden ist. Dieser Aufenthaltserlaubnis lag kein "anderer Aufenthaltszweck" zugrunde als der durch die Verpflichtungserklärungen ermöglichten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden. Im Rahmen der Verpflichtungserklärungen ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem "Aufenthaltszweck" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. Der Begriff des "Aufenthaltszwecks" im Sinne der Verpflichtungserklärungen erfasst daher grundsätzlich jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Überschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind. Dies entspricht der allgemeinen Systematik des Aufenthaltsgesetzes, wonach ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG ) . Diese übergreifenden Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmen und begrenzen auch den Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 12 und 22). Soweit der Begriff des Aufenthaltszwecks in bestimmten rechtlichen Zusammenhängen enger verstanden wird, ist dies jeweils durch die spezielle Rechtsnorm oder den betroffenen Sachverhalt veranlasst (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2011 - 18 B 1220/11 - juris Rn. 4, zu § 16 Abs. 2 AufenthG; siehe auch Nr. 68.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Die Unterschiede der einzelnen im 5. Abschnitt zusammengefassten Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern bei den hier zu beurteilenden Verpflichtungserklärungen qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Insbesondere führt der Umstand, dass auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu einem Entfallen der Haftung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 12). Denn diese Aufenthaltserlaubnis kann - wie die ihr vorausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - regelmäßig nur vom Inland aus beansprucht werden; der Vorteil der nur durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten legalen Einreise der Begünstigten wirkt deshalb bei ihrer Erteilung noch fort. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in den Verpflichtungserklärungen ein von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden wäre. Ein auf den einzelnen Aufenthaltstitel verengtes Verständnis des "Aufenthaltszwecks" liegt schon nach der Formulierung des Beendigungstatbestands in den Verpflichtungserklärungen nicht nahe. Denn danach beendet nicht jede anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung, sondern nur eine solche zu einem anderen Aufenthaltszweck. Die abweichende Auffassung des MIK NRW in seinem Runderlass vom 24. April 2015 (Az.: 122-39.12.03-1-13-346(2603)) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Danach soll die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren enden. Diese nachträgliche Meinungsäußerung hat jedoch in der vom Verpflichtungsgeber unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden und kann daher zu einer einschränkenden Auslegung dieser Erklärung nicht herangezogen werden (siehe dazu auch VG Köln, Urteil vom 19. April 2016 - 5 K 79/16 - juris Rn. 56).“ Diese Ausführungen gelten auch hier. Dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheiten der umstrittenen Verpflichtungserklärung etwas Abweichendes ergeben könnte, ist nicht zu ersehen. Für die Darstellung der Klägerin, die Einstandspflicht ende schon mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Frau N. findet sich in der Verpflichtungserklärung selbst kein Anhalt. Völker- und unionsrechtliche Regelungen hindern die Fortdauer der Haftung des Verpflichtungsgebers nach Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling grundsätzlich nicht. Dazu hat das BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris, Rn. 33 f., wie folgt ausgeführt: „dd) Völker- und unionsrechtliche Regelungen hindern die Fortdauer der Haftung des Garantiegebers nach Anerkennung der Begünstigten als Flüchtlinge entgegen vereinzelter Stellungnahmen in der Literatur (etwa Hörich/Riebau, ZAR 2015, 253 ff.) grundsätzlich nicht. Nach Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung - ABl. L 337 S. 9) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Diese Vorschrift orientiert sich an Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - BGBl. 1953 II S. 560). Danach sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren (Grundsatz der Inländergleichbehandlung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die "gleiche Behandlung" im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148 Rn. 19 m.w.N.). Unterschiede, die allein die - vielfältigen - tatsächlichen Begleitumstände der Leistungsgewährung betreffen, sind zu einer Verletzung des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung allerdings nur geeignet, wenn sie ein bestimmtes Gewicht erreichen. Gemessen daran ist ein Verstoß gegen die genannten Regelungen des Völker- und Unionsrechts hier nicht festzustellen. Nach deutscher Rechtslage hat auch derjenige, dessen Lebensunterhalt ein Dritter zu tragen verpflichtet ist, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den zuständigen staatlichen Leistungsträger, soweit der Dritte tatsächlich keine Hilfe leistet (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diesen Anspruch haben die Begünstigten der Verpflichtungserklärung im vorliegenden Fall erfolgreich geltend gemacht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichtungsgeber und dem Beklagten als Leistungsträger wirken sich die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2011/95/EU unmittelbar nicht aus; sie können daher einem Erstattungsanspruch gegen den Garantiegeber grundsätzlich nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 15). Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Ausländer durch den Rückgriffsanspruch gegen seinen Verwandten von der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen abhalten lassen könnte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie hat sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht realisiert. Eine Überforderung des Verpflichtungsgebers im Einzelfall wäre auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (siehe unten 2. c). Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat in diesem Zusammenhang auch keine unionsrechtliche Zweifelsfrage, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre.“ Dieser Rechtsprechung hat sich das OVG NRW im Grundsatz angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 08. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 -, juris, Rn. 40, - 18 A 1125/16 -, juris, Rn. 42 f; - 18 A 1040/16 -, juris, Rn. 37 f. Die Kammer folgt dem. Im Übrigen hat sich die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Ausländer durch den Rückgriffsanspruch gegenüber einem Dritten von der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Leistungen abhalten lassen könnte, auch im vorliegenden Fall nicht realisiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch der Kammer keine unionsrechtliche Zweifelsfrage, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre. 4. Die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der erbrachten Sozialleistungen steht schließlich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Pfändungsfreigrenze bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris, Rn. 35. Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin. Aus der Verpflichtungserklärung selbst und der seinerzeitigen Bonitätsprüfung ergibt sich, dass die Klägerin leistungsfähig war. Im Verwaltungsverfahren, auf die Anhörung hin, hat die Klägerin zu einer etwaigen Leistungsunfähigkeit keine Angaben gemacht. Sie hat vielmehr gerade für den Fall ihrer Inanspruchnahme entsprechende Rücklagen geschaffen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin seinerzeit wohl mehrere Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, kann nicht auf ihre Leistungsunfähigkeit geschlossen werden. Derartiges macht die Klägerin selbst auch nicht geltend. Mit Blick auf das Vorbringen der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, man habe auf den bindenden Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 24. April 2015 – 122-39.12.03-1-13-346(2603) –, nach dem die Einstandspflicht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ende, vertraut, sei angemerkt, dass der vg. Erlass gerade nicht geeignet war, ein solches Vertrauen zu erwecken. Im genannten Erlass wird vielmehr ausdrücklich auf die gegenteilte Rechtsauffassung des Bundesministeriums des Innern und damit auf die unklare Rechtslage hingewiesen. So heißt es u.a.: „Das Bundesministerium des Innern (BMI) vertritt die Auffassung, dass bei syrischen Flüchtlingen sowohl der Titelerteilung nach § 23 Abs. 1 AufenthG als auch der Titelerteilung nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG der gleiche Aufenthaltszweck zugrunde liegt, nämlich der „Schutz vor den Folgen des syrischen Bürgerkrieges“. Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG sei bei Personen, die aufgrund der Aufnahmeprogramme von Bund und Ländern eingereist sind, kein Wechsel des Aufenthaltszwecks verbunden. Somit gelte auch die Haftung aus der Verpflichtungserklärung - trotz Anerkennung im Asylverfahren - fort (vgl. meine E-Mail vom 16. 09.2014 sowie Anlage 27 zum BT-Plenarprotokoll 18/72 der Sitzung vom 03.12.2014).“ Weiter heißt es: „In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bundesagentur für Arbeit in einer Weisung an die Regionaldirektionen vom 13.03.2015 der Rechtsauffassung des BMI zur Fortgeltung von Verpflichtungserklärungen angeschlossen hat. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass es auch noch nach erfolgter Anerkennung im Asylverfahren zu Erstattungsforderungen auf Grundlage abgegebener Verpflichtungserklärungen kommt. Hierüber sollten die Betroffenen informiert werden. Dies gilt insbesondere, wenn sie die Aufnahme weiterer im Landesverfahren registrierter Flüchtlinge erwägen. Herr Minister Jäger setzt sich nachhaltig dafür ein, dass die zuständigen Bundesbehörden ihre Haltung in dieser Frage unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Argumentation nochmals überdenken und hat sich deswegen mit Schreiben vom heutigen Tage auch persönlich an Herrn Bundesminister Dr. de Maizière gewandt.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 der Zivilprozessordnung.