Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 verpflichtet, sich für das Kindergartenjahr 2016/17 an den Zuschüssen des Klägers für eingruppige Einrichtungen für die Einrichtungen „X. “ und „X1. “ mit jeweils 5.775,00 € sowie für die Einrichtung „H1. “ mit 5.400,00 € zu beteiligen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 62 %, der Beklagte zu 38 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit Zuschussantrag vom 15. März 2016 beantragte der Kläger als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Beklagten als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe für das Kindergartenjahr 2016/17 unter anderem die Zahlung eines Pauschalbetrags für eingruppige Kindertageseinrichtungen (KiTA-Einrichtungen) in Höhe von jeweils 15.000,00 € für die in seinem Jugendamtsbezirk betriebenen Waldkindergärten „X. “ in Q1. und „X1. “ in N. sowie die Waldspielgruppe „H1. “ in Q2. -P. /I1. . Die Einrichtungen verfügten schon vor dem 28. Februar 2007 über Betriebserlaubnisse nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Der Kläger seinerseits gewährte ihnen Zuschüsse für eingruppige Einrichtungen für das Kindergartenjahr 2016/17 in Höhe von jeweils 15.000,00 €. Mit Anhörungsschreiben vom 18. März 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Bewilligung eines Zuschusses für eingruppige Einrichtungen setze voraus, dass die betreffende Einrichtung bereits am 28. Februar 2007 eingruppig im Sinne des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in Betrieb gewesen sei, eine GTK-Förderung erhalten habe und der Träger die Einrichtung ohne den zusätzlichen Betrag nicht ausreichend finanzieren könne. Die in Rede stehenden Einrichtungen seien zum Stichtag 28. Februar 2007 weder eingruppig in Betrieb gewesen noch hätten sie eine Förderung nach dem GTK erhalten. Mit Schreiben vom 22. März 2016 entgegnete der Kläger, der Zuschuss für eingruppige Einrichtungen sei nach der Neufassung des § 20 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) allen Kindertageseinrichtungen zu gewähren, die am 28. Februar 2007 eingruppig in Betrieb gewesen seien und für die eine Bedürftigkeit nachgewiesen worden sei. Dies treffe auf die drei Einrichtungen zu. Demgegenüber komme es auf eine GTK-Förderung nicht mehr an, weil der Gesetzgeber diese Voraussetzung mit Wirkung zum 1. August 2014 ersatzlos aus der Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz gestrichen habe. Mit Bescheid vom 18. April 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers unter Wiederholung seiner bereits im Anhörungsschreiben vom 18. März 2016 geäußerten Rechtsauffassung ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2016 Widerspruch ein, für dessen Begründung er auf sein Schreiben vom 22. März 2016 Bezug nahm. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 25. April 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit zur Gewährung von Zuschüssen für eingruppige Einrichtungen beabsichtigt, die Härten abzufedern, die sich durch die Umstellung auf ein pauschales Finanzierungssystem ergeben können. Die Bezuschussung eingruppiger Einrichtungen setze daher voraus, dass sie bereits vor dem Stichtag 28. Februar 2007 nach dem GTK gefördert worden seien. Dies gelte im Hinblick auf den dargelegten Zweck der Regelung auch, nachdem der Gesetzgeber die Wendung „unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten“ in § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz mit Wirkung zum 1. August 2014 gestrichen habe. Ohnehin seien die in Rede stehenden Einrichtungen ausweislich ihrer jeweiligen Betriebserlaubnis zum Stichtag 28. Februar 2007 als Spielgruppen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB VIII, nicht aber als Einrichtungen im Sinne des § 1 GTK in Betrieb gewesen. Sie könnten daher bereits nicht als Kindertageseinrichtungen qualifiziert werden. Am 27. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren berufen. Ursprünglich hat der Kläger sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 zu verpflichten, ihm für das Kindergartenjahr 2016/17 für die Einrichtungen „X1. “, „X. “ und „H1. “ einen Zuschuss für eingruppige Einrichtungen in Höhe von jeweils 15.000,00 € zu bewilligen. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage im Hinblick auf die Einrichtungen „X1. “ und „X. “ sinngemäß in Höhe eines Betrages von jeweils 9.225,00 € sowie im Hinblick auf die Einrichtung „H1. “ in Höhe eines Betrages von 9.600,00 € zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 zu verpflichten, ihm für das Kindergartenjahr 2016/17 für die Einrichtungen „X1. “ und „X. “ einen Zuschuss für eingruppige Einrichtungen in Höhe von jeweils 5.775,00 € sowie für die Einrichtung „H1. “ einen Zuschuss für eingruppige Einrichtungen in Höhe von 5.400,00 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren macht er im Hinblick auf den Waldkindergarten „X1. “ ergänzend geltend, diesem sei unter dem 2. September 2003 eine Betriebserlaubnis für zwei Gruppen erteilt worden. Insoweit könne die Pauschale bereits deshalb nicht gewährt werden, weil es sich nicht um eine eingruppige Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz handle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren wird gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Klage begründet. Insoweit ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Beteiligung des Beklagten an den streitgegenständlichen Zuschüssen für eingruppige Einrichtungen in der noch streitigen Höhe. Dabei kann es das Gericht offen lassen, ob für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers auf Gewährung der begehrten Zuschüsse oder der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 8 K 1819/12 -, juris, Rdn. 41 ff. Diese Frage braucht nicht entschieden zu werden, weil sich weder die der Entscheidung zugrundeliegende Sachlage noch die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften nach der Widerspruchsentscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers geändert haben. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 21 Abs. 8 i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung. Nach § 21 Abs. 8 KiBiz beteiligt sich das Land, für das der Beklagte als Landesjugendamt handelt (§§ 1 und 2 DVO KiBiz, § 8 AG – KJHG NRW), an den Zuschüssen u.a. nach § 20 Abs. 3 KiBiz mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den vom-Hundert-Sätzen des § 21 Abs. 1 KiBiz richtet. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz kann bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, unter Berücksichtigung des in Absatz 1 der Vorschrift zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 € geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Dabei ist vorliegend inzident zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines entsprechenden Zuschusses nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Trägern der KiTa-Einrichtungen erfüllt sind. Denn der Beklagte kann nur an solchen Zuschüssen zu beteiligen sein, die den Trägern der Einrichtungen zu Recht bewilligt worden sind. Hier sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Trägern der KiTa-Einrichtungen erfüllt. Bei den Gruppen „X. “, „H1. “ und „X1. “ handelt es sich um Einrichtungen im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz. Der Begriff der Einrichtung wird im KiBiz nicht definiert. Aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz mit § 1 Abs. 1 KiBiz, der den Anwendungsbereich des Gesetzes für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege eröffnet, ergibt sich allerdings, dass mit einer Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz nur eine solche gemeint sein kann, die zugleich als Kindertageseinrichtung oder – was hier ausscheidet – Kindertagespflege im Sinne des § 1 Abs. 1 KiBiz zu qualifizieren ist. Was dabei unter einer Kindestageseinrichtung zu verstehen ist, sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht im KiBiz selbst geregelt, sondern unter Rückgriff auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB VIII bestimmt werden. Vgl. LT-Drs. 14/4410, S. 39; Göppert/Leßmann, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 2012, § 1, Ziff. 2.1.1. Danach handelt es sich bei Kindertageseinrichtungen um Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Damit ist entgegen der früher im Einzelnen ausdifferenzierten Unterscheidung in § 1 Satz 1 GTK für das Vorliegen einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 KiBiz maßgeblich, dass dort nicht einzelne Kinder, sondern eine Mehrzahl von Kindern in (institutionalisierten) Gruppen betreut werden. Vgl. Göppert/Leßmann, a.a.O. Diese Voraussetzungen treffen auf die hier in Rede stehenden Gruppen selbst dann zu, wenn man – wie der Beklagte – davon ausgeht, dass ihr Betrieb lediglich als Spielgruppen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB VIII, nicht aber als Einrichtungen im Sinne des § 1 GTK genehmigt worden ist. Denn auch in diesem Fall sind die aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt, weil sich Kinder auch in Spielgruppen jedenfalls für einen Teil des Tages aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Unabhängig davon, dass im Hinblick auf die Einrichtung „X1. “ in der Betriebserlaubnis vom 2. September 2003 der Betrieb von zwei Gruppen mit einer Platzzahl von insgesamt 35 Kindern genehmigt worden ist, handelt es sich auch bei diesem Kindergarten um eine eingruppige Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz, die als solche bereits am 28. Februar 2007 betrieben wurde. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat eine Sonderförderung eingruppiger Einrichtungen für geboten erachtet, um die im Vergleich zu mehrgruppigen Einrichtungen durch den zusätzlichen Personal- und Organisationsaufwand entstehenden Mehrkosten abzumildern, vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. April 2014 - 8 K 984/11 -, juris, Rdn. 13; wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 -, juris, Rdn. 59, und auf diesem Wege den Bestand eingruppiger Einrichtungen sicherstellen zu können. Vgl. Göppert/Leßmann, a.a.O., § 20, Ziff. 4. Solche kleinen Einrichtungen sind nämlich teilweise für eine ortsnahe Versorgung erforderlich, gerade in strukturschwachen Regionen sowie im ländlichen Bereich allerdings häufig unfreiwillig eingruppig. Die genannte gesetzgeberische Intention würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn man, wie der Beklagte, allein auf die genehmigte Anzahl an Gruppen abstellen würde. Denn dann würden gerade jene Einrichtungen von der Förderung ausgenommen, die – etwa aufgrund negativer demografischer Entwicklungen in ihren jeweiligen Einzugsgebieten – die ursprünglich genehmigte Gruppenanzahl nicht ausschöpfen können, sondern sich auf eine Gruppe beschränken müssen und sich damit vor dem Hintergrund des aufgezeigten Regelungszwecks gerade als besonders förderungsbedürftig erweisen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die hier in Rede stehenden Einrichtungen zum maßgeblichen Stichtag 28. Februar 2007 nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden und ein Vergleich mit der Finanzierung nach dem GTK daher nicht möglich ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Beklagten, dass ein konkreter Vergleich mit einer tatsächlich erfolgten GTK-Finanzierung anzustellen sei, im Hinblick auf die bis zum 31. Juli 2014 geltende Fassung des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz überhaupt zutreffend ist oder ob Maßstab der damals gültigen Vorschrift eine abstrakte Vergleichbarkeit war. Jedenfalls findet sie in der seit dem 1. August 2014 gültigen Fassung des § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz keine Stütze mehr. Mit Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2014 das Erfordernis eines – abstrakten oder konkreten – Vergleichs mit der GTK-Finanzierung ersatzlos aus § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz gestrichen. Nach dem nunmehr maßgeblichen Wortlaut der Vorschrift kann ein Zuschuss bereits dann gewährt werden, wenn der Träger die Einrichtung ohne diesen zusätzlichen Betrag nicht ausreichend finanzieren kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Sinn und Zweck der Förderung eingruppiger Einrichtungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz – wie aufgezeigt – nicht allein der Ausgleich der durch die Umstellung auf ein pauschales Finanzierungssystem entstandenen Härten, sondern zugleich die finanzielle Unterstützung überproportional kostspieliger eingruppiger Einrichtungen. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber erkannt, dass sechs Jahre nach Außerkraftreten des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ein Vergleich mit den seinerzeit anerkennungsfähigen Kosten faktisch allenfalls eingeschränkt möglich und daher für die bestandsgeschützten eingruppigen Einrichtungen darauf abzustellen ist, ob der zusätzliche Zuschuss zur auskömmlichen Finanzierung erforderlich ist. Vgl. LT-Drs. 16/5973, S. 57 f. Dass die Träger der hier betroffenen drei Einrichtungen ihre eingruppigen Einrichtungen ohne den zusätzlichen Zuschuss nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz im Kindergartenjahr 2016/17 nicht ausreichend finanzieren konnten, ist unstreitig. Der Kläger hat, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten wäre, im Anhörungsschreiben vom 22. März 2016 erklärt, die Einrichtungen hätten ihm ihre jeweilige Bedürftigkeit nachgewiesen. Auf Rechtsfolgenseite räumt § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz dem Kläger Ermessen bei der Entscheidung über die Bewilligung der Zuschüsse für eingruppige Einrichtungen ein („kann…geleistet werden“). Fehler bei der Ausübung des Ermessens sind, soweit das Gericht dies nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfen kann, weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Kläger, obwohl er den drei Einrichtungen jeweils den in § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz vorgesehenen Höchstbetrag bewilligt hat, unangemessen hohe Zuschüsse bewilligt hätte. Da der Kläger den drei betroffenen Einrichtungen nach alledem zu Recht für das Kindergartenjahr 2016/17 einen Zuschuss für eingruppige Einrichtungen in Höhe von jeweils 15.000,00 € bewilligt hat, hat sich der Beklagte gemäß § 21 Abs. 8 KiBiz namens des Landes NRW an den Zuschüssen nach § 20 Abs. 3 KiBiz mit einem pauschalierten Zuschuss zu beteiligen, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtungen nach den vom-Hundert-Sätzen des § 21 Abs. 1 KiBiz bestimmt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KiBiz beträgt der pauschalierte Zuschuss 36,0 Prozent der Zuschusssumme, wenn es sich – wie bei der Einrichtung „H1. “ mit dem Deutschen Kinderschutzbund Ortsverein M. e.V. – bei dem Träger der Einrichtung um einen anderen freien Träger handelt. Ist der Träger der Einrichtung – wie bei den Einrichtungen „X. “ und „X1. “ – eine Elterninitiative, beträgt der Zuschuss nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KiBiz 38,5 Prozent. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Einrichtung „H1. “ eine Beteiligung des Beklagten in Höhe von 5.400,00 € (15.000,00 € x 0,36) und im Hinblick auf die Einrichtungen „X. “ sowie „X1. “ in Höhe von jeweils 5.775,00 € (15.000,00 € x 0,385). Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO nicht erhoben, weil die Ausnahmevorschrift des § 188 Satz 2 Hs. 2 VwGO, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt, vorliegend keine Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei der hier zu entscheidenden Streitigkeit um eine Angelegenheit der Jugendhilfe i.S.d. § 188 Satz 1 VwGO. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2015 - OVG 3 K 40.14 -, juris, Rdn. 5; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. November 2007 - 5 BS 380/07 -, juris, Rdn. 2; Hug, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 24. Auflage 2018, § 188 Rdn. 3. Kläger sowie Beklagter sind Sozialleistungsträger (vgl. §§ 12, 27 SGB I sowie §§ 1a, 8 AG KJHG NRW). Es liegt aber keine Erstattungsstreitigkeit vor. Für eine Erstattungsstreitigkeit ist kennzeichnend, dass einem nach der Rechtsordnung nicht oder nur nachrangig zuständigen Leistungsträger Leistungen erstattet werden, die er an Stelle des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers an einen Dritten erbracht hat. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdn. 6. Hier hat der Kläger aber keine Leistungen des vorrangig verpflichteten Beklagten an Dritte, namentlich die hier betroffenen drei eingruppigen Einrichtungen, erbracht. Soweit der Kläger die Waldkindergärten im Kindergartenjahr 2016/17 in Höhe von jeweils 15.000 € bezuschusst hat, hat er originär gegen sich selbst bestehende Förderansprüche der Einrichtungen aus § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz erfüllt. Vgl. Göppert/Leßmann, a.a.O., § 20, Ziff. 2.1. Die von ihm nunmehr geltend gemachte Beteiligung des Beklagten an diesen Zuschüssen resultiert zwar mittelbar aus den zuvor an die Träger der drei Einrichtungen geleisteten Zahlungen. Es handelt sich aber nicht um Erstattungsansprüche, weil den Einrichtungen kein eigener Anspruch aus § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz gegen den Beklagten zusteht und er im Verhältnis zum Kläger damit auch nicht vorrangig verpflichtet ist. Die teilweise vertretene Auffassung, Gerichtskostenfreiheit komme in Fällen der Streitigkeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber mit Schaffung des § 188 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO allein beabsichtigt habe, unbemittelten Klägern den Zugang zu Gericht zu ermöglichen, vgl. etwa Heckmann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage 2014, § 188 Rdn. 9; Wolff, in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage 2014, § 188 Rdn. 5, findet im Wortlaut der Vorschrift keine ausreichende Stütze. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 -, juris, Rdn. 4. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es allein auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der in § 188 Satz 1 VwGO genannten Rechtsgebiete, nicht aber auf die Person des Klägers und/oder des Beklagten an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1976 - VI C 36.72 -, juris, Rdn. 24 m.w.N.; ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 -, juris, Rdn. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.